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Leseprobe - Alpmann Schmidt

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2. Teil<br />

Prüfschema: Eigentumserwerb an beweglichen Sachen vom Berechtigten, §§ 929 ff.<br />

3. Vereinbarung eines Besitzkonstitutes, § 930<br />

a) Veräußerer muss Besitzer sein<br />

• Unmittelbarer Besitzer<br />

• Mittelbarer Besitzer<br />

• Mitbesitzer<br />

b) Bestehen eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen Veräußerer und<br />

Erwerber<br />

• Rechtsgeschäftliches Besitzmittlungsverhältnis<br />

• Rechtsverhältnis i.S.v. § 868 (auch antizipiert vereinbart)<br />

• Wirksamer Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers<br />

(mindestens aus § 985 oder § 812)<br />

• Fremdbesitzerwille des unmittelbaren Besitzers<br />

• Besitzmittlungsverhältnis aufgrund ehelicher Lebensgemeinschaft,<br />

§ 1353<br />

• Besitzmittlungsverhältnis durch elterliche Vermögenssorge, § 1626<br />

4. Abtretung des Herausgabeanspruchs, § 931<br />

a) Veräußerer ist mittelbarer Besitzer<br />

b) Dritter ist mittelbarer oder unmittelbarer Besitzer<br />

c) Abtretung des Herausgabeanspruchs gemäß § 870<br />

III. Berechtigung des Veräußerers<br />

1. Verfügungsbefugter Eigentümer<br />

Der Eigentümer ist nicht befugt bei<br />

• behördlichem oder gesetzlichem Verfügungsverbot (§§ 135, 136)<br />

• Bedingungseintritt bei Verfügungen<br />

in der Schwebezeit, § 161 Abs. 1<br />

• Eintritt des Nacherbfalls, § 2113 Abs. 1<br />

• Insolvenzverwaltung, § 81 Abs. 1 InsO<br />

• Ehegatten bei Verfügungen über das Vermögen im Ganzen oder Haushaltsgegenständen,<br />

§§ 1365, 1369/Lebenspartner, § 6 S. 2 LPartG<br />

• Nachlassverwaltung, § 1984 Abs. 1<br />

• Testamentsvollstreckung, § 2211<br />

2. Kraft Gesetzes verfügungsbefugter Nichteigentümer<br />

• Insolvenzverwalter, § 80 Abs. 1 InsO<br />

• Pfandverwertung, § 1204 Abs. 1 i.V.m. § 1228 Abs. 2<br />

• Nachlassverwalter, § 1985 Abs. 1<br />

⎫ Bis zum Eintritt der Bedingung<br />

⎬ oder des Nacherbenfalls verfügt<br />

der Eigentümer als Berechtigter.<br />

⎭<br />

• Testamentsvollstrecker, § 2205<br />

3. Kraft Einwilligung verfügungsbefugter Nichteigentümer<br />

Gemäß § 185 Abs. 1 zur Verfügung Ermächtigter (nur bei vorheriger Einwilligung,<br />

nicht bei nachträglicher Genehmigung, § 185 Abs. 2)<br />

Beachte: Die Unterscheidung ist für die Anwendbarkeit des § 816 Abs. 1<br />

– Verfügung eines Nichtberechtigten – sehr wichtig.<br />

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