Sondernutzungssatzung (application/pdf 2.0 MB) - Stadt Gera
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1.4. Zu den Baum- und Sitzgruppen ist ein seitlicher Abstand von 1,00 m einzuhalten.<br />
Diese Ruhezonen sind für die allgemeine Öffentlichkeit freizuhalten und dürfen<br />
nicht in die Freiflächenbewirtschaftung integriert werden.<br />
1.5. Die Freiflächennutzung ist grundsätzlich auf den Bereich vor dem betreffenden<br />
Geschäft beschränkt. Eine Erweiterung auf den seitlich angrenzenden Bereich<br />
kann erlaubt werden, insbesondere, wenn die Nutzungsfläche vor dem eigenen<br />
Geschäft durch Baum- und Sitzgruppen eingeschränkt ist oder der Antragsteller<br />
das Einverständnis des Inhabers des benachbarten Geschäftes nachweist.<br />
II.<br />
Schloßstraße (Teilabschnitt Sorge bis Rudolf-Diener-Straße)<br />
1. Auf der Ostseite dürfen gewerbliche Sondernutzungen nur innerhalb eines 2,00<br />
m breiten Korridors (Baumreihe) zwischen Gehweg und Fahrbahn ausgeübt<br />
werden.<br />
Für gastronomische Freiflächenbewirtschaftung kann darüber hinaus täglich ab<br />
10:00 Uhr ein Streifen von 1,00 m Breite zwischen Entwässerungsrinne und der<br />
ersten Reihe weißer Pflastersteine entlang der jeweiligen Grundstücksgrenze<br />
genutzt werden. Eventuell in der Erweiterungsfläche liegende Grundstückszufahrten<br />
sind frei zu halten.<br />
Ebenfalls zulässig sind Warenausstellungsvorrichtungen bis zu einer Tiefe von<br />
maximal 0,70 m direkt entlang der Gebäudefront.<br />
2. Auf der Westseite ist die Ausübung gewerblicher Sondernutzungen nur zwischen<br />
Gehweg und Gebäudekante KuK gestattet.<br />
Im Übrigen gelten die Regelungen des Abschnittes A.