MANDANTENINFORMATION - KPWT
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<strong>MANDANTENINFORMATION</strong><br />
Beiträge August 2013<br />
1. Steuertermine: Übersicht August bis November 2013<br />
2. Gebrauchtwagen ist kein persönliches Reisegepäck<br />
3. Stewardess wird Pilotin – Werbungskosten für Pilotenausbildung<br />
4. Doppelte Haushaltsführung – Entfernungspauschale ist aufwandsunabhängig<br />
5. Zuwendung von früherem Gesellschafter kann Arbeitslohn sein<br />
6. Dienstwagen: bei erlaubter Privatnutzung stets 1 %-Regelung<br />
7. Preisgeld aus Ideenwettbewerb kann Arbeitslohn sein<br />
8. Schneeballsystem: Zinszufluss auch bei Dulden der Neuanlage<br />
9. Zweitwohnungssteuer für Blockhütte<br />
10. Zehnjahresfrist bei Spekulationsgeschäft – zivilrechtliche Wirksamkeit entscheidend<br />
11. Nachhaltige Verkaufstätigkeit auf eBay – kein Privatverkauf<br />
1. Übersicht August bis November 2013<br />
12.08. *Zahlungsschonfrist: 15.08.**<br />
Umsatzsteuer (Monatszahler)<br />
Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler)<br />
15.08.**) *Zahlungsschonfrist: 19.08.<br />
Gewerbesteuer<br />
Grundsteuer<br />
28.08.<br />
Sozialversicherungsbeiträge<br />
10.09. *Zahlungsschonfrist: 13.09.<br />
Umsatzsteuer (Monatszahler)<br />
Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler)<br />
Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung)<br />
Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung)<br />
26.09.<br />
Sozialversicherungsbeiträge<br />
10.10. *Zahlungsschonfrist 14.10.<br />
Umsatzsteuer (Monatszahler)<br />
Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler)<br />
29.10.**)<br />
Sozialversicherungsbeiträge<br />
11.11. *Zahlungsschonfrist 14.11.<br />
Umsatzsteuer<br />
Lohnsteuer<br />
SEITE 1 ZUR MANDANTENINFO 08/2013
15.11. *Zahlungsschonfrist 18.11.<br />
Grundsteuer<br />
Gewerbesteuer<br />
27.11.<br />
Sozialversicherungsbeiträge<br />
*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck erst drei Tage nach<br />
dessen Eingang bewirkt.<br />
**) In Teilen Bayerns und dem Saarland ist der 15.08.2013 ein Feiertag. Der Termin der Gewerbesteuer- und<br />
Grundsteuervorauszahlungen verschiebt sich dort auf den 16.08.2013. Die Zahlungsschonfrist endet in allen<br />
Bundesländern einheitlich am 19.08.2013.<br />
**) In Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist der 31.10. ein<br />
Feiertag. Dort sind die Sozialversicherungsbeiträge für Oktober 2013 schon bis zum 28.10. zu zahlen.<br />
2. Gebrauchtwagen ist kein persönliches Reisegepäck<br />
Die Einfuhr von Reisemitbringseln als persönliches Gepäck aus einem Drittstaat wie der<br />
Schweiz ist im Rahmen einer sog. Reisefreimenge von 300 Euro von Einfuhrabgaben<br />
(Einfuhrumsatzsteuer und Zoll) befreit. Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich<br />
nun mit der Frage befassen, ob auch die Einfuhr eines Gebrauchtwagens aus der Schweiz,<br />
der nur rund 250 Euro gekostet hat, als „persönliches Gepäck“ von den Einfuhrabgaben<br />
befreit ist.<br />
Das Auto hatte der Betreffende im Internet für 303 SFR (= 252,26 Euro) gekauft. Er fuhr mit<br />
dem Wagen über die Grenze und wollte ihn als persönliches Gepäck abgabenfrei einführen.<br />
Das Zollamt verlangte vom ihm Einfuhrabgaben in Höhe von 77,94 Euro.<br />
Das FG entschied zugunsten des Zollamts. Die Befreiung von Einfuhrabgaben setzt voraus,<br />
dass es sich um „persönliches Gepäck von Reisenden“ handelt. Schon aus dem Wortlaut<br />
ergebe sich, dass ein Pkw kein Gepäckstück sein kann, da man ihn nicht wie ein<br />
Gepäckstück tragen kann und er zudem erheblich größer ist als „Gepäck“.<br />
3. Stewardess wird Pilotin – Werbungskosten für Pilotenausbildung<br />
Für die steuerliche Berücksichtigung von Kosten der erstmaligen Berufsausbildung oder<br />
eines Erststudiums sieht das Einkommensteuergesetz eine Sonderregelung vor. Sie können,<br />
sofern die Ausbildung oder das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses<br />
stattfindet, nur begrenzt auf 6.000 € im Jahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die<br />
Kosten einer „Zweitausbildung“ können dagegen unbegrenzt als Werbungskosten geltend<br />
gemacht werden.<br />
Eine angestellte Verkehrsflugzeug-Pilotin machte in ihrer Steuererklärung Ausbildungskosten<br />
der Pilotenausbildung geltend. Sie hatte früher eine Ausbildung als Flugbegleiterin bei einer<br />
Airline erfolgreich absolviert. Das Finanzamt wollte die Ausbildungskosten nur begrenzt als<br />
Sonderausgaben berücksichtigen, da die Pilotenausbildung für sie die „Erstausbildung“ sei.<br />
Der Bundesfinanzhof entschied für eine volle Berücksichtigung der Kosten als<br />
Werbungskosten. Die erstmalige Berufsausbildung, die nur begrenzt steuerlich berücksichtigt<br />
werden kann, setze nicht ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz<br />
oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus. Maßgeblich für eine „Erstausbildung“ sei nur,<br />
dass sie den Betreffenden befähige, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen.<br />
Daher sei die Flugbegleiter-Ausbildung bei ihr als „Erstausbildung“ zu werten.<br />
SEITE 2 ZUR MANDANTENINFO 08/2013
4. Doppelte Haushaltsführung – Entfernungspauschale ist aufwandsunabhängig<br />
Für Wege vom Ort des eigenen Hausstands zum Beschäftigungsort und zurück können in<br />
Rahmen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung jeweils die Kosten für eine<br />
Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden. Dabei wird eine<br />
Entfernungspauschale von 0,30 € je vollem Entfernungskilometer zwischen den Orten<br />
angesetzt.<br />
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste nun darüber entscheiden, inwieweit es sich auf die<br />
Entfernungspauschale auswirkt, wenn dem Arbeitnehmer für diese Fahrten keine Kosten<br />
angefallen sind.<br />
Ein Mitarbeiter der DB Netz AG hatte in seiner Steuererklärung 48 Familienheimfahrten<br />
geltend gemacht, von denen er 11 mit seinem Auto durchgeführt hatte. Die übrigen Fahrten<br />
hatte er mit der Bahn zurückgelegt. Als Angestellter der Bahn entstanden ihm hierfür keine<br />
Kosten. Das Finanzamt wollte die Bahnfahrten deswegen nicht anerkennen.<br />
Der BFH stellte klar, dass die Entfernungspauschale für die Familienheimfahrten von ihrer<br />
Konzeption her verkehrsmittelunabhängig ist und selbst dann in Anspruch genommen<br />
werden kann, wenn dem Betreffenden hierfür keine eigenen Kosten entstanden sind. Das<br />
Gesetz unterstelle aus Vereinfachungsgründen einen eigenen Aufwand des Steuerzahlers.<br />
Sofern aber vom Arbeitgeber steuerfrei Reisekostenvergütungen oder Freifahrten gewährt<br />
wurden, seien diese durch Anrechnung auf die Pauschalen zu berücksichtigen. Die Sache<br />
wurde vom BFH an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dies muss noch die Anzahl der<br />
Fahrten und den für die Bahnfahrkarte anzurechnenden Betrag feststellen.<br />
5. Zuwendung von früherem Gesellschafter kann Arbeitslohn sein<br />
Ein Arbeitnehmer muss grundsätzlich alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und<br />
die ihm aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner Arbeitskraft zufließen,<br />
als Arbeitslohn versteuern. Hierunter kann auch eine als „Schenkung“ bezeichnete<br />
Zuwendung des ehemaligen Gesellschafters anlässlich des Verkaufs seiner Anteile zählen.<br />
In dem vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall hatte die B-GmbH ihre<br />
Anteile an der C-GmbH verkauft. Den Arbeitnehmern der C-GmbH wurden nach dem<br />
Verkauf bei einer von der B-GmbH ausgerichteten Veranstaltung Schecks übergeben und<br />
auf eine mögliche Schenkungssteuerpflicht der Zuwendung hingewiesen. Das Finanzamt<br />
sah jedoch das Geld als eine zusätzliche Lohnzahlung an die Arbeitnehmer an, für die<br />
Lohnsteuer zu zahlen ist.<br />
Das Finanzgericht bestätigte dies. Es handele sich hier um eine Leistung eines Dritten, die<br />
durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Nur die Mitarbeiter der C-GmbH erhielten Schecks<br />
und das in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Anteilsverkauf. Die<br />
Zuwendung sei mit einer Bonuszahlung vergleichbar. Zudem hatte die B-GmbH die<br />
Zahlungen in einer Pressemitteilung als „außerordentliche Anerkennung für geleistete Arbeit“<br />
bezeichnet. Auch Zuwendungen Dritter könnten Arbeitslohn sein, wenn der Arbeitnehmer sie<br />
vernünftigerweise als Frucht seiner Leistung für den Arbeitgeber ansehen muss.<br />
6. Dienstwagen: bei erlaubter Privatnutzung stets 1 %-Regelung<br />
Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ohne Entgelt oder verbilligt ein Fahrzeug zur<br />
Verfügung stellt, das dieser auch privat nutzen darf, ist dieser Vorteil als zusätzlicher<br />
Arbeitslohn zu erfassen.<br />
SEITE 3 ZUR MANDANTENINFO 08/2013
Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass dieser Vorteil für den Arbeitnehmer immer dann<br />
anzunehmen ist, wenn ihm die Privatnutzung des Wagens erlaubt ist. Es kommt dann nicht<br />
darauf an, ob er den Wagen auch tatsächlich privat nutzt.<br />
Im entschiedenen Fall war dem Geschäftsführer einer GmbH die Privatnutzung des<br />
Dienstwagens im Dienstvertrag ausdrücklich erlaubt worden. Ein ordnungsgemäßes<br />
Fahrtenbuch konnte er nicht vorlegen. Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die mögliche<br />
Privatnutzung pauschal nach der 1 %-Methode zu bewerten sei. Entscheidend sei nicht die<br />
tatsächliche Nutzung, sondern, dass ihm der Wagen zur Verfügung steht. Denn der<br />
Arbeitnehmer sei um den Betrag bereichert, den er sonst für das Vorhalten eines<br />
vergleichbaren Kfz aufwenden müsste. Insoweit hat der Bundesfinanzhof seine<br />
Rechtsprechung geändert. Früher vermutete er in solchen Fällen eine Privatnutzung, hielt<br />
aber einen Gegenbeweis unter engen Voraussetzungen für möglich. Dies betraf Fälle, in<br />
denen der Wagen nachweislich nicht privat genutzt wurde.<br />
Hinweis: Bei verbotener Privatnutzung stellt der Bundesfinanzhof keine strengeren<br />
Anforderungen zu Lasten des Steuerzahlers auf.<br />
7. Preisgeld aus Ideenwettbewerb kann Arbeitslohn sein<br />
Auch Zuwendungen von dritter Seite können u.U. als Arbeitslohn zu versteuern sein. Ein<br />
Beamter hatte an einem Ideenwettbewerb der Bundesverwaltung zum Bürokratieabbau<br />
teilgenommen und ein Preisgeld erhalten. Das Finanzamt wollte das Preisgeld der<br />
Lohnsteuer unterwerfen. Der Beamte hielt es für steuerfrei.<br />
Das Finanzgericht Köln entschied im Sinne des Finanzamtes. Zu den Einnahmen aus<br />
nichtselbständiger Arbeit gehören die Leistungen, die „für“ die Beschäftigung gewährt<br />
werden. Das können auch Leistungen eines Dritten sein, sofern sie dem Betreffenden als<br />
Entgelt für die Arbeit aus dem Dienstverhältnis gezahlt werden. Ein Zusammenhang<br />
zwischen Preisgeld und Beschäftigung ergebe sich hier insbesondere daraus, dass der<br />
Teilnehmerkreis des Wettbewerbs auf Bundesbeamte beschränkt war und es bei dem<br />
Wettbewerb darum ging, deren berufliche Erfahrung für die Verbesserung der Verwaltungsund<br />
Verfahrensabläufe in der Bundesverwaltung zu nutzen. Das sei mit dem betrieblichen<br />
Vorschlagswesen in einem Unternehmen vergleichbar.<br />
8. Schneeballsystem: Zinszufluss auch bei Dulden der Neuanlage<br />
Anleger, die ihr Geld in einem betrügerischen Kapitalanlage-Schneeballsystem angelegt<br />
haben, müssen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ggf. auch ihre<br />
Scheingewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Voraussetzung ist, dass sie<br />
von der Anlagefirma eine tatsächliche Auszahlung des Geldes hätten erreichen können.<br />
In einem nun vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall hatte die Anlegerin ihr Geld in<br />
einem Schneeballsystem angelegt. Die Firma hatte den größten Teil des Kapitals<br />
zurückgezahlt. Ein kleinerer Teil des Kapitals sowie die Zinsen wurden nicht gezahlt und<br />
gingen nach dem Zusammenbruch des Schneeballsystems verloren. Das Finanzamt<br />
besteuerte die am Fälligkeitstag gutgeschriebenen (Schein-) Zinsen.<br />
Das Finanzgericht bestätigte dies. Entscheidend für die Besteuerung der Scheingewinne ist,<br />
ob die Anlegerin in ihrem konkreten Fall eine Auszahlung von dem Unternehmen hätte<br />
erreichen können. Sofern sie sich frei dafür entscheidet, das Geld erneut bei dem<br />
Unternehmen anzulegen, hindert das die Besteuerung der (Schein-) Erträge nicht.<br />
SEITE 4 ZUR MANDANTENINFO 08/2013
Hier nahm das Gericht eine solche Neuanlageentscheidung durch die Anlegerin an, da sie<br />
nicht massiv gegen die Teil-Nichtauszahlung vorgegangen war. Der Unternehmer hatte<br />
bereits einen erheblichen Teil zurückgezahlt und war zu dem Zeitpunkt noch zahlungsfähig.<br />
Bei massiverem Vorgehen hätte sie eine vollständige Auszahlung erreichen können.<br />
9. Zweitwohnungssteuer für Blockhütte<br />
Manche Kommunen erheben auf Grundlage einer örtlichen Satzung eine<br />
Zweitwohnungssteuer. In der Gemeinde Grünberg (Hessen) bestimmt die Satzung, dass<br />
„jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen<br />
Lebensbedarf oder den Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat“, eine Zweitwohnung<br />
ist. In einem vom Verwaltungsgericht Giessen entschiedenen Fall wehrte sich eine Besitzerin<br />
eines ca. 30 qm großen Blockhauses gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid. Das<br />
Blockhaus verfügt über einen Wasser- und Stromanschluss, Küchennische sowie über eine<br />
Toilette mit Waschbecken. Es hat aber weder eine Schlafmöglichkeit noch ein Bad. Daher<br />
bezweifelte sie, dass die Hütte eine „Zweitwohnung“ im Sinne der Satzung ist.<br />
Das Verwaltungsgericht urteilte zugunsten der Gemeinde. Eine Wohnung im Sinne der<br />
Satzung sei jede zum Wohnen geeignete Behausung. Besondere Anforderungen an den<br />
Komfort müsse sie nicht erfüllen. Die Hütte sei als Wohnung nutzbar, da die hierfür<br />
erforderliche Grund- Infrastruktur (Strom, Wasser, Küche und Toilette) vorhanden sei.<br />
10. Zehnjahresfrist bei Spekulationsgeschäft – zivilrechtliche Wirksamkeit<br />
entscheidend<br />
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Grundstücken können als private<br />
Veräußerungsgeschäfte zu versteuern sein, Voraussetzung dafür ist, dass zwischen Kauf<br />
und Verkauf des Grundstücks höchstens zehn Jahre liegen. Das Finanzgericht Münster hat<br />
nun in einem Urteil entschieden, dass für den Ablauf der 10-Jahres-Frist die zivilrechtliche<br />
Wirksamkeit des Verkaufs maßgeblich ist und nicht ein davorliegender Zeitpunkt der<br />
Vertragsunterzeichnung.<br />
Im entschiedenen Fall hatte der Grundstücksverkäufer das Grundstück mit Kaufvertrag vom<br />
3.3.1998 gekauft. Mit notariellem Vertrag vom 30.1.2008 verkaufte er es wieder. Der<br />
Übergang von Nutzen, Lasten usw. sollte vertragsgemäß im Juli erfolgen. Zudem war<br />
vereinbart, dass die Erteilung einer bestimmten behördlichen Freistellungsbescheinigung<br />
Bedingung für das Wirksamwerden des Vertrages sein sollte. Diese Bescheinigung wurde<br />
erst am 10.12.2008 erteilt. Das Finanzamt wollte wegen eines Verkaufs innerhalb der<br />
Spekulationsfrist den Kaufpreis besteuern.<br />
Das Finanzgericht entschied zugunsten des Grundstücksverkäufers. Da die Wirksamkeit des<br />
Kaufvertrages unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der behördlichen<br />
Bescheinigung stand, konnte der Vertrag hier nicht vor dem Ablauf der Zehnjahresfrist<br />
wirksam werden. Der Eintritt der Bedingung wirke nicht zurück.<br />
Anmerkung: Anders wäre zu entscheiden gewesen, wenn vor dem Ablauf der Frist bereits<br />
ein für beide Seiten vertraglich bindendes Rechtsgeschäft vorgelegen hätte. Dann wäre auch<br />
bei einer erst nach dem Fristende erfolgten Umschreibung im Grundbuch die Übertragung<br />
schon innerhalb der Frist erfolgt.<br />
SEITE 5 ZUR MANDANTENINFO 08/2013
11. Nachhaltige Verkaufstätigkeit auf eBay – kein Privatverkauf<br />
Gewerbliche eBay-Verkäufer müssen bestimmte Formalien beachten, um nicht gegen das<br />
Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Ob die Verkaufstätigkeit bereits eine „gewerbliche Tätigkeit“<br />
ist, richtet sich insoweit nach dem Zivilrecht. Dies nimmt aus Gründen des<br />
Verbraucherschutzes schon viel früher eine gewerbliche Tätigkeit an als das Steuerrecht.<br />
In einem nun vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte ein eBay-Verkäufer als<br />
„Privatverkäufer“ rund 250 neue Akkus in verschiedenen Verpackungen in kleineren Mengen<br />
angeboten. Er wies darauf hin, dass er auch größere Mengen beschaffen könne. Die Akkus<br />
stammten aus seinem Privatvermögen und waren ihm von seinem Arbeitgeber geschenkt<br />
worden. Er erhielt eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht. In<br />
seinen Angeboten fehle ein Hinweis auf seine Identität und er weise auch nicht auf das bei<br />
gewerblichen Verkäufen im Versandhandel bestehende Widerrufsrecht hin. Daher sei seine<br />
Werbung wettbewerbswidrig.<br />
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der eBay-Verkäufer tatsächlich als ein gewerblicher<br />
Verkäufer anzusehen sei. Eine auf gewisse Dauer gerichtete, selbständige wirtschaftliche<br />
Betätigung, die darauf gerichtet sei, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu<br />
vertreiben, liege hier nahe. Der Anbieter habe auf der Internet-Plattformen wiederholt mit<br />
gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen gehandelt. 60 eBay-Bewertungen<br />
und die Art und der Umfang der Tätigkeit bei 250 Akkus sprächen hier für eine<br />
Gewerblichkeit. Auch zog sich der Verkauf über eine längere Zeit hin, sodass der Anschein<br />
einer längerfristigen gewerblichen Tätigkeit entstand. Aus Gründen eines effektiven<br />
Verbraucherschutzes dürften an ein Handeln im geschäftlichen Verkehr keine zu hohen<br />
Anforderungen gestellt werden.<br />
Hinweis: Eine umfangreichere Verkaufstätigkeit auf eBay kann auch steuerrechtliche<br />
Auswirkungen haben. Wenn sie einen bestimmten Umfang überschreitet, stuft sie auch das<br />
Finanzamt bei der Einkommensteuer als gewerbliche Tätigkeit ein. Bei Überschreiten<br />
bestimmter Umsatzgrenzen setzt im Umsatzsteuerrecht unabhängig von einer<br />
Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers bei den Verkäufen die Umsatzsteuerpflicht ein.<br />
Eine Haftung kann trotz sorgfältiger<br />
Bearbeitung nicht übernommen werden.<br />
SEITE 6 ZUR MANDANTENINFO 08/2013