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Aktuelle Bewer- tungsfragen zur Teilung des Kapitalwerts ... - Aon

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Rentenbeträgen ausgeschlossen würde. Grundlage für eine<br />

solche Konsequenz könnte die in der Gesetzesbegründung<br />

geäußerte Ansicht sein, dass die in § 45 VersAusglG für<br />

„Anrechte“ enthaltenen Vorschriften nur für Anwartschaften,<br />

nicht aber für laufende Leistungen gelten 36 . Dem<br />

Versorgungsträger würde so aber eine aufwandsneutrale<br />

<strong>Teilung</strong> im Hinblick auf die resultierenden Probleme<br />

grundsätzlich verwehrt.<br />

Schließlich besteht noch die Möglichkeit, die zunächst<br />

geleisteten Zahlungen zulasten der ausgleichsberechtigten<br />

Person mindernd geltend zu machen, getreu der Überlegung,<br />

dass nicht mehr Vorhandenes auch nicht mehr geteilt<br />

werden kann. Dies könnte zum einen in der Weise<br />

geschehen, dass die relevanten Überzahlungen direkt vom<br />

Ausgleichswert abgezogen werden 37 . In der Rechtsprechung<br />

gibt es demgegenüber Tendenzen, aufbauend auf einem<br />

obiter dictum <strong>des</strong> BGH <strong>zur</strong> Verzinsungsentscheidung, die<br />

Minderung zulasten <strong>des</strong> Ausgleichsberechtigten pauschal<br />

durch das Unterlassen der eigentlich gebotenen Verzinsung<br />

<strong>des</strong> Ausgleichswerts zu berücksichtigen 38 . Damit werden<br />

Probleme vermieden, die sich bei einer genaueren Umsetzung<br />

mit der Tenorierung ergeben können.<br />

b) <strong>Bewer</strong>tung der möglichen Ansätze<br />

Im Kern geht es bei der <strong>Teilung</strong> einer bereits laufenden<br />

Leistung um die Frage, wer den Mehraufwand durch<br />

Unterbleiben einer u.E. im Gesetz nicht vorgesehenen<br />

Kürzung der zwischen Ehezeitende und Umsetzung <strong>des</strong><br />

Versorgungsausgleichs auszuzahlenden Rentenraten<br />

wirtschaftlich tragen soll. Ist es der Ausgleichspflichtige, der<br />

von der Verzögerung ohne sachlichen Grund profitiert? Oder<br />

ist es der Ausgleichsberechtigte, zu <strong>des</strong>sen Gunsten nur das<br />

der <strong>Teilung</strong> unterzogen werden kann, was bei Umsetzung<br />

noch an Masse vorhanden ist? Oder ist es letztlich der<br />

Versorgungsträger, bei dem am Ende der Zusatzaufwand<br />

verbleibt, weil es die formalen Regeln der <strong>Teilung</strong> so vorsehen?<br />

Der Ausschluss der Kapitalwertteilung würde die Problematik<br />

zulasten der Versorgungsträger vermeiden. Das lässt sich<br />

u.E. auch nicht indirekt mit der Gesetzesbegründung<br />

zu § 45 Vers AusglG rechtfertigen 39 . Zum einen wird das<br />

Recht auf <strong>Teilung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalwerts</strong> an anderer Stelle der<br />

Gesetzesbegründung direkt und ohne Beschränkung auf<br />

Anwartschaften angesprochen 40 . Zum anderen ist bei <strong>Teilung</strong><br />

einer laufenden Rentenleistung zwar nicht § 45 VersAusglG,<br />

sondern § 41 VersAusglG einschlägig. Dieser untersagt nicht<br />

die <strong>Teilung</strong> über den Kapitalwert, sondern enthält lediglich<br />

besondere <strong>Bewer</strong>tungsvorgaben.<br />

Auch ein vorübergehen<strong>des</strong> Ruhen der Zahlungen<br />

kommt nicht in Betracht. Im Zusammenwirken mit § 30<br />

VersAusglG wird klar, dass § 29 VersAusglG nur einen<br />

eng umrissenen Ausnahmefall, nämlich außerordentliche<br />

Abfindungsleistungen umfasst. Aus dem Gedanken der – für<br />

eine spezielle Fallkonstellation geschaffenen – Schutzvorschrift<br />

<strong>des</strong> § 30 VersAusglG i.V.m. § 224 Abs. 1 FamFG lässt sich<br />

im Umkehrschluss eine Pflicht <strong>zur</strong> Weitergewährung der<br />

ungekürzten Rentenraten ableiten. Und unabhängig von<br />

der geltenden Rechtslage wäre ein Zahlungsstopp auch eine<br />

höchst fragwürdige Maßnahme. Denn den Ehegatten würde<br />

vorübergehend eine Einkommensbasis entzogen, die ihnen<br />

vor und nach erfolgter <strong>Teilung</strong> in Summe zusteht.<br />

Ähnlich klar erscheint der gesetzliche Rahmen hinsichtlich<br />

<strong>des</strong> Ansatzes, das zwischen Ehezeitende und<br />

rechtskräftiger Gerichtsentscheidung zuviel Gezahlte<br />

von der ausgleichspflichtigen Person wieder <strong>zur</strong>ück zu<br />

fordern. Ein solcher Anspruch könnte sich allenfalls aus<br />

bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ergeben. Da aber<br />

nach § 224 Abs. 1 FamFG die Entscheidung über den<br />

Versorgungsausgleich erst mit Rechtskraft wirksam wird, sind<br />

die zwischenzeitlichen Auszahlungen nicht rechtsgrundlos<br />

erfolgt 41 . Abgesehen davon wäre mit einem solchen Ansatz in<br />

einer Vielzahl von Fällen Streit über einen zwischenzeitlichen<br />

Wegfall der Bereicherung vorprogrammiert.<br />

Die Überlegung, dass der Ausgleichspflichtige die nach<br />

erfolgter <strong>Teilung</strong> im Rückblick zuviel erhaltenen Leistungen<br />

wirtschaftlich wieder ausgleichen soll, kann – wenn überhaupt<br />

– versicherungsmathematisch nur in Form eines Aufschlags<br />

auf den künftigen Kürzungsbetrag realisiert werden. Hierzu<br />

bedarf es nicht unbedingt einer zusätzlichen Berechnung<br />

und damit einer Kennzeichnung <strong>des</strong> Aufschlags als solchen.<br />

Vielmehr lässt sich das Ergebnis implizit dadurch erreichen,<br />

dass der Ausgleichswert im Rahmen der Umrechnung in einen<br />

Kürzungsbetrag durch einen vorgelagerten Rechenschritt um<br />

den Barwert der zwischenzeitlichen Überzahlung angehoben<br />

wird. Ein ähnliches Ergebnis würde bei einer Rückrechnung<br />

<strong>des</strong> Ausgleichswerts auf den Stichtag der rechtskräftigen<br />

Entscheidung resultieren, sofern der zum Ehezeitende<br />

festgestellte Ausgleichswert im Rahmen dieser Umrechnung<br />

über den Zeitraum bis <strong>zur</strong> rechtskräftigen Entscheidung<br />

verzinst wird. Zu beachten ist allerdings, dass die rechtliche<br />

Prüfung von derlei Rückrechnungsmodalitäten nach<br />

geltendem Verfahrensrecht eigentlich den Arbeitsgerichten<br />

obliegt, auch wenn einzelne Familiengerichte einen solchen<br />

Weg in ihren Entscheidungen vorzeichnen 42 . Richtigerweise<br />

beschränkt sich die familiengerichtliche Entscheidung<br />

bei einer solchen Vorgehensweise auf die Feststellung <strong>des</strong><br />

Ausgleichswerts als Kapitalbetrag ohne Berücksichtigung<br />

nachträglicher Auszahlungen. Dem Versorgungsträger<br />

verbleibt daher auch nach Rechtskraft der Entscheidung<br />

ein Risiko, dass die von ihm vorgenommene Kürzung <strong>des</strong><br />

verbleibenden Anrechts um mehr als den halben ehezeitlichen<br />

Rentenbetrag von den Arbeitsgerichten nicht akzeptiert<br />

wird. Ohnehin funktioniert die Umlage auf die künftigen<br />

Zahlungen an den Ausgleichspflichtigen nicht unbegrenzt:<br />

Wenn mehr als die Hälfte <strong>des</strong> gesamten Deckungskapitals<br />

durch Auszahlungen verbraucht wurde, würde selbst eine<br />

Kürzung auf Null nicht für einen rechnerischen Ausgleich<br />

ausreichen. Aber selbst innerhalb <strong>des</strong> möglichen Rahmens ist<br />

eine Kürzung über den halben ehezeitlichen Leistungsbetrag<br />

hinaus fragwürdig und zumin<strong>des</strong>t den Beteiligten schwer zu<br />

vermitteln.<br />

Erfolgversprechender ist aus unserer Sicht der Ansatz,<br />

die zwischenzeitlichen Auszahlungen zulasten <strong>des</strong><br />

Ausgleichsberechtigten durch einen angepassten<br />

Ausgleichswert mindernd zu berücksichtigen. Inhaltlich<br />

gibt es hierfür zum einen die Grundsatzaussage <strong>des</strong> BGH aus<br />

seiner Entscheidung zu fondsgebundener Altersversorgung,<br />

dass nur geteilt werden kann, was bei der <strong>Teilung</strong> tatsächlich<br />

noch vorhanden ist 43 . Außerdem erwähnt der BGH die<br />

Gegenläufigkeit der Auszahlungen als einen zumin<strong>des</strong>t im<br />

Rahmen der Verzinsung zu berücksichtigenden Umstand 44 .<br />

Für eine Umsetzung sind hier verschiedene Varianten denkbar.<br />

Zum einen der Abzug der Auszahlungen vom Ausgleichswert<br />

als nachträgliche Minderung <strong>des</strong> Ehezeitanteils im Sinne von<br />

36 BT-Drs. 16/10144, S. 82.<br />

37 Z.B. OLG Köln, Beschluss vom 15.1.2013, 4 UF 126/12, unter Ziffer 1.2 der<br />

Gründe; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, a.a.O. (Fn. 32), S. 75 f.<br />

38 Z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.1.2012, 5 U 90/00.<br />

39 A.a.O. (Fn. 36).<br />

40 BT-Drs. 16/10144, S. 56.<br />

41 Vgl. Bergner, a.a.O. (Fn. 34), S. 98.<br />

42 KG, Beschluss vom 13.8.2012, 17 UF 62/12 mit zutreffender Kritik von<br />

Bergner, FamFR 2012 S. 505 (506).<br />

43 BGH, Beschluss vom 29.2.2012, a.a.O. (Fn. 26), Rn. 29.<br />

44 BGH, Beschluss vom 7.9.2011, a.a.O. (Fn. 25), Rn. 25.<br />

216 Betriebliche Altersversorgung 3/2013 Abhandlungen

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