Exportbericht Kenia 2013 - Aussenwirtschaftsportal Bayern
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Rechtsschutz und Rechtsmittel<br />
Einschaltungen ordentlicher Gerichtsbarkeit, aber auch Schiedsgerichte möglich.<br />
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Rechtsanwälte<br />
Bei Bedarf kann evtl. die Deutsche Botschaft, die German Business Association (GBA) oder das<br />
East African Business Council (EABC) einen vertrauenswürdigen Anwalt vor Ort benennen.<br />
Firmengründung<br />
Eine Firmengründung wird begrüßt, allerdings ist es empfehlenswert, einen kenianischen<br />
Staatsbürger zu einer Partnerschaft einzuladen.<br />
Alle Fragen im Zusammenhang mit einer Firmengründung sollten grundsätzlich vorher mit Hilfe<br />
eines kenianischen Rechtsanwaltes eindeutig geklärt werden.<br />
Investitionen und Joint Ventures<br />
Gemischte Gesellschaften sind erfahrungsgemäß zweckmäßiger als reine<br />
Ausländergesellschaften. Die spätere Rückführung einer Investition sowie die laufende<br />
Überweisung von Dividenden und Zinsen in das Ausland sind durch den "Foreign Investment<br />
Protection Act" (FIPA, Cap. 518) garantiert. Investoren müssen aufgrund dieser Bestimmungen im<br />
Voraus beim Finanzministerium um ein "Certificate of Approved Enterprise" ersuchen. <strong>Kenia</strong> hat<br />
"Export Processing Zones" (EPZ's) mit dem Ziel geschaffen, durch Gewährung besonderer<br />
Begünstigungen bei Wiederexport der Erzeugnisse die Industrialisierung zu fördern. Fragen<br />
beantwortet folgende Stelle: Kenya Investment Authority, P.O.Box 55704, 00200 Nairobi/<strong>Kenia</strong>,<br />
Tel.: +254-20-221401, Fax: +254-20-336663, E-Mail: info@investmentkenya.com, Web:<br />
www.investmentkenya.com<br />
Steuerbestimmungen<br />
Investitionserleichterungen wie Steuerfreiheit bzw. -erleichterung sowie zollfreier Import von<br />
Maschinen und Anlagen sind möglich.<br />
Patent-, Marken- & Musterrecht<br />
Im Bereich von Patent-, Marken und Musterrecht wird "The English Trade Mark Act (1938)"<br />
angewandt.<br />
Patent- und Markenrecht<br />
Für Musterschutz genügt der Nachweis einer Registrierung in England, sie wird in <strong>Kenia</strong><br />
anerkannt.<br />
Europäisches Patent<br />
ist anerkannt.<br />
Urheberrecht<br />
bisher nicht anerkannt.<br />
Eigentum und Forderungen<br />
Die kenianische Verfassung schützt grundsätzlich Privateigentum gegen Enteignung.<br />
Eigentumssicherung<br />
Grundbucheintragungen werden in <strong>Kenia</strong> vorgenommen.<br />
Eigentumsvorbehalt<br />
Muss vertraglich separat vereinbart werden. Ein Hinweis auf die Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen ist nicht ausreichend.<br />
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA