28.02.2014 Aufrufe

Wegleitung zur Jägerprüfung (PDF, 16 Seiten, 183 kB) - Amt für ...

Wegleitung zur Jägerprüfung (PDF, 16 Seiten, 183 kB) - Amt für ...

Wegleitung zur Jägerprüfung (PDF, 16 Seiten, 183 kB) - Amt für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 6<br />

3.2 Gesetzliche Grundlagen<br />

3.2.1. Bundesgesetz und Bundesverordnung<br />

Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere<br />

und Vögel vom 20. Juni 1986 [Jagdgesetz, JSG, siehe Anhang 1] bestimmen die Kantone die<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> die Jagdberechtigung, sie legen das Jagdsystem und die Jagdgebiete<br />

fest und sorgen <strong>für</strong> eine wirkungsvolle Aufsicht.<br />

Art. 4 JSG legt fest, dass wer jagen will eine kantonale Jagdberechtigung benötigt und dass<br />

die Jagdberechtigung jenen erteilt wird, die in einer vom Kanton festgelegten Prüfung<br />

nachgewiesen haben, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen.<br />

Die Verordnung über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel<br />

[Jagdverordnung, JSV, siehe Anhang 2] vom 29. Februar 1988 weist in Art. 15 den Vollzug des<br />

Gesetzes den Kantonen zu. Die Kantone haben also entsprechende<br />

Ausführungsbestimmungen zu erlassen.<br />

3.2.2. Zürcherische Gesetzgebung und Verordnung<br />

Im § 11 des Gesetzes über die Jagd und Vogelschutz [Jagdgesetz, JG, siehe Anhang 3] vom<br />

12. Mai 1929 wird geregelt, wer im Kanton Zürich davon ausgeschlossen ist einen Jagdpass<br />

zu erwerben. In diesem Artikel unter Punkt g) wird denn auch indirekt festgehalten, dass<br />

man sich über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten auszuweisen hat, andernfalls man<br />

keinen Pass erwerben kann.<br />

§ 14 bis schreibt vor, dass der Ausweis über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten<br />

gemäss vorher erwähntem § 11 lit. g durch das Bestehen einer <strong>Jägerprüfung</strong> erbracht<br />

werden muss. Diese Prüfung hat neben umfangreichen theoretischen Kenntnissen auch die<br />

praktische Seite der Jagd zu berücksichtigen.<br />

Ebenfalls in § 14 bis ist erwähnt, dass der Regierungsrat die Prüfungsvorschriften zu<br />

erlassen hat und eine Prüfungskommission bestellt.<br />

Personen, welche bereits in einem anderen Kanton eine Jagdprüfung absolviert haben,<br />

können von den heute bestehenden Gegenrechtserklärungen (AG, BE, BL, GL, LU, SG,<br />

SH, SO, SZ, TG, ZG) profitieren. Die Prüfungen dieser Kantone und von Baden-<br />

Württemberg sind im Kanton Zürich anerkannt, es muss daher keine Prüfung im Kanton<br />

Zürich absolviert werden, um hier jagen zu können. Dabei gilt bei der gegenseitigen<br />

Anerkennung von <strong>Jägerprüfung</strong>en das Wohnortsprinzip. <strong>Jägerprüfung</strong>en, die unter<br />

Umgehung des Wohnortsprinzips erworben worden sind, werden nicht anerkannt. Wenn<br />

eine im Kanton Zürich wohnhafte Person die <strong>Jägerprüfung</strong> in einem Gegenrechtskanton<br />

oder im Ausland absolvieren will, muss sie vor der Prüfung von der FJV eine<br />

entsprechende Zustimmung einholen. Eine solche Zustimmung kann nur erteilt werden,<br />

wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden können, die eine Abweichung vom<br />

Wohnortsprinzip zu begründen vermögen.<br />

Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Jagd und Vogelschutz [Jagdverordnung, JV,<br />

siehe Anhang 4] vom 5. November 1975 schreibt in § 1, dass nur Inhaber eines staatlichen<br />

Jagdpasses überhaupt jagdberechtigt seien. Mehrere gesetzliche und vertragliche<br />

Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit von den Behörden ein derartiger Pass<br />

ausgehändigt werden kann.<br />

• Schriftliche Bestätigung, dass keine Ausschlussgründe gemäss § 11 JG vorliegen<br />

• Versicherungsnachweis<br />

• Bestandene <strong>Jägerprüfung</strong> (oder <strong>Jägerprüfung</strong> aus Gegenrechtskanton)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!