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können Sie die Synopse zur Überarbeitung der Leitlinien 88 als ...

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künftige Organisationsverän<strong>der</strong>ungen in Einklang gebracht werden.<br />

3.7.2 Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Schriftlichkeit<br />

3.7.2 Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Schriftlichkeit<br />

Wird ein Mietvertrag für längere Zeit <strong>als</strong> ein Jahr, nicht in schriftlicher<br />

Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit geschlossen. Die<br />

Kündigung ist frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung<br />

<strong>der</strong> Mieträumlichkeiten zulässig (§ 550 BGB).<br />

Wird ein Mietvertrag für längere Zeit <strong>als</strong> ein Jahr, nicht in schriftlicher<br />

Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit geschlossen. Die<br />

Kündigung ist frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung<br />

<strong>der</strong> Mieträumlichkeiten zulässig (§ 550 BGB).<br />

Um <strong>die</strong> vertraglichen Regelungen anfechtungssicher zu gestalten, ist <strong>die</strong><br />

Wahrung <strong>der</strong> Schriftform gemäß § 126 BGB zwingend erfor<strong>der</strong>lich. Dazu<br />

sind folgende Anfor<strong>der</strong>ungen zu erfüllen:<br />

• Alle Vertragsparteien (alle Vermieter, z.B. bei<br />

Eigentümergemeinschaft o<strong>der</strong> Erbengemeinschaft) müssen <strong>die</strong><br />

Vertragsurkunde unterschreiben. Unterzeichnet für eine<br />

Vertragspartei ein Vertreter den Mietvertrag, muss <strong>die</strong>s in <strong>der</strong><br />

Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden<br />

Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Wird in<br />

Anlagen wesentlicher Inhalt des Mietvertrages ausgelagert, so<br />

muss jedes Anlagenblatt von den Vertragsparteien separat<br />

unterschrieben werden.<br />

• Der Mindestinhalt, d.h. Benennung <strong>der</strong> Vertragsparteien, des<br />

Mietgegenstandes, des Mietpreises, <strong>der</strong> Mietdauer (ggf. sogar<br />

<strong>der</strong> Grundrissplan), muss in <strong>der</strong> Vertragsurkunde enthalten sein.<br />

• Die Einheit <strong>der</strong> Urkunde muss sich aus <strong>der</strong> fortlaufenden<br />

Um <strong>die</strong> vertraglichen Regelungen anfechtungssicher zu gestalten, ist <strong>die</strong><br />

Wahrung <strong>der</strong> Schriftform gemäß § 126 BGB zwingend erfor<strong>der</strong>lich. Dazu<br />

sind folgende Anfor<strong>der</strong>ungen zu erfüllen:<br />

• Alle Vertragsparteien (z.B. alle Vermieter bei Eigentümer- o<strong>der</strong><br />

Erbengmeinschaft) müssen <strong>die</strong> Vertragsurkunde unterschreiben.<br />

Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter den<br />

Mietvertrag, muss <strong>die</strong>s in <strong>der</strong> Urkunde durch einen das<br />

Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich<br />

zum Ausdruck kommen. Wird in Anlagen wesentlicher Inhalt des<br />

Mietvertrages ausgelagert, so muss jedes Anlagenblatt von den<br />

Vertragsparteien separat unterschrieben werden.<br />

• Der Mindestinhalt, d.h. Benennung <strong>der</strong> Vertragsparteien, des<br />

Mietgegenstandes, des Mietpreises, <strong>der</strong> Mietdauer (ggf. sogar<br />

<strong>der</strong> Grundrissplan), muss in <strong>der</strong> Vertragsurkunde enthalten sein.<br />

• Die Einheit <strong>der</strong> Urkunde muss sich aus <strong>der</strong> fortlaufenden<br />

Paginierung, fortlaufen<strong>der</strong> Nummerierung <strong>der</strong> einzelnen<br />

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