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Die Miete - FORTUNA Wohnungsunternehmen eG

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ANHANG 4. DIE MIETERHÖHUNG<br />

4.1.2. DAS MIETERHÖHUNGSVERLANGEN<br />

Nach § 558 BGB kann der Vermieter vom <strong>Miete</strong>r die<br />

Zustimmung zu einer Erhöhung der <strong>Miete</strong> bis zur ortsüblichen<br />

Vergleichsmiete verlangen. Stimmt der <strong>Miete</strong>r<br />

nicht zu, kann der Vermieter den <strong>Miete</strong>r auf Erteilung<br />

der Zustimmung verklagen. <strong>Die</strong> Zustimmung wird dann<br />

durch das gerichtliche Urteil ersetzt. Der Vermieter hat<br />

also kein Recht auf eine einseitige <strong>Miete</strong>rhöhungserklärung<br />

wie z.B. im sozialen Wohnungsbau oder bei<br />

erhöhten Betriebskosten. <strong>Die</strong>se inhaltliche Vorgabe bestimmt<br />

auch das Verfahren.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Miete</strong> muss gemäß § 558 Absatz 1 BGB in dem<br />

Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit<br />

15 Monaten unverändert sein. Soll die <strong>Miete</strong>rhöhung<br />

also beispielsweise zum 01.10.2010 eintreten, muss<br />

die <strong>Miete</strong> seit dem 01.07.2009 unverändert sein.<br />

Desweiteren darf das <strong>Miete</strong>rhöhungsverlangen nach<br />

der genannten Vorschrift frühestens ein Jahr nach der<br />

letzten <strong>Miete</strong>rhöhung geltend gemacht werden. Wurde<br />

die <strong>Miete</strong> im vorgenannten Beispiel also letztmalig zum<br />

01.07.2009 erhöht, so darf ein neues <strong>Miete</strong>rhöhungsverlangen<br />

frühestens am 01.07.2010 zugehen.<br />

Schließlich muss die sogenannte Kappungsgrenze aus<br />

§ 558 Absatz 3 BGB beachtet werden. Danach darf<br />

sich die <strong>Miete</strong> innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen<br />

wegen der Betriebskosten oder aufgrund einer Modernisierung<br />

abgesehen, nicht um mehr als 20% erhöhen.<br />

4.1.3. FORM UND BEGRÜNDUNG DES<br />

MIETERHÖHUNGSVERLANGENS<br />

<strong>Die</strong> Anforderungen an die Form und die Begründung<br />

sind in § 558 a BGB geregelt.<br />

Der Anspruch auf Zustimmung zu einer <strong>Miete</strong>rhöhung ist<br />

dem <strong>Miete</strong>r gegenüber in Textform geltend zu machen.<br />

<strong>Die</strong>se ist in § 126 b BGB geregelt. Es reicht danach ein<br />

Schriftstück in maschineller Form, d.h. ohne eigenhändige<br />

Unterschrift.<br />

Das <strong>Miete</strong>rhöhungsverlangen ist zu begründen. In der<br />

Begründung müssen sämtliche Voraussetzungen für die<br />

Rechtmäßigkeit des Erhöhungsverlangens dargelegt<br />

werden. <strong>Die</strong> beste Möglichkeit ist in der Regel die Bezugnahme<br />

auf den qualifizierten Berliner Mietspiegel.<br />

<strong>Die</strong>se Art der Begründung ist sicher und kostengünstig.<br />

Sie ist für den <strong>Miete</strong>r auch leicht nachvollziehbar.<br />

<strong>Die</strong> Zustimmung des <strong>Miete</strong>rs ist eine formfreie einseitige<br />

empfangsbedürftige Willenserklärung. Mit ihr wird das<br />

vom Vermieter ausgesprochene Angebot zur Änderung<br />

des Mietvertrages angenommen. <strong>Die</strong> Zahlung der erhöhten<br />

<strong>Miete</strong> reicht dafür nicht, auch nicht die Zustimmung<br />

unter Vorbehalt. <strong>Die</strong> <strong>FORTUNA</strong> besteht daher aus<br />

Gründen der Rechtssicherheit auf einer ausdrücklichen<br />

Zustimmung, damit die Klagefrist (siehe unten) nicht versäumt<br />

wird.<br />

Stimmt der <strong>Miete</strong>r dem <strong>Miete</strong>rhöhungsverlangen nicht<br />

zu, so muss der Vermieter ihn auf Zustimmung verklagen,<br />

wenn er die höhere <strong>Miete</strong> sicher erzielen möchte. <strong>Die</strong>s<br />

kann er gemäß § 558 b Absatz 2 BGB ab dem zweiten<br />

Monat nach Zugang des <strong>Miete</strong>rhöhungsverlangens<br />

machen. Er muss es bis zum Ablauf des fünften Monates<br />

nach Zugang des <strong>Miete</strong>rhöhungsverlangens tun.<br />

Oft wird es Meinungsverschiedenheiten nicht über die<br />

grundsätzliche Frage der <strong>Miete</strong>rhöhung, sondern darüber<br />

geben, in welcher Höhe eine eigentlich unstreitige<br />

<strong>Miete</strong>rhöhung geltend gemacht werden kann. Auch<br />

in diesem Fall muss der Vermieter den Klageweg beschreiten,<br />

wenn der <strong>Miete</strong>r gar nicht oder nur zum Teil<br />

zustimmt. Er kann sich mit dem <strong>Miete</strong>r aber auch über<br />

die Frage der Höhe <strong>Miete</strong>rhöhung einigen und einen<br />

Vergleich abschließen.<br />

4.1.5. DIE MIETERHÖHUNGSKLAGE<br />

Wenn der <strong>Miete</strong>r dem <strong>Miete</strong>rhöhungsverlangen nicht<br />

zustimmt, muss der Vermieter seinen Anspruch auf<br />

Zustimmung zur <strong>Miete</strong>rhöhung gerichtlich geltend machen.<br />

Er muss den <strong>Miete</strong>r auf Zustimmung zur Erhöhung<br />

der <strong>Miete</strong> auf einen bestimmten Betrag ab einem bestimmten<br />

Zeitpunkt verklagen. Falls der <strong>Miete</strong>r einem Teil<br />

der <strong>Miete</strong>rhöhung bereits außergerichtlich zugestimmt<br />

hat, ist Streitgegenstand nur noch der ungeklärte Rest.<br />

Mit dem Urteil wird dann die Zustimmung durch das<br />

Gericht ersetzt. Das Urteil ersetzt die verweigerte Zustimmung<br />

des <strong>Miete</strong>rs und hat damit unmittelbar vertragsgestaltende<br />

Wirkung.<br />

Zuständig für die <strong>Miete</strong>rhöhungsklage ist das Amtsgericht,<br />

in dessen Bereich die Wohnung liegt, auf die sich<br />

die <strong>Miete</strong>rhöhungsklage bezieht.<br />

4.1.4. DIE ZUSTIMMUNG ZUR MIETERHÖHUNG<br />

Wenn und soweit der <strong>Miete</strong>r der <strong>Miete</strong>rhöhung zustimmt,<br />

schuldet er gemäß § 558 b Absatz 1 BGB die<br />

erhöhte <strong>Miete</strong> mit Beginn des dritten Kalendermonats<br />

nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens. Verlangt<br />

der Vermieter beispielsweise im Laufe des Juli 2010 die<br />

Zustimmung zu einer <strong>Miete</strong>rhöhung und stimmt der <strong>Miete</strong>r<br />

dem bis September zu, so ist die erhöhte <strong>Miete</strong> ab<br />

Oktober 2010 zu zahlen.<br />

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<strong>FORTUNA</strong> | <strong>Miete</strong>nbroschüre

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