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MANDANTENINFORMATION - KPWT

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11. Nachhaltige Verkaufstätigkeit auf eBay – kein Privatverkauf<br />

Gewerbliche eBay-Verkäufer müssen bestimmte Formalien beachten, um nicht gegen das<br />

Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Ob die Verkaufstätigkeit bereits eine „gewerbliche Tätigkeit“<br />

ist, richtet sich insoweit nach dem Zivilrecht. Dies nimmt aus Gründen des<br />

Verbraucherschutzes schon viel früher eine gewerbliche Tätigkeit an als das Steuerrecht.<br />

In einem nun vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte ein eBay-Verkäufer als<br />

„Privatverkäufer“ rund 250 neue Akkus in verschiedenen Verpackungen in kleineren Mengen<br />

angeboten. Er wies darauf hin, dass er auch größere Mengen beschaffen könne. Die Akkus<br />

stammten aus seinem Privatvermögen und waren ihm von seinem Arbeitgeber geschenkt<br />

worden. Er erhielt eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht. In<br />

seinen Angeboten fehle ein Hinweis auf seine Identität und er weise auch nicht auf das bei<br />

gewerblichen Verkäufen im Versandhandel bestehende Widerrufsrecht hin. Daher sei seine<br />

Werbung wettbewerbswidrig.<br />

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der eBay-Verkäufer tatsächlich als ein gewerblicher<br />

Verkäufer anzusehen sei. Eine auf gewisse Dauer gerichtete, selbständige wirtschaftliche<br />

Betätigung, die darauf gerichtet sei, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu<br />

vertreiben, liege hier nahe. Der Anbieter habe auf der Internet-Plattformen wiederholt mit<br />

gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen gehandelt. 60 eBay-Bewertungen<br />

und die Art und der Umfang der Tätigkeit bei 250 Akkus sprächen hier für eine<br />

Gewerblichkeit. Auch zog sich der Verkauf über eine längere Zeit hin, sodass der Anschein<br />

einer längerfristigen gewerblichen Tätigkeit entstand. Aus Gründen eines effektiven<br />

Verbraucherschutzes dürften an ein Handeln im geschäftlichen Verkehr keine zu hohen<br />

Anforderungen gestellt werden.<br />

Hinweis: Eine umfangreichere Verkaufstätigkeit auf eBay kann auch steuerrechtliche<br />

Auswirkungen haben. Wenn sie einen bestimmten Umfang überschreitet, stuft sie auch das<br />

Finanzamt bei der Einkommensteuer als gewerbliche Tätigkeit ein. Bei Überschreiten<br />

bestimmter Umsatzgrenzen setzt im Umsatzsteuerrecht unabhängig von einer<br />

Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers bei den Verkäufen die Umsatzsteuerpflicht ein.<br />

Eine Haftung kann trotz sorgfältiger<br />

Bearbeitung nicht übernommen werden.<br />

SEITE 6 ZUR MANDANTENINFO 08/2013

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