Urteil im Volltext - Ja-Aktuell
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Leistungsempfänger die Forderung nicht ohne weiteres auf ihre Übereinst<strong>im</strong>mung mit dem<br />
amtlich festgesetzten Betrag überprüfen kann, weil ihm jegliche Sachkunde fehlt und er sich<br />
die notwendigen Informationen nicht ohne weiteres verschaffen kann.<br />
Für das Schleifen von Werkzeugen gibt es keinen festen, einheitlichen Marktpreis. Die<br />
Prüfung der Möglichkeit eines preisgünstigeren Geschäfts liegt in der Sphäre des Bestellers.<br />
Für die vom Angeklagten aufgesuchten Kunden bestand auch keine Notwendigkeit, sofort den<br />
geforderten Preis zu akzeptieren. Sie konnten vor oder während der Erbringung der<br />
Werkleistung Erkundigungen einziehen oder bei Abnahme des Werkes zunächst eine<br />
Teilzahlung erbringen und sich zwischenzeitlich unschwer vergewissern, zu welchem Preis<br />
die Leistungen von anderen Scherenschleifern angeboten wurden. Einem Kunden, der von<br />
diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch macht, strafrechtlichen Schutz vor einer überhöhten<br />
Vergütungsforderung zu gewähren, ist nicht veranlasst.<br />
d. Den Angeklagten traf auch keine Verpflichtung, darüber aufzuklären, dass die von ihm<br />
verlangte Vergütung die übliche Vergütung deutlich überstieg.<br />
Gemäß § 13 Abs. 1 StGB ist Begehen durch Unterlassung nur dann strafbar, wenn den Täter<br />
eine Garantenstellung trifft (vgl. Fischer aaO § 13 Rdn. 6), er also rechtlich dafür einzustehen<br />
hat, dass der Erfolg nicht eintritt und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des<br />
gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht. Aus den getroffenen Feststellungen des<br />
Landgerichts lässt sich eine Offenbarungspflicht allerdings nicht entnehmen.<br />
Vorliegend kommt ohnehin lediglich die Verletzung von Aufklärungspflichten aus Vertrag<br />
bzw. aus Treu und Glauben nach § 242 BGB in Betracht (vgl. Fischer aaO § 263 Rdn. 25 –<br />
30; BGHSt 39, 392, 399f ). Eine strafrechtlich relevante Aufklärungspflicht in allgemeinen<br />
Vertragsverhältnissen mit gegenseitigen Leistungspflichten – wie vorliegend – setzt voraus,<br />
dass besondere Umstände, etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis oder auf gegenseitigem<br />
Vertrauen beruhende Verbindungen vorliegen ( BGHSt 46, 196, 203; BGHSt 39, 392, 399 ).<br />
Daran fehlt es. Der Abschluss von Austauschverträgen begründet keine Offenbarungspflicht<br />
hinsichtlich solcher Umstände, die in die Risikosphäre des Vertragspartners fallen,<br />
insbesondere also die Preisgestaltung oder die Angemessenheit des Preises (vgl. Fischer aaO<br />
§ 263 Rdn. 28). Allein die Behauptung, der Nachfolger der Scherenschleiferin zu sein, genügt<br />
für die Begründung einer Aufklärungspflicht nicht.<br />
3. Da lediglich ein Mangel der rechtlichen Würdigung vorliegt und auszuschließen ist, dass<br />
hinsichtlich der bemängelten Täuschungshandlung weitergehende Feststellungen getroffen<br />
werden können, entscheidet der Senat in der Sache selbst.<br />
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.