Satzung des VJN e.V. 2011 - Verband der Jagdaufseher ...
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Artikel 13<br />
Ehrenrat<br />
(1) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung wählt mit Mehrheitsbeschluss einen Ehrenrat aus min<strong>des</strong>tens drei,<br />
aber höchstens fünf Mitglie<strong>der</strong>n für die Dauer von fünf Jahren.<br />
(2) In den Ehrenrat können nur Personen gewählt werden, die zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl über die ordentliche<br />
Mitgliedschaft im <strong>Verband</strong> verfügen und diese ununterbrochen während <strong>der</strong> Dauer von<br />
min<strong>des</strong>tens drei Jahren innegehabt haben.<br />
(3) Dem Ehrenrat dürfen keine Vorstandsmitglie<strong>der</strong> angehören. Der Vorstand o<strong>der</strong> einzelne Mitglie<strong>der</strong><br />
<strong>des</strong>selben dürfen an den Sitzungen <strong>des</strong> Ehrenrates nur insoweit teilnehmen, wie dies zur Auskunftserteilung<br />
in <strong>der</strong> Sache erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
(4) Der Ehrenrat nimmt vermittelnde Aufgaben wahr. Seine Tätigkeit hat im Hinblick auf die Rechte<br />
und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> lediglich klärenden Charakter. Gegen die<br />
Entscheidungen <strong>des</strong> Ehrenrates steht jedem Mitglied <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> nach geltendem Recht die<br />
Beschreitung <strong>des</strong> Rechtsweges offen.<br />
Artikel 14<br />
Glie<strong>der</strong>ung<br />
(1) Der <strong>Verband</strong> strebt grundsätzlich keine eigenständige, regionale Unterglie<strong>der</strong>ung in Bezirks- bzw.<br />
Kreisgruppen an.<br />
(2) Der <strong>VJN</strong> ist Mitglied im Bund Deutscher <strong>Jagdaufseher</strong>verbände e.V. (BDJV). Evtl. hieraus<br />
resultierende Zahlungen an den BDJV sind, sofern es sich um den Mitgliedsbeitrag handelt, durch<br />
den <strong>VJN</strong> genehmigt.<br />
Artikel 15<br />
Bekleidungsordnung<br />
(1) Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> sind berechtigt, die in <strong>der</strong> Bekleidungsordnung festgeschriebene<br />
<strong>Verband</strong>s- und Berufskleidung zu tragen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.<br />
(2) Die Bekleidungsordnung wird durch den Vorstand unter Wahrung <strong>der</strong> Interessenlage <strong>des</strong><br />
Verban<strong>des</strong> und <strong>der</strong> jagdlichen Tradition festgelegt.<br />
(3) Sie wird im Anhang dieser <strong>Satzung</strong> beigefügt, ohne Bestandteil dieser <strong>Satzung</strong> zu sein.<br />
Artikel 16<br />
<strong>Verband</strong> <strong>der</strong> <strong>Jagdaufseher</strong> Nie<strong>der</strong>sachsen e.V. 10 / 11 <strong>Satzung</strong>