Schema Kündigungsschutzklage
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Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht<br />
SS 09<br />
Betriebsbedingte Kündigung:<br />
„X kann betriebsbedingt gekündigt werden, wenn seiner<br />
Beschäftigung dringende betriebliche Erfordernisse<br />
entgegenstehen. Das ist der Fall, wenn sein Arbeitsplatz auf<br />
Grund einer unternehmerischen Entscheidung entfällt.“<br />
Betriebliches<br />
Erfordernis<br />
aa) Unternehmerische Entscheidung<br />
beruht i.d.R. auf inner- oder außerbetrieblichen Gründen. Die<br />
Unterscheidung ist aber irrelevant, da es auf sie nur für<br />
Beweislastfragen ankommt.<br />
Merke: ist grundsätzlich wegen Art. 12 I GG nur auf Willkür<br />
überprüfbar<br />
Die Kündigung selbst ist nicht die Unternehmerentscheidung<br />
bb) Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit<br />
gerichtlich voll überprüfbar<br />
cc) Kausalität zwischen Unternehmerentscheidung und Wegfall<br />
dd) Dringlichkeit des betrieblichen Erfordernisses<br />
Ist nur relevant bei Kündigungen ohne unternehmerisches Konzept,<br />
z.B. zur Leistungsverdichtung oder Stilllegung. Ansonsten schon im<br />
Ultima-Ratio-Prinzip erfasst.<br />
Personenbedingte Kündigung<br />
Umstände, aus der Sphäre des Arbeitnehmers; nur solche<br />
Gründe, die auf den persönlichen Eigenschaften und<br />
Fähigkeiten des Arbeitnehmers beruhen.<br />
Verhaltensbedingte Kündigung<br />
Schuldhafte Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder<br />
Nebenpflicht<br />
b) Beurteilungszeitpunkt; Prognoseprinzip<br />
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