Stillstand der Rechtspflege
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BGH, 06.05.2004 - IX ZR 205/00<br />
a) Gerät <strong>der</strong> Prozeß in <strong>Stillstand</strong>, weil dem Kläger die für die Zustellung eines<br />
Schriftsatzes benötigte Anschrift des Prozeßgegners unbekannt ist, so endet die<br />
Unterbrechung <strong>der</strong> Verjährung nur dann nicht, wenn die zur Anschriftenmitteilung<br />
verpflichtete Partei darlegt und gegebenenfalls beweist, daß sie die ihr möglichen<br />
(und zumutbaren) Schritte unternommen hat, die zustellungsfähige Anschrift <strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>en Partei erfolgversprechend zu ermitteln.<br />
b) Im Rahmen dieser Obliegenheit ist die zur Anschriftenermittlung verpflichtete<br />
Partei grundsätzlich gehalten, die öffentliche Zustellung zu beantragen.<br />
211203 ff. a. F.<br />
<strong>Stillstand</strong> des Verfahrens, ZPO<br />
(recht.zivil.formell.prozess)<br />
Zu einem <strong>Stillstand</strong> eines Zivilprozessverfahrens kann es aus verschiedenen<br />
Gründen kommen.<br />
Unterbrechung des Verfahrens Kraft Gesetz<br />
Die Gründe für eine Unterbrechung des Verfahrens zählt die ZPO in den §§<br />
239 - 245 ZPO auf (Tod einer Partei, Insolvenzverfahren, Prozessunfähigkeit,<br />
Nacherbfolge, Im Anwaltsprozess Anwaltsverlust, <strong>Stillstand</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtspflege</strong><br />
[z.B. wegen Krieg]). Die Unterbrechung dauert an bis das Hin<strong>der</strong>nis beseitigt<br />
ist. Die Unterbrechung bewirkt, dass alle Fristen aufhören zu laufen. Nach<br />
Ende <strong>der</strong> Unterbrechung beginnen die Fristen erneut zu laufen, alle während<br />
<strong>der</strong> Unterbrechung in Ansehung <strong>der</strong> Hauptsache vorgenommenen<br />
Prozesshandlungen bleiben wirkungslos (§ 249 ZPO).<br />
Aussetzung des Verfahrens<br />
Tritt einer <strong>der</strong> Unterbrechungsgründe bei Vertretung durch einen<br />
Prozessbevollmächtigten ein, so führt dies nicht zur Unterbrechung. Auf<br />
Antrag des Bevollmächtigten ist das Verfahren aber auszusetzen (§ 246 ZPO).<br />
Das Gericht kann eine Aussetzung von Amts wegen anordnen, wenn eine<br />
Partei durch Zufall vom Verkehr mit dem Gericht abgeschnitten wird (z.B.<br />
Krieg im Aufenthaltsland). Weiterhin kann das Gericht das Verfahren<br />
aussetzen um ein an<strong>der</strong>es zivil- o<strong>der</strong> strafrechtliches Verfahren abzuwarten (§<br />
148 und § 149 ZPO). Auch in den Fällen <strong>der</strong> §§ 152 - 154 ZPO ist eine<br />
Aussetzung auf Antrag möglich. Schließlich ist das Verfahren von Amts wegen<br />
auszusetzen, wenn das Gericht ein entscheidungsrelevantes Gesetz gemäß<br />
Art. 100 GG dem BVerfG zur Überprüfung vorlegt.<br />
Die Aussetzung hat die gleiche Wirkung wie die Unterbrechung (§ 249 ZPO).<br />
Im Fall es § 149 Abs. 1 ZPO, kann jede Partei nach einem Jahr einen Antrag
auf Fortsetzung stellen, denn das Gericht nur ablehnen darf, wenn gewichtige<br />
Gründe für die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Aussetzung sprechen.<br />
Ruhen gemäß § 251 ZPO<br />
Von einem Ruhen des Verfahrens spricht man, wenn <strong>der</strong> Zivilprozess gemäß<br />
§ 251 ZPO auf Antrag <strong>der</strong> Parteien vom Gericht ausgesetzt wird. Das Gericht<br />
kann das Ruhen des Verfahrens von Amts wegen anordnen, wenn beide<br />
Parteien säumig sind und eine Entscheidung nach Aktenlage nicht möglich<br />
o<strong>der</strong> vom Gericht nicht gewollt ist (§ 251a ZPO).<br />
Die Wirkungen sind gleichen wie bei Unterbrechung und Aussetzung. Das<br />
Ruhen lässt allerdings den Lauf <strong>der</strong> in § 233 ZPO erwähnten Fristen<br />
unberührt.<br />
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