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Neue_Bau-_und_Zonenordnung.pdf - Gemeinde Bürglen

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BZO <strong>Bürglen</strong> neu (gemäss Vorlage MBO Uri) Verweis/Hinweis Kommentar<br />

Artikel 68<br />

Dachgeschosse<br />

Alt Art. 53 BZO<br />

Der Ausbau der vor dem 7. Dezember 1992 bestehenden Dachgeschosse ist zulässig, auch wenn<br />

dadurch die früher festgelegte AZ überschritten wird. Das äussere Volumen der <strong>Bau</strong>ten darf jedoch<br />

nur durch Lukarnen, Gauben <strong>und</strong> dergleichen vergrössert werden. Die Gestaltung jedoch<br />

muss ins Ortsbild passen. Durch den Ausbau darf die Summe der Abstellflächen (Keller, Estrich,<br />

Holz etc.) pro Wohnung nicht unter 8 % der BGF verkleinert werden.<br />

Artikel 69 Anrechenbare Landfläche<br />

Alt Art. 54 BZO<br />

Die anrechenbare Landfläche ist die Fläche der von der <strong>Bau</strong>eingabe erfassten, baulich noch<br />

nicht ausgenützten Gr<strong>und</strong>stücken oder Gr<strong>und</strong>stücksteile der <strong>Bau</strong>zone.<br />

Hiervon werden abgezogen:<br />

a) die für die Erschliessung notwendige Fahrbahnfläche;<br />

b) projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren<br />

eingeleitet oder durchgeführt wird.<br />

Artikel 70<br />

Rechtliche Sicherung<br />

Alt Art. 55 BZO<br />

1 Die <strong>Bau</strong>kommission ist berechtigt, zur Sicherung der vorgeschriebenen Ausnützung die Auflage<br />

zu machen, dass vor <strong>Bau</strong>beginn im Gr<strong>und</strong>buch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung<br />

angemerkt wird.<br />

Eine Fläche, die bereits einem für die Einhaltung der Ausnützungsziffer erforderlich war, darf nicht<br />

noch einmal in Anspruch genommen werden.<br />

2 Die Nutzungsübertragung ist zulässig unter Gr<strong>und</strong>stücken derselben Zone, die unmittelbar aneinandergrenzen.<br />

Voraussetzung ist ein vor <strong>Bau</strong>beginn unter den beteiligten Gr<strong>und</strong>stückeigentümern<br />

abgeschlossener Dienstbarkeitsvertrag. Dieser muss bei <strong>Bau</strong>beginn beim Gr<strong>und</strong>buchamt zur<br />

Eintragung angemeldet sein.<br />

Artikel 71<br />

Ausnützungspflicht<br />

Wer einen Neubau erstellen will, muss mit seinem <strong>Bau</strong>vorhaben eine Mindestausnützung erreichen.<br />

Diese ergibt sich für die einzelnen Zonen aus dem Anhang, der Bestandteil der BZO ist.<br />

X:\RP\311 <strong>Bürglen</strong>\02 OP\BZO\Entwurf\BZO.docx 29

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