BWV aktuell 86
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13 | <strong>BWV</strong><strong>aktuell</strong> No. <strong>86</strong> 13 | <strong>BWV</strong><strong>aktuell</strong> No. <strong>86</strong><br />
Steuern & Recht<br />
Steuerberater Prof. Nettelmann berichtet<br />
Einkommensteuererklärung 2012<br />
Was ist neu, was ist zu beachten?<br />
In dieser Ausgabe setzen wir das Thema aus <strong>BWV</strong><strong>aktuell</strong> No. 85 fort.<br />
Erhöhung des Betrages für Kosten der<br />
eigenen Berufsausbildung<br />
Wer sich in der Berufsausbildung befindet<br />
und die Kosten für die Berufsausbildung<br />
selbst trägt, kann ab 2012 jährlich bis zu<br />
6.000 €, bisher 4.000 €, als Sonderausgaben<br />
geltend machen. Dies betrifft zum<br />
Beispiel Personen, die sich in einer Erstausbildung<br />
durch Hochschul- oder Fachschulstudium<br />
befinden und daneben einer Erwerbstätigkeit<br />
nachgehen.<br />
In Ausbildung befindliche volljährige<br />
Kinder, die auswärts wohnen<br />
Wohnt Ihr Kind, für das Sie Kindergeld wegen<br />
der Ausbildung beziehen, nicht mehr<br />
bei Ihnen, sondern lebt in einer eigenen<br />
Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft,<br />
so steht Ihnen ein Freibetrag von jährlich<br />
924 € wegen der mit der auswärtigen Unterbringung<br />
entstehenden Belastung zu.<br />
Dies gilt auch, wenn das Kind in der Nähe<br />
der elterlichen Wohnung lebt. Allerdings<br />
muss es aus dem elterlichen Haushalt ausgegliedert<br />
sein und einen eigenen Haushalt<br />
führen.<br />
Im Studium befindliche Kinder, für die<br />
kein Kindergeldanspruch mehr besteht<br />
Häufig befinden sich Kinder auch noch<br />
nach Vollendung des 25. Lebensjahres in<br />
der Ausbildung. Dies betrifft oftmals Kinder,<br />
die sich im Studium befinden.<br />
Tragen die Eltern während dieser Zeit weiterhin<br />
die Kosten für den Lebensunterhalt, so<br />
können diese Kosten bis zu einem Höchstbetrag<br />
von 8.004 € zuzüglich Beiträge zur<br />
Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr als<br />
Unterhaltskosten (außergewöhnliche Belastungen)<br />
geltend gemacht werden.<br />
Da es sich nicht um einen Freibetrag handelt,<br />
müssen diese Kosten nachgewiesen<br />
werden. Daher sollten die Unterhaltsleistungen<br />
an das Kind, das in einer eigenen<br />
Wohnung lebt, durch Überweisung auf das<br />
Konto des Kindes erfolgen.<br />
Gehört das Kind zum Haushalt der Eltern,<br />
kann davon ausgegangen werden, dass<br />
den Eltern Unterhaltsaufwendungen in<br />
Höhe der Höchstbeträge erwachsen. Das<br />
sind monatlich 667 €. Hinzu kommen die<br />
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung<br />
für das Kind.<br />
Tätigkeit einer Aupair-Kraft im Haushalt<br />
und zur Kinderbetreuung<br />
Sie haben in Ihrem Haushalt als Gasteltern<br />
eine Aupair-Kraft aufgenommen? Auch<br />
hierfür gibt es einkommensteuerliche Vergünstigung.<br />
Bis zu 30 Stunden pro Woche kann das<br />
Familienmitglied auf Zeit in Beschlag genommen<br />
werden. Dafür bekommt es ein<br />
Taschengeld von mindestens 200 €, außerdem<br />
eine Monatskarte für Fahrten zum<br />
Sprachkurs. Daneben müssen die Gastgeber<br />
Kranken- und Unfallversicherung bezahlen.<br />
Hinzu kommen Gebühren für das Visumverfahren<br />
und gegebenenfalls den Sprachkurs,<br />
sofern Sie sich als Gasteltern daran beteiligen<br />
wollen. So kommt man auf monatliche<br />
Fixkosten von etwa 350 €, außerdem noch<br />
Kost und Logis.<br />
Hier rechnet das Finanzamt mit Pauschalen.<br />
Für die Unterkunft können Gasteltern<br />
pauschal 204 € ansetzen, die Verpflegungspauschale<br />
liegt bei 215 €. Alles in<br />
allem kommen so gut und gerne 700 € im<br />
Monat zusammen.<br />
Die Kosten werden aufgeteilt in anteilige<br />
Kinderbetreuungskosten und Kosten für<br />
haushaltsnahe Dienstleistungen. Im Allgemeinen<br />
rechnen die Finanzbehörden<br />
jeweils 50 % für die beiden Tätigkeitsbereiche.<br />
Der Anteil Kinderbetreuungskosten<br />
kann mit 2/3 als Sonderausgaben berücksichtigt<br />
werden (siehe oben), die haushaltsnahen<br />
Dienst leistungen werden mit<br />
20 % Steuerermäßigung gem. § 35a EStG<br />
berücksichtigt.<br />
Franz Pfluegl/Fotolia