28.02.2014 Aufrufe

Modelldokumentation Nutzungsplanung - Amt für Raumentwicklung

Modelldokumentation Nutzungsplanung - Amt für Raumentwicklung

Modelldokumentation Nutzungsplanung - Amt für Raumentwicklung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 10 / 72<br />

Die wichtigsten Gesetzes-Texte auf Bundes- und Kantonsstufe, die die rechtlichen Grundlagen <strong>für</strong> die<br />

<strong>Nutzungsplanung</strong> (gem. Anhang 1 und 2 KGeoIV) bilden, sind folgende:<br />

SR Nr. Abkürzung Bezeichnung in Kraftsetzung<br />

700 RPG Bundesgesetz über die Raumplanung 22.01.1979<br />

700.1 RPV Raumplanungsverordnung 28.06.2000<br />

814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung 15.12.1986<br />

LS Nr. Abkürzung Bezeichnung in Kraftsetzung<br />

700.1 PBG Gesetz über die Raumplanung und das<br />

öffentliche Baurecht<br />

700.21 BBV I Verordnung über die ordentlichen<br />

technischen und übrigen Anforderungen an<br />

Bauten, Anlagen, Ausstattungen und<br />

Ausrüstungen<br />

07.09.1975<br />

06.05.1981<br />

2.3 Anforderungen<br />

Der ÖREB-Kataster soll zuverlässige Informationen über die von Bund und Kanton bezeichneten<br />

öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen enthalten und diese Informationen allen Interessierten<br />

zugänglich machen (Art. 2 ÖREBKV). In der <strong>Nutzungsplanung</strong> werden die eigentümerverbindlichen<br />

öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in der Regel auf der Stufe Gemeinde erlassen. Die<br />

Datenmodelle müssen daher so beschaffen sein, dass die eigentümerverbindlichen Geodaten auf Stufe<br />

Gemeinde abgebildet werden können. Zusätzlich müssen Rechtsvorschriften, Hinweise auf die<br />

gesetzlichen Grundlagen sowie weitere Informationen und Hinweise abgebildet werden können.<br />

Das kantonale Datenmodell <strong>Nutzungsplanung</strong> muss die Bedürfnisse der Gemeinden somit möglichst<br />

umfassend abdecken können, damit keine Erweiterungen des Modells durch diese notwendig sind.<br />

Die Gliederung des Themas <strong>Nutzungsplanung</strong> ist im Kanton Zürich anders als beim Bund organisiert:<br />

• Die Lärmempfindlichkeitsstufen wurden als eigenes Topic in einem Modell zusammen mit der<br />

Grundnutzung und der Sondernutzung zusammengefasst, statt wie im Minimalen Geodatenmodell<br />

<strong>Nutzungsplanung</strong> des Bundes als eigenes Modell.<br />

• Die Waldgrenzen und die Waldabstandslinien, wie auch die Gewässerabstandslinien, werden in<br />

einem separaten Datenmodell Abstandslinien modelliert.<br />

Diese eigene Gliederung der ÖREB-Themen im Kanton Zürich hat <strong>für</strong> den Benutzer des Katasters keinen<br />

Einfluss.<br />

Gemäss § 5 Abs. 2 KÖREBKV sollen die Informationen über laufende Änderungen von öffentlichrechtlichen<br />

Eigentumsbeschränkungen bekannt gemacht werden. Bei der <strong>Nutzungsplanung</strong> wird<br />

festgelegt, dass die projektierten Daten mit dem Start der öffentlichen Auflage, zusätzlich zu den<br />

rechtskräftigen Daten, im ÖREB-Kataster zur Verfügung stehen sollen. Die Protokollierung aller Zustände<br />

muss so gewährleistet werden, dass alle Änderungen innert nützlicher Frist rekonstruiert werden<br />

können.<br />

ÖREB-Kataster, Umsetzung 1. Etappe Bund<br />

Weisung Daten- und Darstellungsmodelle (<strong>Modelldokumentation</strong>), Bereich <strong>Nutzungsplanung</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!