01.03.2014 Aufrufe

Genehmigungsbescheid der Firma Schwermetall Halbzeugwerk ...

Genehmigungsbescheid der Firma Schwermetall Halbzeugwerk ...

Genehmigungsbescheid der Firma Schwermetall Halbzeugwerk ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Berichts unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Abschluss <strong>der</strong><br />

Messungen <strong>der</strong> Überwachungsbehörde zuzusenden.<br />

5.12 Die in <strong>der</strong> Nebenbestimmung Nr. 5.4 gefor<strong>der</strong>ten Emissionsmessungen<br />

sind wie<strong>der</strong>kehrend spätestens bis zum Ablauf von jeweils drei Jahren<br />

durchführen zu lassen. Der Dreijahreszeitraum beginnt jeweils mit dem<br />

Abschluss <strong>der</strong> letzten Emissionsmessung.<br />

5.13 Auf die Wie<strong>der</strong>holungsmessungen nach Nebenbestimmung Nr. 5.12 kann<br />

beim Vorliegen beson<strong>der</strong>er Gründe und nach schriftlich erteiltem Einvernehmen<br />

<strong>der</strong> Überwachungsbehörde ganz o<strong>der</strong> teilweise verzichtet werden.<br />

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen<br />

5.14 Die Anlagenbeschreibungen nach § 3 Abs. 4 <strong>der</strong> Verordnung über Anlagen<br />

zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe<br />

(VAwS) mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplänen für alle<br />

von dieser Genehmigung erfassten Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden<br />

Stoffen sind spätestens bis zur Abnahmeprüfung zu erstellen<br />

und <strong>der</strong> Überwachungsbehörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.<br />

Die daraus resultierenden Maßnahmen sind in Betriebsanweisungen festzuschreiben.<br />

Die Anlagenbeschreibungen, sowie die Betriebsanweisungen<br />

haben mindestens die Angaben entsprechend <strong>der</strong> Nr. 6.2 des Arbeitsblattes<br />

DWA-A 779 Technische Regel wassergefährden<strong>der</strong> Stoffe<br />

(Allgemeine Technische Regelungen, Stand April 2006) zu enthalten. Auf<br />

die Handhabung von Leckagen und den Umgang mit verunreinigtem<br />

Löschwasser ist hierbei detailliert einzugehen.<br />

5.15 Die von dieser Genehmigung erfassten Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden<br />

Stoffen sind mindestens einmal jährlich durch qualifiziertes<br />

Personal (Dipl.-Ing. o<strong>der</strong> vergleichbare Qualifikation aufgrund entsprechen<strong>der</strong><br />

langjähriger Erfahrungen) zu prüfen. Der/Die Prüfer/in ist in den<br />

Überwachungsplänen zu benennen. Werden bei <strong>der</strong> Prüfung Abweichun-<br />

12/18

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!