Wegleitung zur Jägerprüfung (PDF, 16 Seiten, 183 kB) - Amt für ...
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Seite 6<br />
3.2 Gesetzliche Grundlagen<br />
3.2.1. Bundesgesetz und Bundesverordnung<br />
Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere<br />
und Vögel vom 20. Juni 1986 [Jagdgesetz, JSG, siehe Anhang 1] bestimmen die Kantone die<br />
Voraussetzungen <strong>für</strong> die Jagdberechtigung, sie legen das Jagdsystem und die Jagdgebiete<br />
fest und sorgen <strong>für</strong> eine wirkungsvolle Aufsicht.<br />
Art. 4 JSG legt fest, dass wer jagen will eine kantonale Jagdberechtigung benötigt und dass<br />
die Jagdberechtigung jenen erteilt wird, die in einer vom Kanton festgelegten Prüfung<br />
nachgewiesen haben, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen.<br />
Die Verordnung über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel<br />
[Jagdverordnung, JSV, siehe Anhang 2] vom 29. Februar 1988 weist in Art. 15 den Vollzug des<br />
Gesetzes den Kantonen zu. Die Kantone haben also entsprechende<br />
Ausführungsbestimmungen zu erlassen.<br />
3.2.2. Zürcherische Gesetzgebung und Verordnung<br />
Im § 11 des Gesetzes über die Jagd und Vogelschutz [Jagdgesetz, JG, siehe Anhang 3] vom<br />
12. Mai 1929 wird geregelt, wer im Kanton Zürich davon ausgeschlossen ist einen Jagdpass<br />
zu erwerben. In diesem Artikel unter Punkt g) wird denn auch indirekt festgehalten, dass<br />
man sich über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten auszuweisen hat, andernfalls man<br />
keinen Pass erwerben kann.<br />
§ 14 bis schreibt vor, dass der Ausweis über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten<br />
gemäss vorher erwähntem § 11 lit. g durch das Bestehen einer <strong>Jägerprüfung</strong> erbracht<br />
werden muss. Diese Prüfung hat neben umfangreichen theoretischen Kenntnissen auch die<br />
praktische Seite der Jagd zu berücksichtigen.<br />
Ebenfalls in § 14 bis ist erwähnt, dass der Regierungsrat die Prüfungsvorschriften zu<br />
erlassen hat und eine Prüfungskommission bestellt.<br />
Personen, welche bereits in einem anderen Kanton eine Jagdprüfung absolviert haben,<br />
können von den heute bestehenden Gegenrechtserklärungen (AG, BE, BL, GL, LU, SG,<br />
SH, SO, SZ, TG, ZG) profitieren. Die Prüfungen dieser Kantone und von Baden-<br />
Württemberg sind im Kanton Zürich anerkannt, es muss daher keine Prüfung im Kanton<br />
Zürich absolviert werden, um hier jagen zu können. Dabei gilt bei der gegenseitigen<br />
Anerkennung von <strong>Jägerprüfung</strong>en das Wohnortsprinzip. <strong>Jägerprüfung</strong>en, die unter<br />
Umgehung des Wohnortsprinzips erworben worden sind, werden nicht anerkannt. Wenn<br />
eine im Kanton Zürich wohnhafte Person die <strong>Jägerprüfung</strong> in einem Gegenrechtskanton<br />
oder im Ausland absolvieren will, muss sie vor der Prüfung von der FJV eine<br />
entsprechende Zustimmung einholen. Eine solche Zustimmung kann nur erteilt werden,<br />
wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden können, die eine Abweichung vom<br />
Wohnortsprinzip zu begründen vermögen.<br />
Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Jagd und Vogelschutz [Jagdverordnung, JV,<br />
siehe Anhang 4] vom 5. November 1975 schreibt in § 1, dass nur Inhaber eines staatlichen<br />
Jagdpasses überhaupt jagdberechtigt seien. Mehrere gesetzliche und vertragliche<br />
Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit von den Behörden ein derartiger Pass<br />
ausgehändigt werden kann.<br />
• Schriftliche Bestätigung, dass keine Ausschlussgründe gemäss § 11 JG vorliegen<br />
• Versicherungsnachweis<br />
• Bestandene <strong>Jägerprüfung</strong> (oder <strong>Jägerprüfung</strong> aus Gegenrechtskanton)