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Aktuelle Bewer- tungsfragen zur Teilung des Kapitalwerts ... - Aon

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hohen und damit eventuell übermäßigen Belastung führen.<br />

Umgekehrt könnte ein rein prozentualer Ansatz bei großen<br />

Anrechten zu einem weit über dem tatsächlichen Aufwand<br />

liegenden Kostenabzug führen und aus diesem Grund dann<br />

nicht mehr angemessen sein.<br />

Der in der Praxis häufig vorkommende gemischte Ansatz<br />

eines Prozentsatzes in Verbindung mit einer absoluten Oberund<br />

Untergrenze erscheint in diesem Spannungsfeld als<br />

geeigneter Rahmen für eine Kostenumlage unter genereller<br />

Beachtung der Angemessenheitsvorgabe. Mit den neuen<br />

Aussagen der Rechtsprechung lässt sich dieser Rahmen nun<br />

aber besser ausfüllen: Wenn der Versorgungsträger die Kosten<br />

in voller Höhe umlegen darf, muss die Obergrenze die im<br />

Einzelfall tatsächlich anfallenden Kosten übersteigen dürfen,<br />

sonst ließe sich die Belastung kleiner Anrechte nicht auf ein<br />

vertretbares Maß begrenzen.<br />

Die Grenze von 500 € könnte praktisch einstweilen insoweit<br />

relevant bleiben, als eine Kostenumlage, die sich an dieser<br />

Obergrenze orientiert, durch die Familiengerichte wohl<br />

in der Regel ohne intensivere Prüfung akzeptiert werden<br />

dürfte. Jenseits dieses Wertes ist damit zu rechnen, dass<br />

der tatsächliche Aufwand sowie die daraus vorgenommene<br />

Ableitung eines pauschalen Kostenansatzes eingehend<br />

dargelegt werden müssen. Nichts<strong>des</strong>totrotz genügt es, nach<br />

Auffassung <strong>des</strong> OLG Karlsruhe 18 , die Kostenkalkulation<br />

anhand eines typischen Beispielsfalls und nicht <strong>des</strong> konkreten<br />

Einzelfalls darzulegen.<br />

V. Das Stichtagsprinzip<br />

Nach dem Stichtagsprinzip ist der Wertausgleich im<br />

Versorgungsausgleich bezogen auf das Ende der Ehezeit<br />

vorzunehmen. Es findet seinen gesetzlichen Niederschlag<br />

in § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, wonach der Ehezeitanteil<br />

<strong>des</strong> Anrechts nach den Verhältnissen zum Ende der Ehezeit<br />

zu bestimmen ist. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, dass<br />

Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die sich nicht<br />

mehr auf das in der Ehezeit erdiente und zu teilende Anrecht<br />

auswirken, auch nicht auf das für die ausgleichsberechtigte<br />

Person begründete Anrecht durchschlagen sollen, denn<br />

die bestehende Versorgungsgemeinschaft endet mit dem<br />

Stichtag <strong>des</strong> Eheen<strong>des</strong> 19 . Mit anderen Worten, Änderungen<br />

nach dem Ende der Ehezeit sollen im Grundsatz allein die<br />

ausgleichspflichtige Person betreffen, da sie zwar das Anrecht,<br />

aber nicht mehr den Ehezeitanteil betreffen. Konsequent ist<br />

insoweit im Umkehrschluss die Ausnahmeregelung in § 5<br />

Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, nach welcher Änderungen nach<br />

Ehezeitende im familiengerichtlichen Verfahren doch noch<br />

zu berücksichtigen sind, wenn sie auf den Ehezeitanteil<br />

„<strong>zur</strong>ückwirken“.<br />

Bis heute ist die Anwendung der Ausnahmeregelung mit<br />

großen Unsicherheiten verbunden. Bergner 20 kritisiert zu<br />

Recht die verunglückte Formulierung „<strong>zur</strong>ückwirken“.<br />

Gemeint sind offenbar Änderungen, die sich auf die<br />

Bezugsgröße <strong>des</strong> Versorgungssystems auswirken und<br />

die der Ehezeit zu<strong>zur</strong>echnen sind. Letzteres ist eine<br />

Wertungsfrage. Nach h.M. sind nachträgliche Umstände,<br />

die auf individuellen Entwicklungen oder Entscheidungen<br />

beruhen, wie z.B. Karriereschritte 21 oder ein vorgezogener<br />

Rentenbeginn 22 , nicht der Ehezeit zu<strong>zur</strong>echnen, wohl aber<br />

kollektivrechtliche Änderungen <strong>des</strong> Versorgungsplans 23 . Laut<br />

18 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.7.2011, 2 UF 231/10.<br />

19 Dörr/Glockner, MünchKommBGB, Familienrecht I, 6. Auflage, 2013, § 5 Rn. 4.<br />

20 Bergner, NJW 2012 S. 1330 (1331).<br />

21 BT-Drs. 16/10144, S. 49.<br />

22 Dazu BGH, Beschluss vom 7.3.2012, XII ZB 599/10.<br />

23 Vgl. Budinger/Krazeisen, BetrAV 2010 S. 612 (615); Bergmann, Beck´scher<br />

Online-Kommentar BGB, 2013, § 5 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 28.3.2012, XII<br />

ZB 593/11, Rn. 5.<br />

Gesetzesbegründung ist auch der Eintritt von Invalidität der<br />

Ehezeit zu<strong>zur</strong>echnen 24 . Das Abgrenzungskriterium „kollektiv“<br />

vs. „individuell“ würde hier wiederum nicht weiterhelfen.<br />

1. § 5 Abs. 2 VersAusglG und Wertfeststellung „bezogen<br />

auf“ das Ehezeitende<br />

Fraglich ist, ob § 5 Abs. 2 VersAusglG tatsächlich in der<br />

Lage ist, einen angemessenen Umgang mit allen nachehezeitlichen<br />

Veränderungen eines Versorgungsanrechts zu<br />

gewährleisten. Die Bestimmung scheint der Konstruktion<br />

nach primär mit dem Blick auf Änderungen entwickelt<br />

worden zu sein, die den Ausgleichsbetrag selbst betreffen,<br />

und wirkt auch da nur auf das Verhältnis zwischen beiden<br />

Ehegatten unmittelbar zugeschnitten. Paradebeispiel ist die<br />

Erhöhung eines Anrechts durch einen nachehezeitlichen<br />

karrierebedingten Gehaltssprung: Geteilt wird nur das<br />

Anrecht ohne Erhöhung, die Erhöhung verbleibt voll bei der<br />

ausgleichspflichtigen Person. Bei <strong>Teilung</strong> von Anrechten auf<br />

Basis von ehezeitlichen Kapitalwerten wird es dagegen schon<br />

schwieriger. Diese ändern sich im Zeitablauf nach Eheende<br />

nicht nur punktuell durch den Eintritt von Ereignissen,<br />

sondern laufend, je nach Lage <strong>des</strong> Falles etwa durch<br />

Verzinsung, bei „Rentnerscheidungen“ durch Auszahlungen<br />

von Rentenraten oder durch Kursschwankungen. Und<br />

es geht nicht nur um das Verhältnis zwischen beiden<br />

Ehegatten, sondern auch und gerade um die Position <strong>des</strong><br />

Versorgungsträgers, der im Falle einer <strong>Teilung</strong> auf Basis <strong>des</strong><br />

<strong>Kapitalwerts</strong> erreichen möchte, dass dieser Wert wirklich<br />

nur geteilt wird und nicht in Summe ansteigt. Das kann der<br />

Weg über § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG schon aus praktischen<br />

Gesichtspunkten kaum leisten, weil diese Vorschrift – auch<br />

vor dem Hintergrund der Notwendigkeit eines Tenors mit<br />

bestimmbarem Inhalt – im Gerichtsverfahren mit konkreten<br />

Werten ausgefüllt werden muss und die weitere Entwicklung<br />

bis <strong>zur</strong> Umsetzung durch eine rechtskräftige Entscheidung<br />

angesichts der Ungewissheit dieses Zeitpunkts gar nicht<br />

exakt erfassen kann.<br />

Auch die Rechtsprechung lässt hier noch keine klare Linie<br />

erkennen im Hinblick auf die Fragen<br />

– welche nachehezeitlichen Veränderungen tatsächlich zu<br />

berücksichtigen sind,<br />

– wann hierbei auf § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG<br />

<strong>zur</strong>ückgegriffen werden kann und<br />

– wie die praktische Umsetzung durch eine rechtssichere<br />

Tenorierung aussehen soll.<br />

So berücksichtigt der BGH 25 die Verzinsung bei Scheidung<br />

eines Anwärters und externer <strong>Teilung</strong> unter Berufung auf den<br />

Halbteilungsgrundsatz, d.h. außerhalb von § 5 Abs. 2 Satz 2<br />

VersAusglG. Der negativen Entwicklung der Kursentwicklung<br />

eines Fondsvermögens soll dagegen über § 5 Abs. 2 Satz 2<br />

VersAusglG Rechnung getragen werden 26 und die konkrete<br />

Wertfeststellung habe noch im Tenor zu erfolgen. Die<br />

Wertfeststellung sei dabei vom Tatrichter auf Basis der<br />

Mitteilung durch den Versorgungsträger oder die Beteiligten<br />

vorzunehmen.<br />

Trotz der noch unsicheren Rechtslage lassen sich<br />

aber womöglich auf Basis der bislang ergangenen<br />

höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Veränderungen nach<br />

Eheende – unabhängig von der Frage der zutreffenden<br />

rechtlichen Grundlage für eine Berücksichtigung –<br />

Anhaltspunkte für ein Vorgehen im durchaus praxisrelevanten<br />

24 BT-Drs. 16/10144, S. 49.<br />

25 BGH, Beschluss vom 7.9.2011 – XII ZB 546/10 –, BetrAV 2011 S. 652 (654),<br />

Rn. 15, mit Anmerkung Budinger/Krazeisen, BetrAV 2011 S. 745 ff.<br />

26 BGH, Beschluss vom 29.2.2012 – XII ZB 609/10 –, Rn. 23 ff., BetrAV 2012 S.<br />

264 (266).<br />

214 Betriebliche Altersversorgung 3/2013 Abhandlungen

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