2 3. Änderungssatzung § 18ThürStrG §§ 18, 19 ThürKO §§ 42 a, 71 Thür- Verw.verf.G 229/2004, 4. Erg. 26.09.2013 28.10.2013 Änderung § 15 (Ordnungswidrigkeiten)
Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> - <strong>Sondernutzungssatzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> – I. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> (im Folgenden Straßen genannt), die den Gemeingebrauch beeinträchtigen oder beeinträchtigen können mit Ausnahme der Nebenanlagen (im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziffer 4 des Thüringer Straßengesetzes; des § 1 Abs. 4 Ziffer 4 des Bundesfernstraßengesetzes). Zu den Straßen gehören: a) Gemeindestraßen und Kreisstraßen b) Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen c) sonstige öffentliche Straßen in der Baulast der <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong>. (2) Diese Satzung gilt nicht für Märkte im Sinne der Gewerbeordnung (Marktveranstaltungen) sowie für Grünanlagen im Sinne der <strong>Sondernutzungssatzung</strong> für Grünanlagen. (3) Die Genehmigung von Sondernutzungen, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen oder nicht beinträchtigen können, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung und Entsorgung außer Betracht bleibt, richtet sich nach bürgerlichem Recht und ist nicht Bestandteil dieser Satzung. § 2 Sondernutzungen Eine Sondernutzung im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus benutzt wird und die Nutzung den Gemeingebrauch beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Sondernutzungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere: 1. Aufgrabungen, 2. Aufstellen von Gerüsten, Bauhütten, Wohnwagen, Aufenthalts-, Büro-, und Lagercontainern, Mobil-Toiletten, Transport- und Sammelcontainern, Masten, Bauzäunen, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen einschließlich Hilfseinrichtungen, 3. Lagerung von Materialien und Gegenständen, 4. Aufstellen von Tischen, Stühlen, Verkaufsautomaten, -buden, -ständen, -tischen, -wagen, Werbeträgern, Informationsständen, -mobilen, Vitrinen und Schaukästen; Werbeanlagen 5. Aufstellen von Blumenkübeln, Topfpflanzen, Säulen, Stützpfeilern, Bänken. § 3 Erlaubnispflichtigkeit (1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung der Erlaubnis durch die <strong>Stadt</strong>verwaltung.