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Exportbericht Kenia 2013 - Aussenwirtschaftsportal Bayern

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Rechtsschutz und Rechtsmittel<br />

Einschaltungen ordentlicher Gerichtsbarkeit, aber auch Schiedsgerichte möglich.<br />

15<br />

Rechtsanwälte<br />

Bei Bedarf kann evtl. die Deutsche Botschaft, die German Business Association (GBA) oder das<br />

East African Business Council (EABC) einen vertrauenswürdigen Anwalt vor Ort benennen.<br />

Firmengründung<br />

Eine Firmengründung wird begrüßt, allerdings ist es empfehlenswert, einen kenianischen<br />

Staatsbürger zu einer Partnerschaft einzuladen.<br />

Alle Fragen im Zusammenhang mit einer Firmengründung sollten grundsätzlich vorher mit Hilfe<br />

eines kenianischen Rechtsanwaltes eindeutig geklärt werden.<br />

Investitionen und Joint Ventures<br />

Gemischte Gesellschaften sind erfahrungsgemäß zweckmäßiger als reine<br />

Ausländergesellschaften. Die spätere Rückführung einer Investition sowie die laufende<br />

Überweisung von Dividenden und Zinsen in das Ausland sind durch den "Foreign Investment<br />

Protection Act" (FIPA, Cap. 518) garantiert. Investoren müssen aufgrund dieser Bestimmungen im<br />

Voraus beim Finanzministerium um ein "Certificate of Approved Enterprise" ersuchen. <strong>Kenia</strong> hat<br />

"Export Processing Zones" (EPZ's) mit dem Ziel geschaffen, durch Gewährung besonderer<br />

Begünstigungen bei Wiederexport der Erzeugnisse die Industrialisierung zu fördern. Fragen<br />

beantwortet folgende Stelle: Kenya Investment Authority, P.O.Box 55704, 00200 Nairobi/<strong>Kenia</strong>,<br />

Tel.: +254-20-221401, Fax: +254-20-336663, E-Mail: info@investmentkenya.com, Web:<br />

www.investmentkenya.com<br />

Steuerbestimmungen<br />

Investitionserleichterungen wie Steuerfreiheit bzw. -erleichterung sowie zollfreier Import von<br />

Maschinen und Anlagen sind möglich.<br />

Patent-, Marken- & Musterrecht<br />

Im Bereich von Patent-, Marken und Musterrecht wird "The English Trade Mark Act (1938)"<br />

angewandt.<br />

Patent- und Markenrecht<br />

Für Musterschutz genügt der Nachweis einer Registrierung in England, sie wird in <strong>Kenia</strong><br />

anerkannt.<br />

Europäisches Patent<br />

ist anerkannt.<br />

Urheberrecht<br />

bisher nicht anerkannt.<br />

Eigentum und Forderungen<br />

Die kenianische Verfassung schützt grundsätzlich Privateigentum gegen Enteignung.<br />

Eigentumssicherung<br />

Grundbucheintragungen werden in <strong>Kenia</strong> vorgenommen.<br />

Eigentumsvorbehalt<br />

Muss vertraglich separat vereinbart werden. Ein Hinweis auf die Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen ist nicht ausreichend.<br />

Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA

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