Die Miete - FORTUNA Wohnungsunternehmen eG
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ANHANG 4. DIE MIETERHÖHUNG<br />
4.1.2. DAS MIETERHÖHUNGSVERLANGEN<br />
Nach § 558 BGB kann der Vermieter vom <strong>Miete</strong>r die<br />
Zustimmung zu einer Erhöhung der <strong>Miete</strong> bis zur ortsüblichen<br />
Vergleichsmiete verlangen. Stimmt der <strong>Miete</strong>r<br />
nicht zu, kann der Vermieter den <strong>Miete</strong>r auf Erteilung<br />
der Zustimmung verklagen. <strong>Die</strong> Zustimmung wird dann<br />
durch das gerichtliche Urteil ersetzt. Der Vermieter hat<br />
also kein Recht auf eine einseitige <strong>Miete</strong>rhöhungserklärung<br />
wie z.B. im sozialen Wohnungsbau oder bei<br />
erhöhten Betriebskosten. <strong>Die</strong>se inhaltliche Vorgabe bestimmt<br />
auch das Verfahren.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Miete</strong> muss gemäß § 558 Absatz 1 BGB in dem<br />
Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit<br />
15 Monaten unverändert sein. Soll die <strong>Miete</strong>rhöhung<br />
also beispielsweise zum 01.10.2010 eintreten, muss<br />
die <strong>Miete</strong> seit dem 01.07.2009 unverändert sein.<br />
Desweiteren darf das <strong>Miete</strong>rhöhungsverlangen nach<br />
der genannten Vorschrift frühestens ein Jahr nach der<br />
letzten <strong>Miete</strong>rhöhung geltend gemacht werden. Wurde<br />
die <strong>Miete</strong> im vorgenannten Beispiel also letztmalig zum<br />
01.07.2009 erhöht, so darf ein neues <strong>Miete</strong>rhöhungsverlangen<br />
frühestens am 01.07.2010 zugehen.<br />
Schließlich muss die sogenannte Kappungsgrenze aus<br />
§ 558 Absatz 3 BGB beachtet werden. Danach darf<br />
sich die <strong>Miete</strong> innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen<br />
wegen der Betriebskosten oder aufgrund einer Modernisierung<br />
abgesehen, nicht um mehr als 20% erhöhen.<br />
4.1.3. FORM UND BEGRÜNDUNG DES<br />
MIETERHÖHUNGSVERLANGENS<br />
<strong>Die</strong> Anforderungen an die Form und die Begründung<br />
sind in § 558 a BGB geregelt.<br />
Der Anspruch auf Zustimmung zu einer <strong>Miete</strong>rhöhung ist<br />
dem <strong>Miete</strong>r gegenüber in Textform geltend zu machen.<br />
<strong>Die</strong>se ist in § 126 b BGB geregelt. Es reicht danach ein<br />
Schriftstück in maschineller Form, d.h. ohne eigenhändige<br />
Unterschrift.<br />
Das <strong>Miete</strong>rhöhungsverlangen ist zu begründen. In der<br />
Begründung müssen sämtliche Voraussetzungen für die<br />
Rechtmäßigkeit des Erhöhungsverlangens dargelegt<br />
werden. <strong>Die</strong> beste Möglichkeit ist in der Regel die Bezugnahme<br />
auf den qualifizierten Berliner Mietspiegel.<br />
<strong>Die</strong>se Art der Begründung ist sicher und kostengünstig.<br />
Sie ist für den <strong>Miete</strong>r auch leicht nachvollziehbar.<br />
<strong>Die</strong> Zustimmung des <strong>Miete</strong>rs ist eine formfreie einseitige<br />
empfangsbedürftige Willenserklärung. Mit ihr wird das<br />
vom Vermieter ausgesprochene Angebot zur Änderung<br />
des Mietvertrages angenommen. <strong>Die</strong> Zahlung der erhöhten<br />
<strong>Miete</strong> reicht dafür nicht, auch nicht die Zustimmung<br />
unter Vorbehalt. <strong>Die</strong> <strong>FORTUNA</strong> besteht daher aus<br />
Gründen der Rechtssicherheit auf einer ausdrücklichen<br />
Zustimmung, damit die Klagefrist (siehe unten) nicht versäumt<br />
wird.<br />
Stimmt der <strong>Miete</strong>r dem <strong>Miete</strong>rhöhungsverlangen nicht<br />
zu, so muss der Vermieter ihn auf Zustimmung verklagen,<br />
wenn er die höhere <strong>Miete</strong> sicher erzielen möchte. <strong>Die</strong>s<br />
kann er gemäß § 558 b Absatz 2 BGB ab dem zweiten<br />
Monat nach Zugang des <strong>Miete</strong>rhöhungsverlangens<br />
machen. Er muss es bis zum Ablauf des fünften Monates<br />
nach Zugang des <strong>Miete</strong>rhöhungsverlangens tun.<br />
Oft wird es Meinungsverschiedenheiten nicht über die<br />
grundsätzliche Frage der <strong>Miete</strong>rhöhung, sondern darüber<br />
geben, in welcher Höhe eine eigentlich unstreitige<br />
<strong>Miete</strong>rhöhung geltend gemacht werden kann. Auch<br />
in diesem Fall muss der Vermieter den Klageweg beschreiten,<br />
wenn der <strong>Miete</strong>r gar nicht oder nur zum Teil<br />
zustimmt. Er kann sich mit dem <strong>Miete</strong>r aber auch über<br />
die Frage der Höhe <strong>Miete</strong>rhöhung einigen und einen<br />
Vergleich abschließen.<br />
4.1.5. DIE MIETERHÖHUNGSKLAGE<br />
Wenn der <strong>Miete</strong>r dem <strong>Miete</strong>rhöhungsverlangen nicht<br />
zustimmt, muss der Vermieter seinen Anspruch auf<br />
Zustimmung zur <strong>Miete</strong>rhöhung gerichtlich geltend machen.<br />
Er muss den <strong>Miete</strong>r auf Zustimmung zur Erhöhung<br />
der <strong>Miete</strong> auf einen bestimmten Betrag ab einem bestimmten<br />
Zeitpunkt verklagen. Falls der <strong>Miete</strong>r einem Teil<br />
der <strong>Miete</strong>rhöhung bereits außergerichtlich zugestimmt<br />
hat, ist Streitgegenstand nur noch der ungeklärte Rest.<br />
Mit dem Urteil wird dann die Zustimmung durch das<br />
Gericht ersetzt. Das Urteil ersetzt die verweigerte Zustimmung<br />
des <strong>Miete</strong>rs und hat damit unmittelbar vertragsgestaltende<br />
Wirkung.<br />
Zuständig für die <strong>Miete</strong>rhöhungsklage ist das Amtsgericht,<br />
in dessen Bereich die Wohnung liegt, auf die sich<br />
die <strong>Miete</strong>rhöhungsklage bezieht.<br />
4.1.4. DIE ZUSTIMMUNG ZUR MIETERHÖHUNG<br />
Wenn und soweit der <strong>Miete</strong>r der <strong>Miete</strong>rhöhung zustimmt,<br />
schuldet er gemäß § 558 b Absatz 1 BGB die<br />
erhöhte <strong>Miete</strong> mit Beginn des dritten Kalendermonats<br />
nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens. Verlangt<br />
der Vermieter beispielsweise im Laufe des Juli 2010 die<br />
Zustimmung zu einer <strong>Miete</strong>rhöhung und stimmt der <strong>Miete</strong>r<br />
dem bis September zu, so ist die erhöhte <strong>Miete</strong> ab<br />
Oktober 2010 zu zahlen.<br />
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