ner egion. - Gemeinde Baiersbronn
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Jahrgang 2013 Mitteilungsblatt Murgtalbote Nr. 1776 vom 26. April 2013<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Die Prüfung hat bereits stattgefunden. Die Bäume im ursprünglichen<br />
Bebauungsplan waren zur Gliederung und Begrünung der straßenbegleitenden<br />
Stellplätze vorgesehen. Weder die Stellplätze noch die<br />
Bäume wurden bis heute angelegt. Mit dem pla<strong>ner</strong>ischen Wegfall<br />
der Stellplätze entfallen auch die Bäume. Die Flächen in<strong>ner</strong>halb des<br />
Änderungsbereichs werden für die betriebliche Erweiterung benötigt.<br />
In der Abwägung soll im vorliegenden Fall auf die zwei Bäume<br />
verzichtet werden, um hier im Bestand wertvolle Bauflächen schaffen<br />
zu können, ohne Außenbereichsflächen in Anspruch zu nehmen.<br />
A.3 Landratsamt Freudenstadt – Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde<br />
(gemeinsames Schreiben vom 06.02.2013)<br />
A.3.1 Abwasserbeseitigung<br />
Das Plangebiet ist in dem am 24.09.1998 genehmigten Teilkanalplan<br />
Mähderstraße enthalten. Die Entwässerung des von der Änderung<br />
betroffenen Bereichs ist nach dieser Planung im Trennsystem vorgesehen.<br />
Insofern wird den gesetzlichen Vorgaben des § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltgesetz<br />
i.d.F. vom 31.07.2009 i.V. mit § 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes<br />
für Baden-Württemberg und der Verordnung des Ministeriums<br />
für Umwelt und Verkehr über die dezentrale Beseitigung von<br />
Niederschlagswasser vom 22.03.1999 nach ei<strong>ner</strong> getrennten Ableitung<br />
von nicht behandlungsbedürftigem Oberflächenwasser und<br />
Schmutzwasser grundsätzlich Rechnung getragen. Es ist jedoch zu<br />
prüfen, ob auch behandlungsbedürftige Niederschlagswässer anfallen.<br />
Diese wären dann in die Schmutzwasserkanalisation einzuleiten<br />
oder separat zu behandeln.<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser wird fachgerecht<br />
entsorgt. Die Entwässerung des Bauvorhabens wird im Baugesuch<br />
behandelt und ist nicht Sache des Bebauungsplans.<br />
A.3.2 Bodenschutz, Altlasten<br />
Zwischen der Mähderstraße und der B 462 befindet sich eine Altablagerung,<br />
die unter der Nr. 998 im Zuge der flächendeckenden<br />
Erhebung altlastverdächtiger Flächen in das Altlastenkataster aufgenommen<br />
wurde.<br />
Im südlichen und mittleren Bereich der Ablagerung dürfte es sich im<br />
Wesentlichen um Erdaushub und Bauschutt handeln.<br />
Im nördlichen Bereich und somit im Bereich der Änderungsfläche<br />
dürfte der Anteil an Haus- und Gewerbemüll sowie Bauschutt deutlich<br />
erhöht sein. Bei Erdarbeiten in diesem Bereich ist der anfallende<br />
Erdaushub nicht frei verwertbar und muss gegebenenfalls entsorgt<br />
werden.<br />
Fer<strong>ner</strong> wird darauf hingewiesen, dass der Baugrund in Bezug auf<br />
seine Tragfähigkeit und sein Setzungsverhalten vor Baubeginn untersucht<br />
werden sollte.<br />
Es wird dringend empfohlen, einen entsprechenden Hinweis in den<br />
Bebauungsplan aufzunehmen.<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Die Anregung wird berücksichtigt, ein entsprechender Hinweis zu<br />
Altlasten und die Tragfähigkeit des Baugrunds wird in den Bebauungsplan<br />
aufgenommen.<br />
A.3.3 Wasserbau und Gewässerökologie<br />
In der 1. Änderung zum Bebauungsplan ist geplant, die bestehende<br />
Verdolung zu überbauen, was aus fachtechnischer Sicht grundsätzlich<br />
abzulehnen ist. Insofern bestehen Bedenken gegen die 1.<br />
Änderung.<br />
Wir verweisen hierzu auch auf die Stellungnahme zum Bebauungsplan<br />
Mähderstraße vom 04. Januar 1995.<br />
Eine eventuelle Gewässerverlegung ist in einem gesonderten Wasserrechtsverfahren<br />
vor Änderung des Bebauungsplans durchzuführen.<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Die bestehende Verdolung des Gernbaches soll in ihrem Bestand<br />
erhalten bleiben. Da diese Leitung sehr tief liegt, ist eine Überbauung<br />
prinzipiell möglich. In die Festsetzungen wurde aufgenommen,<br />
dass die Leitung verlegt werden muss, sobald die Zugänglichkeit der<br />
Leitung nicht mehr gewährleistet ist. Sobald dies der Fall ist, wird<br />
die Leitung in die bereits dafür vorgesehenen Flächen verlegt. Ein<br />
gesondertes Wasserrechtsverfahren wird dann zu gegebe<strong>ner</strong> Zeit<br />
beantragt.<br />
A.4 Landratsamt Freudenstadt – Straßenbauamt<br />
(gemeinsames Schreiben vom 06.02.2013)<br />
A.4.1 Nach Vorlage und Abstimmung mit dem Referat 45 des Regierungspräsidiums<br />
Karlsruhe möchten wir auf folgendes hinweisen:<br />
Infolge der Ausdehnung der Baugrenze auf das Flurstück-Nr. 208/1<br />
soll eine Teilbebauung der bisherigen bewaldeten Böschungsfläche<br />
ermöglicht werden. Hierbei beträgt der Mindest-Abstand zur Fahrbahn<br />
der Bundesstraße ca. 21 m.<br />
Um mögliche Auswirkungen aufgrund der Geländeverhältnisse (Höhenunterschied,<br />
etc.) auf die Grundstücksfläche (Flurstück-Nr. 55)<br />
der B 462 auszuschließen, ist bei der Erstellung von baulichen Anlagen<br />
die Standsicherheit der verbliebenden Böschungsfläche nachzuweisen.<br />
Fer<strong>ner</strong> ist die Ableitung des im Bereich des Gernbaches (LR 1/2) anfallenden<br />
Niederschlagswassers jederzeit bis zur Zuleitung an den<br />
zur Murg führenden Entwässerungsgraben mit teilweiser Verdolung<br />
zu gewährleisten.<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Es ist geplant, den beschriebenen Teilbereich des Flst. Nr. 208/1<br />
durch ein auskragendes Geschoss zu überbauen, so dass die Böschung<br />
an dieser Stelle nicht verändert wird. Dennoch ist eine Bebauung<br />
des Teilbereichs prinzipiell möglich. Aus diesem Grund wird<br />
ein Hinweis aufgenommen, dass bei Überbauung des betreffenden<br />
Grundstücksteils ein entsprechendes Gutachten zur Standsicherheit<br />
der verbleibenden Böschungsfläche nachzuweisen ist.<br />
Die fachgerechte Entsorgung des anfallenden Niederschlagswasser<br />
ist gewährleistet. Die Entwässerung des Bauvorhabens wird im Baugesuch<br />
behandelt und ist nicht Sache des Bebauungsplans.<br />
A.5 Landratsamt Freudenstadt – Untere Verkehrsbehörde<br />
(gemeinsames Schreiben vom 06.02.2013)<br />
A.5.1 Allgemeines<br />
Die Änderung des Bebauungsplanes sieht eine Ausweitung der<br />
überbaubaren Fläche vor. Verkehrliche Belange werden dadurch<br />
tangiert, dass vorgesehen war, die öffentliche Verkehrsfläche der<br />
Mähderstraße als Stichstraße enden zu lassen und diese als Privatstraße<br />
auf einem Betriebsgelände fortzuführen. Durch die Änderung<br />
des Bebauungsplanes ändert sich daran grundsätzlich nichts.<br />
Es wird lediglich die öffentliche Straßenlänge der Mähderstraße<br />
gekürzt. Dies stellt keine wesentliche Veränderung gegenüber der<br />
bisherigen Situation dar, so dass der Änderung zugestimmt werden<br />
kann.<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Wird zur Kenntnis genommen.<br />
A.5.2 Hinweise<br />
Zum Thema Privatstraße werden noch nachfolgende Hinweise gegeben.<br />
Verkehrsrechtlich ist es u<strong>ner</strong>heblich, in welchem Eigentum<br />
eine Straße steht. Dort wo tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet,<br />
greift auch das Verkehrsrecht und dort gelten auch die Bestimmungen<br />
der StVO. Verkehrszeichen müssen auch auf diesen Flächen<br />
durch die Verkehrsbehörde angeordnet werden, damit sie rechtlich<br />
gültig sind. Nichtöffentlicher Verkehrsraum liegt erst dann vor, wenn<br />
die Verkehrsfläche dem allgemeinen Verkehr nicht mehr zur Verfügung<br />
steht, also z.B. durch eine Schranke abgesperrt ist.<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Wird zur Kenntnis genommen.<br />
Der in Gewerbefläche umgewandelte Teilbereich der Straße wird an<br />
die Firma Braun & Würfele veräußert und dem privaten Grundstück<br />
zugeschlagen. Das Betriebsgelände wird entsprechend als private<br />
Grundstücksfläche gekennzeichnet, so dass in diesem Bereich kein<br />
öffentlicher Verkehr stattfinden wird.<br />
A.6 Landratsamt Freudenstadt – Kreisbrandmeister<br />
(gemeinsames Schreiben vom 06.02.2013)<br />
A.6.1 Bei plan- und beschreibungsmäßiger Ausführung der Bebauungsplanänderung<br />
bestehen aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes<br />
keine Bedenken.<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Wird zur Kenntnis genommen.<br />
A.6.2 Hinweis:<br />
Sollte sich im Bereich der bisherigen öffentlichen Verkehrsfläche und<br />
zukünftig privater Gewerbefläche ein Unterflurhydrant zur Löschwasserentnahme<br />
befinden, ist dieser dauerhaft zu erhalten bzw. alternativ<br />
in die weiterhin öffentliche Verkehrsfläche zu verlegen.<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Wird zur Kenntnis genommen.<br />
Im Bereich der bisherigen öffentlichen Verkehrsfläche befindet sich<br />
1 Unterflurhydrant zur Löschwasserentnahme. Da die bisher als öffentliche<br />
Straße im Bebauungsplan enthaltenen Flächen auch weiterhin<br />
zur betriebsinternen Erschließung verwendet werden, kann<br />
der vorhandene Unterflurhydrant im Bereich der bisherigen öffentlichen<br />
Verkehrsfläche erhalten werden.