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MANDANTENINFORMATION - KPWT

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4. Doppelte Haushaltsführung – Entfernungspauschale ist aufwandsunabhängig<br />

Für Wege vom Ort des eigenen Hausstands zum Beschäftigungsort und zurück können in<br />

Rahmen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung jeweils die Kosten für eine<br />

Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden. Dabei wird eine<br />

Entfernungspauschale von 0,30 € je vollem Entfernungskilometer zwischen den Orten<br />

angesetzt.<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste nun darüber entscheiden, inwieweit es sich auf die<br />

Entfernungspauschale auswirkt, wenn dem Arbeitnehmer für diese Fahrten keine Kosten<br />

angefallen sind.<br />

Ein Mitarbeiter der DB Netz AG hatte in seiner Steuererklärung 48 Familienheimfahrten<br />

geltend gemacht, von denen er 11 mit seinem Auto durchgeführt hatte. Die übrigen Fahrten<br />

hatte er mit der Bahn zurückgelegt. Als Angestellter der Bahn entstanden ihm hierfür keine<br />

Kosten. Das Finanzamt wollte die Bahnfahrten deswegen nicht anerkennen.<br />

Der BFH stellte klar, dass die Entfernungspauschale für die Familienheimfahrten von ihrer<br />

Konzeption her verkehrsmittelunabhängig ist und selbst dann in Anspruch genommen<br />

werden kann, wenn dem Betreffenden hierfür keine eigenen Kosten entstanden sind. Das<br />

Gesetz unterstelle aus Vereinfachungsgründen einen eigenen Aufwand des Steuerzahlers.<br />

Sofern aber vom Arbeitgeber steuerfrei Reisekostenvergütungen oder Freifahrten gewährt<br />

wurden, seien diese durch Anrechnung auf die Pauschalen zu berücksichtigen. Die Sache<br />

wurde vom BFH an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dies muss noch die Anzahl der<br />

Fahrten und den für die Bahnfahrkarte anzurechnenden Betrag feststellen.<br />

5. Zuwendung von früherem Gesellschafter kann Arbeitslohn sein<br />

Ein Arbeitnehmer muss grundsätzlich alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und<br />

die ihm aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner Arbeitskraft zufließen,<br />

als Arbeitslohn versteuern. Hierunter kann auch eine als „Schenkung“ bezeichnete<br />

Zuwendung des ehemaligen Gesellschafters anlässlich des Verkaufs seiner Anteile zählen.<br />

In dem vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall hatte die B-GmbH ihre<br />

Anteile an der C-GmbH verkauft. Den Arbeitnehmern der C-GmbH wurden nach dem<br />

Verkauf bei einer von der B-GmbH ausgerichteten Veranstaltung Schecks übergeben und<br />

auf eine mögliche Schenkungssteuerpflicht der Zuwendung hingewiesen. Das Finanzamt<br />

sah jedoch das Geld als eine zusätzliche Lohnzahlung an die Arbeitnehmer an, für die<br />

Lohnsteuer zu zahlen ist.<br />

Das Finanzgericht bestätigte dies. Es handele sich hier um eine Leistung eines Dritten, die<br />

durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Nur die Mitarbeiter der C-GmbH erhielten Schecks<br />

und das in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Anteilsverkauf. Die<br />

Zuwendung sei mit einer Bonuszahlung vergleichbar. Zudem hatte die B-GmbH die<br />

Zahlungen in einer Pressemitteilung als „außerordentliche Anerkennung für geleistete Arbeit“<br />

bezeichnet. Auch Zuwendungen Dritter könnten Arbeitslohn sein, wenn der Arbeitnehmer sie<br />

vernünftigerweise als Frucht seiner Leistung für den Arbeitgeber ansehen muss.<br />

6. Dienstwagen: bei erlaubter Privatnutzung stets 1 %-Regelung<br />

Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ohne Entgelt oder verbilligt ein Fahrzeug zur<br />

Verfügung stellt, das dieser auch privat nutzen darf, ist dieser Vorteil als zusätzlicher<br />

Arbeitslohn zu erfassen.<br />

SEITE 3 ZUR MANDANTENINFO 08/2013

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