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Altstadtsatzung - Stadt Schriesheim

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<strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong><br />

<strong>Altstadtsatzung</strong><br />

24.11.2004


2<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Seite<br />

Vorbemerkung und Begründung............................................................................... 3<br />

<strong>Altstadtsatzung</strong>.......................................................................................................... 4<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich............................................................................................<br />

.<br />

5<br />

§ 2 Genehmigungspflicht..................................................................................... 6<br />

§ 3 Grundsätze für die Gestaltung baulicher Anlagen......................................... 7<br />

§ 4 Baukörper...................................................................................................... 8<br />

§ 5<br />

Dächer, Dachformen,<br />

Dachdeckung..............................................................<br />

9<br />

§ 6 Belichtung Dachraum.................................................................................... 10<br />

§ 7 Ortgang und Traufe....................................................................................... 11<br />

§ 8 Sonstige Dachdetails..................................................................................... 12<br />

§ 9<br />

Außenwand...................................................................................................<br />

.<br />

13<br />

§ 10 Türen und Tore.............................................................................................. 14<br />

§ 11<br />

Fenster..........................................................................................................<br />

.<br />

15<br />

§ 12 Schaufenster, Schaukästen und Automaten................................................. 16<br />

§ 13 Ausstattungen im Bereich der Fassaden....................................................... 17<br />

§ 14 Balkone, Terrassen, Loggien, Pergolen........................................................ 18<br />

§ 15 Sonnenschutzanlagen................................................................................... 19<br />

§ 16 Farbliche Gestaltung..................................................................................... 20<br />

§ 17 Werbeanlagen............................................................................................... 21<br />

§ 18 Begrünung und Belagsgestaltung des Altstadtbereiches.............................. 22<br />

§ 19 Ordnungswidrigkeiten.................................................................................... 23<br />

§ 20<br />

Inkrafttreten...................................................................................................<br />

.<br />

24<br />

Anhang 1, Lageplan.................................................................................................. 25<br />

Anhang 2, Farbkonzept............................................................................................. 26


3<br />

Vorbemerkung und Begründung<br />

Am 26.01.1983 beschloss der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong> im <strong>Stadt</strong>kern eine<br />

Sanierungsmaßnahme nach Städtebauförderungsgesetz durchzuführen. Vorausgegangen<br />

war die Erkenntnis, dass im <strong>Stadt</strong>kern funktionale, ökonomische, soziale und gestalterische<br />

Mängel vorhanden sind, deren Beseitigung dringend erforderlich ist, da nur ein<br />

funktionierender <strong>Stadt</strong>kern die zentralen Aufgaben für die Gesamtstadt erfüllen kann.<br />

Von 1983 bis 2003 wurde die <strong>Stadt</strong>sanierung öffentlich gefördert. Die Anteile wurden zu zwei<br />

Drittel durch das Land Baden-Württemberg und zu einem Drittel durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong><br />

getragen. Insgesamt wurden in dieser Zeit im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet bei<br />

öffentlichen und privaten Maßnahmen 63,0 Mio. DM / 32,2 Mio. Euro investiert, wobei der<br />

Anteil der privaten Maßnahmen über-durchschnittlich hoch war. Die wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit, die Sozialstruktur, die Aufenthaltsqualität und das Erscheinungsbild der<br />

Altstadt <strong>Schriesheim</strong> haben sich bedeutend verbessert.<br />

Die Ziele im <strong>Stadt</strong>kern der <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong> haben sich in den vergangenen 20 Jahren<br />

nicht verändert, sondern sind in ihrer Bedeutung noch deutlicher geworden. Das zentrale Ziel<br />

ist die erhaltende Erneuerung der Altstadt <strong>Schriesheim</strong>, die gewachsene historische Struktur<br />

des <strong>Stadt</strong>kerns, einschließlich der vorhandenen historischen und ortstypischen Gebäude aus<br />

der Zeit nach der <strong>Stadt</strong>gründung zu schützen und die im Ansatz vorhandenen Gestaltwerte<br />

insgesamt zu stärken, sowie die Gestaltmängel zu beseitigen.<br />

An die Errichtung von neuen Gebäuden, an die Instandsetzung, Modernisierung und<br />

baulichen Veränderungen von vorhandenen Gebäuden, sind deshalb besondere<br />

gestalterische Anforderungen zu stellen.<br />

Zur Durchsetzung dieser Ziele und der Rechtssicherheit im <strong>Stadt</strong>kern <strong>Schriesheim</strong> werden<br />

die in dieser Satzung festgelegten gestalterischen Anforderungen aus den Ergebnissen der<br />

Sanierungsmaßnahem von 1983 bis 2003 im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet<br />

abgeleitet.<br />

Es ist im Interesse der <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong>, diese Entwicklung nach Abschluss der Förderung<br />

durch das Land Baden-Württemberg fortzusetzen. Daher beschloss der Gemeinderat der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong> am 24.11.2004 auf der Grundlage von § 74 Landesbauordnung, diese<br />

Satzung zum Schutz und zur Pflege der Altstadt als örtliche Bauvorschrift zu erlassen.


4<br />

<strong>Altstadtsatzung</strong><br />

Satzung über örtliche Bauvorschriften im <strong>Stadt</strong>kern der <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong> (<strong>Altstadtsatzung</strong>).<br />

Auf Grund § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 08.08.1995 (GBL. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

19.12.2000 (GBL.S.760) und von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg<br />

(GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBL. S. 581) hat der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Schriesheim</strong> am 24.11.2004 folgende Satzung zum Schutz der Pflege und Entwicklung der<br />

Altstadt als örtliche Bauvorschrift beschlossen:


5<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Der Geltungsbereich orientiert sich an dem bisher förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet.<br />

Die genauen Grenzen sind im Plan Anlage 1 dargestellt. Der Plan ist Bestandteil der<br />

Satzung.


6<br />

§ 2 Genehmigungspflicht<br />

In Abweichung von § 49 – 51 LBO sind folgende Maßnahmen genehmigungspflichtig. Diese<br />

dürfen nur auf Antrag mit schriftlicher Genehmigung ausgeführt werden.<br />

1. Alle Veränderungen – auch geringfügig erscheinende – am äußeren<br />

Erscheinungsbild von baulichen Anlagen. Dazu gehören auch Veränderungen im<br />

Bereich der Erdoberfläche.<br />

2. Die Errichtung, Veränderung und der Abbruch von baulichen Anlagen und<br />

Einrichtungen, die nach § 50 LBO verfahrensfrei sind.


7<br />

§ 3 Grundsätze für die Gestaltung baulicher Anlagen<br />

1. Maßnahmen aller Art, auch Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten sind<br />

bezüglich Gestaltung, Konstruktion, Werkstoffwahl und Farbe so auszuführen, dass<br />

das vorhandene, überlieferte Straßen- und Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.<br />

2. Bei der Errichtung von baulichen Anlagen ist zu beachten, dass ein städtebaulicher<br />

und baulicher Zusammenhang mit dem historischen Gebäudebestand entsteht. Dies<br />

gilt besonders hinsichtlich der Stellung der Gebäude zueinander, zu den Straßen und<br />

Plätzen, der Größe der Gebäude, der Fassadengestaltung, der dabei angewandten<br />

maßstäblichen Gliederung, der Geschlossenheit und Einheitlichkeit der<br />

Dachlandschaft und anderem mehr.<br />

3. Durch die Errichtung baulicher Anlagen dürfen historisch geprägte Platz- und<br />

Straßenräume nicht beeinträchtigt werden.


8<br />

§ 4 Baukörper<br />

1. Benachbarte Baukörper sollen sich durch unterschiedliche Trauhöhen, Gesimshöhen,<br />

Brüstungs- und Sturzhöhen voneinander abheben und sich in der Maßstäblichkeit an<br />

der benachbarten Bebauung, sowie an überlieferten historischen Vorbildern<br />

orientieren.<br />

2. Historisch überlieferte Auskragungen und vorspringende Bauteile (wie zum Beispiel<br />

Erker, Vordächer, Stockwerksauskragungen) sind zu erhalten und wieder<br />

herzustellen, wo sie verloren gegangen sind. Auskragungen neuerer Zeit (zum<br />

Beispiel Flachdächer aus Stahlbeton, skobalitgedeckte Stahlrohrvordächer) sind<br />

unzulässig.


9<br />

§ 5 Dächer, Dachformen, Dachdeckung<br />

1. Die Stellung der Dächer zur Straße, die Dachformen und die Dachneigung sind dem<br />

historischen Bestand der Umgebung entsprechend auszuführen. Die Dächer sind als<br />

Steildächer mit einer Dachneigung zwischen 45° und 50° auszubilden.<br />

2. Walmdächer sind als grundsätzlich ortsfremdes Element nur zugelassen, wo sie als<br />

Ausnahme im historischen <strong>Stadt</strong>bild bereits vorhanden waren.<br />

3. Flachdächer und flach geneigte Dächer sind nicht zugelassen.<br />

4. Für die Dachdeckung, einschließlich notwendiger Dachaufbauten, sind natur-rote,<br />

nicht engobierte Biberschwanzziegel zu verwenden. Ausnahmen in Form von<br />

anderen, naturrot gebrannten Tonziegeln, können genehmigt werden, wenn der<br />

historische Befund dies rechtfertigt.


10<br />

§ 6 Belichtung Dachraum<br />

1. Dachflächenfenster sind als ortsbildstörende Elemente nicht zulässig.<br />

2. Die Belichtung des Dachraumes muss über die Giebelwände erfolgen. Wo dies nicht<br />

möglich ist, ist der Einbau von Dachgauben oder Dacheinschnitten zulässig.<br />

3. Dachgauben in zwei oder mehr Reihen übereinander sind nicht zulässig.<br />

4. Als Dachgaubenformat sind vorrangig Dreieckgauben zu verwenden.<br />

Ausnahmsweise können Schleppgauben oder stehende Gauben zugelassen werden.<br />

Die Dachgauben sind farblich den umgebenden Dachflächen anzupassen. Es sind<br />

nur einzelne Dachgauben mit einer maximalen Breite von 1,50 m, gemessen an der<br />

Traufseite, zulässig. Eine Häufung von Dachgauben ist unzulässig. Die freie Fläche<br />

zum First und zum Ortgang muss mindestens 2 Meter betragen. Der Abstand zur<br />

traufseitigen Gebäudewand muss waagrecht gemessen mindestens 0,70 m betragen.<br />

Die Höhe der senkrechten Flächen von Schleppgauben darf maximal 1,20 m, die<br />

Höhe sonstiger Gauben das Maß von 1,50 mm vom Schnittpunkt mit der Dachfläche<br />

aus gemessen, nicht überschreiten.<br />

5. Dacheinschnitte sind zulässig, wenn anders eine ausreichende Belichtung der<br />

Dachfläche nicht gewährleistet ist. Dacheinschnitte müssen sich in ihrer Größe der<br />

Proportion des Daches unterordnen. Die für Gauben genannten Abstände gelten<br />

entsprechend. Die Dacheinschnitte dürfen eine Breite von 5 Sparrenfeldern nicht<br />

überschreiten. Da es sich bei Dacheinschnitten um bauliche Anlagen zur Belichtung<br />

des sonst nicht zu belichtenden Dachraumes handelt, und nicht um Balkone oder<br />

Loggien, sollen die Sparren im Bereich der Dacheinschnitte durchlaufen. Die farbliche<br />

Gestaltung ist dem Gebäude anzupassen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf<br />

die durchlaufenden Dachsparren verzichtet werden.


11<br />

§ 7 Ortgang und Traufe<br />

1. Bei Gebäude mit massivem Ortgangabschluss muss das Ziegeldach ohne sichtbare<br />

Verwahrung an den Ortgang anschließen.<br />

2. Ist der Ortgang aus Holz gefertigt, wird er entsprechend den überlieferten<br />

historischen Gegebenheiten ausgeführt. Ist die Ausführung entsprechend der<br />

überlieferten Ausbildung des Ortgangs nicht möglich, gelten folgende Höchstmaße:<br />

- Dachüberstand im Bereich der Giebelwand maximal 0,30 m,<br />

- Höhe des Ortgangs maximal 0,15 m,<br />

- die farbliche Gestaltung ist dem Gebäude anzupassen.<br />

3. Die Ausbildung der Traufe geschieht entsprechend den überlieferten historischen<br />

Vorbildern. Wo dies nicht möglich ist, gelten folgende Mindest- und Höchstmaße:<br />

- Der Dachüberstand im Bereich der Traufe soll mindestens 0,30 m, höchstens<br />

jedoch 0,50 m betragen.<br />

- Die farbliche Gestaltung ist dem übrigen Gebäude anzupassen.


12<br />

§ 8 Sonstige Dachdetails<br />

1. Soweit dies möglich ist, ist auf Freileitungen zu verzichten.<br />

2. In Fällen, in denen Dachantennen nicht im Dachraum untergebracht werden<br />

können, sind Dachantennen zulässig, jedoch nur eine Antenne für ein Grundstück.<br />

Sie sind so anzuordnen, dass das Erscheinungsbild des <strong>Stadt</strong>kerns nicht gestört<br />

wird. Satellitenempfangseinrichtungen sind auf den Dächern nicht zulässig.<br />

3. Schneefangeinrichtungen sind so anzubringen, dass sie vom Straßenraum aus<br />

nicht eingesehen werden können.<br />

4. Dachrinnen und Verwahrungen sind aus Blech herzustellen. Kunststoffteile sind<br />

nicht zulässig. Die farbliche Gestaltung muss sich dem Gebäude anpassen.<br />

5. Solarthermische und photovoltaische Anlagen sind nicht zulässig.<br />

6. Mobilfunkantennen sind nicht zulässig.<br />

7. Schornsteine und Kamine sind nur als gemauerte und verputzte Dachaufbauten<br />

zulässig. Die Kaminköpfe sind entsprechend den historischen Vorbildern<br />

auszuführen. Nicht zulässig sind freistehende, metallische Schornsteine und<br />

Kamine, Soweit sie technisch erforderlich sind, sind sie zu ummauern.


13<br />

§ 9 Außenwand<br />

1. Außenwandflächen sind grundsätzlich verputzt oder als Sichtfachwerk herzustellen.<br />

Ausnahmen hierzu gelten nur für Gebäude mit entsprechendem historischen<br />

Befund. Der Außenputz ist feinkörnig und glatt herzustellen. Grobkörnige Rauputze<br />

oder Strukturputze sind unzulässig.<br />

Fassadenverkleidungen sind unzulässig.<br />

Überlieferte Fassadenprofilierungen aus Holz oder Naturstein wie Bänder, Fensterund<br />

Türeinfassungen sind im Falle eines Um- und Neubaues wieder herzustellen.<br />

2. Verputzte Fachwerkfassaden sind freizulegen und entsprechend dem historischen<br />

Befund instand zu setzen. Sowohl bei Instandsetzungen, als auch bei Neubauten ist<br />

ein vorgetäuschtes Fachwerk aus Brettern und Bohlen unzulässig.<br />

3. Die im Allgemeinen massiv gemauerten Sockel sind entsprechend dem historischen<br />

Befund wieder herzustellen. Verkleidungen sind nur in Ausnahmen zulässig und<br />

müssen aus den Materialien gefertigt werden, die den historischen Vorbildern<br />

entsprechen.<br />

4. Holzverschaltungen sind zulässig, wenn das Ortsbild dadurch verbessert wird.<br />

5. Solarthermische und photovoltaische Anlagen sind nicht zulässig.<br />

6. Antennen zum Empfang von Radio und Television können für jede bebaute<br />

Grundstückseinheit maximal eine zugelassen werden. Sofern diese eine Antenne<br />

auf dem Dach nicht angebracht werden kann, ist sie im Bereich der Außenwand<br />

unterzubringen, zum Beispiel bei Balkonen und Terrassen, jedoch darf das Ortsbild<br />

dadurch nicht beeinträchtigt werden.<br />

7. Satellitenempfangseinrichtungen müssen, falls sie unbedingt erforderlich sind, so in<br />

die Außenwandgestaltung integriert werden, dass sie sowohl unauffällig sind, als<br />

auch das Ortsbild nicht stören.<br />

8. Einzelklimageräte sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen können gemacht<br />

werden, wenn diese Geräte zur funktionsgerechten Raumnutzung unabweisbar<br />

erforderlich sind. In solchen Fällen müssen diese Geräte so in die Außenwand<br />

integriert werden, dass sie nicht erkennbar sind. Sie sind in geeigneter Weise mit<br />

Holz zu verkleiden und außerhalb einer Fensterfläche anzubringen.


14<br />

§ 10 Türen und Tore<br />

1. Eingangstüren und –tore sind aus Holz herzustellen. Soweit vorhanden, sind sie<br />

dem historischen Vorbild anzupassen. Sandsteingewände sind zu erhalten und,<br />

soweit erforderlich, instand zu setzen.<br />

2. Nicht zulässig sind Metall- und Kunststofftüren und –tore.


15<br />

§ 11 Fenster<br />

1. Fenster sind aus Holz herzustellen und in der farblichen Gestaltung den übrigen<br />

Holzteilen des Gebäudes anzupassen. Fenster sind so zu gestalten, dass sie ein<br />

stehendes Rechteck bilden.<br />

2. Sandsteingewände der Fenster sind zu erhalten und soweit erforderlich instand zu<br />

setzen.<br />

3. Fensterbänder sind nicht zulässig.<br />

4. Glasbausteine sind nicht zulässig.<br />

5. Durchgehende Treppenhausverglasungen oder senkrechte, über mehrere<br />

Stockwerke reichende Verglasungen sind nicht zulässig.


16<br />

§ 12 Schaufenster, Schaukästen und Automaten<br />

1. Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Größe und Aufteilung der<br />

Schaufenster haben sich dem Maßstab des Gebäudes und seiner übrigen<br />

Fassadengliederung anzupassen.<br />

Die Schaufenster sind in Abständen von maximal 2,00 m durch massive Pfeiler,<br />

mindestens jedoch durch senkrechte Sprossen so zu untergliedern, dass die<br />

einzelnen Glasfelder ein stehendes Rechteck bilden.<br />

Schaufensterrahmen sind aus Holz herzustellen. Die Schaufensterebene tritt<br />

mindestens 0,15 m hinter die Erdgeschossflucht zurück.<br />

2. Schaukästen und Automaten sind nicht zulässig.


17<br />

§ 13 Ausstattungen im Bereich der Fassaden<br />

Hierunter fallen Namensschilder, Brief- und Zeitungskästen, Hausnummern,<br />

Hauseingangsbeleuchtungen, Mülltonnenaufbewahrungskästen und ähnliches.<br />

1. Namensschilder, Hausklingeln, Brief- und Zeitungskästen sind, wo dies möglich ist,<br />

in Hauseingängen unterzubringen oder in festen Bauteilen an der Straßenseite<br />

anzuordnen. Hinsichtlich der Gliederung und Form sind sie der übrigen Gliederung<br />

des Gebäudes anzupassen und unterzuordnen.<br />

2. Hausnummern sind an gut sichtbarer Stelle an der Straßenseite anzubringen. Sie<br />

dürfen eine Größe von 0,30 m x 0,30 m nicht überschreiten.<br />

3. Die Hauseingangsbeleuchtung hat sich dem Gebäude anzupassen.<br />

4. Mülltonnenaufbewahrungskästen sind nur aus Holz, einschließlich erforderlicher<br />

Türen und Abdeckungen zulässig. Die Unterbringung von Mülltonnen sollte in den<br />

Höfen erfolgen. Wo dies nicht möglich ist, sind<br />

Mülltonnenaufbewahrungseinrichtungen in Einfriedungen zu integrieren.<br />

5. Einfriedungen sind entsprechend dem jeweiligen Charakter des Trassenzuges und<br />

den dortigen Vorgaben auszuführen. Mauern sind hierbei als Sichtmauerwerk aus<br />

Bruchstein oder aus verputztem Mauerwerk auszuführen, Zäune als dunkel lasierte,<br />

senkrecht stehende Lattenzäune. Nicht zulässig sind Jägerzäune oder ähnliches,<br />

Kunststoffpaneele und Maschendrahtzäune.


18<br />

§ 14 Balkone, Terrassen, Loggien, Pergolen<br />

Größe und Proportionen der Balkone, Terrassen, Loggien und Pergolen haben sich dem<br />

Gesamteindruck des Gebäudes unterzuordnen.<br />

1. Geländer vorhandener Balkone und Terrassen sind in senkrecht stehenden Latten<br />

oder Brettern in Holz auszuführen und in der farblichen Gestaltung dem übrigen<br />

Gebäude anzupassen. Der spätere An- und Einbau von Balkonen, Terrassen oder<br />

Loggien ist nur zulässig, wenn dadurch der historische Gesamteindruck des<br />

Gebäudes und der umgebenden Bebauung nicht beeinträchtigt wird. Balkone sollen<br />

als eigenständige Bauteile als Holzkonstruktion vor die Gebäude gestellt werden.<br />

Ortsuntypische Verzierungen konstruktiver oder verkleidender Holzteile sind nicht<br />

zulässig.<br />

2. Pergolen sind in Holz auszuführen. Die farbliche Gestaltung ist den Holzteilen des<br />

übrigen Gebäudes anzupassen. Eine Begründung mit rankenden Gewächsen sollte<br />

vorgesehen werden. Eine Eindeckung von Pergolen ist nicht zulässig.


19<br />

§ 15 Sonnenschutzanlagen<br />

1. Entsprechend dem historischen Befund sind Fenster mit Klappläden aus Holz zu<br />

versehen. Ausnahmen sind nur zulässig in Fällen, wo aus gestalterischen Gründen<br />

auf Klappläden verzichtet werden kann. Rollläden sind nur dann zulässig, wenn die<br />

Rollladenkästen im Inneren der Wand untergebracht sind und die Rollladenebene<br />

hinter der Fassadenflucht zurücktritt.<br />

2. Außen liegende Sonnenschutzlamellen sind nicht zulässig. Innenliegende<br />

Sonnenschutzlamellen müssen der Farbgestaltung des Fensters angepasst sein.<br />

3. Sonnenmarkisen sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen sind nur auf Grund<br />

eingehender Untersuchungen des jeweiligen Gebäudes zulässig, unter<br />

Berücksichtigung folgender Gestaltungsgrundsätze:<br />

a) Sonnenmarkisen müssen sich der Gestaltung und Gliederung der Schaufenster<br />

anpassen. Sonnemarkisen stellen einen beweglichen Sonnenschutz dar. Im<br />

geschlossenen Zustand müssen Sonnenmarkisen zwischen den Fensterlaibungen<br />

unterzubringen sein.<br />

b) Die farbliche Gestaltung der Sonnemarkisen muss der Gestaltung des Gebäudes<br />

angepasst sein. Grelle und kontrastreiche Farbkombinationen sind nicht zulässig.<br />

c) Glänzende Materialien sind nicht zulässig.


20<br />

§ 16 Farbliche Gestaltung<br />

Die farbliche Gestaltung baulicher Anlagen ist dem historischen Befund entsprechend<br />

vorzunehmen.<br />

Grundlage der farblichen Gestaltung des <strong>Stadt</strong>bildes ist das Farbkonzept, das Teil dieser<br />

Satzung ist (Anhang 2). Die farbliche Gestaltung eines Gebäudes hat sich in die farbliche<br />

Gestaltung der umgebenden Bebauung einzufügen.<br />

Die Verwendung von Dispersionsfarben wird ausgeschlossen.<br />

Fachwerke dürfen nicht mit Ölfarbe gestrichen werden.<br />

Auf die zusätzlichen Farbgebungsbestimmungen in anderen Paragraphen dieser Satzung<br />

wird ausdrücklich hingewiesen.


21<br />

§ 17 Werbeanlagen<br />

1. Alle Werbeanlagen sind genehmigungspflichtig.<br />

2. Werbeanlagen haben sich in Maßstab und Ausführungsart dem Gebäude<br />

anzupassen.<br />

3. Werbeanlagen dürfen nur an der Stätte der Leitung angebracht sein.<br />

4. An einer Gebäudefassade ist je Gewerbebetrieb oder Arbeitsstätte nur eine<br />

Werbeanlage zulässig.<br />

5. Werbeanlagen beziehen sich auf die Nutzung im Erdgeschossbereich und sind<br />

diesem optisch zugeordnet. Werbeanlagen im Bereich der Obergeschosse sind<br />

nicht zulässig.<br />

6. Die Höhe einer durchgehenden Werbeanlage darf 0,50 m nicht überschreiten. Die<br />

Länge einer durchgehenden Werbeanlage darf ½ der Gebäudebreite nicht<br />

überschreiten, jedoch maximal 2,50 m lang sein.<br />

7. Folgende Werbeanlagen sind zulässig:<br />

- Werbeanlagen, die direkt auf die Fassade aufgemalt werden.<br />

- Einzelne, indirekt beleuchtete Werbesymbole oder Buchstaben.<br />

- Stechschilder, entsprechend historischer Vorbilder<br />

Folgende Werbeanlagen sind nicht zulässig:<br />

- Selbstleuchtende Werbeanlagen und Werbeanlagen mit wechselndem und<br />

bewegtem Licht sowie Lichtwerbung in grellen Farben.<br />

- Flächige, vor der Fassade liegende Werbeanlagen.<br />

- Schriftzüge und Werbesymbole auf Markisen, wenn diese zusätzlich zu anderen<br />

Werbeanlagen angebracht werden sollen.<br />

8. Die Beleuchtung einzelner, nicht selbst leuchtender Werbeanlagen kann über<br />

versteckt angeordnete Strahler erfolgen, sofern die allgemeine Straßenbeleuchtung<br />

zur Beleuchtung der Werbeanlage nicht ausreicht.<br />

9. Werbeanlagen dürfen nur horizontal angeordnet werden.<br />

10. Konstruktive und technische Hilfsmittel (zum Beispiel Befestigungsbänder,<br />

Transformatoren, Leitungen und Kabel) müssen verdeckt angebracht werden und<br />

dürfen auf der Fassade nicht in Erscheinung treten.<br />

11. Nicht zulässig sind mobile Werbeanlagen in Form von Tafeln, Säulen, Fahnen,<br />

Luftballons und ähnlichem.


22<br />

§ 18 Begrünung und Belagsgestaltung des Altstadtbereiches<br />

1. Die Begrünung der Hauswände mit Rebstöcken als ortstypisches Element der<br />

Grüngestaltung soll an allen Gebäuden vorgesehen werden, wo dies klimatisch und<br />

verkehrstechnisch möglich ist.<br />

2. Private Freiflächen sind so zu gestalten, dass sie sich dem Charakter des jeweiligen<br />

Straßenzuges anpassen. Befestigte Freiflächen, sofern sie von der Straße aus<br />

einsehbar sind, müssen sich in der Belagsgestaltung und Materialwahl dem<br />

historischen Bild anpassen. Im Bereich von öffentlichen<br />

Belagsgestaltungsmaßnahmen sind die privaten Anschlussflächen in der gleichen<br />

Art auszuführen.<br />

3. Bei Neuanpflanzungen sollen Laubbäume oder Obstbäume verwendet werden.<br />

Nicht zulässig sind Nadelgehölze.<br />

4. Großflächige Rasenflächen sind nicht zulässig.


23<br />

§ 19 Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Vorschriften dieser Satzung verstößt.<br />

Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden und gemäß § 75 LBO mit<br />

Geldbußen bis zu Euro 50.000,-- zu belegen.


24<br />

§ 20 Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung ihrer Genehmigung in Kraft.<br />

<strong>Schriesheim</strong>, den 25. November 2004<br />

R i e h l<br />

Bürgermeister


Anhang 1<br />

25


26<br />

Anhang 2<br />

Das Farbkonzept bietet eine Palette von 56 Putzfarben, aus denen die Eigentümer eine für<br />

ihr Gebäude passende Farbe heraussuchen können.<br />

Zu den Putzfarben werden 32 Kontrastfarben angeboten, mit denen Sockel, Fensterbänder<br />

und andere Bauteile zur Putzfarbe abgesetzt werden, können. Ergänzt wird diese Palette<br />

durch 13 Farben für das Fachwerk und andere Holzteile.<br />

Zur leichten Farbwahl und zur Prüfung der Farbkombinationen wurde ein Schiebersystem<br />

entwickelt, mit dem auf einfache Weise verschiedene Kombinationen von Putz-, Kontrastund<br />

Holzfarben zusammengestellt werden können.<br />

Durch einen Druck in dieser Satzung werden die Farben immer verfälscht. Deswegen gilt die<br />

Originalfarbtafel bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schriesheim</strong>, Bauamt, als Bestandteil dieser<br />

Satzung.

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