Sondernutzungssatzung (application/pdf 2.0 MB) - Stadt Gera
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§ 9<br />
Freihalten und Schutz von Leitungen<br />
(1) Bei der Ausübung einer Sondernutzung muss die ungehinderte Erreichbarkeit aller Zugänge,<br />
Regulierungs- und Wartungseinrichtungen (Schachtabdeckungen, Leitungsschieber, Schaltschränke<br />
u.ä.) für unterirdische Leitungen oder sonstige Anlagen gewährleistet bleiben.<br />
(2) Durch Arbeiten in Ausübung einer Sondernutzung dürfen Leitungen oder sonstige Anlagen<br />
nicht beeinträchtigt oder gefährdet sowie in ihrer Lage verändert werden.<br />
(3) Vor Gerüststellungen im Bereich von Fahrleitungen oder Fahrleitungs-Abspannungen der<br />
Straßenbahn, ist die schriftliche Genehmigung der <strong>Gera</strong>er Verkehrsbetrieb GmbH einzuholen.<br />
§ 10<br />
Beendigung der Sondernutzung<br />
(1) Die Sondernutzungserlaubnis auf Zeit endet mit Ablauf der genehmigten Frist oder innerhalb<br />
der Frist, wenn der Erlaubnisnehmer der <strong>Stadt</strong>verwaltung die vorzeitige Beendigung der<br />
Sondernutzung anzeigt.<br />
(2) Die Sondernutzungserlaubnis auf Widerruf endet mit dem im Widerruf der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
bestimmten Termin oder wenn der Erlaubnisnehmer der <strong>Stadt</strong>verwaltung die Beendigung<br />
der Sondernutzung anzeigt.<br />
(3) Wird die Anzeige unterlassen, gilt die Sondernutzung erst dann als beendet, wenn die<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung Kenntnis von der tatsächlichen Beendigung erlangt hat oder der Sondernutzer<br />
den Beendigungszeitpunkt nachweisen kann.<br />
(4) Nach Fristablauf / Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis bzw. Beendigung der Sondernutzung<br />
hat der Erlaubnisnehmer unaufgefordert und unverzüglich die in Anspruch genommenen<br />
Flächen zu beräumen, zu säubern und den früheren Zustand der Straße wiederherzustellen.<br />
Die <strong>Stadt</strong>verwaltung kann gegenüber dem Erlaubnisnehmer festlegen, in welcher<br />
Weise dies zu geschehen hat.<br />
(5) Macht die <strong>Stadt</strong>verwaltung von dem ihr vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch, hat der<br />
Erlaubnisnehmer gegenüber der <strong>Stadt</strong>verwaltung keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch.<br />
(6) Sondernutzungseinrichtungen sind vom Erlaubnisnehmer oder vom Eigentümer bzw. dem<br />
Besitzer der Einrichtungen unverzüglich zu beseitigen, wenn infolge ihres mangelhaften Zustandes<br />
oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für den öffentlichen Verkehr besteht<br />
oder durch sie das Ortsbild beeinträchtigt wird.<br />
§ 11<br />
Haftung<br />
(1) Der Erlaubnisnehmer haftet der <strong>Stadt</strong>verwaltung für alle von ihm, seinen Bediensteten oder<br />
beauftragten Personen verursachten Schäden. Er hat die <strong>Stadt</strong>verwaltung von allen Ansprüchen<br />
freizustellen, die von Seiten Dritter wegen der Sondernutzung erhoben werden. Er haftet<br />
insbesondere für die Verkehrssicherheit seiner Anlagen und sonstigen Sachen.