Hauptprospekt - Hamburg Trust
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Steuern oder der Abzug gezahlter ausländischer Steuern als<br />
Ausgaben zugelassen, sofern die Publizitätspflichten erfüllt werden.<br />
Ein Verstoß gegen die Offenlegungspflichten führt dazu, dass die<br />
jeweilige Steuerentlastung nicht greift, § 5 Abs. 1 Satz 2 InvStG.<br />
Darüber hinaus besteht bei Nichterfüllung der Voraussetzung das<br />
Risiko der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG.<br />
EINKUNFTSERZIELUNGSABSICHT<br />
Für die Anwendung des Progressionsvorbehaltes ist eine Einkunfts -<br />
erzielungsabsicht erforderlich, die auch hinsichtlich einer beabsichtigten<br />
Verlustverrechnung mit anderen Einkünften aus derselben<br />
Einkunftsart und demselben Land erforderlich ist. Bei einer<br />
Fremdfinanzierung der Beteiligung des Anlegers (Anteilsfinanzierung)<br />
und für den Fall einer vorzeitigen Anteilsübertragung im Wege der<br />
Schenkung bzw. Veräußerung, besteht das Risiko, dass das Vorliegen<br />
der Einkunftserzie lungsabsicht infrage gestellt werden könnte. In<br />
diesen Fällen ist die Beteiligung eines betreffenden Anlegers aus<br />
deutscher steuerlicher Sicht nicht beachtlich, sodass Betriebs aus -<br />
gaben, insbesondere entstandene Finanzierungskosten einer Anteils -<br />
finanzierung, nicht im Rahmen des Progressionsvorbehaltes in<br />
Deutsch land geltend gemacht werden können.<br />
STEUERLICHE RISIKEN INFOLGE DES BLIND-POOL -KONZEPTS<br />
Der Gesellschaftszweck ermöglicht eine Vielzahl unterschiedlicher<br />
Immobilieninvestitionen in verschiedenen Staaten. Die steuerliche<br />
Behandlung des Anlegers und der ihm zuzurechnenden Einkünfte aus<br />
seiner Beteiligung kann daher von den dargestellten Besteuerungs -<br />
folgen, denen bestimmte Annahmen zugrunde liegen (vgl. „Steuer -<br />
liche Grundlagen“, A. und B.), erheblich abweichen. Soweit die<br />
Invest ments in anderen Staaten belegen sein werden, wird es für<br />
Zwecke der Besteuerung auf die innerstaatlichen Bestimmungen des<br />
jeweiligen Staates ankommen und insbesondere, ob mit diesem<br />
Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Es besteht daher<br />
das Risiko einer steuerlichen Doppelbelastung, soweit nicht durch<br />
Doppelbesteuerungsabkommen oder nationale Vorschrif ten die Frei -<br />
stellung der Erträge, die Anrechnung ausländischer Steuern oder der<br />
Abzug gezahlter ausländischer Steuern als Aus gaben zugelassen ist.<br />
STRUKTUR UND WAHLRECHTE<br />
Die gesellschaftsrechtliche Struktur der Fonds KG und der Betei -<br />
ligungsgesellschaft wurde unter bestimmten Annahmen errichtet.<br />
Die Annahmen können für einzelne Anleger jedoch nachteilig sein.<br />
Die während der Fondslaufzeit durch den General Partner der<br />
Beteiligungsgesellschaft ausgeübten Wahlrechte können darüber<br />
hinaus für einzelne Anleger negative Auswirkungen haben.<br />
ANLAGEGEFÄHRDENDE RISIKEN<br />
Folgende Risiken sind als anlagegefährdende Risiken qualifiziert,<br />
d. h. als solche, die entweder die Anlageobjekte oder die gesamte<br />
Vermögensanlage gefährden und damit zu einem Totalverlust des eingesetzten<br />
Kapitals führen können.<br />
9. Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft<br />
Der Beitritt der Fonds KG zur Beteiligungsgesellschaft ist noch nicht<br />
wirksam geworden. Der Beitritt wird erst durch eine Erklärung des<br />
General Partners der Beteiligungsgesellschaft wirksam. Sollte diese<br />
Erklärung nicht abgegeben werden, kann die Fonds KG ihren Ge -<br />
sellschaftszweck nicht erfüllen und müsste rückabgewickelt werden.<br />
In diesem Fall wird die Einlage des Anlegers voraussichtlich nicht in<br />
voller Höhe oder gar nicht erstattet werden können. Im Falle einer<br />
Rückabwicklung der Fonds KG hat der Anleger keinen garantierten<br />
Anspruch auf Rückzahlung seines eingebrachten Kapitals und sonstiger<br />
Vergütungen. Kommt die Fonds KG ihren Zahlungs verpflich -<br />
tungen, die sich aus ihrem Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft ergeben,<br />
nicht nach, können Schadensersatzansprüche gegen sie erhoben<br />
werden. Damit kann das prognostizierte Ergebnis verfehlt und die<br />
Vermögensanlage des Anlegers gefährdet werden.<br />
10. Semi-Blind-Pool<br />
Die Paramount Group hat über zwei Objektgesellschaften, an denen<br />
die Parallelgesellschaft mit 20,13 % und 53,39 % beteiligt ist, mittelbar<br />
zwei Büroimmobilien in der New Yorker Midtown erworben. Mit<br />
dieser Investition sind rund 40 % des geplanten Eigenkapitals der<br />
Parallelgesellschaft investiert. Nach den Vorschriften der Gesell -<br />
schafts verträge der Beteiligungs- und der Parallelgesellschaft wird<br />
die Beteiligungsgesellschaft an diesen Portfolio-Investitionen an tei -<br />
lig beteiligt, derzeit ist dies aber noch nicht der Fall. Somit steht zum<br />
jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest, wann und in welche Inves ti -<br />
tionsobjekte die Beteiligungsgesellschaft und mittelbar die Fonds KG<br />
investiert werden wird (sogenannter Semi-Blind-Pool). Die Ent schei -<br />
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