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Hauptprospekt - Hamburg Trust

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Steuern oder der Abzug gezahlter ausländischer Steuern als<br />

Ausgaben zugelassen, sofern die Publizitätspflichten erfüllt werden.<br />

Ein Verstoß gegen die Offenlegungspflichten führt dazu, dass die<br />

jeweilige Steuerentlastung nicht greift, § 5 Abs. 1 Satz 2 InvStG.<br />

Darüber hinaus besteht bei Nichterfüllung der Voraussetzung das<br />

Risiko der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG.<br />

EINKUNFTSERZIELUNGSABSICHT<br />

Für die Anwendung des Progressionsvorbehaltes ist eine Einkunfts -<br />

erzielungsabsicht erforderlich, die auch hinsichtlich einer beabsichtigten<br />

Verlustverrechnung mit anderen Einkünften aus derselben<br />

Einkunftsart und demselben Land erforderlich ist. Bei einer<br />

Fremdfinanzierung der Beteiligung des Anlegers (Anteilsfinanzierung)<br />

und für den Fall einer vorzeitigen Anteilsübertragung im Wege der<br />

Schenkung bzw. Veräußerung, besteht das Risiko, dass das Vorliegen<br />

der Einkunftserzie lungsabsicht infrage gestellt werden könnte. In<br />

diesen Fällen ist die Beteiligung eines betreffenden Anlegers aus<br />

deutscher steuerlicher Sicht nicht beachtlich, sodass Betriebs aus -<br />

gaben, insbesondere entstandene Finanzierungskosten einer Anteils -<br />

finanzierung, nicht im Rahmen des Progressionsvorbehaltes in<br />

Deutsch land geltend gemacht werden können.<br />

STEUERLICHE RISIKEN INFOLGE DES BLIND-POOL -KONZEPTS<br />

Der Gesellschaftszweck ermöglicht eine Vielzahl unterschiedlicher<br />

Immobilieninvestitionen in verschiedenen Staaten. Die steuerliche<br />

Behandlung des Anlegers und der ihm zuzurechnenden Einkünfte aus<br />

seiner Beteiligung kann daher von den dargestellten Besteuerungs -<br />

folgen, denen bestimmte Annahmen zugrunde liegen (vgl. „Steuer -<br />

liche Grundlagen“, A. und B.), erheblich abweichen. Soweit die<br />

Invest ments in anderen Staaten belegen sein werden, wird es für<br />

Zwecke der Besteuerung auf die innerstaatlichen Bestimmungen des<br />

jeweiligen Staates ankommen und insbesondere, ob mit diesem<br />

Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Es besteht daher<br />

das Risiko einer steuerlichen Doppelbelastung, soweit nicht durch<br />

Doppelbesteuerungsabkommen oder nationale Vorschrif ten die Frei -<br />

stellung der Erträge, die Anrechnung ausländischer Steuern oder der<br />

Abzug gezahlter ausländischer Steuern als Aus gaben zugelassen ist.<br />

STRUKTUR UND WAHLRECHTE<br />

Die gesellschaftsrechtliche Struktur der Fonds KG und der Betei -<br />

ligungsgesellschaft wurde unter bestimmten Annahmen errichtet.<br />

Die Annahmen können für einzelne Anleger jedoch nachteilig sein.<br />

Die während der Fondslaufzeit durch den General Partner der<br />

Beteiligungsgesellschaft ausgeübten Wahlrechte können darüber<br />

hinaus für einzelne Anleger negative Auswirkungen haben.<br />

ANLAGEGEFÄHRDENDE RISIKEN<br />

Folgende Risiken sind als anlagegefährdende Risiken qualifiziert,<br />

d. h. als solche, die entweder die Anlageobjekte oder die gesamte<br />

Vermögensanlage gefährden und damit zu einem Totalverlust des eingesetzten<br />

Kapitals führen können.<br />

9. Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft<br />

Der Beitritt der Fonds KG zur Beteiligungsgesellschaft ist noch nicht<br />

wirksam geworden. Der Beitritt wird erst durch eine Erklärung des<br />

General Partners der Beteiligungsgesellschaft wirksam. Sollte diese<br />

Erklärung nicht abgegeben werden, kann die Fonds KG ihren Ge -<br />

sellschaftszweck nicht erfüllen und müsste rückabgewickelt werden.<br />

In diesem Fall wird die Einlage des Anlegers voraussichtlich nicht in<br />

voller Höhe oder gar nicht erstattet werden können. Im Falle einer<br />

Rückabwicklung der Fonds KG hat der Anleger keinen garantierten<br />

Anspruch auf Rückzahlung seines eingebrachten Kapitals und sonstiger<br />

Vergütungen. Kommt die Fonds KG ihren Zahlungs verpflich -<br />

tungen, die sich aus ihrem Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft ergeben,<br />

nicht nach, können Schadensersatzansprüche gegen sie erhoben<br />

werden. Damit kann das prognostizierte Ergebnis verfehlt und die<br />

Vermögensanlage des Anlegers gefährdet werden.<br />

10. Semi-Blind-Pool<br />

Die Paramount Group hat über zwei Objektgesellschaften, an denen<br />

die Parallelgesellschaft mit 20,13 % und 53,39 % beteiligt ist, mittelbar<br />

zwei Büroimmobilien in der New Yorker Midtown erworben. Mit<br />

dieser Investition sind rund 40 % des geplanten Eigenkapitals der<br />

Parallelgesellschaft investiert. Nach den Vorschriften der Gesell -<br />

schafts verträge der Beteiligungs- und der Parallelgesellschaft wird<br />

die Beteiligungsgesellschaft an diesen Portfolio-Investitionen an tei -<br />

lig beteiligt, derzeit ist dies aber noch nicht der Fall. Somit steht zum<br />

jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest, wann und in welche Inves ti -<br />

tionsobjekte die Beteiligungsgesellschaft und mittelbar die Fonds KG<br />

investiert werden wird (sogenannter Semi-Blind-Pool). Die Ent schei -<br />

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