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Schema Kündigungsschutzklage

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Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht<br />

SS 09<br />

Betriebsbedingte Kündigung:<br />

„X kann betriebsbedingt gekündigt werden, wenn seiner<br />

Beschäftigung dringende betriebliche Erfordernisse<br />

entgegenstehen. Das ist der Fall, wenn sein Arbeitsplatz auf<br />

Grund einer unternehmerischen Entscheidung entfällt.“<br />

Betriebliches<br />

Erfordernis<br />

aa) Unternehmerische Entscheidung<br />

beruht i.d.R. auf inner- oder außerbetrieblichen Gründen. Die<br />

Unterscheidung ist aber irrelevant, da es auf sie nur für<br />

Beweislastfragen ankommt.<br />

Merke: ist grundsätzlich wegen Art. 12 I GG nur auf Willkür<br />

überprüfbar<br />

Die Kündigung selbst ist nicht die Unternehmerentscheidung<br />

bb) Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit<br />

gerichtlich voll überprüfbar<br />

cc) Kausalität zwischen Unternehmerentscheidung und Wegfall<br />

dd) Dringlichkeit des betrieblichen Erfordernisses<br />

Ist nur relevant bei Kündigungen ohne unternehmerisches Konzept,<br />

z.B. zur Leistungsverdichtung oder Stilllegung. Ansonsten schon im<br />

Ultima-Ratio-Prinzip erfasst.<br />

Personenbedingte Kündigung<br />

Umstände, aus der Sphäre des Arbeitnehmers; nur solche<br />

Gründe, die auf den persönlichen Eigenschaften und<br />

Fähigkeiten des Arbeitnehmers beruhen.<br />

Verhaltensbedingte Kündigung<br />

Schuldhafte Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder<br />

Nebenpflicht<br />

b) Beurteilungszeitpunkt; Prognoseprinzip<br />

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