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Ausschreibungsunterlagen zur Vergabe von Reinigungsleistungen

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Stiftung Katholische Freie Schule<br />

der Diözese Rottenburg-Stuttgart<br />

Bischöfliches Stiftungsschulamt<br />

<strong>Ausschreibungsunterlagen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Vergabe</strong><br />

<strong>von</strong> <strong>Reinigungsleistungen</strong> für das<br />

Katholische Freie Gymnasium Abtsgmünd<br />

Bei Zuwiderhandlungen kann der AG verlangen, dass die betreffende Reinigungskraft<br />

nicht mehr in dem Gebäude <strong>zur</strong> Reinigung eingesetzt wird.<br />

Werden die dienstlichen Interessen des AG durch den AN bzw. seiner Erfüllungsgehilfen<br />

beeinträchtigt oder stellt sich das Fehlen der fachlichen oder persönlichen Eignung<br />

des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen heraus, so ist der AG oder eine <strong>von</strong> ihm<br />

beauftragte Person berechtigt, die betreffende Person sofort des Hauses zu verweisen.<br />

Der AG kann dem AN darüber hinaus verbieten, die betreffende Person weiterhin<br />

im Haus des AG mit Arbeiten zu betrauen.<br />

Der AN hat auf seine Kosten sämtliche <strong>von</strong> ihm im Haus des AG eingesetzten Personen<br />

mit einem Ansteckausweis mit Name, Vorname und Lichtbild auszustatten.<br />

Der Ausweis ist gut sichtbar an der Kleidung anzubringen. Bei Ausscheiden des Personals<br />

hat der AN diesen Ausweis wieder einzuziehen.<br />

Der AN darf nur sozialversicherungspflichtiges Personal beschäftigen. Die Beschäftigung<br />

erfolgt ausschließlich nach den Bestimmungen des Lohn- und Rahmentarifvertrages<br />

des Gebäudereiniger-Handwerks. Die Anmeldung <strong>zur</strong> Sozialversicherung sind<br />

der Verwaltung auf Verlangen in Kopie vorzulegen.<br />

Arbeitserlaubnispflichtige ausländische Arbeitnehmer darf der AN <strong>zur</strong> Erfüllung seiner<br />

vertraglichen Leistungen nur einsetzen, wenn es sich um Beschäftigte des AN<br />

handelt. Der Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis dieser Arbeitnehmer ist<br />

ebenfalls Voraussetzung.<br />

Der AN hat dem AG eine Liste des in dem Gebäude eingesetzten Reinigungspersonals<br />

zu übergeben. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer den<br />

vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Sozialversicherungsnachweis für jede in dem<br />

Gebäude eingesetzte Reinigungskraft in Kopie vorzulegen.<br />

Als Kontrolle für die Anwesenheit des AN-Personals ist die Eintragung in Anwesenheitslisten<br />

o. ä. erforderlich.<br />

Mängel und Schäden bei Einrichtungsgegenständen sind der Verwaltung unverzüglich<br />

mitzuteilen. Soweit diese Mängel und Schäden eine Gefährdung des Reinigungspersonals<br />

darstellen, darf die Reinigung nicht vor Abstellung der festgestellten<br />

Beanstandungen ausgeführt werden.<br />

Um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Reinigung sicherzustellen, hat der Auftragnehmer<br />

für das Objekt eine/n verantwortliche/n Objektleiter/in zu benennen,<br />

der/die mit dem AG oder dessen Beauftragten eng zusammenarbeitet. Der/die Objektleiter/in<br />

(oder dessen/deren Vertreter/in) hat den Anweisungen und Wünschen<br />

des AG oder dessen Beauftragten, die sich auf die vertragsgemäße Reinigung beziehen,<br />

unverzüglich Folge zu leisten. Die Objektleitung muss während der Reinigungszeit<br />

im Objekt anwesend sein. 2 Bei Abwesenheit wird die Objektleitung durch<br />

eine(n) zu benennende/n Vorarbeiter/in verantwortlich vertreten.<br />

2 Die Objektleitung vertritt den Auftragnehmer während der Reinigungszeit vor Ort, sie ist für die Kundenbetreuung zuständig, hierzu gehört insbesondere das Entgegennehmen<br />

<strong>von</strong> Reklamationen und die Aufnahme <strong>von</strong> kleineren Sonderarbeiten.<br />

Die regelmäßige Wiederbeschaffung bzw. Bedarfsanmeldung des Reinigungsmaterials nach einer Bestandsaufnahme eines Anwendungstechnikers ist ebenso Aufgabe<br />

der Objektleitung.<br />

Weiterhin nimmt die Objektleitung einfache Arbeitgeberaufgaben wahr, hierzu gehört insbesondere die Erfassung und Überprüfung der geleisteten Arbeitszeit, sowie die<br />

Umsetzung allgemeiner Dienst- und Arbeitsschutzanweisungen. Die Ausübung eines einfachen Direktionsrechts obliegt der Objektleitung.<br />

Die Objektleitung ist ein Organ operativen Qualitätssicherung.<br />

Seite VI

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