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Stadt Schriesheim

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<strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong><br />

Friedrichstr. 28-30<br />

69198 <strong>Schriesheim</strong><br />

St.Nr. 47025/00199<br />

Verwaltungsstellen<br />

Tel. 06220/213 Altenbach<br />

Tel. 06220/1573 Ursenbach<br />

E-Mail: Verwaltungsstelle_Altenbach@schriesheim.de<br />

Antrag auf Überlassung einer Öffentlichen Einrichtung der <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong><br />

1.) Rechnungsanschrift: 2.) Ansprechpartner/in:<br />

Verein, Institution, Firma<br />

Vorname, Name<br />

Name, Vorname<br />

Telefon-Nr., ggf. auch Handy<br />

Straße, Hausnummer<br />

PLZ, Ort<br />

E-Mail<br />

3.) Verantwortliche/r Leiter/in (immer anzugeben!)<br />

Name, Vorname – wenn nichts eingetragen, dann ist Ansprechpartner auch Verantwortlicher Leiter<br />

Welche Einrichtung wird beantragt:<br />

Mehrzweckhalle Altenbach: mit Küche Bühnenteile 1 (1 x 2 m) Anzahl: Stück<br />

Kindergarten Altenbach:<br />

Sitzungssaal der Verwaltungsstelle Altenbach<br />

Gemeinschaftshaus Ursenbach mit Küche Sonstiges:<br />

Art der Veranstaltung<br />

genauere Beschreibung rechts .<br />

Antrag Aufnahme in Veranstaltungskalender<br />

im Internet ja nein<br />

Aufbauzeiten (Wochenende ab 10 Uhr) Aufbau-Datum: von Uhr bis Uhr<br />

Veranstaltungstag/e u. Datum den bis den<br />

Jugendveranstaltung<br />

Einlass Veranstaltungstag/e 1. Tag Uhr 2. Tag Uhr<br />

Veranstaltungsbeginn 1. Tag Uhr 2. Tag Uhr<br />

Voraussichtliches Ende 1. Tag Uhr 2. Tag Uhr<br />

Abbauzeiten Abbau-Datum: von Uhr bis Uhr<br />

Wird die Einrichtung bestuhlt? ja nein<br />

Falls ja, muss möglicherweise ein gültiger Bestuhlungsplan beigefügt werden, ohne den kann die Veranstaltung nicht stattfinden.<br />

Falls das städtische Ordnungsamt für die Erstellung benötigt wird, sind die Unterlagen dafür spätestens 3 Wochen vorher dort einzureichen.<br />

Die Erstellung eines Planes kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein.<br />

Werden Bühnenteile benötigt? (Größe: 1 x 2 m) ja Anzahl: nein<br />

Sonstige benötigte Gegenstände, soweit vorhanden:<br />

Erfolgt der Verkauf von alkoholischen Getränken? 2 ja nein<br />

Falls ja, wird eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis beantragt. Diese wird vom Ordnungsamt separat zugestellt.<br />

Die Erlaubnis ist nicht notwendig, wenn ausschließlich alkoholfreie Getränke verabreicht werden.<br />

Werden DRK-Helfer zur Veranstaltung benötigt ? ja nein<br />

Falls ja, erhält das DRK <strong>Schriesheim</strong> eine Ausfertigung dieses Antrages und setzt sich mit dem Veranstalter in Verbindung.<br />

Handelt es sich um eine öffentliche oder geschlossene Veranstaltung? öffentlich geschlossen<br />

Ist geplant, Pyrotechnik zum Einsatz zu bringen? ja nein<br />

Wird für die Veranstaltung Eintritt erhoben? ja nein<br />

Falls ja, sind die Eintrittspreise pro Veranstaltungstag angeben:<br />

Erwachsene: € Kinder/Jugendliche € Sonstige €<br />

Wie viele Besucher werden zu der Veranstaltung erwartet? ca. Personen<br />

b.w.<br />

Abgabefrist: spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung!<br />

1<br />

2<br />

Bühnenteile müssen, soweit Vorort keine vorhanden, aus der Mehrzweckhalle oder beim städtischen Bauhof auf eigene Kosten selbst geholt und auch wieder selbst zurückgebracht werden. Die Teile werden nach<br />

Stückzahl separat abgerechnet.<br />

Falls Getränke ausgeschenkt werden, müssen diese in der Mehrzweckhalle oder in der Strahlenberger Turnhalle über die <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong> bestellt werden. Bitte spätestens eine Woche vor Veranstaltung beim<br />

Hausmeister bestellen. Im Zehntkeller müssen Getränke über die Winzergenossenschaft. Bei Nichtbeachtung wird eine Konventionalstrafe in Höhe von 500 Euro erhoben.<br />

V:\Liegenschaften\Allgemein Belegung\Antragsformulare und Auflagen\ANTRAG - Altenbach-Ursenbach-neu.DOC / Seite 1 von 4


Haftpflichtversicherung<br />

Gemäß Überlassungsbedingungen hat der Mieter bei Vertragsschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflicht-Versicherung besteht, durch welche auch<br />

die Freistellungsansprüche sowie Haftpflichtansprüche der <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong> für Schäden an den gemieteten/geliehenen Einrichtungen gedeckt werden.<br />

Versicherungsgesellschaft:<br />

Versicherungs-Nr.:<br />

Vertrag vom:<br />

Vertrag gültig bis:<br />

*Küchenbenutzung Mehrzweckhalle: (nur ausfüllen, wenn nicht die ganze Küche benötigt wird)<br />

(Nachstehende Regelung gilt nur für kulturelle Veranstaltungen, Jugendveranstaltungen und solche ohne Eintritt, Tarifgruppe 1 + 2, ansonsten muss<br />

die Küche mitgemietet werden, wenn Kücheneinrichtung benötigt wird)<br />

Folgende Dinge aus der Küche werden benötigt: (bitte ankreuzen)<br />

Teller Kaffeegedecke Besteck Kaffeemaschine Gläser<br />

Friteuse Kühlschrank Spülmaschine Sonstiges:<br />

Es wird folgende Pauschale berechnet:<br />

Tarifgruppe 1: Erwachsene 20 €, Jugendveranstaltung 10 € --- Tarifgruppe 2: Erwachsene 10 € je Hallendrittel, Jugend: 5 € je Hallendrittel<br />

Einzugsermächtigung:<br />

Der Mieter erhält nach der Überlassung eine Rechnung. Für die Begleichung der Rechnung erteilt er der <strong>Stadt</strong>kasse <strong>Schriesheim</strong><br />

die Abbuchungsermächtigung. Die der <strong>Stadt</strong> berechneten Kosten nicht eingelöster Lastschriften hat der Mieter zu tragen, soweit<br />

er die Nichteinlösung zu vertreten hat.<br />

Bank: BIC/BLZ: IBAN/Kto.:<br />

Zahlung nach Rechnungserhalt<br />

Nur für stadtinterne Vergaben: zu belastende FiPos: Kostenstelle:<br />

Schirmherrschaft Bürgermeister Höfer ja nein<br />

Unvollständig ausgefüllte Anträge werden unbearbeitet zurückgeschickt, auch dann, wenn hierdurch der/die Antragsteller/in wichtige<br />

Fristen wie z.B. die Gaststättenerlaubnis-Frist versäumt. Bitte füllen Sie daher den Antrag sorgfältig aus. Insbesondere fehlende Angaben<br />

über Versicherungsschutz, Verantwortliche/r Leiter/in, Ansprechpartner/in, Besucheranzahl, Rechnungsanschrift, Kontakt-<br />

Telefonnummern sowie Datums- und Uhrzeitangaben sind wesentliche Kriterien für einen unvollständig ausgefüllten Antrag. Es gelten<br />

die Überlassungsbedingungen und Mietpreistabellen der jeweils ausgewählten Einrichtung, die zum Zeitpunkt der Veranstaltung<br />

gültig sind. Mit Ihrer Unterschrift oder ohne Unterschrift bei Zusendung per Mail erkennen Sie diese Überlassungsbedingungen und<br />

die dazugehörigen Mietpreistabellen an. Die beigefügte Anlage ist Bestandteil des genehmigten Antrages und ist unbedingt zu beachten.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong> überträgt dem Mieter/der Mieterin die Pflichten des § 38 der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO).<br />

Auflagen/Sonstiges:<br />

Bitte unbedingt ausfüllen!<br />

<strong>Schriesheim</strong>, den<br />

genehmigt<br />

<strong>Schriesheim</strong>, den<br />

rechtsverbindliche Unterschrift<br />

Antragsteller/in/Mieter/in<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong><br />

Wichtige Anschriften und Telefon-Nummern:<br />

• Anmeldung DRK: Deutsches Rotes Kreuz, Ortsgruppe <strong>Schriesheim</strong>, Friedrichstr. 28-30, 69198 <strong>Schriesheim</strong>, www.drk-schriesheim.de<br />

• Verwaltungsstellen: Altenbach: 06220/213 / Ursenbach 06220/1573<br />

• Tel. Ordnungsamt (Bestuhlungspläne), Herr Morast Tel. 06203/602-133.<br />

• Feuerwehr Altenbach:, E-Mail: kommandant@feuerwehr-altenbach.de, Feuerwehr Ursenbach: Fr. Reinhard 06220/8115<br />

• GEMA, Herdweg 63, 70174 Stuttgart, Tel.: (0711) 22 52-6, Fax: (0711) 22 52-800, E-Mail: bd-s@gema.de - siehe auch: www.GEMA.de<br />

Von Verwaltungsstelle zu bearbeiten:<br />

Verteiler<br />

1. s. Briefkopf<br />

2. Hausmeister zur Kts.<br />

3. Feuerwehr<br />

4. Ordnungsamt – Ausschankgenehmigung, Sperrung u.a.<br />

5. DRK<br />

6. Hauptamt Veranstaltungskalender/Internetseite<br />

7. Hauptamt Reinigung<br />

8. Rechnungsamt z.K.<br />

9. z.d.A.<br />

V:\Liegenschaften\Allgemein Belegung\Antragsformulare und Auflagen\ANTRAG - Altenbach-Ursenbach-neu.DOC / Seite 2 von 4


Das Wichtigste in Kürze<br />

Anlage zum Überlassungsantrag einer Öffentlichen Einrichtung / Versammlungsstätte (ÖE) der <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong><br />

(Auszug aus den Überlassungsbedingungen)<br />

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.<br />

Überlassungsbedingungen, Miete, Nebenkosten<br />

Für die Überlassung einer ÖE gelten die zum Zeitpunkt<br />

der Veranstaltung gültigen Überlassungsbedingungen<br />

und die dazugehörige Mietpreistabelle der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong>. Strom und Wasser sind im Mietpreis<br />

bereits enthalten.<br />

Nichtraucherschutz: In den ÖE nebst Nebengebäuden,<br />

Fluren, Toiletten etc, ist unbedingtes Rauchverbot.<br />

Das Rauchen in Bier-, Wein- Fest- oder Gewerbezelte<br />

ist verboten. Der Mieter ist verantwortlich für<br />

die Durchsetzung des Rauchverbotes. Verstöße<br />

gegen das Rauchverbot erfüllen den Tatbestand der<br />

Ordnungswidrigkeit, der unter Strafe gestellt wird. Die<br />

Strafen können sich von Geldbußen über einmalige<br />

bis mehrmonatige Sperre der Einrichtung für den<br />

verstoßenden Mieter erstrecken. Das Maß der Strafe<br />

ist abhängig von seiner Häufigkeit und Intensität und<br />

wird je nach Einzelfall zwischen 100,00 € und<br />

1.000,00 € festgesetzt.<br />

Müllentsorgung: Die Müllentsorgung ist Sache des<br />

Veranstalters. Zurückgelassener Müll wird auf Kosten<br />

des Veranstalters entsorgt. Hierbei werden auch<br />

Fahrzeug- und Personalkosten in Rechnung gestellt.<br />

Reinigung: Die ÖE nebst sämtlicher Räume wird<br />

gereinigt übergeben und ist gereinigt zurückzugeben.<br />

Küchenabfälle, Frittierfett u. ä. dürfen nicht über den<br />

Abfluss entsorgt werden. Es muss ordnungsgemäß<br />

beseitigt werden. Der Veranstalter hat für die Reinigung<br />

das entsprechende Putzmaterial und Geräte<br />

auf eigene Kosten selbst zu stellen.<br />

Zustand und Rückgabe des Mietobjektes; Schäden:<br />

Die Über- und Rückgabe findet gemeinsam mit<br />

einem Beauftragten der <strong>Stadt</strong> und Veranstalter statt<br />

und es wird hierüber ein Protokoll erstellt. Ist der<br />

Veranstalter zum vereinbarten Zeitpunkt nicht anwesend,<br />

hat der Vermieter dennoch das Recht, erfolgte<br />

Schäden geltend zu machen. Die Beweislast, dass<br />

der Schaden nicht im Zusammenhang mit der Vermietung<br />

erfolgt ist, obliegt dem Veranstalter. Im<br />

Zweifelsfalle fallen die Schäden auf den Veranstalter<br />

zurück.<br />

Zeigt die Mietsache zum vertraglich vereinbarten<br />

Rückgabezeitpunkt Schäden auf oder wurde sie nicht<br />

rechtzeitig geräumt oder gereinigt, ist der Vermieter<br />

berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des<br />

Veranstalters in Auftrag zu geben, ohne dass es<br />

einer Nachfristsetzung bedarf.<br />

Sicherheit und Ordnung: Der Vermieter leistet keine<br />

Gewähr dafür, dass das Mietobjekt zum verfolgten<br />

Mietzweck geeignet ist und den maßgeblichen<br />

technischen Anforderungen, den gesetzlichen und<br />

behördlichen Vorschriften und Auflagen genügt. Der<br />

Veranstalter hat entsprechende technische Anforderungen<br />

sowie gesetzliche und behördliche Vorschriften<br />

auf eigene Kosten zu erfüllen. Der Mieter hat<br />

dafür Sorge zu tragen, dass die jeweiligen gesetzlichen<br />

und behördlichen Bestimmungen auf seine<br />

Kosten eingehalten werden. Insbesondere sind die<br />

vom Ordnungsamt der <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong> zu erlassenden<br />

Auflagen zu erfüllen.<br />

Der Veranstalter hat Auflagen der Sicherheitskräfte,<br />

insbesondere des Ordnungsamtes der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Schriesheim</strong>, auf seine Kosten, zu erfüllen.<br />

Verantwortlich für den reibungslosen Ablauf der<br />

Veranstaltung ist der Veranstalter. Dieser hat alle<br />

Sicherheitskräfte (Feuerwehr, Rettungsdienst, Ordnungsamt,<br />

Bauaufsicht, Polizei etc.) rechtzeitig<br />

einzuschalten und deren Weisungen zu befolgen.<br />

Nach Durchführung der Veranstaltung hat der Veranstalter<br />

das Mietobjekt wieder in den Zustand zu<br />

versetzen, in dem er es vorgefunden hat.<br />

Wenn eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis<br />

beantragt wurde, wird diese dem Veranstalter separat<br />

vom Ordnungsamt der <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong> zugestellt.<br />

Die rechtzeitige Anmeldung der Veranstaltung bei der<br />

GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungsund<br />

mechanische Vervielfältigungsrechte) und die<br />

Zahlung der fälligen Gebühren obliegt dem Mieter.<br />

Dem Mieter obliegt die Verkehrssicherungspflicht.<br />

Getränkebezug und Verpflegung (Diese Regelung<br />

gilt nicht für den Zehntkeller.)<br />

Der Veranstalter hat alle Getränke über den Vermieter<br />

zu beziehen. Bezüglich der Bereitstellung der<br />

Getränke hat sich der Veranstalter frühzeitig, spätestens<br />

zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn, mit<br />

dem zuständigen Hausmeister/Hallenwart in Verbindung<br />

zu setzen. Die Rechnungsstellung erfolgt nach<br />

endgültiger Feststellung des Getränkebezuges,<br />

entsprechend der Allgemeinen Überlassungsbedingungen.<br />

Der Vermieter ist durch einen Getränkelieferungsvertrag<br />

an die Firma WELDEBRÄU Schwetzingen<br />

gebunden. Alle Getränke, bis auf den Wein,<br />

werden über die Weldebräu bezogen. Der Wein wird<br />

bei den <strong>Schriesheim</strong>er Winzern gekauft.<br />

Hausmeister: Der Hausmeister steht, nach terminlicher<br />

Absprache mit Ihm, vor dem Veranstaltungsbeginn<br />

max. 3 Stunden für Fragen und Probleme zur<br />

Verfügung. Ferner steht er nach dem voraussichtlichen<br />

Ende wiederum max. 1 Stunde, nach terminlicher<br />

Absprache, zur Verfügung. Während der Veranstaltung<br />

darf der Hausmeister nur dann gerufen<br />

werden, wenn Gefahr für Leib oder Leben oder für<br />

das Gebäude zu befürchten ist. Wird der Hausmeister<br />

über diese Zeiten hinaus benötigt, werden die<br />

anfallenden Kosten dem Veranstalter in Rechnung<br />

gestellt.<br />

Bestuhlungsplan: Ein gültiger Bestuhlungsplan ist,<br />

falls erforderlich, mit dem Antrag einzureichen. Sofern<br />

durch das städtische Bauamt der <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong><br />

ein Bestuhlungsplan erstellt werden soll, so müssen<br />

spätestens 14 Tage vorher alle dafür erforderlichen<br />

Informationen vorliegen. Ohne gültigen Bestuhlungsplan<br />

kann eine Veranstaltung nicht stattfinden.<br />

Versammlungsstättenverordnung (VStättVO): Es<br />

gilt die VStättVo für Baden-Württemberg. Die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Schriesheim</strong> überträgt dem Mieter/der Mieterin die<br />

Pflichten des § 38 der Versammlungsstättenverordnung:<br />

§ 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten<br />

(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung<br />

und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.<br />

(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten<br />

muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter<br />

ständig anwesend sein.<br />

(3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst,<br />

Brandsicherheitswache und Sanitätswache<br />

mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst<br />

gewährleisten.<br />

(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet,<br />

wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte<br />

notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen<br />

nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften<br />

nicht eingehalten werden können.<br />

(5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den<br />

Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den<br />

Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen<br />

beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte<br />

und deren Einrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung<br />

des Betreibers bleibt unberührt.<br />

Hierbei handelt es sich nur um die wichtigsten Punkte,<br />

die einzuhalten sind. Alles weitere entnehmen Sie<br />

den Überlassungsbedingungen. Bei Fragen wenden<br />

Sie sich bitte an die im Antrag angegebenen Telefonnummern.<br />

Feuerwehr <strong>Schriesheim</strong> / Altenbach / Ursenbach<br />

Brandschutzauflagen für Versammlungsstätten der <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong><br />

1. Die zur Ausschmückung der Einrichtung und<br />

Räume verwendeten Dekorationsmaterialien müssen<br />

mindestens schwer entflammbar sein. Ausschmückungen<br />

in Fluren und Treppenräumen<br />

müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen.<br />

2. Ausstattungen auf Bühnen (Wand-, Fußbodenund<br />

Deckenelemente, Bildwände und sonstige<br />

Bühnenteile) müssen mindestens schwer entflammbar<br />

sein. Requisiten auf Bühnen (bewegliche<br />

Einrichtungsgegenstände auf Bühnen wie z.<br />

B. Möbel, Leuchten, Bilder) müssen aus mindestens<br />

normalentflammbarem Material sein.<br />

3. Kerzen dürfen nur als Tischdekoration verwendet<br />

werden. Diese sind in einen geeigneten Kerzenständer<br />

zu stellen.<br />

4. Werden Verkaufsstände, Bars usw. aufgestellt,<br />

müssen diese ebenfalls schwer entflammbar<br />

sein und dürfen die Flucht- und Rettungswege weder<br />

versperren noch einengen.<br />

5. Bäume und sonstige Grünpflanzen müssen frisch<br />

sein (max. 2 Tage alt, oder im Topf).<br />

6. Dekorationen u. ä. dürfen nicht an Lampen, Strahlern<br />

usw. befestigt werden und umgekehrt.<br />

7. Hängende Ausschmückungen müssen mind. 2,50<br />

m vom Fußboden entfernt sein.<br />

8. In Versammlungsräumen ist das Verwenden von<br />

offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen,<br />

pyrotechnischen Sätzen und anderen explosionsgefährlichen<br />

Stoffen verboten. Die Nutzung von<br />

Pyrotechnik im Rahmen der Veranstaltung ist mit der<br />

Feuerwehr und dem Ordnungsamt abzusprechen.<br />

9. Die Notausgänge sind in ihrer gesamten Breite auf<br />

beiden Seiten freizuhalten. Die Gänge der Bestuhlung<br />

usw. müssen direkt auf die Notausgänge führen<br />

und müssen auch in der Tiefe entsprechend<br />

frei gehalten werden.<br />

10. Die Bühne muss mindestens 1,5 m von der Wand<br />

entfernt aufgestellt werden.<br />

11. Die Sicherheitseinrichtungen (Feuerlöscher,<br />

Wandhydranten usw.) sind freizuhalten.<br />

12. Gänge (auch die durch die Bestuhlung erzeugten)<br />

sind auf der gesamten Breite freizuhalten.<br />

13. Kabel, die auf dem Boden verlegt wurden, sind zu<br />

sichern (durch Gummimatten, Klebestreifen o. ä.)<br />

14. Kabeltrommeln sind komplett abzurollen, auch<br />

wenn diese eine eigene Sicherung besitzen.<br />

15. Die Notbeleuchtung darf nicht abgedeckt werden.<br />

16. Die Oberlichter dürfen nicht abgedeckt werden.<br />

17. Die Einfahrt zu den Veranstaltungsräumen ist auf<br />

der gesamten Breite frei zu halten.<br />

18. Es müssen in ausreichender Zahl unterwiesene<br />

Ordnungspersonen vorhanden sein.<br />

19. Vor der Abnahme der Einrichtung durch die Feuerwehr<br />

darf kein Einlass der Gäste erfolgen.<br />

20. Den Anweisungen der Feuerwehr und des Hausmeisters<br />

sind Folge zu leisten.<br />

21. Insbesondere gelten die Bestimmungen der<br />

Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) in ihrer<br />

jeweils gültigen Fassung.<br />

22. Hierbei handelt es sich nur um die wichtigsten<br />

Punkte, die einzuhalten sind. Es besteht natürlich<br />

die Möglichkeit, dass bei der Abnahme der Einrichtung<br />

durch die Feuerwehr noch Mängel auftreten,<br />

die sofort zu beseitigen sind.<br />

23. Um mögliche Mängel und Verzögerungen bei der<br />

Abnahme der Räumlichkeiten zu vermeiden setzen<br />

Sie sich mindestens eine Woche vor der Veranstaltung<br />

mit der Feuerwehr Tel.: 06203 / 6 86<br />

65, Herr Scherer, in Verbindung, um die aus Sicht<br />

des Brandschutzes erforderlichen Maßnahmen zu<br />

treffen.<br />

V:\Liegenschaften\Allgemein Belegung\Antragsformulare und Auflagen\ANTRAG - Altenbach-Ursenbach-neu.DOC / Seite 3 von 4


Weitere Informationen<br />

Überlassung einer Öffentlichen<br />

Einrichtung der <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong><br />

Bei der Überlassung einer Öffentlichen<br />

Einrichtung der <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong><br />

gelten<br />

-die dazugehörigen Überlassungsbedingungen<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong>.<br />

-die Versammlungsstättenverordnung<br />

für Baden-Württemberg<br />

(VStättVO).<br />

-die Unfallverhütungsvorschriften<br />

und Arbeitsschutzgesetze.<br />

Die Vorschriften der VStättVO finden<br />

gem. § 1 VStättVO u.a. Anwendung<br />

bei Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen,<br />

die einzeln mehr<br />

als 200 Besucher fassen. Es ist also<br />

unabhängig,. wie viele Besucher letztlich<br />

anwesend sind. (z.B. Raum für<br />

300 Personen geeignet, und es kommen<br />

150 Personen.)<br />

Schutzziele der VStättVO<br />

• Sicherheit von Personen während<br />

ihres Aufenthaltes in Versammlungsstätten<br />

• Sichere Evakuierung von Personen<br />

im Gefahrenfall<br />

• Abwehr spezifischer Versammlungsgefahren<br />

• Brandschutz (vorbeugend und<br />

abwehrend)<br />

• Einsatzsicherung der Rettungskräfte<br />

(Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst)<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong> überträgt bei<br />

der Vergabe ihrer Einrichtungen<br />

nachstehende Verpflichtungen auf<br />

den Veranstalter<br />

• Sicherheit der Veranstaltung und<br />

die Einhaltung der Vorschriften.<br />

• Ständige Anwesenheit eines Veranstaltungsleiters<br />

= Verantwortlicher<br />

Leiter<br />

• Gewährleistung der Zusammenarbeit<br />

von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache<br />

und Sanitätswache<br />

mit der Polizei, der Feuerwehr und<br />

dem Rettungsdienst.<br />

• Einstellung des Betriebes, wenn für<br />

die Sicherheit der Versammlungsstätte<br />

notwendige Anlagen, Einrichtungen<br />

oder Vorrichtungen nicht<br />

betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften<br />

nicht eingehalten<br />

werden können.<br />

Im Überlassungsantrag sind eine<br />

Ansprechperson und ein verantwortlicher<br />

Leiter der Veranstaltung<br />

zu nennen. Dies müssen nicht<br />

zwangsläufig die gleichen Personen<br />

sein. In jedem Fall müssen<br />

beide Felder ausgefüllt werden.<br />

Aufgaben des verantwortlichen Leiters<br />

Der Veranstalter oder dessen schriftlich<br />

beauftragter Veranstaltungsleiter muss<br />

mit der Versammlungsstätte und deren<br />

Einrichtungen vertraut sein. Dies bedeutet,<br />

dass die Verantwortung der<br />

Betreiber und Veranstalter konkretisiert<br />

und personalisiert ist. Aus diesem<br />

Grunde werden alle Anträge ohne Angaben<br />

über den verantwortlichen Leiter<br />

ab sofort abgelehnt bzw. an den Antragsteller<br />

zurückgereicht.<br />

Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen<br />

Der Veranstaltungsleiter hat für die Einhaltung<br />

der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen<br />

zu sorgen, z.B.:<br />

• Maximalbesucherzahl<br />

• Bestuhlungspläne<br />

• Sicherstellung von Rettungswegen<br />

• Freihalten von Notausgängen<br />

• Unfallverhütungsvorschriften<br />

• Kontrolle der Dekoration und andere<br />

Brandschutzmaßnahmen (Absprache<br />

mit Feuerwehr hilfreich oder<br />

notwendig)<br />

• Stellen eines Ordnungsdienstes<br />

• Koordination von zeitlichen Abläufen<br />

und Personal<br />

• Dokumentation der Einhaltung der<br />

Sicherheitsbestimmungen<br />

Grundlegende Betriebsvorschriften<br />

Bei Anmietung einer öffentlichen Einrichtung<br />

sind grundlegende Betriebsvorschriften<br />

zu beachten bzw. vor der Veranstaltung<br />

Einrichtungen und Geräte auf<br />

Funktionalität zu prüfen, z.B.:<br />

• Rettungswege und Fluchtwege<br />

müssen ständig in voller Breite<br />

freigehalten werden und Türen in<br />

Rettungswegen müssen während<br />

des Betriebes ständig unverschlossen<br />

sein und dauerhaft gekennzeichnet<br />

sein. Unter „Betrieb“<br />

ist nicht nur die Veranstaltung<br />

selbst, sondern auch Proben, Aufund<br />

Abbau und Schul- und Vereinssport<br />

zu verstehen. Auch sollte man<br />

entsprechende Hinweise anbringen,<br />

wenn es erforderlich z.B. „Falschparker-Schild“:<br />

Rettungswege unbedingt<br />

freihalten - bei Nichtbeachtung<br />

Abschleppen“.<br />

• Sicherheitseinrichtungen (z.B.<br />

Technische Anlagen, Brandmeldeanlagen)<br />

müssen stets voll funktionstüchtig<br />

und in Betrieb sein.<br />

• Besucherplätze = Die Maximalbesucherzahl<br />

nach Bestuhlungsplan<br />

darf nicht überschritten werden. Der<br />

Bestuhlungsplan muss behördlich<br />

genehmigt sein. Der Bestuhlungsplan<br />

in der für die Veranstaltung gültigen<br />

Fassung muss bei der Veranstaltung<br />

gut sichtbar und richtig<br />

ausgerichtet am Haupteingang<br />

ausgehängt werden. Die Stühle<br />

dürfen danach nicht mehr umgestellt<br />

werden.<br />

Bestuhlungspläne<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong> hält einige Standardbestuhlungspläne<br />

vor. Soll von diesen<br />

abgewichen werden, ist ein eigener Bestuhlungsplan<br />

einzureichen. Bei Erstellung<br />

durch das Bauamt muss der Bestuhlungsplan<br />

im Bauamt – mindestens 3 Wochen<br />

vor der Veranstaltung – beantragt werden.<br />

Die <strong>Stadt</strong> behält sich vor, Gebühren für die<br />

Erstellung nach Aufwand abzurechnen.<br />

Selbst erstellte Bestuhlungspläne müssen<br />

vom Rhein-Neckar-Kreis genehmigt werden.<br />

Ohne behördlich genehmigten<br />

Bestuhlungsplan wird die Veranstaltung<br />

durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong> nicht zugelassen<br />

bzw. verboten. Der dadurch dem<br />

Mieter entstehende Schaden ist vom Mieter<br />

alleine zu tragen.<br />

Haftpflichtversicherung<br />

Der Mieter hat bei Vertragsabschluss<br />

nachzuweisen, dass eine ausreichende<br />

Haftpflicht-Versicherung besteht, durch<br />

welche auch die Freistellungsansprüche<br />

sowie Haftpflichtansprüche der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Schriesheim</strong> für Schäden an den gemieteten<br />

oder gepachteten Räumen/ Einrichtungen<br />

gedeckt werden. Aus diesem<br />

Grunde werden alle Anträge ohne Angaben<br />

über eine bestehende Haftpflichtversicherung<br />

ab sofort abgelehnt bzw. an den<br />

Antragsteller zurückgereicht. Sie haben<br />

die Möglichkeit, eine Kopie eines gültigen<br />

Versicherungsscheines bei der Liegenschaftsabteilung<br />

zu hinterlegen<br />

Vorgenannte Informationen zur Versammlungsstättenverordnung,<br />

Sicherheitsbestimmungen,<br />

Betriebsvorschriften<br />

und Versicherungen sind nicht vollständig<br />

und beinhalten nur die wesentlichen<br />

Punkte. Bitte beachten Sie, dass<br />

Sie bei jeder Veranstaltung detailliert alle<br />

Sicherheitsfragen zu prüfen haben.<br />

Die aktuellen Anträge für das Anmieten<br />

einer öffentlichen Einrichtung können Sie<br />

im Internet unter www.schriesheim.de<br />

unter der Rubrik „Rathaus“ – „E-<br />

Formulare“ herunterladen. Alle bisherigen<br />

Formulare sind nicht mehr gültig und werden<br />

unbearbeitet zurückgegeben.<br />

Internetlink Versammlungsstättenverordnung:<br />

www.Landesrecht-bw.de – dort dann nach<br />

VStättVo suchen<br />

oder:<br />

http://www.landesrechtbw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VSt%C3<br />

%A4ttV+BW&psml=bsbawueprod.psml&ma<br />

x=true&aiz=true<br />

V:\Liegenschaften\Allgemein Belegung\Antragsformulare und Auflagen\ANTRAG - Altenbach-Ursenbach-neu.DOC / Seite 4 von 4

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