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Hundekot – wie weiter?<br />

In der letzten Nordwind Ausgabe haben wir unter dem Titel „Und<br />

die Scheisse geht weiter“ über die negativen Folgen von herumliegendem<br />

Hundekot hingewiesen. Die Hoffnung, dass sich was<br />

ändern würde, hat sich leider nicht erfüllt. Im Gegenteil, diese leidige<br />

Geschichte geht weiter. Trotz eindringlichen Appellen in den<br />

Medien sind wir laufend mit Reklamationen konfrontiert. Neuerdings<br />

ist auch der Friedhof betroffen. Herumliegender Hundekot<br />

stellt vor allem ein Gesundheitsrisiko dar und kann auch für die<br />

Landwirtschaft gefährlich sein, wenn Weideflächen verunreinigt<br />

werden. Die Verantwortung liegt beim Hundehalter. Um dagegen<br />

anzukämpfen soll nach Meinung des Gemeinderates der gesetzliche<br />

Rahmen konsequenter ausgeschöpft werden. Dazu bedarf<br />

es der Mitwirkung aller. In Liechtenstein besteht eine gesetzliche<br />

Pflicht zur Beseitigung des Hundekots.<br />

Zur Erinnerung zitieren wir nachstehend die einschlägigen gesetzlichen<br />

Bestimmungen im Hundegesetz. Der Gemeinderat möchte<br />

insbesondere auf die Art. 4, 5 und 12 aufmerksam machen.<br />

Auszug aus dem geltenden Hundegesetz vom 15. April 1992<br />

II Hundehaltung<br />

A Pflichten des Hundehalters<br />

Art. 4<br />

1) Hunde sind so zu halten, dass sie<br />

a) Menschen und Tiere nicht gefährden oder belästigen und fremdes<br />

Eigentum nicht beschädigen; und<br />

b) täglich ausreichend Umgang mit Menschen und, so weit möglich,<br />

mit anderen Hunden haben.<br />

2) Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass:<br />

a) Hunde im Freien nicht unbeaufsichtigt sind;<br />

b) Strassen, Wege und Plätze, Fusswege und Trottoirs, Park-,<br />

Schul-, Spiel- oder Sportanlagen, öffentliche Grün- und Parkanlagen<br />

sowie unmittelbar zu Haus gehörende Anlage, Futterwiesen<br />

und Gemüsefelder nicht verunreinigt werden. Der Hundehalter<br />

hat den Kot seines Hundes zu beseitigen.<br />

Art. 5<br />

Anleingebot und Betretungsverbot<br />

1) In Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen, auf verkehrsreichen<br />

Strassen, Wegen und Plätzen, in Fussgängerzonen, auf Rad- und<br />

Waldwegen, in Naturschutzgebieten sowie auf Skipisten und Loipen<br />

sind Hunde an der Leine zu führen.<br />

2) Der Halter sorgt dafür, dass sein Hund ohne Einwilligung des<br />

Berechtigten Spiel- und Sportplätze, fremde Gärten, Gemüseund<br />

Beerenkulturen sowie Wiesen und Äcker während des fortgeschrittenen<br />

Wachstums nicht betritt.<br />

3) Es ist verboten, Hunde in Kirchen, Friedhöfen, Spital- oder Badeanlagen<br />

mitzuführen.<br />

4) Die Gemeinden können für weitere Orte und Anlässe Anleingebote<br />

oder Betretungsverbote erlassen. Solche Orte sind mit<br />

Verbots- oder Hinweistafeln zu bezeichnen.<br />

IV. Rechtsmittel, Strafbestimmungen und Gebühren<br />

Art. 12<br />

Strafbestimmungen<br />

2) Vom Amt für Lebenskontrolle und Veterinärwesen ist mit einer<br />

Busse bis zu 5000 Franken zu bestrafen, wer vorsätzlich:<br />

a) die allgemeinen Haltungsvorschriften missachtet (Art. 4)<br />

c) Anleingebote und Betretungsverbote missachtet (Art. 5)<br />

Der Gemeinderat appelliert an die Vernunft aller Hundebesitzer.<br />

Der Appell richtet sich vor allem an die säumigen Hundehalter. In<br />

diesem Zusammenhang ist es aber auch wichtig, dass die Bevölkerung<br />

über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen<br />

Bescheid weiss und fehlbare Hundebesitzer zur Anzeige bringt.<br />

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