Verdienstbescheinigung zum Sozialhilfeantrag - Kreisverwaltung ...
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http://www.kreis-ahrweiler.de<br />
Anschrift des Arbeitgebers<br />
Ort, Datum<br />
Sachbearbeiter<br />
Telefon<br />
<strong>Kreisverwaltung</strong> Ahrweiler<br />
Wilhelmstraße 24 – 30<br />
Abteilung 2.4<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler<br />
zurück zu Aktenzeichen: ............................................................<br />
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der umseitigen Angaben wird versichert.<br />
............................................................................................<br />
Unterschrift / Stempel<br />
HINWEIS AUF DIE RECHTSLAGE:<br />
<strong>Kreisverwaltung</strong> Ahrweiler im Internet<br />
• § 117 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) -SGB XII-<br />
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung,<br />
die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt des bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten,<br />
Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner<br />
sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung<br />
dieses Buches es erfordert.<br />
• § 117 Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) -SGB XII-<br />
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Auskünfte nach den Absätzen<br />
2, 3 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.<br />
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.