Sondernutzungssatzung (application/pdf 2.0 MB) - Stadt Gera
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§ 6<br />
Erlaubnis<br />
(1) Die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Sondernutzung erfolgt in Schriftform.<br />
(2) Die Sondernutzungserlaubnis wird durch Bescheid oder öffentlich-rechtlichen Vertrag erteilt.<br />
(3) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf gewährt und kann unter Bedingungen und Auflagen<br />
und unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erfolgen.<br />
(4) Durch eine Genehmigung aufgrund dieser Satzung wird die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht<br />
nach sonstigen Vorschriften nicht berührt.<br />
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen,<br />
§ 7<br />
Erlaubnisversagung<br />
a) wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit<br />
oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen oder Auflagen<br />
nicht ausgeschlossen werden kann,<br />
b) wenn die Sondernutzung offensichtlich erheblich gegen Rechtsvorschriften verstößt,<br />
c) wenn durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungen der Gemeingebrauch<br />
besonders beeinträchtigt wird.<br />
(2) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn durch die Gestaltung der Sondernutzung oder<br />
durch die Häufung von Sondernutzungen das <strong>Stadt</strong>bild leidet. Die Berücksichtigung von<br />
stadtplanerischen und gestalterischen Gründen zur Versagung einer Erlaubnis gilt insbesondere<br />
für die Fußgängerzonen. Einzelheiten sind in der Anlage „Zulassungs- und Versagungskriterien<br />
für Sondernutzungen“ geregelt. Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung.<br />
(3) Die Erlaubnis kann im Interesse des Gemeingebrauchs, insbesondere der Gewährleistung<br />
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straßen oder anderer<br />
rechtlich geschützter Interessen versagt werden.<br />
III. Verpflichtungen<br />
§ 8<br />
Allgemeine Sorgfaltspflichten<br />
(1) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach<br />
den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu<br />
erhalten. Er hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass niemand<br />
gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert<br />
oder belästigt wird.<br />
(2) Wird durch die Sondernutzung in den Straßenkörper eingegriffen und/oder dieser beschädigt,<br />
so hat der Erlaubnisinhaber die Fläche verkehrssicher zu schließen und der <strong>Stadt</strong> die<br />
Fertigstellung schriftlich anzuzeigen.