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BWV aktuell 86

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13 | <strong>BWV</strong><strong>aktuell</strong> No. <strong>86</strong> 13 | <strong>BWV</strong><strong>aktuell</strong> No. <strong>86</strong><br />

Steuern & Recht<br />

Steuerberater Prof. Nettelmann berichtet<br />

Einkommensteuererklärung 2012<br />

Was ist neu, was ist zu beachten?<br />

In dieser Ausgabe setzen wir das Thema aus <strong>BWV</strong><strong>aktuell</strong> No. 85 fort.<br />

Erhöhung des Betrages für Kosten der<br />

eigenen Berufsausbildung<br />

Wer sich in der Berufsausbildung befindet<br />

und die Kosten für die Berufsausbildung<br />

selbst trägt, kann ab 2012 jährlich bis zu<br />

6.000 €, bisher 4.000 €, als Sonderausgaben<br />

geltend machen. Dies betrifft zum<br />

Beispiel Personen, die sich in einer Erstausbildung<br />

durch Hochschul- oder Fachschulstudium<br />

befinden und daneben einer Erwerbstätigkeit<br />

nachgehen.<br />

In Ausbildung befindliche volljährige<br />

Kinder, die auswärts wohnen<br />

Wohnt Ihr Kind, für das Sie Kindergeld wegen<br />

der Ausbildung beziehen, nicht mehr<br />

bei Ihnen, sondern lebt in einer eigenen<br />

Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft,<br />

so steht Ihnen ein Freibetrag von jährlich<br />

924 € wegen der mit der auswärtigen Unterbringung<br />

entstehenden Belastung zu.<br />

Dies gilt auch, wenn das Kind in der Nähe<br />

der elterlichen Wohnung lebt. Allerdings<br />

muss es aus dem elterlichen Haushalt ausgegliedert<br />

sein und einen eigenen Haushalt<br />

führen.<br />

Im Studium befindliche Kinder, für die<br />

kein Kindergeldanspruch mehr besteht<br />

Häufig befinden sich Kinder auch noch<br />

nach Vollendung des 25. Lebensjahres in<br />

der Ausbildung. Dies betrifft oftmals Kinder,<br />

die sich im Studium befinden.<br />

Tragen die Eltern während dieser Zeit weiterhin<br />

die Kosten für den Lebensunterhalt, so<br />

können diese Kosten bis zu einem Höchstbetrag<br />

von 8.004 € zuzüglich Beiträge zur<br />

Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr als<br />

Unterhaltskosten (außergewöhnliche Belastungen)<br />

geltend gemacht werden.<br />

Da es sich nicht um einen Freibetrag handelt,<br />

müssen diese Kosten nachgewiesen<br />

werden. Daher sollten die Unterhaltsleistungen<br />

an das Kind, das in einer eigenen<br />

Wohnung lebt, durch Überweisung auf das<br />

Konto des Kindes erfolgen.<br />

Gehört das Kind zum Haushalt der Eltern,<br />

kann davon ausgegangen werden, dass<br />

den Eltern Unterhaltsaufwendungen in<br />

Höhe der Höchstbeträge erwachsen. Das<br />

sind monatlich 667 €. Hinzu kommen die<br />

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung<br />

für das Kind.<br />

Tätigkeit einer Aupair-Kraft im Haushalt<br />

und zur Kinderbetreuung<br />

Sie haben in Ihrem Haushalt als Gasteltern<br />

eine Aupair-Kraft aufgenommen? Auch<br />

hierfür gibt es einkommensteuerliche Vergünstigung.<br />

Bis zu 30 Stunden pro Woche kann das<br />

Familienmitglied auf Zeit in Beschlag genommen<br />

werden. Dafür bekommt es ein<br />

Taschengeld von mindestens 200 €, außerdem<br />

eine Monatskarte für Fahrten zum<br />

Sprachkurs. Daneben müssen die Gastgeber<br />

Kranken- und Unfallversicherung bezahlen.<br />

Hinzu kommen Gebühren für das Visumverfahren<br />

und gegebenenfalls den Sprachkurs,<br />

sofern Sie sich als Gasteltern daran beteiligen<br />

wollen. So kommt man auf monatliche<br />

Fixkosten von etwa 350 €, außerdem noch<br />

Kost und Logis.<br />

Hier rechnet das Finanzamt mit Pauschalen.<br />

Für die Unterkunft können Gasteltern<br />

pauschal 204 € ansetzen, die Verpflegungspauschale<br />

liegt bei 215 €. Alles in<br />

allem kommen so gut und gerne 700 € im<br />

Monat zusammen.<br />

Die Kosten werden aufgeteilt in anteilige<br />

Kinderbetreuungskosten und Kosten für<br />

haushaltsnahe Dienstleistungen. Im Allgemeinen<br />

rechnen die Finanzbehörden<br />

jeweils 50 % für die beiden Tätigkeitsbereiche.<br />

Der Anteil Kinderbetreuungskosten<br />

kann mit 2/3 als Sonderausgaben berücksichtigt<br />

werden (siehe oben), die haushaltsnahen<br />

Dienst leistungen werden mit<br />

20 % Steuerermäßigung gem. § 35a EStG<br />

berücksichtigt.<br />

Franz Pfluegl/Fotolia

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