Modelldokumentation Nutzungsplanung - Amt für Raumentwicklung
Modelldokumentation Nutzungsplanung - Amt für Raumentwicklung
Modelldokumentation Nutzungsplanung - Amt für Raumentwicklung
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Seite 10 / 72<br />
Die wichtigsten Gesetzes-Texte auf Bundes- und Kantonsstufe, die die rechtlichen Grundlagen <strong>für</strong> die<br />
<strong>Nutzungsplanung</strong> (gem. Anhang 1 und 2 KGeoIV) bilden, sind folgende:<br />
SR Nr. Abkürzung Bezeichnung in Kraftsetzung<br />
700 RPG Bundesgesetz über die Raumplanung 22.01.1979<br />
700.1 RPV Raumplanungsverordnung 28.06.2000<br />
814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung 15.12.1986<br />
LS Nr. Abkürzung Bezeichnung in Kraftsetzung<br />
700.1 PBG Gesetz über die Raumplanung und das<br />
öffentliche Baurecht<br />
700.21 BBV I Verordnung über die ordentlichen<br />
technischen und übrigen Anforderungen an<br />
Bauten, Anlagen, Ausstattungen und<br />
Ausrüstungen<br />
07.09.1975<br />
06.05.1981<br />
2.3 Anforderungen<br />
Der ÖREB-Kataster soll zuverlässige Informationen über die von Bund und Kanton bezeichneten<br />
öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen enthalten und diese Informationen allen Interessierten<br />
zugänglich machen (Art. 2 ÖREBKV). In der <strong>Nutzungsplanung</strong> werden die eigentümerverbindlichen<br />
öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in der Regel auf der Stufe Gemeinde erlassen. Die<br />
Datenmodelle müssen daher so beschaffen sein, dass die eigentümerverbindlichen Geodaten auf Stufe<br />
Gemeinde abgebildet werden können. Zusätzlich müssen Rechtsvorschriften, Hinweise auf die<br />
gesetzlichen Grundlagen sowie weitere Informationen und Hinweise abgebildet werden können.<br />
Das kantonale Datenmodell <strong>Nutzungsplanung</strong> muss die Bedürfnisse der Gemeinden somit möglichst<br />
umfassend abdecken können, damit keine Erweiterungen des Modells durch diese notwendig sind.<br />
Die Gliederung des Themas <strong>Nutzungsplanung</strong> ist im Kanton Zürich anders als beim Bund organisiert:<br />
• Die Lärmempfindlichkeitsstufen wurden als eigenes Topic in einem Modell zusammen mit der<br />
Grundnutzung und der Sondernutzung zusammengefasst, statt wie im Minimalen Geodatenmodell<br />
<strong>Nutzungsplanung</strong> des Bundes als eigenes Modell.<br />
• Die Waldgrenzen und die Waldabstandslinien, wie auch die Gewässerabstandslinien, werden in<br />
einem separaten Datenmodell Abstandslinien modelliert.<br />
Diese eigene Gliederung der ÖREB-Themen im Kanton Zürich hat <strong>für</strong> den Benutzer des Katasters keinen<br />
Einfluss.<br />
Gemäss § 5 Abs. 2 KÖREBKV sollen die Informationen über laufende Änderungen von öffentlichrechtlichen<br />
Eigentumsbeschränkungen bekannt gemacht werden. Bei der <strong>Nutzungsplanung</strong> wird<br />
festgelegt, dass die projektierten Daten mit dem Start der öffentlichen Auflage, zusätzlich zu den<br />
rechtskräftigen Daten, im ÖREB-Kataster zur Verfügung stehen sollen. Die Protokollierung aller Zustände<br />
muss so gewährleistet werden, dass alle Änderungen innert nützlicher Frist rekonstruiert werden<br />
können.<br />
ÖREB-Kataster, Umsetzung 1. Etappe Bund<br />
Weisung Daten- und Darstellungsmodelle (<strong>Modelldokumentation</strong>), Bereich <strong>Nutzungsplanung</strong>