Jahresschreiben 2014 für Verarbeiter, Importeure ... - IMO
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Bitte beachten Sie, dass konventionelle Hefe<br />
nicht mit Öko-Hefe in ein und demselben Öko-<br />
Produkt vermischt werden, da die einzelnen<br />
Zutaten immer nur in einer Qualität zugesetzt<br />
werden dürfen.<br />
Bitte beachten Sie die neuen Anforderungen in<br />
Ihren Rezepturen und ggf. bei der<br />
Kennzeichnung Ihrer Produkte.<br />
2.2 Färben von Ostereiern<br />
Die Zulassung von synthetischen Formen von<br />
Eisenoxiden und Eisenhydroxiden (E 172) endet<br />
am 31.12.2013. Diese Stoffe dürfen in<br />
synthetischen Formen bei der traditionellen<br />
Färbung von Schaleneiern zur Osterzeit nicht<br />
mehr verwendet werden.<br />
3 Wein und Produkte mit Wein<br />
Weine des Jahrgangs 2012 (ab Ernte 2012)<br />
müssen entsprechend der Wein-Verordnung<br />
produziert und als Bio-Wein mit EU-Bio-Logo,<br />
Code-Nummer und Herkunftsangabe<br />
gekennzeichnet werden.<br />
Weine der älteren Jahrgänge, die aus Bio-<br />
Trauben produziert wurden, können unbegrenzt<br />
als "Wein aus Trauben aus ökologischem<br />
Anbau" gekennzeichnet und vermarktet werden.<br />
Das EU-Bio-Logo darf nicht verwendet werden.<br />
Die Angabe der Code-Nummer der Kontrollstelle<br />
ist verpflichtend, das deutsche Bio-Siegel kann<br />
freiwillig verwendet werden.<br />
Diese Regelung gilt auch <strong>für</strong> alle aus oder mit<br />
Wein hergestellten Produkten.<br />
4 Kennzeichnung<br />
4.1 EU-Bio-Logo, Codenummer der<br />
Kontrollstelle und Herkunftsangaben<br />
Alle vorverpackten Bio-Lebensmittel (und Bio-<br />
Lebensmittel, die an die<br />
Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden)<br />
müssen innerhalb der EU mit dem EU-Bio-Logo<br />
und den weiteren Pflichtangaben (Code-<br />
Nummer der Kontrollstelle und<br />
Herkunftsangabe) gekennzeichnet sein.<br />
4.2 Angabe der Code-Nummer der<br />
Kontrollstelle<br />
Auf allen Etiketten und Warenbegleitpapieren<br />
von Bio-Produkten muss die Code-Nummer der<br />
Kontrollstelle angegeben werden. Für Betriebe<br />
der Außer-Haus-Verpflegung muss die Code-<br />
Nummer auch auf Speiseplänen/ Speisekarten<br />
angebracht sein.<br />
Betriebe, die Bio-Produkte im online-shop bzw.<br />
im Fernversand anbieten, müssen die Code-<br />
Nummer auf der Homepage angeben.<br />
Bitte achten Sie darauf, dass die Code-Nummer<br />
nicht allgemein angegeben wird, sondern nur in<br />
Bezug auf die Öko-Produkte. Die Code-Nummer<br />
der <strong>IMO</strong> GmbH lautet:<br />
DE-ÖKO-005.<br />
5 Import aus dem Drittland<br />
5.1 Importverfahren<br />
Mit der Drittlandsliste (Anhang III) und der Liste<br />
der gleichwertigen Kontrollstellen (Anhang IV)<br />
entfällt <strong>für</strong> den Import von Bio-Produkten, die<br />
von den zugelassenen Kontrollstellen in den<br />
jeweils gelisteten Ländern zertifiziert werden,<br />
das Verfahren der Vermarktungsgenehmigungen.<br />
Bitte prüfen Sie genau, ob die Kontrollstelle<br />
Ihres Exporteurs in den entsprechenden<br />
Ländern auf den Listen steht, ob diese <strong>für</strong> die zu<br />
importierende Erzeugniskategorie (z.B.<br />
unverarbeitetes oder/und verarbeitetes Produkt)<br />
anerkannt ist und ob es noch weitere<br />
Einschränkungen oder Ausnahmen gibt.<br />
Für alle Importe, die nicht über die Drittlandsliste<br />
und Liste der gleichwertigen Kontrollstellen<br />
abgedeckt sind, müssen bis 01. Juli <strong>2014</strong><br />
weiterhin Vermarktungsgenehmigungen bei der<br />
Bundesanstalt <strong>für</strong> Landwirtschaft und Ernährung<br />
(BLE) beantragt werden. Nach diesem Datum<br />
werden keine Vermarktungsgenehmigungen<br />
mehr erteilt. Bitte prüfen Sie, ob die<br />
Kontrollstellen Ihrer Exporteure auf der Liste der<br />
gleichwertigen Kontrollstellen gelistet sind.<br />
Kontrollbescheinigungen sind <strong>für</strong> jede<br />
Importsendung weiterhin notwendig und müssen<br />
uns zeitnah nach erfolgtem Importvorgang in<br />
Kopie zugesendet werden.<br />
Ausnahme: Importe aus der Schweiz:<br />
Bei Importen aus der Schweiz ist aufgrund der<br />
Gleichwertigkeit der Schweizer Bio-Verordnung<br />
keine Kontrollbescheinigung mehr erforderlich.<br />
5.2 Verzollung von Waren aus Drittländern<br />
Trotz der Vereinfachung des Importverfahrens<br />
ist die Kontrollbescheinigung weiterhin <strong>für</strong> jede<br />
Importsendung zwingend erforderlich. Beim<br />
Import von Bio-Ware muss der Zoll im Feld 17<br />
der Kontrollbescheinigung einen Vermerk<br />
eintragen. Erst mit dem Zollvermerk gilt die<br />
Ware als ökologische Ware in die Gemeinschaft<br />
eingeführt. Auch wenn Sie Dienstleister mit der<br />
Zollabwicklung Ihrer Ware beauftragen, sind Sie<br />
als Importeur <strong>für</strong> die korrekte Einführung der<br />
Ware in die EU verantwortlich. Sollte der<br />
Zollstempel fehlen, so ist eine Heilung der Ware<br />
nur möglich, wenn die Original-Sendung noch<br />
vollständig und ungeöffnet vorhanden ist.<br />
Die Original- Kontrollbescheinigung muss auf<br />
Ihrem Betrieb (beim Importeur) zwei Jahre<br />
aufbewahrt werden.