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2.2006<br />

Die Umsatzsteuer in Vereinen und Verbänden<br />

Darf oder muss ein Verein/Verband die Umsatzsteuer in Rechnungen ausweisen?<br />

von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, Neunkirchen/Saar<br />

Unternehmen verlangen von Vereinen<br />

häufig, dass diese in ihren Rechnungen<br />

die Umsatzsteuer ausweisen. Es soll der<br />

Rechnungsbetrag also aufgeschlüsselt<br />

werden nach Nettobetrag, <strong>Pro</strong>zentsatz<br />

der Umsatzsteuer und Bruttobetrag. Diese<br />

Rechnungsstellung kann erhebliche<br />

steuerrechtliche Konsequenzen für den<br />

Verein haben.<br />

Ob und wann ein Verein problemlos die<br />

Umsatzsteuer in seinen Rechnungen auswesen<br />

darf, hängt davon ab, ob der Verein<br />

Unternehmer oder Kleinunternehmer ist,<br />

ob die erbrachte Leistung umsatzsteuerpflichtig<br />

ist und welcher Steuersatz anzuwenden<br />

ist. Grundsätzlich kann ein der<br />

Umsatzsteuer unterliegender Umsatz nur<br />

durch einen Unternehmer erbracht werden.<br />

Der ideelle Bereich des gemeinnützigen<br />

Vereins gehört zu seinem nichtunternehmerischen<br />

Bereich. Darunter fallen<br />

die Aktivitäten des Vereins, die seiner Mitgliederverwaltung<br />

und seinen Satzungszwecken<br />

dienen und durch die keine Einnahmen<br />

oder andere wirtschaftliche Vorteile<br />

erzielt werden. Die Mitgliedsbeiträge<br />

zählen deshalb nicht zu den Zahlungen<br />

zur Erlangung von Leistungen des Vereins,<br />

weil sie unabhängig von der Inanspruchnahme<br />

von Vereinsleistungen<br />

gezahlt werden. Leistungen des Vereins<br />

gegenüber Dritten, aber auch gegenüber<br />

Mitgliedern, für die ein Entgelt gezahlt<br />

wird, werden im unternehmerischen<br />

Bereich erbracht. Das können auch Leistungen<br />

im Rahmen des Zweckbetriebes<br />

oder der Vermögensverwaltung sein.<br />

Der Verein gilt als Kleinunternehmer,<br />

wenn bestimmte Umsatzgrenzen nicht<br />

überschritten werden. Typische Umsätze<br />

von gemeinnützigen Vereinen werden<br />

durch das Umsatzsteuergesetz ausdrücklich<br />

als steuerfrei erklärt und nicht<br />

berücksichtigt. Sofern die Summe der Einnahmen<br />

des Vereins aus seinem unternehmerischen<br />

Bereich (ohne umsatzsteuerfreie<br />

Einnahmen)<br />

· im Vorjahr die Grenze von 17.500,00<br />

Euro nicht überschritten hat und<br />

· im laufenden Jahr voraussichtlich nicht<br />

mehr als 50.000,00 Euro betragen wird,<br />

gilt der Verein als Kleinunternehmer.<br />

Das bedeutet, dass der Verein sich nicht<br />

um die weiteren Bestimmungen des<br />

Umsatzsteuergesetzes zu kümmern<br />

braucht. Der Verein muss keine Umsatzsteuererklärung<br />

abgeben, er kann aber<br />

auch keine von ihm gezahlte Umsatzsteuer<br />

als Vorsteuern abziehen. Wichtig dabei<br />

ist, dass der Verein in diesem Fall in seinen<br />

Rechnungen keine Umsatzsteuer<br />

ausweisen darf!<br />

Der Verein kann gegenüber dem Finanzamt<br />

erklären, dass er umsatzsteuerpflichtig<br />

sein will, obwohl er die obigen Summen<br />

der Einnahmen nicht erreicht werden.<br />

An diese<br />

Erklärung ist er für fünf<br />

Jahre gebunden. In diesem<br />

Fall muss der Verein für die Einnahmen<br />

in seinem unternehmerischen<br />

Bereich Mehrwertsteuer abführen. Er<br />

kann jedoch diejenigen Vorsteuern abziehen,<br />

die ihm von anderen Unternehmen<br />

aus Vorleistungen berechnet worden und<br />

seinem unternehmerischen Bereich zuzurechnen<br />

sind.<br />

Wenn der Verein umsatzsteuerpflichtig<br />

ist, und wenn die erbrachte Leistung<br />

umsatzsteuerpflichtig ist, muss der Verein<br />

auf Verlangen des Leistungsempfängers<br />

eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis<br />

erstellen.<br />

In allen Fällen, in denen der Verein Rechnungen<br />

mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer<br />

ausstellt, obwohl er hierzu nicht<br />

berechtigt ist, schuldet er dem Finanzamt<br />

diese Umsatzsteuer. Trotzdem darf der<br />

Leistungsempfänger, also der Kunde des<br />

Vereins, diese Steuer nicht als Vorsteuer<br />

abziehen. Die Berichtigung der Rechnung<br />

ist im Allgemeinen nicht zulässig. Die<br />

Erstellung von Rechnungen (zum Beispiel<br />

für Anzeigen in Festschriften, Werbung<br />

bei Turnieren etc.) sollte genau geprüft<br />

werden, damit der Verein keine böse<br />

Überraschungen erlebt. Übrigens: Für<br />

Steuerschulden des Vereins haftet meist<br />

der geschäftsführende Vorstand.<br />

Wichtiger Beitrag zur Integration Behinderter<br />

Große Aufgabe bei den Landesjugendspielen in Lebach<br />

Der ehemalige Oberlehrer an der<br />

Blinden- und Sehbehindertenschule<br />

in Lebach, Friedrich Scherer,<br />

hatte 1979 die Bitte und Idee,<br />

analog der Bundesjugendspiele auch Landesjugendspiele<br />

für behinderte Schülerinnen<br />

und Schüler anzubieten. Diese Idee<br />

wurde sofort umgesetzt, mit einem Dreikampf<br />

in der Leichtathletik und Spielformen<br />

auf einer Spielwiese.<br />

1979 nahmen drei Schulen daran teil: Die<br />

Schule für Blinde und Sehbehinderte aus<br />

Lebach und die Schulen für Körperbehinderte<br />

aus Homburg und Saarbrücken/<br />

Püttlingen. 1981 wurde das sportliche<br />

Angebot auch von den Schulen für Geistigbehinderte<br />

wahrgenommen. 2005 nah-<br />

men 1550 Schülerinnen und Schüler an<br />

den Spielen teil, davon 1000 aktiv am<br />

sportlichen Wettkampfprogramm.<br />

Die Spiele gehören heute zum festen<br />

Bestandteil schulischer Aktivitäten. Sie<br />

bieten Schülerinnen und Schülern die<br />

Gelegenheit, sportliches Können und<br />

Geschicklichkeit in Wettkämpfen zu erproben,<br />

Teamgeist zu erleben und Selbstvertrauen<br />

zu gewinnen. Für die Jungen und<br />

Mädchen geht es um mehr: Der Kontakt<br />

mit Schülern aus Regelschulen, Kampfrichtern<br />

und Organisatoren fördert<br />

Gemeinsamkeit und Solidarität. Dies ist<br />

ein Beleg für erfolgreiche Integrationsarbeit<br />

im Zeichen des Sports. 400 Helferinnen<br />

und Helfer aus der Stadt Lebach als<br />

Gastgeberin der Spiele, dem Rehabilitations-<br />

und Behinderten-Sportverband des<br />

Saarlandes, dem Johannes-Kepler-Gymnasium<br />

und dem Geschwister-Scholl-Gymnasium,<br />

der Nikolaus-Groß-Schule, der<br />

katholischen Fachschule für Sozialpädagogik<br />

aus Neunkirchen sowie der<br />

saarländischen Polizei und dem<br />

Fallschirmjägerbataillon in Lebach sorgen<br />

für einen reibungslosen Ablauf. Ohne dieses<br />

Engagement wäre die Durchführung<br />

der Landesjugendspiele heute nicht mehr<br />

möglich. Mit ihrem Engagement leisten<br />

sie seit Jahren wichtige pädagogische<br />

Arbeit und bereiten jungen Menschen<br />

Freude.

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