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Bebra Vario Vertrag (PDF, 100 Kb) - Stadtwerke Bebra GmbH

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Ergänzende Preisbedingungen<br />

Alle genannten Preise gelten ab dem 01.03.2009. Die Abrechnungspreise enthalten die Nutzung eines Standard-Eintarif-Zählers, die Stromlieferung,<br />

Netznutzung, gesetzlichen Steuern und Abgaben, die Kosten für die jährliche Abrechnung sowie die bei der Preisstellung bekannten Umlagen aus dem<br />

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer<br />

(derzeit 19%).<br />

<strong>Vertrag</strong>sbedingungen<br />

Die Abrechnung zu den Preisen des <strong>Bebra</strong>-<strong>Vario</strong>-Tarifs gilt ausschließlich bei Deckung des gesamten Strombedarfs in der Verbrauchsstelle des Kunden<br />

(Vollstromversorgung) und setzt weiterhin voraus, dass eine gemessene elektrische Leistung von max. 30 kW in einem Abrechnungsjahr nicht mehr als<br />

zwei Monate überschritten wird und/oder der Jahresstromverbrauch <strong>100</strong>.000 kWh nicht übersteigt. Andernfalls behalten sich die <strong>Stadtwerke</strong> vor, den<br />

Einbau einer Leistungsmessung zu verlangen und/oder gemäß nachfolgender Ziffer 3 die zukünftigen Stromlieferungen zu ihren für diese Verbrauchsstruktur<br />

üblichen Preisen abzurechnen. Auf Wunsch werden die <strong>Stadtwerke</strong> einen Sondervertrag anbieten:<br />

1. <strong>Vertrag</strong>sbeginn<br />

Der Kunde hält sich vier Wochen an sein Angebot zum Abschluss eines<br />

Stromlieferungsvertrages zu dem gewählten Tarif gebunden. Der Stromlieferungsvertrag<br />

wird zu dem in der <strong>Vertrag</strong>sbestätigung von den<br />

<strong>Stadtwerke</strong>n genannten Datum der nächstmöglichen Belieferung wirksam.<br />

Liegen vom Kunden zu erbringende Voraussetzungen für den <strong>Vertrag</strong><br />

nicht vor, können die <strong>Stadtwerke</strong> die Wirksamkeit des <strong>Vertrag</strong>es bis<br />

zu deren Vorliegen aufschieben. Liegt den <strong>Stadtwerke</strong>n bereits eine<br />

Lastschrifteinzugsermächtigung vor, gilt diese für den vom Kunden gewählten<br />

Tarif fort.<br />

2. <strong>Vertrag</strong>slaufzeit<br />

2.1 Der <strong>Bebra</strong>-<strong>Vario</strong>-Tarif hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten, gerechnet<br />

ab dem Ersten des Monats, in dem der <strong>Vertrag</strong> wirksam wird. Er<br />

verlängert sich danach jeweils stillschweigend um weitere 12 Monate,<br />

wenn er nicht drei Monate vor dem Ende seiner Laufzeit in Textform gekündigt<br />

wird.<br />

2.2 Der <strong>Bebra</strong>-Komfort-Tarif und der <strong>Bebra</strong>-Grund-Tarif haben keine Mindestlaufzeit,<br />

und können von jedem <strong>Vertrag</strong>spartner mit einer Frist von<br />

einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats in Textform gekündigt<br />

werden.<br />

2.3 Wechselt der Kunde die Verbrauchsstelle während der <strong>Vertrag</strong>slaufzeit<br />

(z.B. Umzug), ist er berechtigt, den <strong>Vertrag</strong> mit einer zweiwöchigen Frist<br />

auf das Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen oder in<br />

gleicher Frist und Form mitzuteilen, dass er den <strong>Vertrag</strong> für seine neue<br />

Verbrauchsstelle fortsetzen möchte. Die <strong>Stadtwerke</strong> werden unverzüglich<br />

prüfen, ob die <strong>Vertrag</strong>sfortsetzung möglich ist und dem Kunden die<br />

Bestätigung oder Ablehnung in Textform mitteilen.<br />

2.4 Die <strong>Stadtwerke</strong> werden ihre für einen Lieferantenwechsel erforderlichen<br />

Mitwirkungshandlungen unentgeltlich und zügig erbringen.<br />

3. Preisänderung, Sonderkündigung<br />

3.1 Sollten Gesetze, Verordnungen, sonstige Regierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen<br />

die Erzeugung, den Bezug, die Übertragung, die Verteilung<br />

oder den Vertrieb elektrischer Energie durch Abgaben, Gebühren,<br />

Beiträge oder ähnliches unmittelbar oder mittelbar verteuern bzw.<br />

verbilligen, so erhöhen bzw. verbilligen sich die Preise von dem Zeitpunkt<br />

ab entsprechend, ab dem die Verteuerung bzw. Verbilligung in<br />

Kraft tritt.<br />

3.2 Für Preisänderungen gilt die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 2<br />

StromGVV entsprechend. Das bedeutet, dass eine Preisänderung mit<br />

einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen im Voraus dem Kunden mitgeteilt<br />

und das sie dann zu dem jeweils angegebenen Monatsbeginn<br />

wirksam wird. Der Kunde kann den <strong>Vertrag</strong> in diesem Fall innerhalb einer<br />

Frist von einem Monat, gerechnet ab Erhalt der Information über die<br />

Preisänderung, in Textform zum Ende des Monats kündigen, mit dem<br />

der bisherige Preis endet. Auf dieses Sonderkündigungsrecht wird der<br />

Kunde besonders hingewiesen sowie darauf, dass bei Nichtausübung<br />

dieses Rechtes der geänderte Preis für die weitere Laufzeit des <strong>Vertrag</strong>es<br />

als vereinbart gilt. Ziffer 3.2 gilt nicht für automatische Preisänderungen<br />

nach Ziffer 3.1.<br />

3.3 Weiterhin findet die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 3 StromGVV<br />

entsprechende Anwendung. Das bedeutet, dass bei ordnungsgemäßer<br />

Sonderkündigung des <strong>Vertrag</strong>es der bisherige Preis bis zum Ende des<br />

gekündigten <strong>Vertrag</strong>es gilt. Darüber hinaus werden Änderungen des<br />

Preises gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der den <strong>Stadtwerke</strong>n<br />

bei einer fristgemäßen Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es die Einleitung<br />

eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden <strong>Vertrag</strong>sabschluss<br />

innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.<br />

4. <strong>Vertrag</strong>sänderungen, Widerspruchsrecht<br />

4.1 Die <strong>Stadtwerke</strong> sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen berechtigt,<br />

die <strong>Vertrag</strong>sbedingungen zu ändern. <strong>Vertrag</strong>sänderungen werden<br />

jeweils zum Monatsbeginn und nach vorheriger Mitteilung an den Kunden<br />

wirksam. Die Mitteilung erfolgt in Textform mindestens sechs Wochen<br />

vor der beabsichtigten Änderung der <strong>Vertrag</strong>sbedingungen unter<br />

Angabe des Zeitpunktes (Monatsbeginn) ab dem die geänderten <strong>Vertrag</strong>sbedingungen<br />

gelten. Die <strong>Vertrag</strong>sänderung gilt als durch den Kunden<br />

genehmigt, wenn der Kunde ihr nicht innerhalb von sechs Wochen<br />

nach Erhalt der Mitteilung in Textform widerspricht.<br />

Die <strong>Stadtwerke</strong> werden dem <strong>Vertrag</strong> die genehmigten <strong>Vertrag</strong>sbedingungen<br />

ab dem angegebenen Monatsbeginn in der geänderten Fassung<br />

zu Grunde legen. Auf diese Folge werden die <strong>Stadtwerke</strong> den<br />

Kunden besonders hinweisen.<br />

4.2 Widerspricht der Kunde einer <strong>Vertrag</strong>sänderung nach Ziffer 4.1, so<br />

behalten sich die <strong>Stadtwerke</strong> eine vorzeitige Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es<br />

vor. Die Kündigung wird in Textform mit einer angemessenen Frist erfolgen.<br />

5. Lastschrifteinzugsverfahren<br />

5.1 Bei Widerruf oder Beschränkung einer zu erteilenden Lastschrifteinzugsermächtigung<br />

sind die <strong>Stadtwerke</strong> nach Wahl berechtigt,<br />

a) die Preisregelung 2 Wochen nach Androhung in Textform zu<br />

kündigen und den Stromverbrauch zu den jeweils gültigen Preisen<br />

der Grundversorgung abzurechnen oder<br />

b) den <strong>Vertrag</strong> mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines<br />

Monats in Textform zu kündigen.<br />

5.2 Der Kunde stellt sicher, dass die für einen problemlosen Lastschrifteinzug<br />

notwendige Deckung auf dem Konto vorhanden ist. Andernfalls sind<br />

die <strong>Stadtwerke</strong> berechtigt, für die Bearbeitung jeder Rücklastschrift bzw.<br />

Ersatz der Rücklastschriftkosten und zur teilweisen Deckung des ihr<br />

durch die Bearbeitung entstehenden Mehraufwandes Aufwendungsersatz<br />

in Höhe von 10,-- € pro Bearbeitung zu verlangen. Gleiches gilt für<br />

dann erforderliche Überweisungen entsprechend. Die Geltendmachung<br />

weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten. Der Kunde hat das<br />

Recht, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die <strong>Vertrag</strong>slaufzeit<br />

ändert sich nicht.<br />

6. Haftung<br />

6.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung<br />

durch Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses<br />

gilt die gesetzliche Regelung des §6 Abs. 3 StromGVV.<br />

6.2 Im Übrigen haften die <strong>Stadtwerke</strong> nur für Schäden aus der schuldhaften<br />

Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Schäden aus vorsätzlicher<br />

oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und soweit zwingende<br />

gesetzliche Haftungsregelungen (z.B. Produkthaftungsgesetz) bestehen.<br />

Die <strong>Stadtwerke</strong> haften auch für Schäden aus schuldhafter Verletzung<br />

wesentlicher <strong>Vertrag</strong>spflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch<br />

der Höhe nach begrenzt auf die bei <strong>Vertrag</strong>sbeginn vorhersehbaren vertragstypischen<br />

Schäden.<br />

7. Rechtsnachfolge<br />

7.1 Rechte und Pflichten aus diesem <strong>Vertrag</strong> können mit Zustimmung des<br />

anderen <strong>Vertrag</strong>spartners auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung<br />

ist zu erteilen, es sei denn der Dritte bietet keine ausreichende<br />

Gewähr für die Erfüllung des <strong>Vertrag</strong>es.<br />

7.2 Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Dritte ein verbundenes<br />

Unternehmen im Sinne des §§ 15 ff. Aktiengesetz ist.<br />

8. Weitere <strong>Vertrag</strong>sbedingungen<br />

8.1 Sollten vorhandene oder zukünftig ergänzte Bestimmungen dieses<br />

<strong>Vertrag</strong>es ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, wird<br />

die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die <strong>Vertrag</strong>spartner<br />

werden unwirksame Bestimmungen rückwirkend durch<br />

rechtlich zulässige Bestimmungen ersetzen, die dem wirtschaftlichen<br />

Zweck des <strong>Vertrag</strong>es bei verständiger Würdigung der Interessen beider<br />

<strong>Vertrag</strong>spartner am nächsten kommen. Gleiches gilt für die Schließung<br />

von Regelungslücken entsprechend.<br />

8.2 Die im Zusammenhang mit diesem <strong>Vertrag</strong>sverhältnis erhobenen Daten<br />

werden von den <strong>Stadtwerke</strong>n automatisiert gespeichert, verarbeitet und<br />

im Rahmen der Zweckbestimmung (z.B. Verbrauchsabrechnung, Rechnungsstellung,<br />

Kundenbetreuung) verwendet und gegebenenfalls übermittelt.<br />

Die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen werden beachtet.<br />

8.3 Soweit Abweichendes nicht vereinbart ist, gelten die „Stromgrundversorgungsverordnung<br />

(StromGVV)“ vom 26. Oktober 2006 (BGBl I, S.<br />

2391) und "Ergänzenden Bedingungen zur StromGVV" der <strong>Stadtwerke</strong><br />

<strong>Bebra</strong> <strong>GmbH</strong>.<br />

8.4 Nebenabreden wurden nicht getroffen. Die Aufhebung, Änderung und<br />

Ergänzung des <strong>Vertrag</strong>es sowie dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer<br />

Wirksamkeit der Textform.<br />

Informationen zur Stromkennzeichnung – Energiemix und Umweltauswirkungen<br />

Unser Gesamtenergiemix setzt sich aus 43 % Kernkraft, 36 % fossilen und sonstigen Energieträgern sowie 21 % erneuerbare Energien zusammen.<br />

Damit sind 298 g/kWh CO 2 -Emissionen und 0,0012 g/kWh radioaktiver Abfall verbunden. Der Energiemix in Deutschland setzt sich im Durchschnitt<br />

aus 24 % Kernkraft, 61 % fossilen und sonstigen Energieträgern sowie 15 % erneuerbaren Energien zusammen. Damit sind 514 g/kWh CO 2 -<br />

Emissionen und 0,0007 g/kWh radioaktiver Abfall verbunden.

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