11.03.2014 Aufrufe

Urteil im Volltext - Ja-Aktuell

Urteil im Volltext - Ja-Aktuell

Urteil im Volltext - Ja-Aktuell

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

wie sie § 631 Abs. 1 BGB an sich voraussetzt (Busche aaO § 632 Rdn. 2). § 632 Abs. 2 BGB<br />

beinhaltet sodann eine Auslegungsregel zur Höhe der Vergütung, wenn sich dafür nichts aus<br />

der vertraglichen Vereinbarung (§ 631 Abs. 1 BGB) oder der Vergütungsfiktion (§ 632<br />

Abs. 1 BGB) entnehmen lässt.<br />

Sind die Parteien mit der Rechtslage, d.h. mit § 632 BGB, vertraut und kennen beide die Höhe<br />

der üblichen Vergütung, ist es ihnen dennoch <strong>im</strong> Rahmen der Vertragsfreiheit unbenommen,<br />

sich nach erbrachter Werkleistung auf eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Vergütung<br />

zu einigen. Auch hier gilt der Grundsatz der freien Preisgestaltung. Das dem<br />

Vertragsabschluss nachfolgende Angebot auf Abänderung des Vertrages bezüglich der Höhe<br />

der Vergütung enthält hier nicht zugleich auch die Behauptung der Angemessenheit oder<br />

Üblichkeit.<br />

Geht der Besteller in Kenntnis des § 632 Abs. 2 BGB dagegen irrtümlich davon aus, die<br />

geforderte, tatsächlich aber überhöhte Vergütung sei die marktübliche, liegt dieser Irrtum in<br />

seinem Risikobereich. Ein Anfechtungsrecht steht ihm nicht zu, da es an einem<br />

Anfechtungsgrund fehlt. Weder war ein Irrtum über den Erklärungsinhalt (§ 119 Abs. 1 1.<br />

Fall BGB) noch in der Erklärungshandlung (§ 119 Abs. 1 2. Fall BGB) noch über eine<br />

verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache (§ 119 Abs. 2 BGB) gegeben. Er unterlag<br />

lediglich einem <strong>im</strong> Rahmen des § 119 BGB unerheblichen Motivirrtum, weil sein Irrtum<br />

außerhalb der Erklärung liegende Tatsachen betraf. Ihm bleibt lediglich ein<br />

Rückforderungsanspruch nach Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 1. Fall BGB).<br />

Sind die Parteien mit § 632 BGB nicht vertraut und gehen sie davon aus, dass erst noch eine<br />

Einigung über die Höhe der Vergütung zu erfolgen hat, steht es dem Besteller frei, dem<br />

vorleistungspflichtigen Werkunternehmer (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB) die Zahlung in Höhe<br />

des Betrages zu verweigern, den er für nicht angemessen hält – so wie es hier auch geschehen<br />

ist – und sich, soweit der Unternehmer die Höhe des Vergütungsanspruchs für angemessen<br />

hält, auf die Zahlung des Restwerklohns verklagen zu lassen. In beiden Fällen steht es dem<br />

Besteller frei, die Forderung zu akzeptieren oder abzulehnen. Die Sachlage ist hier mit dem<br />

Verlangen nach einer überhöhten Vergütung vor Vertragsabschluss vergleichbar. Ein und<br />

dieselbe Erklärung des Werkunternehmers kann aber nicht einen unterschiedlichen<br />

Bedeutungsgehalt haben, je nachdem, ob sie vor oder nach Vertragsschluss erfolgt. Enthält<br />

das Verlangen nach einer überhöhten Vergütung bei Werkleistungen nicht zugleich auch die<br />

Behauptung der Angemessenheit oder Üblichkeit, soweit es vor Vertragsschluss geäußert<br />

wird, kann die wortgleiche Erklärung nach Vertragsschluss, ohne Hinzutreten weiterer<br />

Umstände, nicht plötzlich eine Täuschung sein, obwohl die Marktverhältnisse unverändert<br />

sind.<br />

Soweit sich die Besteller (um die Differenz zwischen der verlangten Vergütung des<br />

Angeklagten und dem üblichen Marktpreis) geschädigt fühlten, beruhte dies nicht auf einer<br />

vom Angeklagten bewirkten Fehlvorstellung bezüglich der erbrachten Leistung, sondern<br />

lediglich auf der Unkenntnis, dass nach Werkvertragsrecht die marktübliche Vergütung<br />

vereinbart war und auf der Unkenntnis, zu welchem Preis die Leistungen von anderen<br />

Scherenschleifern angeboten wurden.<br />

Auch die Pflichten- und Risikoverteilung sowie eine etwaige Schutzbedürftigkeit des<br />

Bestellers gebieten eine Strafbarkeit nicht. Es gehört in den Risikobereich des Leistenden,<br />

dass die Schuld besteht und die Leistung den Anspruch nicht übersteigt ( BGHSt 39, 392, 398<br />

). Die von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen betreffen Fälle, in denen für eine<br />

Leistung ein best<strong>im</strong>mtes Entgelt öffentlich-rechtlich festgesetzt ist und der

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!