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Neue_Bau-_und_Zonenordnung.pdf - Gemeinde Bürglen

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BZO <strong>Bürglen</strong> neu (gemäss Vorlage MBO Uri) Verweis/Hinweis Kommentar<br />

Artikel 88<br />

Bewilligungspflicht<br />

1Wer eine <strong>Bau</strong>te oder Anlage erstellen, abbrechen oder baulich oder in ihrem Zweck ändern will,<br />

benötigt hierfür eine Bewilligung. 1<br />

2Als <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen gelten alle künstlich geschaffenen <strong>und</strong> auf Dauer angelegten baulichen<br />

Vorkehren, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen <strong>und</strong> geeignet sind, die<br />

Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung<br />

belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.<br />

3 Bestehende <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, die nach bisherigem Recht rechtmässig erstellt wurden, aber<br />

dem neuen Recht widersprechen, sind in ihrem Bestand geschützt. Sie dürfen unterhalten <strong>und</strong><br />

zeitgemäss erneuert werden.<br />

4 Eine <strong>Bau</strong>bewilligung benötigt insbesondere, wer:<br />

a) ober- oder unterirdische <strong>Bau</strong>ten oder Anlagen erstellt, ändert, erweitert oder erneuert;<br />

b) den Zweck bestehender <strong>Bau</strong>ten oder Anlagen ändert;<br />

c) bestehende <strong>Bau</strong>ten oder Anlagen ganz oder teilweise abbricht;<br />

d) Mauern, Wände oder Einfriedungen über 1,50 m Höhe erstellt;<br />

e) Abstellflächen für Fahrzeuge errichtet;<br />

f) Terrainveränderungen vornimmt, die baulichen Massnahmen nach Absatz 2 entsprechen;<br />

g) Antennen, Reklamen, energetische oder andere Anlagen errichtet, die baulichen Massnahmen<br />

nach Absatz 2 entsprechen;<br />

h) provisorische <strong>Bau</strong>ten oder Anlagen oder Fahrnisbauten erstellt, die länger als drei Monate<br />

bestehen. Dazu gehören namentlich Treibhäuser, Materiallager <strong>und</strong> dergleichen.<br />

i) Garten-, Stütz- <strong>und</strong> Futtermauern längs Strassen, Fusswegen <strong>und</strong> öffentlichem Gr<strong>und</strong>;<br />

j) Grenzmauern über 50 cm Höhe;<br />

k) Deponien <strong>und</strong> Materialaufstapelungen von längerer Dauer;<br />

l) Werk-, Lager- <strong>und</strong> Ausstellungsplätze;<br />

m) Permanente Krananlagen;<br />

n) Tankanlagen;<br />

o) Bassins;<br />

p) Verkehrsanlagen, insbesondere Strassen;<br />

q) Einfriedungen;<br />

r) Fassadenverkleidungen oder Anstriche;<br />

s) Parabolspiegel in der Kernzone mit mehr als 60 cm Durchmesser.<br />

Alt Art. 21 BZO<br />

Alt Art. 82 Abs. 2 BZO<br />

Alt Art. 84 Abs. 2 BZO<br />

Zwar erklärt Artikel 101, Buchstabe c PBG, dass reine Unterhalts- <strong>und</strong><br />

Reparaturarbeiten nicht der Bewilligung unterliegen. Eine neue<br />

Fassadenverkleidung oder ein neuer Anstrich gehen jedoch deutlich<br />

über Unterhalts- <strong>und</strong> Reparaturarbeiten hinaus <strong>und</strong> haben<br />

unter Umständen wesentliche Auswirkungen auf das Orts- <strong>und</strong><br />

Quartierbild, daher sollen sie auch in Zukunft der Bewilligungspflicht<br />

unterstellt werden.<br />

1 Massgeblich ist Artikel 22 RPG <strong>und</strong> die darauf gestützte Rechtsprechung.<br />

X:\RP\311 <strong>Bürglen</strong>\02 OP\BZO\Entwurf\BZO.docx 35

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