Stadt Schriesheim
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<strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong><br />
Friedrichstr. 28-30<br />
69198 <strong>Schriesheim</strong><br />
St.Nr. 47025/00199<br />
Verwaltungsstellen<br />
Tel. 06220/213 Altenbach<br />
Tel. 06220/1573 Ursenbach<br />
E-Mail: Verwaltungsstelle_Altenbach@schriesheim.de<br />
Antrag auf Überlassung einer Öffentlichen Einrichtung der <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong><br />
1.) Rechnungsanschrift: 2.) Ansprechpartner/in:<br />
Verein, Institution, Firma<br />
Vorname, Name<br />
Name, Vorname<br />
Telefon-Nr., ggf. auch Handy<br />
Straße, Hausnummer<br />
PLZ, Ort<br />
E-Mail<br />
3.) Verantwortliche/r Leiter/in (immer anzugeben!)<br />
Name, Vorname – wenn nichts eingetragen, dann ist Ansprechpartner auch Verantwortlicher Leiter<br />
Welche Einrichtung wird beantragt:<br />
Mehrzweckhalle Altenbach: mit Küche Bühnenteile 1 (1 x 2 m) Anzahl: Stück<br />
Kindergarten Altenbach:<br />
Sitzungssaal der Verwaltungsstelle Altenbach<br />
Gemeinschaftshaus Ursenbach mit Küche Sonstiges:<br />
Art der Veranstaltung<br />
genauere Beschreibung rechts .<br />
Antrag Aufnahme in Veranstaltungskalender<br />
im Internet ja nein<br />
Aufbauzeiten (Wochenende ab 10 Uhr) Aufbau-Datum: von Uhr bis Uhr<br />
Veranstaltungstag/e u. Datum den bis den<br />
Jugendveranstaltung<br />
Einlass Veranstaltungstag/e 1. Tag Uhr 2. Tag Uhr<br />
Veranstaltungsbeginn 1. Tag Uhr 2. Tag Uhr<br />
Voraussichtliches Ende 1. Tag Uhr 2. Tag Uhr<br />
Abbauzeiten Abbau-Datum: von Uhr bis Uhr<br />
Wird die Einrichtung bestuhlt? ja nein<br />
Falls ja, muss möglicherweise ein gültiger Bestuhlungsplan beigefügt werden, ohne den kann die Veranstaltung nicht stattfinden.<br />
Falls das städtische Ordnungsamt für die Erstellung benötigt wird, sind die Unterlagen dafür spätestens 3 Wochen vorher dort einzureichen.<br />
Die Erstellung eines Planes kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein.<br />
Werden Bühnenteile benötigt? (Größe: 1 x 2 m) ja Anzahl: nein<br />
Sonstige benötigte Gegenstände, soweit vorhanden:<br />
Erfolgt der Verkauf von alkoholischen Getränken? 2 ja nein<br />
Falls ja, wird eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis beantragt. Diese wird vom Ordnungsamt separat zugestellt.<br />
Die Erlaubnis ist nicht notwendig, wenn ausschließlich alkoholfreie Getränke verabreicht werden.<br />
Werden DRK-Helfer zur Veranstaltung benötigt ? ja nein<br />
Falls ja, erhält das DRK <strong>Schriesheim</strong> eine Ausfertigung dieses Antrages und setzt sich mit dem Veranstalter in Verbindung.<br />
Handelt es sich um eine öffentliche oder geschlossene Veranstaltung? öffentlich geschlossen<br />
Ist geplant, Pyrotechnik zum Einsatz zu bringen? ja nein<br />
Wird für die Veranstaltung Eintritt erhoben? ja nein<br />
Falls ja, sind die Eintrittspreise pro Veranstaltungstag angeben:<br />
Erwachsene: € Kinder/Jugendliche € Sonstige €<br />
Wie viele Besucher werden zu der Veranstaltung erwartet? ca. Personen<br />
b.w.<br />
Abgabefrist: spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung!<br />
1<br />
2<br />
Bühnenteile müssen, soweit Vorort keine vorhanden, aus der Mehrzweckhalle oder beim städtischen Bauhof auf eigene Kosten selbst geholt und auch wieder selbst zurückgebracht werden. Die Teile werden nach<br />
Stückzahl separat abgerechnet.<br />
Falls Getränke ausgeschenkt werden, müssen diese in der Mehrzweckhalle oder in der Strahlenberger Turnhalle über die <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong> bestellt werden. Bitte spätestens eine Woche vor Veranstaltung beim<br />
Hausmeister bestellen. Im Zehntkeller müssen Getränke über die Winzergenossenschaft. Bei Nichtbeachtung wird eine Konventionalstrafe in Höhe von 500 Euro erhoben.<br />
V:\Liegenschaften\Allgemein Belegung\Antragsformulare und Auflagen\ANTRAG - Altenbach-Ursenbach-neu.DOC / Seite 1 von 4
Haftpflichtversicherung<br />
Gemäß Überlassungsbedingungen hat der Mieter bei Vertragsschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflicht-Versicherung besteht, durch welche auch<br />
die Freistellungsansprüche sowie Haftpflichtansprüche der <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong> für Schäden an den gemieteten/geliehenen Einrichtungen gedeckt werden.<br />
Versicherungsgesellschaft:<br />
Versicherungs-Nr.:<br />
Vertrag vom:<br />
Vertrag gültig bis:<br />
*Küchenbenutzung Mehrzweckhalle: (nur ausfüllen, wenn nicht die ganze Küche benötigt wird)<br />
(Nachstehende Regelung gilt nur für kulturelle Veranstaltungen, Jugendveranstaltungen und solche ohne Eintritt, Tarifgruppe 1 + 2, ansonsten muss<br />
die Küche mitgemietet werden, wenn Kücheneinrichtung benötigt wird)<br />
Folgende Dinge aus der Küche werden benötigt: (bitte ankreuzen)<br />
Teller Kaffeegedecke Besteck Kaffeemaschine Gläser<br />
Friteuse Kühlschrank Spülmaschine Sonstiges:<br />
Es wird folgende Pauschale berechnet:<br />
Tarifgruppe 1: Erwachsene 20 €, Jugendveranstaltung 10 € --- Tarifgruppe 2: Erwachsene 10 € je Hallendrittel, Jugend: 5 € je Hallendrittel<br />
Einzugsermächtigung:<br />
Der Mieter erhält nach der Überlassung eine Rechnung. Für die Begleichung der Rechnung erteilt er der <strong>Stadt</strong>kasse <strong>Schriesheim</strong><br />
die Abbuchungsermächtigung. Die der <strong>Stadt</strong> berechneten Kosten nicht eingelöster Lastschriften hat der Mieter zu tragen, soweit<br />
er die Nichteinlösung zu vertreten hat.<br />
Bank: BIC/BLZ: IBAN/Kto.:<br />
Zahlung nach Rechnungserhalt<br />
Nur für stadtinterne Vergaben: zu belastende FiPos: Kostenstelle:<br />
Schirmherrschaft Bürgermeister Höfer ja nein<br />
Unvollständig ausgefüllte Anträge werden unbearbeitet zurückgeschickt, auch dann, wenn hierdurch der/die Antragsteller/in wichtige<br />
Fristen wie z.B. die Gaststättenerlaubnis-Frist versäumt. Bitte füllen Sie daher den Antrag sorgfältig aus. Insbesondere fehlende Angaben<br />
über Versicherungsschutz, Verantwortliche/r Leiter/in, Ansprechpartner/in, Besucheranzahl, Rechnungsanschrift, Kontakt-<br />
Telefonnummern sowie Datums- und Uhrzeitangaben sind wesentliche Kriterien für einen unvollständig ausgefüllten Antrag. Es gelten<br />
die Überlassungsbedingungen und Mietpreistabellen der jeweils ausgewählten Einrichtung, die zum Zeitpunkt der Veranstaltung<br />
gültig sind. Mit Ihrer Unterschrift oder ohne Unterschrift bei Zusendung per Mail erkennen Sie diese Überlassungsbedingungen und<br />
die dazugehörigen Mietpreistabellen an. Die beigefügte Anlage ist Bestandteil des genehmigten Antrages und ist unbedingt zu beachten.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong> überträgt dem Mieter/der Mieterin die Pflichten des § 38 der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO).<br />
Auflagen/Sonstiges:<br />
Bitte unbedingt ausfüllen!<br />
<strong>Schriesheim</strong>, den<br />
genehmigt<br />
<strong>Schriesheim</strong>, den<br />
rechtsverbindliche Unterschrift<br />
Antragsteller/in/Mieter/in<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong><br />
Wichtige Anschriften und Telefon-Nummern:<br />
• Anmeldung DRK: Deutsches Rotes Kreuz, Ortsgruppe <strong>Schriesheim</strong>, Friedrichstr. 28-30, 69198 <strong>Schriesheim</strong>, www.drk-schriesheim.de<br />
• Verwaltungsstellen: Altenbach: 06220/213 / Ursenbach 06220/1573<br />
• Tel. Ordnungsamt (Bestuhlungspläne), Herr Morast Tel. 06203/602-133.<br />
• Feuerwehr Altenbach:, E-Mail: kommandant@feuerwehr-altenbach.de, Feuerwehr Ursenbach: Fr. Reinhard 06220/8115<br />
• GEMA, Herdweg 63, 70174 Stuttgart, Tel.: (0711) 22 52-6, Fax: (0711) 22 52-800, E-Mail: bd-s@gema.de - siehe auch: www.GEMA.de<br />
Von Verwaltungsstelle zu bearbeiten:<br />
Verteiler<br />
1. s. Briefkopf<br />
2. Hausmeister zur Kts.<br />
3. Feuerwehr<br />
4. Ordnungsamt – Ausschankgenehmigung, Sperrung u.a.<br />
5. DRK<br />
6. Hauptamt Veranstaltungskalender/Internetseite<br />
7. Hauptamt Reinigung<br />
8. Rechnungsamt z.K.<br />
9. z.d.A.<br />
V:\Liegenschaften\Allgemein Belegung\Antragsformulare und Auflagen\ANTRAG - Altenbach-Ursenbach-neu.DOC / Seite 2 von 4
Das Wichtigste in Kürze<br />
Anlage zum Überlassungsantrag einer Öffentlichen Einrichtung / Versammlungsstätte (ÖE) der <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong><br />
(Auszug aus den Überlassungsbedingungen)<br />
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.<br />
Überlassungsbedingungen, Miete, Nebenkosten<br />
Für die Überlassung einer ÖE gelten die zum Zeitpunkt<br />
der Veranstaltung gültigen Überlassungsbedingungen<br />
und die dazugehörige Mietpreistabelle der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong>. Strom und Wasser sind im Mietpreis<br />
bereits enthalten.<br />
Nichtraucherschutz: In den ÖE nebst Nebengebäuden,<br />
Fluren, Toiletten etc, ist unbedingtes Rauchverbot.<br />
Das Rauchen in Bier-, Wein- Fest- oder Gewerbezelte<br />
ist verboten. Der Mieter ist verantwortlich für<br />
die Durchsetzung des Rauchverbotes. Verstöße<br />
gegen das Rauchverbot erfüllen den Tatbestand der<br />
Ordnungswidrigkeit, der unter Strafe gestellt wird. Die<br />
Strafen können sich von Geldbußen über einmalige<br />
bis mehrmonatige Sperre der Einrichtung für den<br />
verstoßenden Mieter erstrecken. Das Maß der Strafe<br />
ist abhängig von seiner Häufigkeit und Intensität und<br />
wird je nach Einzelfall zwischen 100,00 € und<br />
1.000,00 € festgesetzt.<br />
Müllentsorgung: Die Müllentsorgung ist Sache des<br />
Veranstalters. Zurückgelassener Müll wird auf Kosten<br />
des Veranstalters entsorgt. Hierbei werden auch<br />
Fahrzeug- und Personalkosten in Rechnung gestellt.<br />
Reinigung: Die ÖE nebst sämtlicher Räume wird<br />
gereinigt übergeben und ist gereinigt zurückzugeben.<br />
Küchenabfälle, Frittierfett u. ä. dürfen nicht über den<br />
Abfluss entsorgt werden. Es muss ordnungsgemäß<br />
beseitigt werden. Der Veranstalter hat für die Reinigung<br />
das entsprechende Putzmaterial und Geräte<br />
auf eigene Kosten selbst zu stellen.<br />
Zustand und Rückgabe des Mietobjektes; Schäden:<br />
Die Über- und Rückgabe findet gemeinsam mit<br />
einem Beauftragten der <strong>Stadt</strong> und Veranstalter statt<br />
und es wird hierüber ein Protokoll erstellt. Ist der<br />
Veranstalter zum vereinbarten Zeitpunkt nicht anwesend,<br />
hat der Vermieter dennoch das Recht, erfolgte<br />
Schäden geltend zu machen. Die Beweislast, dass<br />
der Schaden nicht im Zusammenhang mit der Vermietung<br />
erfolgt ist, obliegt dem Veranstalter. Im<br />
Zweifelsfalle fallen die Schäden auf den Veranstalter<br />
zurück.<br />
Zeigt die Mietsache zum vertraglich vereinbarten<br />
Rückgabezeitpunkt Schäden auf oder wurde sie nicht<br />
rechtzeitig geräumt oder gereinigt, ist der Vermieter<br />
berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des<br />
Veranstalters in Auftrag zu geben, ohne dass es<br />
einer Nachfristsetzung bedarf.<br />
Sicherheit und Ordnung: Der Vermieter leistet keine<br />
Gewähr dafür, dass das Mietobjekt zum verfolgten<br />
Mietzweck geeignet ist und den maßgeblichen<br />
technischen Anforderungen, den gesetzlichen und<br />
behördlichen Vorschriften und Auflagen genügt. Der<br />
Veranstalter hat entsprechende technische Anforderungen<br />
sowie gesetzliche und behördliche Vorschriften<br />
auf eigene Kosten zu erfüllen. Der Mieter hat<br />
dafür Sorge zu tragen, dass die jeweiligen gesetzlichen<br />
und behördlichen Bestimmungen auf seine<br />
Kosten eingehalten werden. Insbesondere sind die<br />
vom Ordnungsamt der <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong> zu erlassenden<br />
Auflagen zu erfüllen.<br />
Der Veranstalter hat Auflagen der Sicherheitskräfte,<br />
insbesondere des Ordnungsamtes der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Schriesheim</strong>, auf seine Kosten, zu erfüllen.<br />
Verantwortlich für den reibungslosen Ablauf der<br />
Veranstaltung ist der Veranstalter. Dieser hat alle<br />
Sicherheitskräfte (Feuerwehr, Rettungsdienst, Ordnungsamt,<br />
Bauaufsicht, Polizei etc.) rechtzeitig<br />
einzuschalten und deren Weisungen zu befolgen.<br />
Nach Durchführung der Veranstaltung hat der Veranstalter<br />
das Mietobjekt wieder in den Zustand zu<br />
versetzen, in dem er es vorgefunden hat.<br />
Wenn eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis<br />
beantragt wurde, wird diese dem Veranstalter separat<br />
vom Ordnungsamt der <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong> zugestellt.<br />
Die rechtzeitige Anmeldung der Veranstaltung bei der<br />
GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungsund<br />
mechanische Vervielfältigungsrechte) und die<br />
Zahlung der fälligen Gebühren obliegt dem Mieter.<br />
Dem Mieter obliegt die Verkehrssicherungspflicht.<br />
Getränkebezug und Verpflegung (Diese Regelung<br />
gilt nicht für den Zehntkeller.)<br />
Der Veranstalter hat alle Getränke über den Vermieter<br />
zu beziehen. Bezüglich der Bereitstellung der<br />
Getränke hat sich der Veranstalter frühzeitig, spätestens<br />
zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn, mit<br />
dem zuständigen Hausmeister/Hallenwart in Verbindung<br />
zu setzen. Die Rechnungsstellung erfolgt nach<br />
endgültiger Feststellung des Getränkebezuges,<br />
entsprechend der Allgemeinen Überlassungsbedingungen.<br />
Der Vermieter ist durch einen Getränkelieferungsvertrag<br />
an die Firma WELDEBRÄU Schwetzingen<br />
gebunden. Alle Getränke, bis auf den Wein,<br />
werden über die Weldebräu bezogen. Der Wein wird<br />
bei den <strong>Schriesheim</strong>er Winzern gekauft.<br />
Hausmeister: Der Hausmeister steht, nach terminlicher<br />
Absprache mit Ihm, vor dem Veranstaltungsbeginn<br />
max. 3 Stunden für Fragen und Probleme zur<br />
Verfügung. Ferner steht er nach dem voraussichtlichen<br />
Ende wiederum max. 1 Stunde, nach terminlicher<br />
Absprache, zur Verfügung. Während der Veranstaltung<br />
darf der Hausmeister nur dann gerufen<br />
werden, wenn Gefahr für Leib oder Leben oder für<br />
das Gebäude zu befürchten ist. Wird der Hausmeister<br />
über diese Zeiten hinaus benötigt, werden die<br />
anfallenden Kosten dem Veranstalter in Rechnung<br />
gestellt.<br />
Bestuhlungsplan: Ein gültiger Bestuhlungsplan ist,<br />
falls erforderlich, mit dem Antrag einzureichen. Sofern<br />
durch das städtische Bauamt der <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong><br />
ein Bestuhlungsplan erstellt werden soll, so müssen<br />
spätestens 14 Tage vorher alle dafür erforderlichen<br />
Informationen vorliegen. Ohne gültigen Bestuhlungsplan<br />
kann eine Veranstaltung nicht stattfinden.<br />
Versammlungsstättenverordnung (VStättVO): Es<br />
gilt die VStättVo für Baden-Württemberg. Die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Schriesheim</strong> überträgt dem Mieter/der Mieterin die<br />
Pflichten des § 38 der Versammlungsstättenverordnung:<br />
§ 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten<br />
(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung<br />
und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.<br />
(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten<br />
muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter<br />
ständig anwesend sein.<br />
(3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst,<br />
Brandsicherheitswache und Sanitätswache<br />
mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst<br />
gewährleisten.<br />
(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet,<br />
wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte<br />
notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen<br />
nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften<br />
nicht eingehalten werden können.<br />
(5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den<br />
Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den<br />
Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen<br />
beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte<br />
und deren Einrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung<br />
des Betreibers bleibt unberührt.<br />
Hierbei handelt es sich nur um die wichtigsten Punkte,<br />
die einzuhalten sind. Alles weitere entnehmen Sie<br />
den Überlassungsbedingungen. Bei Fragen wenden<br />
Sie sich bitte an die im Antrag angegebenen Telefonnummern.<br />
Feuerwehr <strong>Schriesheim</strong> / Altenbach / Ursenbach<br />
Brandschutzauflagen für Versammlungsstätten der <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong><br />
1. Die zur Ausschmückung der Einrichtung und<br />
Räume verwendeten Dekorationsmaterialien müssen<br />
mindestens schwer entflammbar sein. Ausschmückungen<br />
in Fluren und Treppenräumen<br />
müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen.<br />
2. Ausstattungen auf Bühnen (Wand-, Fußbodenund<br />
Deckenelemente, Bildwände und sonstige<br />
Bühnenteile) müssen mindestens schwer entflammbar<br />
sein. Requisiten auf Bühnen (bewegliche<br />
Einrichtungsgegenstände auf Bühnen wie z.<br />
B. Möbel, Leuchten, Bilder) müssen aus mindestens<br />
normalentflammbarem Material sein.<br />
3. Kerzen dürfen nur als Tischdekoration verwendet<br />
werden. Diese sind in einen geeigneten Kerzenständer<br />
zu stellen.<br />
4. Werden Verkaufsstände, Bars usw. aufgestellt,<br />
müssen diese ebenfalls schwer entflammbar<br />
sein und dürfen die Flucht- und Rettungswege weder<br />
versperren noch einengen.<br />
5. Bäume und sonstige Grünpflanzen müssen frisch<br />
sein (max. 2 Tage alt, oder im Topf).<br />
6. Dekorationen u. ä. dürfen nicht an Lampen, Strahlern<br />
usw. befestigt werden und umgekehrt.<br />
7. Hängende Ausschmückungen müssen mind. 2,50<br />
m vom Fußboden entfernt sein.<br />
8. In Versammlungsräumen ist das Verwenden von<br />
offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen,<br />
pyrotechnischen Sätzen und anderen explosionsgefährlichen<br />
Stoffen verboten. Die Nutzung von<br />
Pyrotechnik im Rahmen der Veranstaltung ist mit der<br />
Feuerwehr und dem Ordnungsamt abzusprechen.<br />
9. Die Notausgänge sind in ihrer gesamten Breite auf<br />
beiden Seiten freizuhalten. Die Gänge der Bestuhlung<br />
usw. müssen direkt auf die Notausgänge führen<br />
und müssen auch in der Tiefe entsprechend<br />
frei gehalten werden.<br />
10. Die Bühne muss mindestens 1,5 m von der Wand<br />
entfernt aufgestellt werden.<br />
11. Die Sicherheitseinrichtungen (Feuerlöscher,<br />
Wandhydranten usw.) sind freizuhalten.<br />
12. Gänge (auch die durch die Bestuhlung erzeugten)<br />
sind auf der gesamten Breite freizuhalten.<br />
13. Kabel, die auf dem Boden verlegt wurden, sind zu<br />
sichern (durch Gummimatten, Klebestreifen o. ä.)<br />
14. Kabeltrommeln sind komplett abzurollen, auch<br />
wenn diese eine eigene Sicherung besitzen.<br />
15. Die Notbeleuchtung darf nicht abgedeckt werden.<br />
16. Die Oberlichter dürfen nicht abgedeckt werden.<br />
17. Die Einfahrt zu den Veranstaltungsräumen ist auf<br />
der gesamten Breite frei zu halten.<br />
18. Es müssen in ausreichender Zahl unterwiesene<br />
Ordnungspersonen vorhanden sein.<br />
19. Vor der Abnahme der Einrichtung durch die Feuerwehr<br />
darf kein Einlass der Gäste erfolgen.<br />
20. Den Anweisungen der Feuerwehr und des Hausmeisters<br />
sind Folge zu leisten.<br />
21. Insbesondere gelten die Bestimmungen der<br />
Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) in ihrer<br />
jeweils gültigen Fassung.<br />
22. Hierbei handelt es sich nur um die wichtigsten<br />
Punkte, die einzuhalten sind. Es besteht natürlich<br />
die Möglichkeit, dass bei der Abnahme der Einrichtung<br />
durch die Feuerwehr noch Mängel auftreten,<br />
die sofort zu beseitigen sind.<br />
23. Um mögliche Mängel und Verzögerungen bei der<br />
Abnahme der Räumlichkeiten zu vermeiden setzen<br />
Sie sich mindestens eine Woche vor der Veranstaltung<br />
mit der Feuerwehr Tel.: 06203 / 6 86<br />
65, Herr Scherer, in Verbindung, um die aus Sicht<br />
des Brandschutzes erforderlichen Maßnahmen zu<br />
treffen.<br />
V:\Liegenschaften\Allgemein Belegung\Antragsformulare und Auflagen\ANTRAG - Altenbach-Ursenbach-neu.DOC / Seite 3 von 4
Weitere Informationen<br />
Überlassung einer Öffentlichen<br />
Einrichtung der <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong><br />
Bei der Überlassung einer Öffentlichen<br />
Einrichtung der <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong><br />
gelten<br />
-die dazugehörigen Überlassungsbedingungen<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong>.<br />
-die Versammlungsstättenverordnung<br />
für Baden-Württemberg<br />
(VStättVO).<br />
-die Unfallverhütungsvorschriften<br />
und Arbeitsschutzgesetze.<br />
Die Vorschriften der VStättVO finden<br />
gem. § 1 VStättVO u.a. Anwendung<br />
bei Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen,<br />
die einzeln mehr<br />
als 200 Besucher fassen. Es ist also<br />
unabhängig,. wie viele Besucher letztlich<br />
anwesend sind. (z.B. Raum für<br />
300 Personen geeignet, und es kommen<br />
150 Personen.)<br />
Schutzziele der VStättVO<br />
• Sicherheit von Personen während<br />
ihres Aufenthaltes in Versammlungsstätten<br />
• Sichere Evakuierung von Personen<br />
im Gefahrenfall<br />
• Abwehr spezifischer Versammlungsgefahren<br />
• Brandschutz (vorbeugend und<br />
abwehrend)<br />
• Einsatzsicherung der Rettungskräfte<br />
(Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst)<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong> überträgt bei<br />
der Vergabe ihrer Einrichtungen<br />
nachstehende Verpflichtungen auf<br />
den Veranstalter<br />
• Sicherheit der Veranstaltung und<br />
die Einhaltung der Vorschriften.<br />
• Ständige Anwesenheit eines Veranstaltungsleiters<br />
= Verantwortlicher<br />
Leiter<br />
• Gewährleistung der Zusammenarbeit<br />
von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache<br />
und Sanitätswache<br />
mit der Polizei, der Feuerwehr und<br />
dem Rettungsdienst.<br />
• Einstellung des Betriebes, wenn für<br />
die Sicherheit der Versammlungsstätte<br />
notwendige Anlagen, Einrichtungen<br />
oder Vorrichtungen nicht<br />
betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften<br />
nicht eingehalten<br />
werden können.<br />
Im Überlassungsantrag sind eine<br />
Ansprechperson und ein verantwortlicher<br />
Leiter der Veranstaltung<br />
zu nennen. Dies müssen nicht<br />
zwangsläufig die gleichen Personen<br />
sein. In jedem Fall müssen<br />
beide Felder ausgefüllt werden.<br />
Aufgaben des verantwortlichen Leiters<br />
Der Veranstalter oder dessen schriftlich<br />
beauftragter Veranstaltungsleiter muss<br />
mit der Versammlungsstätte und deren<br />
Einrichtungen vertraut sein. Dies bedeutet,<br />
dass die Verantwortung der<br />
Betreiber und Veranstalter konkretisiert<br />
und personalisiert ist. Aus diesem<br />
Grunde werden alle Anträge ohne Angaben<br />
über den verantwortlichen Leiter<br />
ab sofort abgelehnt bzw. an den Antragsteller<br />
zurückgereicht.<br />
Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen<br />
Der Veranstaltungsleiter hat für die Einhaltung<br />
der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen<br />
zu sorgen, z.B.:<br />
• Maximalbesucherzahl<br />
• Bestuhlungspläne<br />
• Sicherstellung von Rettungswegen<br />
• Freihalten von Notausgängen<br />
• Unfallverhütungsvorschriften<br />
• Kontrolle der Dekoration und andere<br />
Brandschutzmaßnahmen (Absprache<br />
mit Feuerwehr hilfreich oder<br />
notwendig)<br />
• Stellen eines Ordnungsdienstes<br />
• Koordination von zeitlichen Abläufen<br />
und Personal<br />
• Dokumentation der Einhaltung der<br />
Sicherheitsbestimmungen<br />
Grundlegende Betriebsvorschriften<br />
Bei Anmietung einer öffentlichen Einrichtung<br />
sind grundlegende Betriebsvorschriften<br />
zu beachten bzw. vor der Veranstaltung<br />
Einrichtungen und Geräte auf<br />
Funktionalität zu prüfen, z.B.:<br />
• Rettungswege und Fluchtwege<br />
müssen ständig in voller Breite<br />
freigehalten werden und Türen in<br />
Rettungswegen müssen während<br />
des Betriebes ständig unverschlossen<br />
sein und dauerhaft gekennzeichnet<br />
sein. Unter „Betrieb“<br />
ist nicht nur die Veranstaltung<br />
selbst, sondern auch Proben, Aufund<br />
Abbau und Schul- und Vereinssport<br />
zu verstehen. Auch sollte man<br />
entsprechende Hinweise anbringen,<br />
wenn es erforderlich z.B. „Falschparker-Schild“:<br />
Rettungswege unbedingt<br />
freihalten - bei Nichtbeachtung<br />
Abschleppen“.<br />
• Sicherheitseinrichtungen (z.B.<br />
Technische Anlagen, Brandmeldeanlagen)<br />
müssen stets voll funktionstüchtig<br />
und in Betrieb sein.<br />
• Besucherplätze = Die Maximalbesucherzahl<br />
nach Bestuhlungsplan<br />
darf nicht überschritten werden. Der<br />
Bestuhlungsplan muss behördlich<br />
genehmigt sein. Der Bestuhlungsplan<br />
in der für die Veranstaltung gültigen<br />
Fassung muss bei der Veranstaltung<br />
gut sichtbar und richtig<br />
ausgerichtet am Haupteingang<br />
ausgehängt werden. Die Stühle<br />
dürfen danach nicht mehr umgestellt<br />
werden.<br />
Bestuhlungspläne<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong> hält einige Standardbestuhlungspläne<br />
vor. Soll von diesen<br />
abgewichen werden, ist ein eigener Bestuhlungsplan<br />
einzureichen. Bei Erstellung<br />
durch das Bauamt muss der Bestuhlungsplan<br />
im Bauamt – mindestens 3 Wochen<br />
vor der Veranstaltung – beantragt werden.<br />
Die <strong>Stadt</strong> behält sich vor, Gebühren für die<br />
Erstellung nach Aufwand abzurechnen.<br />
Selbst erstellte Bestuhlungspläne müssen<br />
vom Rhein-Neckar-Kreis genehmigt werden.<br />
Ohne behördlich genehmigten<br />
Bestuhlungsplan wird die Veranstaltung<br />
durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong> nicht zugelassen<br />
bzw. verboten. Der dadurch dem<br />
Mieter entstehende Schaden ist vom Mieter<br />
alleine zu tragen.<br />
Haftpflichtversicherung<br />
Der Mieter hat bei Vertragsabschluss<br />
nachzuweisen, dass eine ausreichende<br />
Haftpflicht-Versicherung besteht, durch<br />
welche auch die Freistellungsansprüche<br />
sowie Haftpflichtansprüche der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Schriesheim</strong> für Schäden an den gemieteten<br />
oder gepachteten Räumen/ Einrichtungen<br />
gedeckt werden. Aus diesem<br />
Grunde werden alle Anträge ohne Angaben<br />
über eine bestehende Haftpflichtversicherung<br />
ab sofort abgelehnt bzw. an den<br />
Antragsteller zurückgereicht. Sie haben<br />
die Möglichkeit, eine Kopie eines gültigen<br />
Versicherungsscheines bei der Liegenschaftsabteilung<br />
zu hinterlegen<br />
Vorgenannte Informationen zur Versammlungsstättenverordnung,<br />
Sicherheitsbestimmungen,<br />
Betriebsvorschriften<br />
und Versicherungen sind nicht vollständig<br />
und beinhalten nur die wesentlichen<br />
Punkte. Bitte beachten Sie, dass<br />
Sie bei jeder Veranstaltung detailliert alle<br />
Sicherheitsfragen zu prüfen haben.<br />
Die aktuellen Anträge für das Anmieten<br />
einer öffentlichen Einrichtung können Sie<br />
im Internet unter www.schriesheim.de<br />
unter der Rubrik „Rathaus“ – „E-<br />
Formulare“ herunterladen. Alle bisherigen<br />
Formulare sind nicht mehr gültig und werden<br />
unbearbeitet zurückgegeben.<br />
Internetlink Versammlungsstättenverordnung:<br />
www.Landesrecht-bw.de – dort dann nach<br />
VStättVo suchen<br />
oder:<br />
http://www.landesrechtbw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VSt%C3<br />
%A4ttV+BW&psml=bsbawueprod.psml&ma<br />
x=true&aiz=true<br />
V:\Liegenschaften\Allgemein Belegung\Antragsformulare und Auflagen\ANTRAG - Altenbach-Ursenbach-neu.DOC / Seite 4 von 4