Aktuelle Bewer- tungsfragen zur Teilung des Kapitalwerts ... - Aon
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Rentenbeträgen ausgeschlossen würde. Grundlage für eine<br />
solche Konsequenz könnte die in der Gesetzesbegründung<br />
geäußerte Ansicht sein, dass die in § 45 VersAusglG für<br />
„Anrechte“ enthaltenen Vorschriften nur für Anwartschaften,<br />
nicht aber für laufende Leistungen gelten 36 . Dem<br />
Versorgungsträger würde so aber eine aufwandsneutrale<br />
<strong>Teilung</strong> im Hinblick auf die resultierenden Probleme<br />
grundsätzlich verwehrt.<br />
Schließlich besteht noch die Möglichkeit, die zunächst<br />
geleisteten Zahlungen zulasten der ausgleichsberechtigten<br />
Person mindernd geltend zu machen, getreu der Überlegung,<br />
dass nicht mehr Vorhandenes auch nicht mehr geteilt<br />
werden kann. Dies könnte zum einen in der Weise<br />
geschehen, dass die relevanten Überzahlungen direkt vom<br />
Ausgleichswert abgezogen werden 37 . In der Rechtsprechung<br />
gibt es demgegenüber Tendenzen, aufbauend auf einem<br />
obiter dictum <strong>des</strong> BGH <strong>zur</strong> Verzinsungsentscheidung, die<br />
Minderung zulasten <strong>des</strong> Ausgleichsberechtigten pauschal<br />
durch das Unterlassen der eigentlich gebotenen Verzinsung<br />
<strong>des</strong> Ausgleichswerts zu berücksichtigen 38 . Damit werden<br />
Probleme vermieden, die sich bei einer genaueren Umsetzung<br />
mit der Tenorierung ergeben können.<br />
b) <strong>Bewer</strong>tung der möglichen Ansätze<br />
Im Kern geht es bei der <strong>Teilung</strong> einer bereits laufenden<br />
Leistung um die Frage, wer den Mehraufwand durch<br />
Unterbleiben einer u.E. im Gesetz nicht vorgesehenen<br />
Kürzung der zwischen Ehezeitende und Umsetzung <strong>des</strong><br />
Versorgungsausgleichs auszuzahlenden Rentenraten<br />
wirtschaftlich tragen soll. Ist es der Ausgleichspflichtige, der<br />
von der Verzögerung ohne sachlichen Grund profitiert? Oder<br />
ist es der Ausgleichsberechtigte, zu <strong>des</strong>sen Gunsten nur das<br />
der <strong>Teilung</strong> unterzogen werden kann, was bei Umsetzung<br />
noch an Masse vorhanden ist? Oder ist es letztlich der<br />
Versorgungsträger, bei dem am Ende der Zusatzaufwand<br />
verbleibt, weil es die formalen Regeln der <strong>Teilung</strong> so vorsehen?<br />
Der Ausschluss der Kapitalwertteilung würde die Problematik<br />
zulasten der Versorgungsträger vermeiden. Das lässt sich<br />
u.E. auch nicht indirekt mit der Gesetzesbegründung<br />
zu § 45 Vers AusglG rechtfertigen 39 . Zum einen wird das<br />
Recht auf <strong>Teilung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalwerts</strong> an anderer Stelle der<br />
Gesetzesbegründung direkt und ohne Beschränkung auf<br />
Anwartschaften angesprochen 40 . Zum anderen ist bei <strong>Teilung</strong><br />
einer laufenden Rentenleistung zwar nicht § 45 VersAusglG,<br />
sondern § 41 VersAusglG einschlägig. Dieser untersagt nicht<br />
die <strong>Teilung</strong> über den Kapitalwert, sondern enthält lediglich<br />
besondere <strong>Bewer</strong>tungsvorgaben.<br />
Auch ein vorübergehen<strong>des</strong> Ruhen der Zahlungen<br />
kommt nicht in Betracht. Im Zusammenwirken mit § 30<br />
VersAusglG wird klar, dass § 29 VersAusglG nur einen<br />
eng umrissenen Ausnahmefall, nämlich außerordentliche<br />
Abfindungsleistungen umfasst. Aus dem Gedanken der – für<br />
eine spezielle Fallkonstellation geschaffenen – Schutzvorschrift<br />
<strong>des</strong> § 30 VersAusglG i.V.m. § 224 Abs. 1 FamFG lässt sich<br />
im Umkehrschluss eine Pflicht <strong>zur</strong> Weitergewährung der<br />
ungekürzten Rentenraten ableiten. Und unabhängig von<br />
der geltenden Rechtslage wäre ein Zahlungsstopp auch eine<br />
höchst fragwürdige Maßnahme. Denn den Ehegatten würde<br />
vorübergehend eine Einkommensbasis entzogen, die ihnen<br />
vor und nach erfolgter <strong>Teilung</strong> in Summe zusteht.<br />
Ähnlich klar erscheint der gesetzliche Rahmen hinsichtlich<br />
<strong>des</strong> Ansatzes, das zwischen Ehezeitende und<br />
rechtskräftiger Gerichtsentscheidung zuviel Gezahlte<br />
von der ausgleichspflichtigen Person wieder <strong>zur</strong>ück zu<br />
fordern. Ein solcher Anspruch könnte sich allenfalls aus<br />
bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ergeben. Da aber<br />
nach § 224 Abs. 1 FamFG die Entscheidung über den<br />
Versorgungsausgleich erst mit Rechtskraft wirksam wird, sind<br />
die zwischenzeitlichen Auszahlungen nicht rechtsgrundlos<br />
erfolgt 41 . Abgesehen davon wäre mit einem solchen Ansatz in<br />
einer Vielzahl von Fällen Streit über einen zwischenzeitlichen<br />
Wegfall der Bereicherung vorprogrammiert.<br />
Die Überlegung, dass der Ausgleichspflichtige die nach<br />
erfolgter <strong>Teilung</strong> im Rückblick zuviel erhaltenen Leistungen<br />
wirtschaftlich wieder ausgleichen soll, kann – wenn überhaupt<br />
– versicherungsmathematisch nur in Form eines Aufschlags<br />
auf den künftigen Kürzungsbetrag realisiert werden. Hierzu<br />
bedarf es nicht unbedingt einer zusätzlichen Berechnung<br />
und damit einer Kennzeichnung <strong>des</strong> Aufschlags als solchen.<br />
Vielmehr lässt sich das Ergebnis implizit dadurch erreichen,<br />
dass der Ausgleichswert im Rahmen der Umrechnung in einen<br />
Kürzungsbetrag durch einen vorgelagerten Rechenschritt um<br />
den Barwert der zwischenzeitlichen Überzahlung angehoben<br />
wird. Ein ähnliches Ergebnis würde bei einer Rückrechnung<br />
<strong>des</strong> Ausgleichswerts auf den Stichtag der rechtskräftigen<br />
Entscheidung resultieren, sofern der zum Ehezeitende<br />
festgestellte Ausgleichswert im Rahmen dieser Umrechnung<br />
über den Zeitraum bis <strong>zur</strong> rechtskräftigen Entscheidung<br />
verzinst wird. Zu beachten ist allerdings, dass die rechtliche<br />
Prüfung von derlei Rückrechnungsmodalitäten nach<br />
geltendem Verfahrensrecht eigentlich den Arbeitsgerichten<br />
obliegt, auch wenn einzelne Familiengerichte einen solchen<br />
Weg in ihren Entscheidungen vorzeichnen 42 . Richtigerweise<br />
beschränkt sich die familiengerichtliche Entscheidung<br />
bei einer solchen Vorgehensweise auf die Feststellung <strong>des</strong><br />
Ausgleichswerts als Kapitalbetrag ohne Berücksichtigung<br />
nachträglicher Auszahlungen. Dem Versorgungsträger<br />
verbleibt daher auch nach Rechtskraft der Entscheidung<br />
ein Risiko, dass die von ihm vorgenommene Kürzung <strong>des</strong><br />
verbleibenden Anrechts um mehr als den halben ehezeitlichen<br />
Rentenbetrag von den Arbeitsgerichten nicht akzeptiert<br />
wird. Ohnehin funktioniert die Umlage auf die künftigen<br />
Zahlungen an den Ausgleichspflichtigen nicht unbegrenzt:<br />
Wenn mehr als die Hälfte <strong>des</strong> gesamten Deckungskapitals<br />
durch Auszahlungen verbraucht wurde, würde selbst eine<br />
Kürzung auf Null nicht für einen rechnerischen Ausgleich<br />
ausreichen. Aber selbst innerhalb <strong>des</strong> möglichen Rahmens ist<br />
eine Kürzung über den halben ehezeitlichen Leistungsbetrag<br />
hinaus fragwürdig und zumin<strong>des</strong>t den Beteiligten schwer zu<br />
vermitteln.<br />
Erfolgversprechender ist aus unserer Sicht der Ansatz,<br />
die zwischenzeitlichen Auszahlungen zulasten <strong>des</strong><br />
Ausgleichsberechtigten durch einen angepassten<br />
Ausgleichswert mindernd zu berücksichtigen. Inhaltlich<br />
gibt es hierfür zum einen die Grundsatzaussage <strong>des</strong> BGH aus<br />
seiner Entscheidung zu fondsgebundener Altersversorgung,<br />
dass nur geteilt werden kann, was bei der <strong>Teilung</strong> tatsächlich<br />
noch vorhanden ist 43 . Außerdem erwähnt der BGH die<br />
Gegenläufigkeit der Auszahlungen als einen zumin<strong>des</strong>t im<br />
Rahmen der Verzinsung zu berücksichtigenden Umstand 44 .<br />
Für eine Umsetzung sind hier verschiedene Varianten denkbar.<br />
Zum einen der Abzug der Auszahlungen vom Ausgleichswert<br />
als nachträgliche Minderung <strong>des</strong> Ehezeitanteils im Sinne von<br />
36 BT-Drs. 16/10144, S. 82.<br />
37 Z.B. OLG Köln, Beschluss vom 15.1.2013, 4 UF 126/12, unter Ziffer 1.2 der<br />
Gründe; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, a.a.O. (Fn. 32), S. 75 f.<br />
38 Z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.1.2012, 5 U 90/00.<br />
39 A.a.O. (Fn. 36).<br />
40 BT-Drs. 16/10144, S. 56.<br />
41 Vgl. Bergner, a.a.O. (Fn. 34), S. 98.<br />
42 KG, Beschluss vom 13.8.2012, 17 UF 62/12 mit zutreffender Kritik von<br />
Bergner, FamFR 2012 S. 505 (506).<br />
43 BGH, Beschluss vom 29.2.2012, a.a.O. (Fn. 26), Rn. 29.<br />
44 BGH, Beschluss vom 7.9.2011, a.a.O. (Fn. 25), Rn. 25.<br />
216 Betriebliche Altersversorgung 3/2013 Abhandlungen