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Schulsozialarbeit und Umgang mit Personendaten Leitfaden für ...

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3.2.2. Notstandshilfe gemäss Art. 17 StGB<br />

Wer das Amtsgeheimnis verletzt, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person<br />

aus einer un<strong>mit</strong>telbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt gemäss Art. 17<br />

StGB rechtmässig <strong>und</strong> bleibt straflos, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.<br />

Die Notstandshilfe setzt voraus, dass eine Notstandssituation vorliegt, d.h. es muss ein individuelles<br />

Rechtsgut, wie z. B. Leib <strong>und</strong> Leben oder Freiheit von sich oder einer Drittperson in<br />

un<strong>mit</strong>telbarer Gefahr sein.<br />

Beispiele:<br />

– <strong>Schulsozialarbeit</strong>erinnen oder Sozialarbeiter, die wissen, dass ihr jugendlicher Klient<br />

weggelaufen ist <strong>und</strong> ein Suizidversuch zu befürchten ist, dürfen Hilfe herbeirufen <strong>und</strong><br />

so<strong>mit</strong> das Amtsgeheimnis verletzen, auch wenn der Klient das unter Umständen nicht<br />

will.<br />

– <strong>Schulsozialarbeit</strong>erinnen oder Sozialarbeiter dürfen die Eltern eines Kindes oder Jugendlichen<br />

kontaktieren, wenn ihnen anvertraut wurde, es oder er habe vor, seinen Vater<br />

<strong>mit</strong> dem Küchenmesser zu bedrohen.<br />

3.2.3. Anzeigepflichten<br />

In gewissen Fällen ist es nicht nur erlaubt, Daten weiterzugeben, sondern eine Pflicht. Auf<br />

die Anzeigepflichten wird unter Ziffer 4 nachfolgend eingegangen.<br />

4. Anzeigepflichten<br />

4.1. Bei Gefährdung des Kindeswohls<br />

Bei Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen sind Angestellte eines Gemeinwesens, worunter<br />

auch die <strong>Schulsozialarbeit</strong>erinnen oder <strong>Schulsozialarbeit</strong>er fallen, gemäss § 55b Abs. 2<br />

des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch <strong>und</strong> Partnerschaftsgesetz<br />

(EG ZGB) vom 27. März 1911 5 zur Meldung an die Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörde verpflichtet. Es<br />

braucht diesfalls so<strong>mit</strong> keine Entbindung von der Schweigepflicht im Sinne von Art. 320<br />

Abs. 2 StGB oder ein ausdrückliches Einverständnis der betroffenen Person. Obwohl die<br />

<strong>Schulsozialarbeit</strong>erin oder der <strong>Schulsozialarbeit</strong>er dem Amtsgeheimnis untersteht, macht sie<br />

oder er sich in diesem Fall nicht strafbar, da die gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage als Rechtfertigungsgr<strong>und</strong><br />

gilt.<br />

Beispiel:<br />

– <strong>Schulsozialarbeit</strong>erinnen oder Sozialarbeiter über<strong>mit</strong>teln der Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörde<br />

Daten eines Schülers, der von seinen Eltern seit einiger Zeit geschlagen wird. Die Meldepflicht<br />

gemäss § 55b Abs. 2 EG ZGB stellt die notwendige gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage für<br />

diese Datenweitergabe dar.<br />

5 SAR 210.100

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