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BETREIBERGESELLSCHAFTEN - Fachbereich Stadt- und ...

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Projekt 3 – Multifunktionale Sportarenen Ulrich Korbut 9526947<br />

Betreibergesellschaften Werner Kubita 9525998<br />

6. ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereins-mitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt<br />

haben.<br />

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem seinem Inhalt nach gesetzmäßigen <strong>und</strong> ordnungsgemäß zustande<br />

gekommenen Beschluss eines zur Entscheidung statutengemäß zuständigen Vereinsorgans beruht. Die Ersatzpflicht entfällt jedoch nicht,<br />

wenn der Organwalter dieses Vereinsorgan irregeführt hat.<br />

(4) Für Rechnungsprüfer gelten die Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs. 2 HGB sinngemäß.<br />

Quelle: http://www.bmi.gv.at/vereinswesen/gesetze_vereinsgesetz.asp<br />

Anhand des Vereinsgesetztes, welches die Gr<strong>und</strong>lage für die Lizenzspielerabteilung eines<br />

Vereins darstellt, kann man erkennen, weshalb der Verein als Rechtspersönlichkeit nicht als<br />

Betreiber auftreten kann. Hierfür können folgende Gründe angeführt werden:<br />

Bei der Gründung eines Vereins muss lt. § 3, Abs. 2, Ziffer 3, „eine klare <strong>und</strong> umfassende<br />

Umschreibung des Vereinszwecks“ enthalten sein. Nach § 1, Abs. 1, dient der Verein der<br />

Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Diesen – ursprünglichen –<br />

Zielen würde eine Neuausrichtung des Vereins durch das Betreiben einer Betriebsgesellschaft<br />

zuwiderlaufen.<br />

Nach § 1, Abs. 2, darf ein Verein sich nicht gewinnorientiert ausrichten. Dies widerspricht der<br />

wirtschaftlichen, nutzenmaximierenden Ausrichtung einer jeglichen Betreibergesellschaft.<br />

Weiters wird in § 1, Abs. 2, erwähnt: „das Vereinsvermögen darf nur im Sinn des<br />

Vereinszwecks verwendet werden“. Das Einsetzen des Vereinsvermögens in<br />

nutzenmaximierende Tätigkeiten ist verboten.<br />

Der § 23 sagt aus, dass für Verbindlichkeiten des Vereins, der Verein mit seinem Vermögen<br />

haftet.<br />

2.2. Kapitalgesellschaften:<br />

Damit ein Verein eine Betreibergesellschaft gründen bzw. sich daran beteiligen kann, muss<br />

eine Kapitalgesellschaft gegründet werden. Dies kann zum Beispiel in Form einer<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH.) oder Aktiengesellschaft (AG) erfolgen.<br />

Dies erlaubt den Verein die gewinnorientierte Ausrichtung des Betriebes.<br />

Die GmbH ist eine juristische Person <strong>und</strong> hat eigene Rechtspersönlichkeit, das heißt sie kann<br />

Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen <strong>und</strong> geklagt werden. Bei einer<br />

GmbH erlaubt der Gesellschaftsvertrag (Notariatsakt) eine gewisse Gestaltungsfreiheit (in<br />

gewisser Weise ähnlich eines ideellen Vereins). Die Organe sind die Generalversammlung<br />

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