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Urteil im Volltext - Ja-Aktuell

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Leistungsempfänger die Forderung nicht ohne weiteres auf ihre Übereinst<strong>im</strong>mung mit dem<br />

amtlich festgesetzten Betrag überprüfen kann, weil ihm jegliche Sachkunde fehlt und er sich<br />

die notwendigen Informationen nicht ohne weiteres verschaffen kann.<br />

Für das Schleifen von Werkzeugen gibt es keinen festen, einheitlichen Marktpreis. Die<br />

Prüfung der Möglichkeit eines preisgünstigeren Geschäfts liegt in der Sphäre des Bestellers.<br />

Für die vom Angeklagten aufgesuchten Kunden bestand auch keine Notwendigkeit, sofort den<br />

geforderten Preis zu akzeptieren. Sie konnten vor oder während der Erbringung der<br />

Werkleistung Erkundigungen einziehen oder bei Abnahme des Werkes zunächst eine<br />

Teilzahlung erbringen und sich zwischenzeitlich unschwer vergewissern, zu welchem Preis<br />

die Leistungen von anderen Scherenschleifern angeboten wurden. Einem Kunden, der von<br />

diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch macht, strafrechtlichen Schutz vor einer überhöhten<br />

Vergütungsforderung zu gewähren, ist nicht veranlasst.<br />

d. Den Angeklagten traf auch keine Verpflichtung, darüber aufzuklären, dass die von ihm<br />

verlangte Vergütung die übliche Vergütung deutlich überstieg.<br />

Gemäß § 13 Abs. 1 StGB ist Begehen durch Unterlassung nur dann strafbar, wenn den Täter<br />

eine Garantenstellung trifft (vgl. Fischer aaO § 13 Rdn. 6), er also rechtlich dafür einzustehen<br />

hat, dass der Erfolg nicht eintritt und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des<br />

gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht. Aus den getroffenen Feststellungen des<br />

Landgerichts lässt sich eine Offenbarungspflicht allerdings nicht entnehmen.<br />

Vorliegend kommt ohnehin lediglich die Verletzung von Aufklärungspflichten aus Vertrag<br />

bzw. aus Treu und Glauben nach § 242 BGB in Betracht (vgl. Fischer aaO § 263 Rdn. 25 –<br />

30; BGHSt 39, 392, 399f ). Eine strafrechtlich relevante Aufklärungspflicht in allgemeinen<br />

Vertragsverhältnissen mit gegenseitigen Leistungspflichten – wie vorliegend – setzt voraus,<br />

dass besondere Umstände, etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis oder auf gegenseitigem<br />

Vertrauen beruhende Verbindungen vorliegen ( BGHSt 46, 196, 203; BGHSt 39, 392, 399 ).<br />

Daran fehlt es. Der Abschluss von Austauschverträgen begründet keine Offenbarungspflicht<br />

hinsichtlich solcher Umstände, die in die Risikosphäre des Vertragspartners fallen,<br />

insbesondere also die Preisgestaltung oder die Angemessenheit des Preises (vgl. Fischer aaO<br />

§ 263 Rdn. 28). Allein die Behauptung, der Nachfolger der Scherenschleiferin zu sein, genügt<br />

für die Begründung einer Aufklärungspflicht nicht.<br />

3. Da lediglich ein Mangel der rechtlichen Würdigung vorliegt und auszuschließen ist, dass<br />

hinsichtlich der bemängelten Täuschungshandlung weitergehende Feststellungen getroffen<br />

werden können, entscheidet der Senat in der Sache selbst.<br />

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

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