Urteil im Volltext - Ja-Aktuell
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wie sie § 631 Abs. 1 BGB an sich voraussetzt (Busche aaO § 632 Rdn. 2). § 632 Abs. 2 BGB<br />
beinhaltet sodann eine Auslegungsregel zur Höhe der Vergütung, wenn sich dafür nichts aus<br />
der vertraglichen Vereinbarung (§ 631 Abs. 1 BGB) oder der Vergütungsfiktion (§ 632<br />
Abs. 1 BGB) entnehmen lässt.<br />
Sind die Parteien mit der Rechtslage, d.h. mit § 632 BGB, vertraut und kennen beide die Höhe<br />
der üblichen Vergütung, ist es ihnen dennoch <strong>im</strong> Rahmen der Vertragsfreiheit unbenommen,<br />
sich nach erbrachter Werkleistung auf eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Vergütung<br />
zu einigen. Auch hier gilt der Grundsatz der freien Preisgestaltung. Das dem<br />
Vertragsabschluss nachfolgende Angebot auf Abänderung des Vertrages bezüglich der Höhe<br />
der Vergütung enthält hier nicht zugleich auch die Behauptung der Angemessenheit oder<br />
Üblichkeit.<br />
Geht der Besteller in Kenntnis des § 632 Abs. 2 BGB dagegen irrtümlich davon aus, die<br />
geforderte, tatsächlich aber überhöhte Vergütung sei die marktübliche, liegt dieser Irrtum in<br />
seinem Risikobereich. Ein Anfechtungsrecht steht ihm nicht zu, da es an einem<br />
Anfechtungsgrund fehlt. Weder war ein Irrtum über den Erklärungsinhalt (§ 119 Abs. 1 1.<br />
Fall BGB) noch in der Erklärungshandlung (§ 119 Abs. 1 2. Fall BGB) noch über eine<br />
verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache (§ 119 Abs. 2 BGB) gegeben. Er unterlag<br />
lediglich einem <strong>im</strong> Rahmen des § 119 BGB unerheblichen Motivirrtum, weil sein Irrtum<br />
außerhalb der Erklärung liegende Tatsachen betraf. Ihm bleibt lediglich ein<br />
Rückforderungsanspruch nach Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 1. Fall BGB).<br />
Sind die Parteien mit § 632 BGB nicht vertraut und gehen sie davon aus, dass erst noch eine<br />
Einigung über die Höhe der Vergütung zu erfolgen hat, steht es dem Besteller frei, dem<br />
vorleistungspflichtigen Werkunternehmer (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB) die Zahlung in Höhe<br />
des Betrages zu verweigern, den er für nicht angemessen hält – so wie es hier auch geschehen<br />
ist – und sich, soweit der Unternehmer die Höhe des Vergütungsanspruchs für angemessen<br />
hält, auf die Zahlung des Restwerklohns verklagen zu lassen. In beiden Fällen steht es dem<br />
Besteller frei, die Forderung zu akzeptieren oder abzulehnen. Die Sachlage ist hier mit dem<br />
Verlangen nach einer überhöhten Vergütung vor Vertragsabschluss vergleichbar. Ein und<br />
dieselbe Erklärung des Werkunternehmers kann aber nicht einen unterschiedlichen<br />
Bedeutungsgehalt haben, je nachdem, ob sie vor oder nach Vertragsschluss erfolgt. Enthält<br />
das Verlangen nach einer überhöhten Vergütung bei Werkleistungen nicht zugleich auch die<br />
Behauptung der Angemessenheit oder Üblichkeit, soweit es vor Vertragsschluss geäußert<br />
wird, kann die wortgleiche Erklärung nach Vertragsschluss, ohne Hinzutreten weiterer<br />
Umstände, nicht plötzlich eine Täuschung sein, obwohl die Marktverhältnisse unverändert<br />
sind.<br />
Soweit sich die Besteller (um die Differenz zwischen der verlangten Vergütung des<br />
Angeklagten und dem üblichen Marktpreis) geschädigt fühlten, beruhte dies nicht auf einer<br />
vom Angeklagten bewirkten Fehlvorstellung bezüglich der erbrachten Leistung, sondern<br />
lediglich auf der Unkenntnis, dass nach Werkvertragsrecht die marktübliche Vergütung<br />
vereinbart war und auf der Unkenntnis, zu welchem Preis die Leistungen von anderen<br />
Scherenschleifern angeboten wurden.<br />
Auch die Pflichten- und Risikoverteilung sowie eine etwaige Schutzbedürftigkeit des<br />
Bestellers gebieten eine Strafbarkeit nicht. Es gehört in den Risikobereich des Leistenden,<br />
dass die Schuld besteht und die Leistung den Anspruch nicht übersteigt ( BGHSt 39, 392, 398<br />
). Die von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen betreffen Fälle, in denen für eine<br />
Leistung ein best<strong>im</strong>mtes Entgelt öffentlich-rechtlich festgesetzt ist und der