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MANDANTENINFORMATION - KPWT

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<strong>MANDANTENINFORMATION</strong><br />

Beiträge August 2013<br />

1. Steuertermine: Übersicht August bis November 2013<br />

2. Gebrauchtwagen ist kein persönliches Reisegepäck<br />

3. Stewardess wird Pilotin – Werbungskosten für Pilotenausbildung<br />

4. Doppelte Haushaltsführung – Entfernungspauschale ist aufwandsunabhängig<br />

5. Zuwendung von früherem Gesellschafter kann Arbeitslohn sein<br />

6. Dienstwagen: bei erlaubter Privatnutzung stets 1 %-Regelung<br />

7. Preisgeld aus Ideenwettbewerb kann Arbeitslohn sein<br />

8. Schneeballsystem: Zinszufluss auch bei Dulden der Neuanlage<br />

9. Zweitwohnungssteuer für Blockhütte<br />

10. Zehnjahresfrist bei Spekulationsgeschäft – zivilrechtliche Wirksamkeit entscheidend<br />

11. Nachhaltige Verkaufstätigkeit auf eBay – kein Privatverkauf<br />

1. Übersicht August bis November 2013<br />

12.08. *Zahlungsschonfrist: 15.08.**<br />

Umsatzsteuer (Monatszahler)<br />

Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler)<br />

15.08.**) *Zahlungsschonfrist: 19.08.<br />

Gewerbesteuer<br />

Grundsteuer<br />

28.08.<br />

Sozialversicherungsbeiträge<br />

10.09. *Zahlungsschonfrist: 13.09.<br />

Umsatzsteuer (Monatszahler)<br />

Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler)<br />

Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung)<br />

Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung)<br />

26.09.<br />

Sozialversicherungsbeiträge<br />

10.10. *Zahlungsschonfrist 14.10.<br />

Umsatzsteuer (Monatszahler)<br />

Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler)<br />

29.10.**)<br />

Sozialversicherungsbeiträge<br />

11.11. *Zahlungsschonfrist 14.11.<br />

Umsatzsteuer<br />

Lohnsteuer<br />

SEITE 1 ZUR MANDANTENINFO 08/2013


15.11. *Zahlungsschonfrist 18.11.<br />

Grundsteuer<br />

Gewerbesteuer<br />

27.11.<br />

Sozialversicherungsbeiträge<br />

*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck erst drei Tage nach<br />

dessen Eingang bewirkt.<br />

**) In Teilen Bayerns und dem Saarland ist der 15.08.2013 ein Feiertag. Der Termin der Gewerbesteuer- und<br />

Grundsteuervorauszahlungen verschiebt sich dort auf den 16.08.2013. Die Zahlungsschonfrist endet in allen<br />

Bundesländern einheitlich am 19.08.2013.<br />

**) In Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist der 31.10. ein<br />

Feiertag. Dort sind die Sozialversicherungsbeiträge für Oktober 2013 schon bis zum 28.10. zu zahlen.<br />

2. Gebrauchtwagen ist kein persönliches Reisegepäck<br />

Die Einfuhr von Reisemitbringseln als persönliches Gepäck aus einem Drittstaat wie der<br />

Schweiz ist im Rahmen einer sog. Reisefreimenge von 300 Euro von Einfuhrabgaben<br />

(Einfuhrumsatzsteuer und Zoll) befreit. Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich<br />

nun mit der Frage befassen, ob auch die Einfuhr eines Gebrauchtwagens aus der Schweiz,<br />

der nur rund 250 Euro gekostet hat, als „persönliches Gepäck“ von den Einfuhrabgaben<br />

befreit ist.<br />

Das Auto hatte der Betreffende im Internet für 303 SFR (= 252,26 Euro) gekauft. Er fuhr mit<br />

dem Wagen über die Grenze und wollte ihn als persönliches Gepäck abgabenfrei einführen.<br />

Das Zollamt verlangte vom ihm Einfuhrabgaben in Höhe von 77,94 Euro.<br />

Das FG entschied zugunsten des Zollamts. Die Befreiung von Einfuhrabgaben setzt voraus,<br />

dass es sich um „persönliches Gepäck von Reisenden“ handelt. Schon aus dem Wortlaut<br />

ergebe sich, dass ein Pkw kein Gepäckstück sein kann, da man ihn nicht wie ein<br />

Gepäckstück tragen kann und er zudem erheblich größer ist als „Gepäck“.<br />

3. Stewardess wird Pilotin – Werbungskosten für Pilotenausbildung<br />

Für die steuerliche Berücksichtigung von Kosten der erstmaligen Berufsausbildung oder<br />

eines Erststudiums sieht das Einkommensteuergesetz eine Sonderregelung vor. Sie können,<br />

sofern die Ausbildung oder das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses<br />

stattfindet, nur begrenzt auf 6.000 € im Jahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die<br />

Kosten einer „Zweitausbildung“ können dagegen unbegrenzt als Werbungskosten geltend<br />

gemacht werden.<br />

Eine angestellte Verkehrsflugzeug-Pilotin machte in ihrer Steuererklärung Ausbildungskosten<br />

der Pilotenausbildung geltend. Sie hatte früher eine Ausbildung als Flugbegleiterin bei einer<br />

Airline erfolgreich absolviert. Das Finanzamt wollte die Ausbildungskosten nur begrenzt als<br />

Sonderausgaben berücksichtigen, da die Pilotenausbildung für sie die „Erstausbildung“ sei.<br />

Der Bundesfinanzhof entschied für eine volle Berücksichtigung der Kosten als<br />

Werbungskosten. Die erstmalige Berufsausbildung, die nur begrenzt steuerlich berücksichtigt<br />

werden kann, setze nicht ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz<br />

oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus. Maßgeblich für eine „Erstausbildung“ sei nur,<br />

dass sie den Betreffenden befähige, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen.<br />

Daher sei die Flugbegleiter-Ausbildung bei ihr als „Erstausbildung“ zu werten.<br />

SEITE 2 ZUR MANDANTENINFO 08/2013


4. Doppelte Haushaltsführung – Entfernungspauschale ist aufwandsunabhängig<br />

Für Wege vom Ort des eigenen Hausstands zum Beschäftigungsort und zurück können in<br />

Rahmen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung jeweils die Kosten für eine<br />

Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden. Dabei wird eine<br />

Entfernungspauschale von 0,30 € je vollem Entfernungskilometer zwischen den Orten<br />

angesetzt.<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste nun darüber entscheiden, inwieweit es sich auf die<br />

Entfernungspauschale auswirkt, wenn dem Arbeitnehmer für diese Fahrten keine Kosten<br />

angefallen sind.<br />

Ein Mitarbeiter der DB Netz AG hatte in seiner Steuererklärung 48 Familienheimfahrten<br />

geltend gemacht, von denen er 11 mit seinem Auto durchgeführt hatte. Die übrigen Fahrten<br />

hatte er mit der Bahn zurückgelegt. Als Angestellter der Bahn entstanden ihm hierfür keine<br />

Kosten. Das Finanzamt wollte die Bahnfahrten deswegen nicht anerkennen.<br />

Der BFH stellte klar, dass die Entfernungspauschale für die Familienheimfahrten von ihrer<br />

Konzeption her verkehrsmittelunabhängig ist und selbst dann in Anspruch genommen<br />

werden kann, wenn dem Betreffenden hierfür keine eigenen Kosten entstanden sind. Das<br />

Gesetz unterstelle aus Vereinfachungsgründen einen eigenen Aufwand des Steuerzahlers.<br />

Sofern aber vom Arbeitgeber steuerfrei Reisekostenvergütungen oder Freifahrten gewährt<br />

wurden, seien diese durch Anrechnung auf die Pauschalen zu berücksichtigen. Die Sache<br />

wurde vom BFH an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dies muss noch die Anzahl der<br />

Fahrten und den für die Bahnfahrkarte anzurechnenden Betrag feststellen.<br />

5. Zuwendung von früherem Gesellschafter kann Arbeitslohn sein<br />

Ein Arbeitnehmer muss grundsätzlich alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und<br />

die ihm aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner Arbeitskraft zufließen,<br />

als Arbeitslohn versteuern. Hierunter kann auch eine als „Schenkung“ bezeichnete<br />

Zuwendung des ehemaligen Gesellschafters anlässlich des Verkaufs seiner Anteile zählen.<br />

In dem vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall hatte die B-GmbH ihre<br />

Anteile an der C-GmbH verkauft. Den Arbeitnehmern der C-GmbH wurden nach dem<br />

Verkauf bei einer von der B-GmbH ausgerichteten Veranstaltung Schecks übergeben und<br />

auf eine mögliche Schenkungssteuerpflicht der Zuwendung hingewiesen. Das Finanzamt<br />

sah jedoch das Geld als eine zusätzliche Lohnzahlung an die Arbeitnehmer an, für die<br />

Lohnsteuer zu zahlen ist.<br />

Das Finanzgericht bestätigte dies. Es handele sich hier um eine Leistung eines Dritten, die<br />

durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Nur die Mitarbeiter der C-GmbH erhielten Schecks<br />

und das in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Anteilsverkauf. Die<br />

Zuwendung sei mit einer Bonuszahlung vergleichbar. Zudem hatte die B-GmbH die<br />

Zahlungen in einer Pressemitteilung als „außerordentliche Anerkennung für geleistete Arbeit“<br />

bezeichnet. Auch Zuwendungen Dritter könnten Arbeitslohn sein, wenn der Arbeitnehmer sie<br />

vernünftigerweise als Frucht seiner Leistung für den Arbeitgeber ansehen muss.<br />

6. Dienstwagen: bei erlaubter Privatnutzung stets 1 %-Regelung<br />

Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ohne Entgelt oder verbilligt ein Fahrzeug zur<br />

Verfügung stellt, das dieser auch privat nutzen darf, ist dieser Vorteil als zusätzlicher<br />

Arbeitslohn zu erfassen.<br />

SEITE 3 ZUR MANDANTENINFO 08/2013


Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass dieser Vorteil für den Arbeitnehmer immer dann<br />

anzunehmen ist, wenn ihm die Privatnutzung des Wagens erlaubt ist. Es kommt dann nicht<br />

darauf an, ob er den Wagen auch tatsächlich privat nutzt.<br />

Im entschiedenen Fall war dem Geschäftsführer einer GmbH die Privatnutzung des<br />

Dienstwagens im Dienstvertrag ausdrücklich erlaubt worden. Ein ordnungsgemäßes<br />

Fahrtenbuch konnte er nicht vorlegen. Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die mögliche<br />

Privatnutzung pauschal nach der 1 %-Methode zu bewerten sei. Entscheidend sei nicht die<br />

tatsächliche Nutzung, sondern, dass ihm der Wagen zur Verfügung steht. Denn der<br />

Arbeitnehmer sei um den Betrag bereichert, den er sonst für das Vorhalten eines<br />

vergleichbaren Kfz aufwenden müsste. Insoweit hat der Bundesfinanzhof seine<br />

Rechtsprechung geändert. Früher vermutete er in solchen Fällen eine Privatnutzung, hielt<br />

aber einen Gegenbeweis unter engen Voraussetzungen für möglich. Dies betraf Fälle, in<br />

denen der Wagen nachweislich nicht privat genutzt wurde.<br />

Hinweis: Bei verbotener Privatnutzung stellt der Bundesfinanzhof keine strengeren<br />

Anforderungen zu Lasten des Steuerzahlers auf.<br />

7. Preisgeld aus Ideenwettbewerb kann Arbeitslohn sein<br />

Auch Zuwendungen von dritter Seite können u.U. als Arbeitslohn zu versteuern sein. Ein<br />

Beamter hatte an einem Ideenwettbewerb der Bundesverwaltung zum Bürokratieabbau<br />

teilgenommen und ein Preisgeld erhalten. Das Finanzamt wollte das Preisgeld der<br />

Lohnsteuer unterwerfen. Der Beamte hielt es für steuerfrei.<br />

Das Finanzgericht Köln entschied im Sinne des Finanzamtes. Zu den Einnahmen aus<br />

nichtselbständiger Arbeit gehören die Leistungen, die „für“ die Beschäftigung gewährt<br />

werden. Das können auch Leistungen eines Dritten sein, sofern sie dem Betreffenden als<br />

Entgelt für die Arbeit aus dem Dienstverhältnis gezahlt werden. Ein Zusammenhang<br />

zwischen Preisgeld und Beschäftigung ergebe sich hier insbesondere daraus, dass der<br />

Teilnehmerkreis des Wettbewerbs auf Bundesbeamte beschränkt war und es bei dem<br />

Wettbewerb darum ging, deren berufliche Erfahrung für die Verbesserung der Verwaltungsund<br />

Verfahrensabläufe in der Bundesverwaltung zu nutzen. Das sei mit dem betrieblichen<br />

Vorschlagswesen in einem Unternehmen vergleichbar.<br />

8. Schneeballsystem: Zinszufluss auch bei Dulden der Neuanlage<br />

Anleger, die ihr Geld in einem betrügerischen Kapitalanlage-Schneeballsystem angelegt<br />

haben, müssen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ggf. auch ihre<br />

Scheingewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Voraussetzung ist, dass sie<br />

von der Anlagefirma eine tatsächliche Auszahlung des Geldes hätten erreichen können.<br />

In einem nun vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall hatte die Anlegerin ihr Geld in<br />

einem Schneeballsystem angelegt. Die Firma hatte den größten Teil des Kapitals<br />

zurückgezahlt. Ein kleinerer Teil des Kapitals sowie die Zinsen wurden nicht gezahlt und<br />

gingen nach dem Zusammenbruch des Schneeballsystems verloren. Das Finanzamt<br />

besteuerte die am Fälligkeitstag gutgeschriebenen (Schein-) Zinsen.<br />

Das Finanzgericht bestätigte dies. Entscheidend für die Besteuerung der Scheingewinne ist,<br />

ob die Anlegerin in ihrem konkreten Fall eine Auszahlung von dem Unternehmen hätte<br />

erreichen können. Sofern sie sich frei dafür entscheidet, das Geld erneut bei dem<br />

Unternehmen anzulegen, hindert das die Besteuerung der (Schein-) Erträge nicht.<br />

SEITE 4 ZUR MANDANTENINFO 08/2013


Hier nahm das Gericht eine solche Neuanlageentscheidung durch die Anlegerin an, da sie<br />

nicht massiv gegen die Teil-Nichtauszahlung vorgegangen war. Der Unternehmer hatte<br />

bereits einen erheblichen Teil zurückgezahlt und war zu dem Zeitpunkt noch zahlungsfähig.<br />

Bei massiverem Vorgehen hätte sie eine vollständige Auszahlung erreichen können.<br />

9. Zweitwohnungssteuer für Blockhütte<br />

Manche Kommunen erheben auf Grundlage einer örtlichen Satzung eine<br />

Zweitwohnungssteuer. In der Gemeinde Grünberg (Hessen) bestimmt die Satzung, dass<br />

„jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen<br />

Lebensbedarf oder den Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat“, eine Zweitwohnung<br />

ist. In einem vom Verwaltungsgericht Giessen entschiedenen Fall wehrte sich eine Besitzerin<br />

eines ca. 30 qm großen Blockhauses gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid. Das<br />

Blockhaus verfügt über einen Wasser- und Stromanschluss, Küchennische sowie über eine<br />

Toilette mit Waschbecken. Es hat aber weder eine Schlafmöglichkeit noch ein Bad. Daher<br />

bezweifelte sie, dass die Hütte eine „Zweitwohnung“ im Sinne der Satzung ist.<br />

Das Verwaltungsgericht urteilte zugunsten der Gemeinde. Eine Wohnung im Sinne der<br />

Satzung sei jede zum Wohnen geeignete Behausung. Besondere Anforderungen an den<br />

Komfort müsse sie nicht erfüllen. Die Hütte sei als Wohnung nutzbar, da die hierfür<br />

erforderliche Grund- Infrastruktur (Strom, Wasser, Küche und Toilette) vorhanden sei.<br />

10. Zehnjahresfrist bei Spekulationsgeschäft – zivilrechtliche Wirksamkeit<br />

entscheidend<br />

Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Grundstücken können als private<br />

Veräußerungsgeschäfte zu versteuern sein, Voraussetzung dafür ist, dass zwischen Kauf<br />

und Verkauf des Grundstücks höchstens zehn Jahre liegen. Das Finanzgericht Münster hat<br />

nun in einem Urteil entschieden, dass für den Ablauf der 10-Jahres-Frist die zivilrechtliche<br />

Wirksamkeit des Verkaufs maßgeblich ist und nicht ein davorliegender Zeitpunkt der<br />

Vertragsunterzeichnung.<br />

Im entschiedenen Fall hatte der Grundstücksverkäufer das Grundstück mit Kaufvertrag vom<br />

3.3.1998 gekauft. Mit notariellem Vertrag vom 30.1.2008 verkaufte er es wieder. Der<br />

Übergang von Nutzen, Lasten usw. sollte vertragsgemäß im Juli erfolgen. Zudem war<br />

vereinbart, dass die Erteilung einer bestimmten behördlichen Freistellungsbescheinigung<br />

Bedingung für das Wirksamwerden des Vertrages sein sollte. Diese Bescheinigung wurde<br />

erst am 10.12.2008 erteilt. Das Finanzamt wollte wegen eines Verkaufs innerhalb der<br />

Spekulationsfrist den Kaufpreis besteuern.<br />

Das Finanzgericht entschied zugunsten des Grundstücksverkäufers. Da die Wirksamkeit des<br />

Kaufvertrages unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der behördlichen<br />

Bescheinigung stand, konnte der Vertrag hier nicht vor dem Ablauf der Zehnjahresfrist<br />

wirksam werden. Der Eintritt der Bedingung wirke nicht zurück.<br />

Anmerkung: Anders wäre zu entscheiden gewesen, wenn vor dem Ablauf der Frist bereits<br />

ein für beide Seiten vertraglich bindendes Rechtsgeschäft vorgelegen hätte. Dann wäre auch<br />

bei einer erst nach dem Fristende erfolgten Umschreibung im Grundbuch die Übertragung<br />

schon innerhalb der Frist erfolgt.<br />

SEITE 5 ZUR MANDANTENINFO 08/2013


11. Nachhaltige Verkaufstätigkeit auf eBay – kein Privatverkauf<br />

Gewerbliche eBay-Verkäufer müssen bestimmte Formalien beachten, um nicht gegen das<br />

Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Ob die Verkaufstätigkeit bereits eine „gewerbliche Tätigkeit“<br />

ist, richtet sich insoweit nach dem Zivilrecht. Dies nimmt aus Gründen des<br />

Verbraucherschutzes schon viel früher eine gewerbliche Tätigkeit an als das Steuerrecht.<br />

In einem nun vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte ein eBay-Verkäufer als<br />

„Privatverkäufer“ rund 250 neue Akkus in verschiedenen Verpackungen in kleineren Mengen<br />

angeboten. Er wies darauf hin, dass er auch größere Mengen beschaffen könne. Die Akkus<br />

stammten aus seinem Privatvermögen und waren ihm von seinem Arbeitgeber geschenkt<br />

worden. Er erhielt eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht. In<br />

seinen Angeboten fehle ein Hinweis auf seine Identität und er weise auch nicht auf das bei<br />

gewerblichen Verkäufen im Versandhandel bestehende Widerrufsrecht hin. Daher sei seine<br />

Werbung wettbewerbswidrig.<br />

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der eBay-Verkäufer tatsächlich als ein gewerblicher<br />

Verkäufer anzusehen sei. Eine auf gewisse Dauer gerichtete, selbständige wirtschaftliche<br />

Betätigung, die darauf gerichtet sei, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu<br />

vertreiben, liege hier nahe. Der Anbieter habe auf der Internet-Plattformen wiederholt mit<br />

gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen gehandelt. 60 eBay-Bewertungen<br />

und die Art und der Umfang der Tätigkeit bei 250 Akkus sprächen hier für eine<br />

Gewerblichkeit. Auch zog sich der Verkauf über eine längere Zeit hin, sodass der Anschein<br />

einer längerfristigen gewerblichen Tätigkeit entstand. Aus Gründen eines effektiven<br />

Verbraucherschutzes dürften an ein Handeln im geschäftlichen Verkehr keine zu hohen<br />

Anforderungen gestellt werden.<br />

Hinweis: Eine umfangreichere Verkaufstätigkeit auf eBay kann auch steuerrechtliche<br />

Auswirkungen haben. Wenn sie einen bestimmten Umfang überschreitet, stuft sie auch das<br />

Finanzamt bei der Einkommensteuer als gewerbliche Tätigkeit ein. Bei Überschreiten<br />

bestimmter Umsatzgrenzen setzt im Umsatzsteuerrecht unabhängig von einer<br />

Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers bei den Verkäufen die Umsatzsteuerpflicht ein.<br />

Eine Haftung kann trotz sorgfältiger<br />

Bearbeitung nicht übernommen werden.<br />

SEITE 6 ZUR MANDANTENINFO 08/2013

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