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Prof. Dr. Josef Drexl, LL.M.<br />

Universität München<br />

Europäisches Wirtschaftsrecht<br />

Abschlussklausur LL.M. Eur.<br />

5. Februar 2013<br />

Teil 1:<br />

Erklären Sie die Rolle des Subsidiaritätsgrundsatzes in der Binnenmarktgesetzgebung. Zu welchen<br />

Änderungen hat diesbezüglich der Lissaboner Vertrag geführt?<br />

40 Punkte<br />

Teil II:<br />

Fall: Wir befinden uns im Frühsommer 2012. Das Finale der UEFA Champions League findet in<br />

der Münchner Allianz-Arena statt. Finalisten sind der englische Verein Hooligan United und der<br />

italienische Verein AC Tifoso. Das Finalspiel wird von dem deutschen Fernsehsender ARD<br />

aufgezeichnet und international ausgestrahlt. In Frankreich erfolgt die Ausstrahlung durch den<br />

Sender TF1. Die Trikots der Spieler von AC Tifoso tragen für die Fernsehzuschauer deutlich<br />

sichtbar den bei Verbrauchern sehr bekannten Schriftzug des Likörs „Cremazotti“. Dieser Likör<br />

wird von Crema e Grappa SpA in Italien hergestellt und in allen Staaten der EU vertrieben. Nach<br />

dem französischen Gesetz „Loi Evin“ ist Alkoholwerbung im Fernsehen generell verboten, während<br />

sie in anderen Medien und auf Plakatwänden erlaubt ist. Die französischen Behörden sind daher der<br />

Auffassung, dass das Fußballspiel nicht hätte ausgestrahlt werden dürfen. Deshalb wird der<br />

Vorstand V von TF1 wegen des Rechtsverstoßes angeklagt.<br />

Frage: Verstößt die Anwendung der Loi Evin im vorliegenden Fall gegen EU-Recht?<br />

Sekundärrecht ist nicht zu berücksichtigen.<br />

80 Punkte<br />

Teil III:<br />

Fall: Der französische Filmhersteller Frédéric verwertet seine Filme über Kinos, DVDs, digitale<br />

Downloads und die Ausstrahlung im Fernsehen. Zu diesen Filmen gehört ein in Frankreich sehr<br />

erfolgreicher Film, der in humoristischer Weise das Verhältnis der Franzosen zu den Deutschen<br />

thematisiert.<br />

(a)<br />

(b)<br />

Während der Film noch in den französischen Kinos läuft, bringt Frédéric den Film in Form<br />

von DVDs in Belgien in Verkehr. Didier erwirbt über einen belgischen Großhändler mehrere<br />

dieser DVDs und bietet sie in seinem Laden in Paris zum Weiterverkauf an.<br />

Frédéric gestattet außerdem die Aussendung einer englischen Fassung des Filmes über den<br />

britischen Pay-TV-Sender PSKY. Im Vertrag mit PSKY räumt Frédéric PSKY nur das<br />

Senderecht für das Vereinigte Königreich ein. Die Programme von PSKY werden auch in<br />

Frankreich gesehen. Zwar vertreibt PSKY seine Abonnements nicht gezielt in Frankreich,<br />

aber verschiedene Zuschauer aus Frankreich haben in den Geschäften von PSKY u.a. in<br />

London Abonnementverträge abgeschlossen und dort die für den Satellitenempfang<br />

erforderlichen Decoder von PSKY erworben.<br />

Bitte wenden!!


(c)<br />

Nachdem der Film auch in Frankreich nicht mehr im Kino zu sehen ist, bietet Frédéric den<br />

Film auch in Form von DVDs und digitalen Downloads in Frankreich an. Der in Bordeaux<br />

lebende Bruno lädt sich den Film gegen Bezahlung aus dem Internet auf seine Festplatte<br />

herunter. Nachdem sich Bruno den Film zweimal angesehen hat, brennt er ihn auf eine CD<br />

und verkauft die CD über eBay an den in Marseille lebenden Michel. Die digitale Filmdatei<br />

auf seiner Festplatte hat Bruno unmittelbar nach dem Brennen der CD gelöscht.<br />

Frédéric meint, Didier, PSKY und Bruno haben jeweils das französische Urheberrecht verletzt.<br />

Didier, PSKY und Bruno räumen ein, dass Frédéric die geltend gemachten Rechte im Grundsatz<br />

zwar zustehen. Nach ihrer Ansicht nach haben sich diese Rechte aber jeweils erschöpft.<br />

Frage: Wie ist die Rechtslage, wenn man unterstellt, dass die französischen Rechtsvorschriften den<br />

nachfolgend zitierten Richtlinien entsprechen?<br />

Richtlinie 2001/29 über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft:<br />

Artikel 3 Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen<br />

Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände<br />

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene<br />

oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der<br />

Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich<br />

sind, zu erlauben oder zu verbieten. (…)<br />

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel<br />

genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.<br />

Artikel 4 Verbreitungsrecht<br />

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf<br />

Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in<br />

beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten.<br />

(2) Das Verbreitungsrecht erschöpft sich in der Gemeinschaft in Bezug auf das Original oder auf<br />

Vervielfältigungsstücke eines Werks nur, wenn der Erstverkauf dieses Gegenstands oder eine andere<br />

erstmalige Eigentumsübertragung in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit dessen<br />

Zustimmung erfolgt.<br />

Richtlinie 93/83 betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweitersendung:<br />

Artikel 1 Definitionen<br />

(1) (…)<br />

(2) a) (…)<br />

b) Die öffentliche Wiedergabe über Satellit findet nur in dem Mitgliedstaat statt, in dem die<br />

programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung in<br />

eine ununterbrochene Kommunikationskette eingegeben werden, die zum Satelliten und zurück zur Erde<br />

führt.<br />

Artikel 2 Senderecht<br />

Gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels sehen die Mitgliedstaaten für den Urheber das ausschließliche<br />

Recht vor, die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken über Satellit zu erlauben.<br />

60 Punkte<br />

VIEL ERFOLG!<br />

Bitte wenden!!

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