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Stillstand der Rechtspflege

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BGH, 06.05.2004 - IX ZR 205/00<br />

a) Gerät <strong>der</strong> Prozeß in <strong>Stillstand</strong>, weil dem Kläger die für die Zustellung eines<br />

Schriftsatzes benötigte Anschrift des Prozeßgegners unbekannt ist, so endet die<br />

Unterbrechung <strong>der</strong> Verjährung nur dann nicht, wenn die zur Anschriftenmitteilung<br />

verpflichtete Partei darlegt und gegebenenfalls beweist, daß sie die ihr möglichen<br />

(und zumutbaren) Schritte unternommen hat, die zustellungsfähige Anschrift <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Partei erfolgversprechend zu ermitteln.<br />

b) Im Rahmen dieser Obliegenheit ist die zur Anschriftenermittlung verpflichtete<br />

Partei grundsätzlich gehalten, die öffentliche Zustellung zu beantragen.<br />

211203 ff. a. F.<br />

<strong>Stillstand</strong> des Verfahrens, ZPO<br />

(recht.zivil.formell.prozess)<br />

Zu einem <strong>Stillstand</strong> eines Zivilprozessverfahrens kann es aus verschiedenen<br />

Gründen kommen.<br />

Unterbrechung des Verfahrens Kraft Gesetz<br />

Die Gründe für eine Unterbrechung des Verfahrens zählt die ZPO in den §§<br />

239 - 245 ZPO auf (Tod einer Partei, Insolvenzverfahren, Prozessunfähigkeit,<br />

Nacherbfolge, Im Anwaltsprozess Anwaltsverlust, <strong>Stillstand</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtspflege</strong><br />

[z.B. wegen Krieg]). Die Unterbrechung dauert an bis das Hin<strong>der</strong>nis beseitigt<br />

ist. Die Unterbrechung bewirkt, dass alle Fristen aufhören zu laufen. Nach<br />

Ende <strong>der</strong> Unterbrechung beginnen die Fristen erneut zu laufen, alle während<br />

<strong>der</strong> Unterbrechung in Ansehung <strong>der</strong> Hauptsache vorgenommenen<br />

Prozesshandlungen bleiben wirkungslos (§ 249 ZPO).<br />

Aussetzung des Verfahrens<br />

Tritt einer <strong>der</strong> Unterbrechungsgründe bei Vertretung durch einen<br />

Prozessbevollmächtigten ein, so führt dies nicht zur Unterbrechung. Auf<br />

Antrag des Bevollmächtigten ist das Verfahren aber auszusetzen (§ 246 ZPO).<br />

Das Gericht kann eine Aussetzung von Amts wegen anordnen, wenn eine<br />

Partei durch Zufall vom Verkehr mit dem Gericht abgeschnitten wird (z.B.<br />

Krieg im Aufenthaltsland). Weiterhin kann das Gericht das Verfahren<br />

aussetzen um ein an<strong>der</strong>es zivil- o<strong>der</strong> strafrechtliches Verfahren abzuwarten (§<br />

148 und § 149 ZPO). Auch in den Fällen <strong>der</strong> §§ 152 - 154 ZPO ist eine<br />

Aussetzung auf Antrag möglich. Schließlich ist das Verfahren von Amts wegen<br />

auszusetzen, wenn das Gericht ein entscheidungsrelevantes Gesetz gemäß<br />

Art. 100 GG dem BVerfG zur Überprüfung vorlegt.<br />

Die Aussetzung hat die gleiche Wirkung wie die Unterbrechung (§ 249 ZPO).<br />

Im Fall es § 149 Abs. 1 ZPO, kann jede Partei nach einem Jahr einen Antrag


auf Fortsetzung stellen, denn das Gericht nur ablehnen darf, wenn gewichtige<br />

Gründe für die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Aussetzung sprechen.<br />

Ruhen gemäß § 251 ZPO<br />

Von einem Ruhen des Verfahrens spricht man, wenn <strong>der</strong> Zivilprozess gemäß<br />

§ 251 ZPO auf Antrag <strong>der</strong> Parteien vom Gericht ausgesetzt wird. Das Gericht<br />

kann das Ruhen des Verfahrens von Amts wegen anordnen, wenn beide<br />

Parteien säumig sind und eine Entscheidung nach Aktenlage nicht möglich<br />

o<strong>der</strong> vom Gericht nicht gewollt ist (§ 251a ZPO).<br />

Die Wirkungen sind gleichen wie bei Unterbrechung und Aussetzung. Das<br />

Ruhen lässt allerdings den Lauf <strong>der</strong> in § 233 ZPO erwähnten Fristen<br />

unberührt.<br />

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