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Rundschreiben über die anwendbaren Anforderungen für ... - Favv

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Lebensmittelbanken und karitativen Einrichtungen verteilt werden kann. Diese Dauer ist jedoch rein<br />

informatorisch, eine Beurteilung von Fall zu Fall ist immer notwendig. Falls Gründe zu der Annahme<br />

bestehen, dass ein Lebensmittel <strong>für</strong> den Verzehr ungeeignet geworden ist, darf es keinstenfalls verteilt<br />

werden. Dar<strong>über</strong> hinaus müssen wohl gemerkt <strong>die</strong> Einhaltung der Kühlkette und der<br />

Aufbewahrungsdauer sowie eine unversehrte Verpackung gewährleistet werden.<br />

Die mit einem Verbrauchsdatum versehenen Produkte dürfen keinstenfalls noch nach <strong>die</strong>sem Datum<br />

angenommen oder verteilt werden, da es sich um sehr verderbliche Lebensmittel handelt, <strong>die</strong> nach<br />

Ablauf <strong>die</strong>ses Datums ein Risiko <strong>für</strong> <strong>die</strong> Volksgesundheit darstellen können. Die Produkte, deren<br />

Verbrauchsdatum <strong>über</strong>schritten wurde, werden gemäß des Königlichen Erlasses vom 3. Januar 1975<br />

als schädlich erklärt.<br />

Nähere Angaben zu <strong>die</strong>sen zwei Arten Verfallsdaten befinden sich im <strong>Rundschreiben</strong> vom 23.12.2011<br />

<strong>über</strong> Verfallsdaten, mit Referenz PCCB/S3/802859<br />

(http://www.favv-afsca.fgov.be/denreesalimentaires/_documents/2011_12_23_Circulaire_dates_peremption_23-<br />

12-2011.pdf).<br />

b) Richtlinien <strong>über</strong> <strong>die</strong> Rückverfolgbarkeit<br />

Die Rückverfolgbarkeit ist unerlässlich, um schnell <strong>die</strong> notwendigen Aktionen im Falle einer Krise zu<br />

treffen. Die gesetzliche Regelung führt genauere Bestimmungen <strong>über</strong> <strong>die</strong>ses Thema auf. Dies<br />

benötigt wohlgemerkt <strong>die</strong> notwendigen Anstrengungen seitens der Unternehmen.<br />

Um einen Rückgang der Belieferung von Lebensmittelbanken und karitativen Einrichtungen aufgrund<br />

von administrativen Beschränkungen zu vermeiden, wurde beschlossen, eine gelockerte Art der<br />

Rückverfolgbarkeit anzuwenden, ohne jedoch <strong>die</strong> Lebensmittelsicherheit in Gefahr zu bringen. Da wir<br />

uns hier am Ende der Nahrungsmittelkette befinden und es sich um vollständig identifizierte/etikettierte<br />

<strong>für</strong> den Verbraucher bestimmte Lebensmittel handelt, können <strong>die</strong> Produkte wenn notwendig schnell<br />

vom Markt genommen werden.<br />

Im Falle von Belieferungen karitativer Einrichtungen und von Lebensmittelbanken, kann <strong>die</strong> Liste der<br />

belieferten karitativen Einrichtungen und Lebensmittelbanken als Register der ausgehenden Produkte<br />

verwendet werden.<br />

Was <strong>die</strong> karitativen Einrichtungen und Lebensmittelbanken an und <strong>für</strong> sich betrifft, kann <strong>die</strong> Liste der<br />

Betriebe, aus denen <strong>die</strong> Produkte stammen, als Register der eingehenden Produkte verwendet<br />

werden.<br />

c) Richtlinien <strong>über</strong> <strong>die</strong> Etikettierung<br />

Jeder Mensch hat das Recht auf vollständige Auskünfte, was <strong>die</strong> von ihm verzehrten Lebensmittel<br />

betrifft. Die Auslassung gewisser Vermerke z.B. <strong>über</strong> Allergene kann eine reale Gefahr <strong>für</strong><br />

empfindliche Verbraucher darstellen.<br />

Alle vorverpackten <strong>für</strong> den Endverbraucher bestimmten Lebensmittel müssen <strong>die</strong> im Artikel 2 des<br />

Königlichen Erlasses vom 13.09.1999 genannten Angaben aufführen (siehe Broschüre ,,Einige<br />

Angaben auf dem Etikett'' (http://www.favvafsca.fgov.be/denreesalimentaires/etiquetage/_documents/2012-05_Bulletin-AFSCA-48_p5_Quelles-<br />

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