Satzung des VJN e.V. 2011 - Verband der Jagdaufseher ...
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• Wenn ein Verfahren wegen einer Straftat gem. § 12 StGB anhängig ist, kann ein Mitglied<br />
das Ruhen seiner Mitgliedschaft bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber erklären.<br />
Es ist für diesen Zeitraum von allen Rechten und Pflichten entbunden.<br />
Vorstandsmitglie<strong>der</strong> haben ihre Ämter für diesen Zeitraum ruhen zu lassen und an die<br />
entsprechenden Vertreter zu übergeben. Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht.<br />
(8) Ausgetretene o<strong>der</strong> ausgeschlossene Mitglie<strong>der</strong> verlieren jeden Anspruch gegenüber dem <strong>Verband</strong>.<br />
Der Mitgliedsausweis sowie Geschäftsunterlagen und Gegenstände <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> sind<br />
unverzüglich im Rahmen einer Bringschuld zurückzugeben.<br />
Artikel 5<br />
Mitgliedsbeitrag<br />
(1) Bei <strong>der</strong> Aufnahme in den <strong>Verband</strong> ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, <strong>der</strong>en Höhe von <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung bestimmt wird.<br />
(2) Auch die Höhe <strong>des</strong> Jahresbeitrages wird von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung bestimmt.<br />
(3) Beiträge sind bis zum 01.03. jeden Jahres zu zahlen.<br />
(4) Grundsätzlich ist die Einzugsermächtigung als Zahlungsform anzuwenden.<br />
(5) Familienbeitragsermäßigung: Je<strong>des</strong> weitere Familienmitglied aus <strong>der</strong> Familie eines ordentlichen<br />
o<strong>der</strong> för<strong>der</strong>nden Mitglie<strong>des</strong> erhält eine Beitragsermäßigung in Höhe von 50 % <strong>des</strong><br />
Jahresbeitrages.<br />
Artikel 6<br />
Organe <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />
(1) Organe <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> sind:<br />
1. die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
2. <strong>der</strong> Vorstand.<br />
3. <strong>der</strong> Ehrenrat<br />
(2) Die Leitung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> obliegt dem Vorstand.<br />
Artikel 7<br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
(1) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> findet min<strong>des</strong>tens einmal jährlich statt.<br />
(2) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung wird vom 1 Vorsitzenden, im Vertretungsfalle von einem an<strong>der</strong>en<br />
Mitglied <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> geleitet.<br />
<strong>Verband</strong> <strong>der</strong> <strong>Jagdaufseher</strong> Nie<strong>der</strong>sachsen e.V. 6 / 11 <strong>Satzung</strong>