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Jahresschreiben 2014 für Verarbeiter, Importeure ... - IMO

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Bitte beachten Sie, dass konventionelle Hefe<br />

nicht mit Öko-Hefe in ein und demselben Öko-<br />

Produkt vermischt werden, da die einzelnen<br />

Zutaten immer nur in einer Qualität zugesetzt<br />

werden dürfen.<br />

Bitte beachten Sie die neuen Anforderungen in<br />

Ihren Rezepturen und ggf. bei der<br />

Kennzeichnung Ihrer Produkte.<br />

2.2 Färben von Ostereiern<br />

Die Zulassung von synthetischen Formen von<br />

Eisenoxiden und Eisenhydroxiden (E 172) endet<br />

am 31.12.2013. Diese Stoffe dürfen in<br />

synthetischen Formen bei der traditionellen<br />

Färbung von Schaleneiern zur Osterzeit nicht<br />

mehr verwendet werden.<br />

3 Wein und Produkte mit Wein<br />

Weine des Jahrgangs 2012 (ab Ernte 2012)<br />

müssen entsprechend der Wein-Verordnung<br />

produziert und als Bio-Wein mit EU-Bio-Logo,<br />

Code-Nummer und Herkunftsangabe<br />

gekennzeichnet werden.<br />

Weine der älteren Jahrgänge, die aus Bio-<br />

Trauben produziert wurden, können unbegrenzt<br />

als "Wein aus Trauben aus ökologischem<br />

Anbau" gekennzeichnet und vermarktet werden.<br />

Das EU-Bio-Logo darf nicht verwendet werden.<br />

Die Angabe der Code-Nummer der Kontrollstelle<br />

ist verpflichtend, das deutsche Bio-Siegel kann<br />

freiwillig verwendet werden.<br />

Diese Regelung gilt auch <strong>für</strong> alle aus oder mit<br />

Wein hergestellten Produkten.<br />

4 Kennzeichnung<br />

4.1 EU-Bio-Logo, Codenummer der<br />

Kontrollstelle und Herkunftsangaben<br />

Alle vorverpackten Bio-Lebensmittel (und Bio-<br />

Lebensmittel, die an die<br />

Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden)<br />

müssen innerhalb der EU mit dem EU-Bio-Logo<br />

und den weiteren Pflichtangaben (Code-<br />

Nummer der Kontrollstelle und<br />

Herkunftsangabe) gekennzeichnet sein.<br />

4.2 Angabe der Code-Nummer der<br />

Kontrollstelle<br />

Auf allen Etiketten und Warenbegleitpapieren<br />

von Bio-Produkten muss die Code-Nummer der<br />

Kontrollstelle angegeben werden. Für Betriebe<br />

der Außer-Haus-Verpflegung muss die Code-<br />

Nummer auch auf Speiseplänen/ Speisekarten<br />

angebracht sein.<br />

Betriebe, die Bio-Produkte im online-shop bzw.<br />

im Fernversand anbieten, müssen die Code-<br />

Nummer auf der Homepage angeben.<br />

Bitte achten Sie darauf, dass die Code-Nummer<br />

nicht allgemein angegeben wird, sondern nur in<br />

Bezug auf die Öko-Produkte. Die Code-Nummer<br />

der <strong>IMO</strong> GmbH lautet:<br />

DE-ÖKO-005.<br />

5 Import aus dem Drittland<br />

5.1 Importverfahren<br />

Mit der Drittlandsliste (Anhang III) und der Liste<br />

der gleichwertigen Kontrollstellen (Anhang IV)<br />

entfällt <strong>für</strong> den Import von Bio-Produkten, die<br />

von den zugelassenen Kontrollstellen in den<br />

jeweils gelisteten Ländern zertifiziert werden,<br />

das Verfahren der Vermarktungsgenehmigungen.<br />

Bitte prüfen Sie genau, ob die Kontrollstelle<br />

Ihres Exporteurs in den entsprechenden<br />

Ländern auf den Listen steht, ob diese <strong>für</strong> die zu<br />

importierende Erzeugniskategorie (z.B.<br />

unverarbeitetes oder/und verarbeitetes Produkt)<br />

anerkannt ist und ob es noch weitere<br />

Einschränkungen oder Ausnahmen gibt.<br />

Für alle Importe, die nicht über die Drittlandsliste<br />

und Liste der gleichwertigen Kontrollstellen<br />

abgedeckt sind, müssen bis 01. Juli <strong>2014</strong><br />

weiterhin Vermarktungsgenehmigungen bei der<br />

Bundesanstalt <strong>für</strong> Landwirtschaft und Ernährung<br />

(BLE) beantragt werden. Nach diesem Datum<br />

werden keine Vermarktungsgenehmigungen<br />

mehr erteilt. Bitte prüfen Sie, ob die<br />

Kontrollstellen Ihrer Exporteure auf der Liste der<br />

gleichwertigen Kontrollstellen gelistet sind.<br />

Kontrollbescheinigungen sind <strong>für</strong> jede<br />

Importsendung weiterhin notwendig und müssen<br />

uns zeitnah nach erfolgtem Importvorgang in<br />

Kopie zugesendet werden.<br />

Ausnahme: Importe aus der Schweiz:<br />

Bei Importen aus der Schweiz ist aufgrund der<br />

Gleichwertigkeit der Schweizer Bio-Verordnung<br />

keine Kontrollbescheinigung mehr erforderlich.<br />

5.2 Verzollung von Waren aus Drittländern<br />

Trotz der Vereinfachung des Importverfahrens<br />

ist die Kontrollbescheinigung weiterhin <strong>für</strong> jede<br />

Importsendung zwingend erforderlich. Beim<br />

Import von Bio-Ware muss der Zoll im Feld 17<br />

der Kontrollbescheinigung einen Vermerk<br />

eintragen. Erst mit dem Zollvermerk gilt die<br />

Ware als ökologische Ware in die Gemeinschaft<br />

eingeführt. Auch wenn Sie Dienstleister mit der<br />

Zollabwicklung Ihrer Ware beauftragen, sind Sie<br />

als Importeur <strong>für</strong> die korrekte Einführung der<br />

Ware in die EU verantwortlich. Sollte der<br />

Zollstempel fehlen, so ist eine Heilung der Ware<br />

nur möglich, wenn die Original-Sendung noch<br />

vollständig und ungeöffnet vorhanden ist.<br />

Die Original- Kontrollbescheinigung muss auf<br />

Ihrem Betrieb (beim Importeur) zwei Jahre<br />

aufbewahrt werden.

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