Bebra Vario Vertrag (PDF, 100 Kb) - Stadtwerke Bebra GmbH
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Bitte gewünschten Tarif ankreuzen und<br />
unterschrieben zurück!<br />
□ Firma □ Frau □ Herr □ Familie □ Dr. □ Prof.<br />
Kunde (Name, Vorname / Firmenname)<br />
Verbrauchsstelle (Straße, Hausnummer) PLZ Ort<br />
E-Mail<br />
Telefon tagsüber<br />
Kundennummer/Verbrauchsstellennummer<br />
Zählernummer<br />
Für Ihren Strombedarf bieten wir Ihnen folgende Tarife an. Der <strong>Vertrag</strong> kommt zu dem in der <strong>Vertrag</strong>sbestätigung der <strong>Stadtwerke</strong><br />
<strong>Bebra</strong> <strong>GmbH</strong> (nachfolgend: „<strong>Stadtwerke</strong>“) genannten Termin zustande.<br />
- Bitte treffen Sie hier Ihre Wahl -<br />
Preise Stand 01.03.2009<br />
Beachten Sie bitte die beigefügten „Ergänzenden Preisbedingungen“<br />
Wesentliche <strong>Vertrag</strong>sbestandteile<br />
Netto-Preise<br />
Arbeitspreise incl. Stromsteuer 2,05 ct/kWh<br />
Brutto-Preise<br />
einschließlich Umsatzsteuer (19 %)<br />
<strong>Bebra</strong>-<br />
<strong>Vario</strong>-Tarif<br />
Ohne<br />
Mindestvertragslaufzei<br />
t<br />
Grundversorgung<br />
Mindestvertragslaufzeit: 12 Monate,<br />
mit variablen Preisen während der<br />
Laufzeit<br />
Dieser Tarif setzt die Zahlung der<br />
Stromrechnung über das Lastschrifteinzugsverfahren<br />
voraus.<br />
<strong>Bebra</strong>-Komfort-Tarif (Eintarif)<br />
Dieser Tarif setzt die Zahlung der<br />
Stromrechnung über das Lastschrifteinzugsverfahren<br />
voraus und hat<br />
einen reduzierten Verrechnungspreis<br />
gegenüber dem Grund-Tarif.<br />
<strong>Bebra</strong>-Grund-Tarif (Eintarif)<br />
Wenn Sie nicht am bequemen Lastschriftverfahren<br />
teilnehmen sondern<br />
Ihre Stromrechnung überweisen<br />
möchten, wählen Sie den <strong>Bebra</strong>-<br />
Grund-Tarif. Dieser Tarif enthält einen<br />
höheren Verrechnungspreis als der<br />
Komfort-Tarif.<br />
Arbeitspreis:<br />
Grundpreis:<br />
Arbeitspreis:<br />
Grundpreis:<br />
Arbeitspreis:<br />
Grundpreis:<br />
17,94 ct/kWh<br />
4,55 €/Monat<br />
18,35 ct/kWh<br />
4,55 €/Monat<br />
18,61 ct/kWh<br />
5,34 €/Monat<br />
Arbeitspreis:<br />
Grundpreis:<br />
Arbeitspreis:<br />
Grundpreis:<br />
Arbeitspreis:<br />
Grundpreis:<br />
21,35 ct/kWh<br />
5,42 €/Monat<br />
21,84 ct/kWh<br />
5,42 €/Monat<br />
22,15 ct/kWh<br />
6,35 €/Monat<br />
in<br />
Kombination:<br />
<strong>Bebra</strong><br />
„easy“<br />
Vorauszahlung der monatlichen<br />
Abschläge mit einem Rabatt von<br />
3 %.<br />
Der Gesamtbetrag wird zu Anfang des<br />
Jahres fällig. Bei Einzugsermächtigung<br />
wird der Betrag vom Konto abgebucht.<br />
Ja, ich möchte von den <strong>Stadtwerke</strong>n <strong>Bebra</strong> <strong>GmbH</strong> schnellstmöglich zu dem von mir gewählten Tarif mit elektrischer Energie<br />
beliefert werden. Die Belieferung soll zu den mir vorliegenden Preis- und <strong>Vertrag</strong>sbedingungen erfolgen.<br />
Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten zur Erfüllung dieses <strong>Vertrag</strong>es im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet<br />
werden und dass die <strong>Stadtwerke</strong> zur Bonitätsprüfung Auskünfte einholen können (z.B. von der SCHUFA). Ich bevollmächtige<br />
die <strong>Stadtwerke</strong>, meinen bestehenden Stromlieferungsvertrag bei meinem derzeitigen Stromlieferanten zu kündigen und die<br />
für meine Stromlieferung erforderlichen Verträge mit dem zuständigen Netzbetreiber zu schließen.<br />
Zahlungsweise: Ich ermächtige die <strong>Stadtwerke</strong> hiermit widerruflich, fällige Abschlags- und Rechnungsbeträge von folgendem<br />
Konto einzuziehen.<br />
Kontoinhaber<br />
Bankleitzahl<br />
Kreditinstitut<br />
Kontonummer<br />
Ort und Datum<br />
Unterschrift Kunde
Ergänzende Preisbedingungen<br />
Alle genannten Preise gelten ab dem 01.03.2009. Die Abrechnungspreise enthalten die Nutzung eines Standard-Eintarif-Zählers, die Stromlieferung,<br />
Netznutzung, gesetzlichen Steuern und Abgaben, die Kosten für die jährliche Abrechnung sowie die bei der Preisstellung bekannten Umlagen aus dem<br />
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer<br />
(derzeit 19%).<br />
<strong>Vertrag</strong>sbedingungen<br />
Die Abrechnung zu den Preisen des <strong>Bebra</strong>-<strong>Vario</strong>-Tarifs gilt ausschließlich bei Deckung des gesamten Strombedarfs in der Verbrauchsstelle des Kunden<br />
(Vollstromversorgung) und setzt weiterhin voraus, dass eine gemessene elektrische Leistung von max. 30 kW in einem Abrechnungsjahr nicht mehr als<br />
zwei Monate überschritten wird und/oder der Jahresstromverbrauch <strong>100</strong>.000 kWh nicht übersteigt. Andernfalls behalten sich die <strong>Stadtwerke</strong> vor, den<br />
Einbau einer Leistungsmessung zu verlangen und/oder gemäß nachfolgender Ziffer 3 die zukünftigen Stromlieferungen zu ihren für diese Verbrauchsstruktur<br />
üblichen Preisen abzurechnen. Auf Wunsch werden die <strong>Stadtwerke</strong> einen Sondervertrag anbieten:<br />
1. <strong>Vertrag</strong>sbeginn<br />
Der Kunde hält sich vier Wochen an sein Angebot zum Abschluss eines<br />
Stromlieferungsvertrages zu dem gewählten Tarif gebunden. Der Stromlieferungsvertrag<br />
wird zu dem in der <strong>Vertrag</strong>sbestätigung von den<br />
<strong>Stadtwerke</strong>n genannten Datum der nächstmöglichen Belieferung wirksam.<br />
Liegen vom Kunden zu erbringende Voraussetzungen für den <strong>Vertrag</strong><br />
nicht vor, können die <strong>Stadtwerke</strong> die Wirksamkeit des <strong>Vertrag</strong>es bis<br />
zu deren Vorliegen aufschieben. Liegt den <strong>Stadtwerke</strong>n bereits eine<br />
Lastschrifteinzugsermächtigung vor, gilt diese für den vom Kunden gewählten<br />
Tarif fort.<br />
2. <strong>Vertrag</strong>slaufzeit<br />
2.1 Der <strong>Bebra</strong>-<strong>Vario</strong>-Tarif hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten, gerechnet<br />
ab dem Ersten des Monats, in dem der <strong>Vertrag</strong> wirksam wird. Er<br />
verlängert sich danach jeweils stillschweigend um weitere 12 Monate,<br />
wenn er nicht drei Monate vor dem Ende seiner Laufzeit in Textform gekündigt<br />
wird.<br />
2.2 Der <strong>Bebra</strong>-Komfort-Tarif und der <strong>Bebra</strong>-Grund-Tarif haben keine Mindestlaufzeit,<br />
und können von jedem <strong>Vertrag</strong>spartner mit einer Frist von<br />
einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats in Textform gekündigt<br />
werden.<br />
2.3 Wechselt der Kunde die Verbrauchsstelle während der <strong>Vertrag</strong>slaufzeit<br />
(z.B. Umzug), ist er berechtigt, den <strong>Vertrag</strong> mit einer zweiwöchigen Frist<br />
auf das Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen oder in<br />
gleicher Frist und Form mitzuteilen, dass er den <strong>Vertrag</strong> für seine neue<br />
Verbrauchsstelle fortsetzen möchte. Die <strong>Stadtwerke</strong> werden unverzüglich<br />
prüfen, ob die <strong>Vertrag</strong>sfortsetzung möglich ist und dem Kunden die<br />
Bestätigung oder Ablehnung in Textform mitteilen.<br />
2.4 Die <strong>Stadtwerke</strong> werden ihre für einen Lieferantenwechsel erforderlichen<br />
Mitwirkungshandlungen unentgeltlich und zügig erbringen.<br />
3. Preisänderung, Sonderkündigung<br />
3.1 Sollten Gesetze, Verordnungen, sonstige Regierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen<br />
die Erzeugung, den Bezug, die Übertragung, die Verteilung<br />
oder den Vertrieb elektrischer Energie durch Abgaben, Gebühren,<br />
Beiträge oder ähnliches unmittelbar oder mittelbar verteuern bzw.<br />
verbilligen, so erhöhen bzw. verbilligen sich die Preise von dem Zeitpunkt<br />
ab entsprechend, ab dem die Verteuerung bzw. Verbilligung in<br />
Kraft tritt.<br />
3.2 Für Preisänderungen gilt die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 2<br />
StromGVV entsprechend. Das bedeutet, dass eine Preisänderung mit<br />
einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen im Voraus dem Kunden mitgeteilt<br />
und das sie dann zu dem jeweils angegebenen Monatsbeginn<br />
wirksam wird. Der Kunde kann den <strong>Vertrag</strong> in diesem Fall innerhalb einer<br />
Frist von einem Monat, gerechnet ab Erhalt der Information über die<br />
Preisänderung, in Textform zum Ende des Monats kündigen, mit dem<br />
der bisherige Preis endet. Auf dieses Sonderkündigungsrecht wird der<br />
Kunde besonders hingewiesen sowie darauf, dass bei Nichtausübung<br />
dieses Rechtes der geänderte Preis für die weitere Laufzeit des <strong>Vertrag</strong>es<br />
als vereinbart gilt. Ziffer 3.2 gilt nicht für automatische Preisänderungen<br />
nach Ziffer 3.1.<br />
3.3 Weiterhin findet die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 3 StromGVV<br />
entsprechende Anwendung. Das bedeutet, dass bei ordnungsgemäßer<br />
Sonderkündigung des <strong>Vertrag</strong>es der bisherige Preis bis zum Ende des<br />
gekündigten <strong>Vertrag</strong>es gilt. Darüber hinaus werden Änderungen des<br />
Preises gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der den <strong>Stadtwerke</strong>n<br />
bei einer fristgemäßen Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es die Einleitung<br />
eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden <strong>Vertrag</strong>sabschluss<br />
innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.<br />
4. <strong>Vertrag</strong>sänderungen, Widerspruchsrecht<br />
4.1 Die <strong>Stadtwerke</strong> sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen berechtigt,<br />
die <strong>Vertrag</strong>sbedingungen zu ändern. <strong>Vertrag</strong>sänderungen werden<br />
jeweils zum Monatsbeginn und nach vorheriger Mitteilung an den Kunden<br />
wirksam. Die Mitteilung erfolgt in Textform mindestens sechs Wochen<br />
vor der beabsichtigten Änderung der <strong>Vertrag</strong>sbedingungen unter<br />
Angabe des Zeitpunktes (Monatsbeginn) ab dem die geänderten <strong>Vertrag</strong>sbedingungen<br />
gelten. Die <strong>Vertrag</strong>sänderung gilt als durch den Kunden<br />
genehmigt, wenn der Kunde ihr nicht innerhalb von sechs Wochen<br />
nach Erhalt der Mitteilung in Textform widerspricht.<br />
Die <strong>Stadtwerke</strong> werden dem <strong>Vertrag</strong> die genehmigten <strong>Vertrag</strong>sbedingungen<br />
ab dem angegebenen Monatsbeginn in der geänderten Fassung<br />
zu Grunde legen. Auf diese Folge werden die <strong>Stadtwerke</strong> den<br />
Kunden besonders hinweisen.<br />
4.2 Widerspricht der Kunde einer <strong>Vertrag</strong>sänderung nach Ziffer 4.1, so<br />
behalten sich die <strong>Stadtwerke</strong> eine vorzeitige Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es<br />
vor. Die Kündigung wird in Textform mit einer angemessenen Frist erfolgen.<br />
5. Lastschrifteinzugsverfahren<br />
5.1 Bei Widerruf oder Beschränkung einer zu erteilenden Lastschrifteinzugsermächtigung<br />
sind die <strong>Stadtwerke</strong> nach Wahl berechtigt,<br />
a) die Preisregelung 2 Wochen nach Androhung in Textform zu<br />
kündigen und den Stromverbrauch zu den jeweils gültigen Preisen<br />
der Grundversorgung abzurechnen oder<br />
b) den <strong>Vertrag</strong> mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines<br />
Monats in Textform zu kündigen.<br />
5.2 Der Kunde stellt sicher, dass die für einen problemlosen Lastschrifteinzug<br />
notwendige Deckung auf dem Konto vorhanden ist. Andernfalls sind<br />
die <strong>Stadtwerke</strong> berechtigt, für die Bearbeitung jeder Rücklastschrift bzw.<br />
Ersatz der Rücklastschriftkosten und zur teilweisen Deckung des ihr<br />
durch die Bearbeitung entstehenden Mehraufwandes Aufwendungsersatz<br />
in Höhe von 10,-- € pro Bearbeitung zu verlangen. Gleiches gilt für<br />
dann erforderliche Überweisungen entsprechend. Die Geltendmachung<br />
weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten. Der Kunde hat das<br />
Recht, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die <strong>Vertrag</strong>slaufzeit<br />
ändert sich nicht.<br />
6. Haftung<br />
6.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung<br />
durch Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses<br />
gilt die gesetzliche Regelung des §6 Abs. 3 StromGVV.<br />
6.2 Im Übrigen haften die <strong>Stadtwerke</strong> nur für Schäden aus der schuldhaften<br />
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Schäden aus vorsätzlicher<br />
oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und soweit zwingende<br />
gesetzliche Haftungsregelungen (z.B. Produkthaftungsgesetz) bestehen.<br />
Die <strong>Stadtwerke</strong> haften auch für Schäden aus schuldhafter Verletzung<br />
wesentlicher <strong>Vertrag</strong>spflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch<br />
der Höhe nach begrenzt auf die bei <strong>Vertrag</strong>sbeginn vorhersehbaren vertragstypischen<br />
Schäden.<br />
7. Rechtsnachfolge<br />
7.1 Rechte und Pflichten aus diesem <strong>Vertrag</strong> können mit Zustimmung des<br />
anderen <strong>Vertrag</strong>spartners auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung<br />
ist zu erteilen, es sei denn der Dritte bietet keine ausreichende<br />
Gewähr für die Erfüllung des <strong>Vertrag</strong>es.<br />
7.2 Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Dritte ein verbundenes<br />
Unternehmen im Sinne des §§ 15 ff. Aktiengesetz ist.<br />
8. Weitere <strong>Vertrag</strong>sbedingungen<br />
8.1 Sollten vorhandene oder zukünftig ergänzte Bestimmungen dieses<br />
<strong>Vertrag</strong>es ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, wird<br />
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die <strong>Vertrag</strong>spartner<br />
werden unwirksame Bestimmungen rückwirkend durch<br />
rechtlich zulässige Bestimmungen ersetzen, die dem wirtschaftlichen<br />
Zweck des <strong>Vertrag</strong>es bei verständiger Würdigung der Interessen beider<br />
<strong>Vertrag</strong>spartner am nächsten kommen. Gleiches gilt für die Schließung<br />
von Regelungslücken entsprechend.<br />
8.2 Die im Zusammenhang mit diesem <strong>Vertrag</strong>sverhältnis erhobenen Daten<br />
werden von den <strong>Stadtwerke</strong>n automatisiert gespeichert, verarbeitet und<br />
im Rahmen der Zweckbestimmung (z.B. Verbrauchsabrechnung, Rechnungsstellung,<br />
Kundenbetreuung) verwendet und gegebenenfalls übermittelt.<br />
Die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen werden beachtet.<br />
8.3 Soweit Abweichendes nicht vereinbart ist, gelten die „Stromgrundversorgungsverordnung<br />
(StromGVV)“ vom 26. Oktober 2006 (BGBl I, S.<br />
2391) und "Ergänzenden Bedingungen zur StromGVV" der <strong>Stadtwerke</strong><br />
<strong>Bebra</strong> <strong>GmbH</strong>.<br />
8.4 Nebenabreden wurden nicht getroffen. Die Aufhebung, Änderung und<br />
Ergänzung des <strong>Vertrag</strong>es sowie dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer<br />
Wirksamkeit der Textform.<br />
Informationen zur Stromkennzeichnung – Energiemix und Umweltauswirkungen<br />
Unser Gesamtenergiemix setzt sich aus 43 % Kernkraft, 36 % fossilen und sonstigen Energieträgern sowie 21 % erneuerbare Energien zusammen.<br />
Damit sind 298 g/kWh CO 2 -Emissionen und 0,0012 g/kWh radioaktiver Abfall verbunden. Der Energiemix in Deutschland setzt sich im Durchschnitt<br />
aus 24 % Kernkraft, 61 % fossilen und sonstigen Energieträgern sowie 15 % erneuerbaren Energien zusammen. Damit sind 514 g/kWh CO 2 -<br />
Emissionen und 0,0007 g/kWh radioaktiver Abfall verbunden.