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Urteil im Volltext - Ja-Aktuell

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daher den Marktgegebenheiten entspricht. Einen solchen Erklärungswert vermag der Senat<br />

dem Zahlungsverlangen allerdings nicht beizumessen.<br />

Der Erklärungswert eines Verhaltens ergibt sich nicht nur aus demjenigen, was ausdrücklich<br />

zum Gegenstand der Kommunikation gemacht wird, sondern auch aus den Gesamtumständen<br />

der konkreten Situation ( BGHSt 51, 165, 170 ). Dieser unausgesprochene<br />

Kommunikationsinhalt wird wesentlich durch den dem Erklärenden bekannten<br />

Empfängerhorizont und damit durch die ersichtlichen Erwartungen der Beteiligten best<strong>im</strong>mt<br />

(Fischer aaO § 263 Rn. 12), die wiederum durch die Anschauungen der jeweiligen<br />

Verkehrskreise und die in der konkreten Situation relevanten rechtlichen Normen geprägt<br />

werden ( BGHSt 51, 165, 170 m.w.N.). So erwartet der Verkehr vor allem dann eine<br />

wahrheitsgemäße Darstellung der Tatsachengrundlage <strong>im</strong> Zusammenhang mit der<br />

Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs, soweit die Tatsachen wesentlich für die<br />

Beurteilung des Anspruchs sind und der Adressat sie aus seiner Situation nicht ohne weiteres<br />

überprüfen kann (BGH 5. Strafsenat , Beschluss vom 9. Juni 2009, 5 StR 394/08, Rn. 16, zit.<br />

ü. juris). Auch die für den streitgegenständlichen Geschäftstyp charakteristische Pflichtenund<br />

Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien ist bei der Ermittlung des<br />

Erklärungswerts zu berücksichtigen ( BGHSt 51, 165, 170; BGHSt 46, 196, 199 ).<br />

Das Verlangen nach einer überhöhten Vergütung bei Werkleistungen oder auch das Fordern<br />

eines überhöhten Verkaufs- bzw. zu niedrigen Ankaufspreises be<strong>im</strong> Ankauf oder Verkauf von<br />

Wirtschaftsgütern enthält grundsätzlich nicht zugleich auch die Behauptung der<br />

Angemessenheit oder Üblichkeit. Vereinbarungen über den Austausch von Gütern und<br />

Leistungen, insbesondere auch die Preisgestaltung, unterliegen der Vertragsfreiheit (vgl. BGH<br />

NJW 1990, 2005f; OLG Stuttgart NStZ 1985, 503, NStZ 2003, 554f und NJW 1966, 990;<br />

Cramer in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 263 Rn. 16d, 17c; Lackner/Kühl,<br />

StGB 25. Aufl. § 263 Rn. 10; Jecht, GA 1963, 41, 43f – jeweils m.w.N.).<br />

Ausnahmen wurden von der Rechtsprechung in den Fällen anerkannt, in denen für eine<br />

Leistung ein best<strong>im</strong>mtes Entgelt öffentlich-rechtlich festgesetzt ist, der Leistungsempfänger<br />

die Forderung nicht ohne weiteres auf ihre Übereinst<strong>im</strong>mung mit dem amtlich festgesetzten<br />

Betrag überprüfen kann und der Fordernde die mangelnde Sachkunde sowie das ihm<br />

entgegengebrachte Vertrauen des Vertragspartners zur Erzielung eines überhöhten Entgelts<br />

ausnutzt ( BGH NJW 1990, 2005, 2006). Als weitere Ausnahmen wurden die Fälle<br />

herangezogen, in denen der Wert der Ware bzw. der zu erbringenden Leistung tax- oder<br />

listenmäßig festgelegt ist, es an einer individuellen Preisvereinbarung fehlt und der<br />

Geschäftspartner nach allgemeinen Marktgepflogenheiten darauf vertrauen darf, dass sein<br />

Vertragspartner nur den listen-, tax- oder handelsüblichen Preis verlangen wird ( RGSt 42,<br />

147: Arzne<strong>im</strong>itteltaxen; OLG Stuttgart NStZ 1985, 503 und NJW 1966, 990; Hefendehl in<br />

MünchKomm-StGB 2006 § 263 Rn. 128).<br />

Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch mit den genannten Ausnahmefällen nicht vergleichbar.<br />

Da der Grundsatz der Vertragsfreiheit und der freien Preisbildung nicht aufgehoben war und<br />

auch die Pflichten- und Risikoverteilung sowie eine etwaige Schutzbedürftigkeit des<br />

Bestellers eine Strafbarkeit nicht gebietet (bzgl. § 632 Abs. 2 BGB – jedoch ohne Begründung<br />

– Cramer in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 263 Rn. 17c; Lackner in LK, 10. Aufl. § 263<br />

Rn. 46), enthält das Zahlungsverlangen des Angeklagten nicht zugleich auch eine konkludente<br />

Täuschung über die Angemessenheit der verlangten Vergütung.<br />

§ 632 Abs. 1 BGB dient der Ausfüllung von Vertragslücken und vermeidet die Rechtsfolgen<br />

des Dissenses (§ 154 BGB), indem er eine Einigung der Parteien über die Vergütung fingiert,

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