lesen - LAG Pro Ehrenamt
lesen - LAG Pro Ehrenamt
lesen - LAG Pro Ehrenamt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
2.2006<br />
Die Umsatzsteuer in Vereinen und Verbänden<br />
Darf oder muss ein Verein/Verband die Umsatzsteuer in Rechnungen ausweisen?<br />
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, Neunkirchen/Saar<br />
Unternehmen verlangen von Vereinen<br />
häufig, dass diese in ihren Rechnungen<br />
die Umsatzsteuer ausweisen. Es soll der<br />
Rechnungsbetrag also aufgeschlüsselt<br />
werden nach Nettobetrag, <strong>Pro</strong>zentsatz<br />
der Umsatzsteuer und Bruttobetrag. Diese<br />
Rechnungsstellung kann erhebliche<br />
steuerrechtliche Konsequenzen für den<br />
Verein haben.<br />
Ob und wann ein Verein problemlos die<br />
Umsatzsteuer in seinen Rechnungen auswesen<br />
darf, hängt davon ab, ob der Verein<br />
Unternehmer oder Kleinunternehmer ist,<br />
ob die erbrachte Leistung umsatzsteuerpflichtig<br />
ist und welcher Steuersatz anzuwenden<br />
ist. Grundsätzlich kann ein der<br />
Umsatzsteuer unterliegender Umsatz nur<br />
durch einen Unternehmer erbracht werden.<br />
Der ideelle Bereich des gemeinnützigen<br />
Vereins gehört zu seinem nichtunternehmerischen<br />
Bereich. Darunter fallen<br />
die Aktivitäten des Vereins, die seiner Mitgliederverwaltung<br />
und seinen Satzungszwecken<br />
dienen und durch die keine Einnahmen<br />
oder andere wirtschaftliche Vorteile<br />
erzielt werden. Die Mitgliedsbeiträge<br />
zählen deshalb nicht zu den Zahlungen<br />
zur Erlangung von Leistungen des Vereins,<br />
weil sie unabhängig von der Inanspruchnahme<br />
von Vereinsleistungen<br />
gezahlt werden. Leistungen des Vereins<br />
gegenüber Dritten, aber auch gegenüber<br />
Mitgliedern, für die ein Entgelt gezahlt<br />
wird, werden im unternehmerischen<br />
Bereich erbracht. Das können auch Leistungen<br />
im Rahmen des Zweckbetriebes<br />
oder der Vermögensverwaltung sein.<br />
Der Verein gilt als Kleinunternehmer,<br />
wenn bestimmte Umsatzgrenzen nicht<br />
überschritten werden. Typische Umsätze<br />
von gemeinnützigen Vereinen werden<br />
durch das Umsatzsteuergesetz ausdrücklich<br />
als steuerfrei erklärt und nicht<br />
berücksichtigt. Sofern die Summe der Einnahmen<br />
des Vereins aus seinem unternehmerischen<br />
Bereich (ohne umsatzsteuerfreie<br />
Einnahmen)<br />
· im Vorjahr die Grenze von 17.500,00<br />
Euro nicht überschritten hat und<br />
· im laufenden Jahr voraussichtlich nicht<br />
mehr als 50.000,00 Euro betragen wird,<br />
gilt der Verein als Kleinunternehmer.<br />
Das bedeutet, dass der Verein sich nicht<br />
um die weiteren Bestimmungen des<br />
Umsatzsteuergesetzes zu kümmern<br />
braucht. Der Verein muss keine Umsatzsteuererklärung<br />
abgeben, er kann aber<br />
auch keine von ihm gezahlte Umsatzsteuer<br />
als Vorsteuern abziehen. Wichtig dabei<br />
ist, dass der Verein in diesem Fall in seinen<br />
Rechnungen keine Umsatzsteuer<br />
ausweisen darf!<br />
Der Verein kann gegenüber dem Finanzamt<br />
erklären, dass er umsatzsteuerpflichtig<br />
sein will, obwohl er die obigen Summen<br />
der Einnahmen nicht erreicht werden.<br />
An diese<br />
Erklärung ist er für fünf<br />
Jahre gebunden. In diesem<br />
Fall muss der Verein für die Einnahmen<br />
in seinem unternehmerischen<br />
Bereich Mehrwertsteuer abführen. Er<br />
kann jedoch diejenigen Vorsteuern abziehen,<br />
die ihm von anderen Unternehmen<br />
aus Vorleistungen berechnet worden und<br />
seinem unternehmerischen Bereich zuzurechnen<br />
sind.<br />
Wenn der Verein umsatzsteuerpflichtig<br />
ist, und wenn die erbrachte Leistung<br />
umsatzsteuerpflichtig ist, muss der Verein<br />
auf Verlangen des Leistungsempfängers<br />
eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis<br />
erstellen.<br />
In allen Fällen, in denen der Verein Rechnungen<br />
mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer<br />
ausstellt, obwohl er hierzu nicht<br />
berechtigt ist, schuldet er dem Finanzamt<br />
diese Umsatzsteuer. Trotzdem darf der<br />
Leistungsempfänger, also der Kunde des<br />
Vereins, diese Steuer nicht als Vorsteuer<br />
abziehen. Die Berichtigung der Rechnung<br />
ist im Allgemeinen nicht zulässig. Die<br />
Erstellung von Rechnungen (zum Beispiel<br />
für Anzeigen in Festschriften, Werbung<br />
bei Turnieren etc.) sollte genau geprüft<br />
werden, damit der Verein keine böse<br />
Überraschungen erlebt. Übrigens: Für<br />
Steuerschulden des Vereins haftet meist<br />
der geschäftsführende Vorstand.<br />
Wichtiger Beitrag zur Integration Behinderter<br />
Große Aufgabe bei den Landesjugendspielen in Lebach<br />
Der ehemalige Oberlehrer an der<br />
Blinden- und Sehbehindertenschule<br />
in Lebach, Friedrich Scherer,<br />
hatte 1979 die Bitte und Idee,<br />
analog der Bundesjugendspiele auch Landesjugendspiele<br />
für behinderte Schülerinnen<br />
und Schüler anzubieten. Diese Idee<br />
wurde sofort umgesetzt, mit einem Dreikampf<br />
in der Leichtathletik und Spielformen<br />
auf einer Spielwiese.<br />
1979 nahmen drei Schulen daran teil: Die<br />
Schule für Blinde und Sehbehinderte aus<br />
Lebach und die Schulen für Körperbehinderte<br />
aus Homburg und Saarbrücken/<br />
Püttlingen. 1981 wurde das sportliche<br />
Angebot auch von den Schulen für Geistigbehinderte<br />
wahrgenommen. 2005 nah-<br />
men 1550 Schülerinnen und Schüler an<br />
den Spielen teil, davon 1000 aktiv am<br />
sportlichen Wettkampfprogramm.<br />
Die Spiele gehören heute zum festen<br />
Bestandteil schulischer Aktivitäten. Sie<br />
bieten Schülerinnen und Schülern die<br />
Gelegenheit, sportliches Können und<br />
Geschicklichkeit in Wettkämpfen zu erproben,<br />
Teamgeist zu erleben und Selbstvertrauen<br />
zu gewinnen. Für die Jungen und<br />
Mädchen geht es um mehr: Der Kontakt<br />
mit Schülern aus Regelschulen, Kampfrichtern<br />
und Organisatoren fördert<br />
Gemeinsamkeit und Solidarität. Dies ist<br />
ein Beleg für erfolgreiche Integrationsarbeit<br />
im Zeichen des Sports. 400 Helferinnen<br />
und Helfer aus der Stadt Lebach als<br />
Gastgeberin der Spiele, dem Rehabilitations-<br />
und Behinderten-Sportverband des<br />
Saarlandes, dem Johannes-Kepler-Gymnasium<br />
und dem Geschwister-Scholl-Gymnasium,<br />
der Nikolaus-Groß-Schule, der<br />
katholischen Fachschule für Sozialpädagogik<br />
aus Neunkirchen sowie der<br />
saarländischen Polizei und dem<br />
Fallschirmjägerbataillon in Lebach sorgen<br />
für einen reibungslosen Ablauf. Ohne dieses<br />
Engagement wäre die Durchführung<br />
der Landesjugendspiele heute nicht mehr<br />
möglich. Mit ihrem Engagement leisten<br />
sie seit Jahren wichtige pädagogische<br />
Arbeit und bereiten jungen Menschen<br />
Freude.