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Anlage 5 1/5 Netzentgelte der Stadtwerke Bebra GmbH Gültig ab ...

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<strong>Anlage</strong> 5<br />

<strong>Netzentgelte</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Bebra</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Gültig <strong>ab</strong> 01.01.2009<br />

Die nachfolgenden Preise und Regelungen für die Nutzung des Stromnetzes <strong>der</strong> <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Bebra</strong> <strong>GmbH</strong> basieren auf dem<br />

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07. Juli 2005, <strong>der</strong> Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 und <strong>der</strong><br />

Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli 2005.<br />

Das Preisblatt für die <strong>Netzentgelte</strong> Strom, gültig <strong>ab</strong> 01.01.2009, beruht auf <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Erlösobergrenze durch das Hessischen<br />

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Wiesbaden, mit dem Genehmigungsbescheid vom 29.11.2008. Das<br />

Gesamtentgelt für die Netznutzung des Stromnetzes <strong>der</strong> <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Bebra</strong> <strong>GmbH</strong> setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen.<br />

In den <strong>Netzentgelte</strong>n sind enthalten:<br />

- Nutzung <strong>der</strong> Netzinfrastruktur (Transformatoren, Leitungen, Schaltanlagen usw.)<br />

- Bereitstellung <strong>der</strong> Systemdienstleistungen (Spannungs- und Frequenzhaltung, Versorgungswie<strong>der</strong>aufbau und Betriebsführung)<br />

- Deckung <strong>der</strong> beim Stromtransport auftretenden Verluste.<br />

Hinzu kommen Entgeltbestandteile, die durch Gesetze o<strong>der</strong> Verordnungen verursacht sind:<br />

- Konzessions<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e.<br />

- nicht vermeidbare Mehraufwendungen des Netzbetreibers aus dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz.<br />

- zum Leistungszeitpunkt jeweils geltende Umsatzsteuer.<br />

1. Entnahmestellen ohne registrierende ¼h Leistungsmessung (Kleinkunden)<br />

Pauschalierter Leistungspreis (LPr) / Grundpreis<br />

Pauschalierter Arbeitspreis (APr)<br />

entfällt<br />

5,13 ct/kWh<br />

Kommunaler Verbrauch (einschl. Straßenbeleuchtung)<br />

4,62 ct/kWh<br />

Mess- und Abrechnungspreise<br />

Messstellenbetrieb<br />

Messung Abrechnung Gesamtpreis<br />

Standard Direktmessung 8,24 €/a 4,88 €/a 11,84 €/a 24,96 €/a<br />

Doppeltarif Direktmessung 16,93 €/a 7,32 €/a 11,84 €/a 36,09 €/a<br />

Eintarif Wandlermessung 8,24€/a 4,88 €/a 11,84 €/a 24,96 €/a<br />

Zweitarif Wandlermessung 16,93€/a 7,32 €/a 11,84 €/a 36,09 €/a<br />

Es kommen die VDEW Standardlastprofile zur Anwendung.<br />

Preise zzgl. Konzessions<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e in Höhe von 1,32 Ct/kWh.<br />

Preise zzgl. Umlagen nach KWKG.<br />

Preise zzgl. Umsatzsteuer.<br />

1/5 13.01.2009


<strong>Anlage</strong> 5<br />

2. Netznutzungsentgelte unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen<br />

Pauschalierter Arbeitspreis (VDEW Standardlastprofile)<br />

2,70 ct/kWh<br />

Mess- und Abrechnungspreis<br />

Messstellenbetrieb<br />

Messung<br />

Abrechnung<br />

Gesamtpreis<br />

Standard Direktmessung 8,24€/a 4,88 €/a 11,84 €/a 24,96 €/a<br />

Preise zzgl. Konzessions<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e in Höhe von<br />

Preise zzgl. Umlagen nach KWKG<br />

Preise zzgl. Umsatzsteuer.<br />

0,61 Ct/kWh.<br />

3. Entnahmestellen mit registrieren<strong>der</strong> ¼h Leistungsmessung (Lastgangkunden)<br />

Jahresbenutzungsdauer<br />

< 2500 h/a > 2500 h/a<br />

Leistungs- Arbeitspreis Leistungs- Arbeitspreis<br />

preis<br />

preis<br />

Entnahme aus: €/kWa ct/kWh €/kWa ct/kWh<br />

Mittelspannungsnetz MS 10,57 2,46 58,65 0,54<br />

Mittelspannungsnetz mit<br />

NS-Messung<br />

10,89 2,53 60,41 0,56<br />

Umspannung MS/NS 8,07 3,63 84,51 0,57<br />

Nie<strong>der</strong>spannungsnetz NS 8,90 4,05 65,32 1,80<br />

Erfolgt die Messung bei Mittelspannungskunden auf <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsseite, so werden die gemessenen<br />

Verbrauchswerte ( Leistung und Arbeit ) um einen Geltungsbereichzuschlag von 3 % erhöht.<br />

Das jährliche Entgelt für eine registrierende ¼ h Standardleistungsmessung beträgt in den Netzebenen:<br />

Mess- und Abrechnungspreis<br />

Mittelspannung<br />

Mittelspannung mit NS- Messung<br />

Nie<strong>der</strong>spannung<br />

Messstellenbetrieb<br />

554,56 €/a<br />

234,34 €/a<br />

234,34 €/a<br />

Messung Abrechnung Gesamtpreis<br />

327,96 €/a 213,19 €/a 1.095,71 €/a<br />

281,11 €/a 213,19 €/a 728,64 €/a<br />

281,11 €/a 213,19 €/a 728,64 €/a<br />

Preise ggf. zzgl. Mehrkosten für den Einsatz eines GSM-Modems in Höhe von 120,00 €/a.<br />

Preise zzgl. Konzessions<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e, bei Entnahmen > 30 kW und 30.000 kWh 0,11 Ct/kwh.<br />

Preise zzgl. Umlagen nach KWKG.<br />

Preise zzgl. Umsatzsteuer.<br />

2/5 13.01.2009


<strong>Anlage</strong> 5<br />

4. Reserveleistung<br />

Kunden mit Eigenerzeugung können Reservenetzkapazität bestellen, soweit sie bei einem Ausfall ihrer<br />

Eigenerzeugungsanlage Reservestrom über das Netz <strong>der</strong> <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Bebra</strong> <strong>GmbH</strong> beziehen möchten.<br />

Jahresleistungspreis für Inanspruchnahme von<br />

Reservenetzkapazität<br />

Mittelspannung<br />

Umspannung MS/NS<br />

Nie<strong>der</strong>spannung<br />

bis 200 h bis 400 h bis 600 h<br />

26,43 €/kW 31,72 €/kW 37,00 €/kW<br />

33,64 €/kW 40,37 €/kW 47,10 €/kW<br />

55,65 €/kW 66,78 €/kW 77,91 €/kW<br />

Erfolgt die Messung bei Mittelspannungskunden auf <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsseite, so werden die gemessenen<br />

Verbrauchswerte - Leistung und Arbeit - um einen Geltungsbereichszuschlag von 3% erhöht.<br />

Preise zzgl. Konzessions<strong>ab</strong>g<strong>ab</strong>e, Umlagen nach KWKG, Umsatzsteuer.<br />

5. Blindleistungsbereitstellung<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Erbringung <strong>der</strong> Systemdienstleistungen wird ein Blindstrombedarf bei einem cos phi von größer 0,9 induktiv<br />

gedeckt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Messeinrichtungen zur Erfassung des Blindstrombedarfs einzubauen.<br />

Bei einer Unterschreitung des cos phi von 0,9 induktiv stellt <strong>der</strong> Netzbetreiber zusätzlich in Rechnung:.<br />

bei Entnahmestellen in Nie<strong>der</strong>spannung<br />

bei Entnahmestellen in Mittelspannung<br />

1,53 ct/kvarh<br />

1,02 ct/kvarh<br />

Preise zzgl. Umsatzsteuer.<br />

6. Mehr- und Min<strong>der</strong>mengen<strong>ab</strong>rechnung<br />

Für die Abrechnung <strong>der</strong> jährlichen Abweichung zwischen <strong>der</strong> im Lastprofil vorgesehenen und <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

verbrauchten Energie von Entnahmestellen ohne registrierende ¼-h-Leistungsmessung (Jahresmehr- und<br />

Jahresmin<strong>der</strong>mengen) berechnen die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Bebra</strong> <strong>GmbH</strong> auf Grundlage <strong>der</strong> monatlichen Marktpreise <strong>ab</strong> dem 1. Juli<br />

2005 einen einheitlichen Preis. In <strong>der</strong> Abrechnung findet die EEG-Umlage zusätzlich Berücksichtigung.<br />

Zeitraum vom 01.01. – 31.12.2006:<br />

Januar 3,13 Ct/kWh Mai 2,07 Ct/kWh September 3,33 Ct/kWh<br />

Februar 3,56 Ct/kWh Juni 2,87 Ct/kWh Oktober 3,85 Ct/kWh<br />

März 3,74 Ct/kWh Juli 4,15 Ct/kWh November 3,86 Ct/kWh<br />

April 2,28 Ct/kWh August 3,22 Ct/kWh Dezember 3,12 Ct/kWh<br />

3/5 13.01.2009


<strong>Anlage</strong> 5<br />

Zeitraum vom 01.01. – 31.12.2007:<br />

Januar 2,72 Ct/kWh Mai 3,12 Ct/kWh September 3,74 Ct/kWh<br />

Februar 3,01 Ct/kWh Juni 3,57 Ct/kWh Oktober 6,06 Ct/kWh<br />

März 3,69 Ct/kWh Juli 3,20 Ct/kWh November 6,78 Ct/kWh<br />

April 3,42 Ct/kWh August 3,18 Ct/kWh Dezember 5,42 Ct/kWh<br />

Unterschreitet die Summe <strong>der</strong> in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe <strong>der</strong> Arbeit, die den bilanzierten<br />

Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergüten die <strong>Stadtwerke</strong> dem Lieferanten diese<br />

Differenzmenge.<br />

Überschreitet die Summe <strong>der</strong> in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe <strong>der</strong> Arbeit, die den bilanzierten<br />

Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Min<strong>der</strong>menge), stellen die <strong>Stadtwerke</strong> die Differenzmenge dem Lieferanten<br />

in Rechnung.<br />

Die Mehr- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>mengen werden zzgl. EEG-Umlage und Umsatzsteuer vergütet, bzw. berechnet.<br />

7. Bereitstellung und Weiterleitung <strong>der</strong> Verrechnungsdaten und Lastgänge an berechtigte Dritte<br />

Für die Datenbereitstellung muss das Messfeld an die Zählerstandsfernübertragung (ZFÜ) angeschlossen sein. Hierfür ist<br />

ein uneingeschränkter, ständig verfügbarer, d. h. analoger, durchwahlfähiger Nebenstellentelefonanschluss mit<br />

Amtsberechtigung Voraussetzung.<br />

Alternativ dazu können auch GSM-Funkmodule eingesetzt werden, sofern <strong>der</strong> Kunde einen Mehrpreis von 10 Euro pro<br />

Monat als zusätzliches Entgelt für Mess- und Abrechnungsleistungen akzeptiert.<br />

Die einmalige Datenbereitstellung an den Lieferanten in dem von Ihm gewünschten Intervall erfolgt kostenfrei im EDIFACT /<br />

MSCONS-Format o<strong>der</strong> vergleichbarer Form. Die Bereitstellung beinhaltet die Dateien des letzten zurückliegenden<br />

vollständigen Monats bzw. <strong>der</strong> vergangenen vereinbarten Intervallzeit.<br />

8. Preise für eine zusätzliche Ablesung<br />

Ist <strong>der</strong> Telekommunikationsanschluss (TKA), <strong>der</strong> für die ZFÜ zur Verfügung gestellt wurde, ausgefallen o<strong>der</strong> hat sich dieser<br />

ohne rechtzeitige Benachrichtigung an den Netzbetreiber geän<strong>der</strong>t, so wird eine manuelle Ablesung durchgeführt um die<br />

Bereitstellung <strong>der</strong> Daten zu ermöglichen.<br />

Mess- und Abrechnungspreis pro Ablesung<br />

außerordentliche Ablesung<br />

bei nicht leistungsgemessenen Kunden<br />

manuelle Ablesung bei (z.B. nicht erreichbarer TKA)<br />

leistungsgemessenen Kunden<br />

Messstellenbetrieb<br />

Messung Abrechnung Gesamtpreis<br />

8,24 €/a 4,88 €/a 11,84 €/a 24,96 €/a<br />

16,93 €a 7,32 €/a 11,84 €/a 36,09 €/a<br />

4/5 13.01.2009


<strong>Anlage</strong> 5<br />

9. Mehrkosten nach dem KWK-Gesetz<br />

Gültig <strong>ab</strong> 1. Januar 2009<br />

Am 01.04.2002 ist das Gesetz für die Erhaltung, die Mo<strong>der</strong>nisierung und den Ausbau <strong>der</strong> Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG)<br />

in Kraft getreten. Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes wird <strong>der</strong> Zuschlag für alle Netzkunden nach dem bisherigen Gesetz<br />

durch neue, verbrauchergruppenspezifische Zuschläge für Letztverbraucher <strong>ab</strong>gelöst.<br />

Letztverbrauchergruppe A<br />

Zur Letztverbrauchergruppe A gehören Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch < 100.000 kWh je Abnahmestelle. Die<br />

Umlage beträgt bei <strong>der</strong> Letztverbrauchergruppe A 0,231ct/kWh.<br />

Letztverbrauchergruppe B<br />

Zur Letztverbrauchergruppe B gehören Letztverbraucher, <strong>der</strong>en Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh<br />

übersteigt, die jedoch nicht zur Letztverbrauchergruppe C gehören. Die KWKG-Umlage entspricht bei Verbräuchen <strong>der</strong><br />

Letztverbrauchergruppe B bis einschließlich 100.000 kWh <strong>der</strong> Umlage <strong>der</strong> Letztverbraucherguppe A. Die KWKModG-<br />

Umlage für über 100.000 kWh hinausgehende Verbräuche beträgt 0,05 ct/kWh.<br />

Letztverbrauchergruppe C<br />

Zur Letztverbrauchergruppe C gehören Letztverbraucher, <strong>der</strong>en Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh<br />

übersteigt, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Eisenbahninfrastruktur<br />

zuzuordnen sind und <strong>der</strong>en Stromkosten im vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>jahr 4 % des Umsatzes überstiegen h<strong>ab</strong>en. Die<br />

KWKG-Umlage beträgt bei Verbräuchen <strong>der</strong> Letztverbrauchergruppe C bis einschließlich 100.000 kWh <strong>der</strong> Umlage <strong>der</strong><br />

Letztverbraucherguppe A. Für über 100.000 kWh hinausgehende Verbräuche beträgt die KWKG-Umlage 0,025 ct/kWh. Die<br />

Zugehörigkeit zur Letztverbrauchergruppe C muss <strong>der</strong> Letztverbraucher durch ein Buch- o<strong>der</strong> Wirtschaftsprüfertestat<br />

jährlich bis zum 31. März des Folgejahres nachweisen.<br />

10. Grundversorgungspflicht / Ersatzversorgung<br />

Entsprechend § 38 EnWG vom 7. Juli 2005 wird eine Energielieferung als Ersatzversorgung vorgenommen, wenn<br />

Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz <strong>der</strong> allgemeinen Versorgung in Nie<strong>der</strong>spannung Energie beziehen,<br />

ohne dass dieser Bezug einer Lieferung o<strong>der</strong> einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Hierbei gilt die<br />

Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach §36 Abs. 1 EnWG hierzu berechtigt und verpflichtet ist.<br />

Eine Grundversorgungspflicht besteht nach § 36 EnWG ausschließlich für Haushaltskunden.<br />

Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Nie<strong>der</strong>spannung sind <strong>der</strong> Internetveröffentlichung<br />

des Grundversorgers zu entnehmen. Ausnahmen für die Grundversorgungspflicht bestehen nach § 37 EnWG.<br />

5/5 13.01.2009

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