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Lösungsskizze Fall 16

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DIERK-HINRICH NORDEN<br />

LEHRSTUHL PROF. DR. PICKER * WILHELMSTR. 7 (NEUE AULA), ZI. 301 * 72074 TÜBINGEN<br />

TEL: +49 (0)7071 - 29 72 9 72 * EMAIL: DHNORDEN@GMX.DE<br />

<strong>Fall</strong>besprechung Zivilrecht I<br />

WS 2007/2008<br />

Lösungsskizze <strong>Fall</strong> <strong>16</strong><br />

A. Anspruch V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. § 433 II BGB<br />

I. Anspruch entstanden, d.h. Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages<br />

1. Objektiver Vertragsschluss zwischen V und N im Namen des K durch Angebot und<br />

Annahme (+)<br />

2. Wirkungen der Willenserklärung des N für den K?<br />

a) Zulässigkeit der Vertretung (+)<br />

b) Eigene Willenserklärung des Vertreters, hier des K (+); da N das Grundstück des<br />

V ausgesucht und dadurch den Willen zum konkreten Kauf gebildet hat.<br />

c) Offenkundigkeit der Stellvertretung (+)<br />

d) Vertretungsmacht: Dem Vertreter muss die Befugnis zustehen, den Vertretenen<br />

wirksam zu vertreten und für ihn mit verbindlicher Wirkung, Willenserklärungen<br />

abzugeben bzw. entgegenzunehmen.<br />

aa) Aus Gesetz (-)<br />

bb) Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht gem. § <strong>16</strong>7 I<br />

K könnte N per Handschlag eine Vollmacht zu einem solchen Grundstückskauf<br />

erteilt haben.<br />

(i) Ausdrückliche Vollmachtserteilung (-)<br />

(ii) Konkludent, d.h. durch Auslegung des Erklärungswert des Verhaltens des<br />

K, erteilte Vollmacht<br />

• Erteilung einer Vollmacht<br />

a. N hat K vorgeschlagen, die Formalitäten des Grundstückskaufs im<br />

Namen des K zu erledigen. Daraufhin hat K dem N den Auftrag<br />

hierzu erteilt. Die alleinige Auftragserteilung ist jedoch nicht ausreichend<br />

für eine wirksame Vertretung; hierbei handelt es sich<br />

„nur“ um das Kausalgeschäft.<br />

b. Vielmehr muss die Vollmacht extra, d.h. rechtlich getrennt von<br />

diesem Kausalgeschäft – hier dem Auftrag – erteilt werden. Mit<br />

einem Auftrag ist grundsätzlich nicht zwingend eine Vollmacht<br />

verbunden. Allerdings hat N vorliegend ausdrücklich von einem<br />

Tätigwerden im Namen des K gesprochen; dieses (also das Tätigwerden)<br />

setzt jedoch gerade eine Vollmachtserteilung voraus. Dies<br />

war auch ersichtlich, so dass in der Erteilung des Auftrags zugleich<br />

die Erteilung einer Vollmacht zu sehen ist.


• Inhalt der Vollmacht<br />

a. Eine ausdrückliche Regelung, welchen Inhalt die Vollmacht haben<br />

soll, wurde nicht geschlossen<br />

b. Auch hier ist der Inhalt der Vollmacht durch Auslegung zu ermitteln:<br />

N wollte die „Formalitäten des Grundstückskaufs“ im Namen<br />

des K erledigen.<br />

i. Zum einen könnte man hier annehmen, dass die Vollmacht<br />

nicht den Vertragsschluss als solchen sondern nur die vorhergehenden<br />

Formalitäten umfassen solle.<br />

ii. Sinn und Zweck der Vereinbarung, gerade auch aufgrund der<br />

durch N einzusetzenden Fähigkeiten bei der Auswahl des<br />

Grundstücks, sprechen jedoch dafür, dass die Vollmacht gerade<br />

auch einen – evtl. auch sofortigen – Vertragsschluss umfassen<br />

sollte. Als mögliches Gegenargument könnte hier angeführt<br />

werden, dass der Abschluss des Kaufvertrages nicht „sofort“<br />

erfolgen kann, da dieser notariell beurkundet werden muss.<br />

• Nichtigkeit der Vollmacht gem. § 125 S. 1 BGB<br />

Die Vollmacht könnte jedoch gem. § 125 S. 1 BGB nichtig sein, da<br />

der Kaufvertrag, den sie ermöglichen soll, gem. § 311b I S. 1 BGB notariell<br />

beurkundet werden muss.<br />

a. Grundsätzlich bedarf jedoch, vgl. § <strong>16</strong>7 II BGB, die Vollmachtserteilung<br />

nicht der Form, die das Rechtsgeschäft bedarf, auf das sich<br />

die Vollmacht bezieht.<br />

b. Hiervon wird jedoch abgewichen, wenn durch die Vollmachtserteilung<br />

der Vertretene rechtlich oder tatsächlich bereits in gleicher<br />

Weise gebunden wäre wie durch das formbedürftige Rechtsgeschäft<br />

selbst (z.B.: Unwiderrufliche Vollmacht).<br />

c. K wird jedoch weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht<br />

durch die Vollmachtserteilung gebunden; es liegt also eine formwirksame<br />

Vollmacht des K an den N vor.<br />

• Die Vollmacht könnte jedoch gem. § 142 I BGB durch Anfechtung ex<br />

tunc nichtig geworden sein.<br />

a. Anfechtungserklärung durch den Anfechtungsberechtigten (+)<br />

b. Anfechtungsgrund<br />

i. § 123 I BGB (+): N hat dem K wahrheitswidrig vorgespiegelt,<br />

dass er aufgrund seiner früheren Berufstätigkeit fähig sei, ein<br />

geeignetes Baugrundstück zu finden. Dadurch hat er in K einen<br />

Irrtum über seine Eignung hervorgerufen, N hat den K mithin<br />

getäuscht. Diese war auch arglistig, da N wusste, dass er nicht<br />

über die entsprechenden Fähigkeiten verfügt.<br />

ii. § 119 II BGB (+): K irrt sich über die aus einer angeblichen<br />

früheren Berufstätigkeit des N stammende Eignung des N zur<br />

Auswahl eines Grundstücks, dies ist eine verkehrswesentliche<br />

Eigenschaft.<br />

2


c. Möglichkeit der Anfechtung einer ausgeübten Innenvollmacht<br />

Fraglich ist jedoch, ob die ausgeübte Innenvollmacht überhaupt<br />

angefochten werden kann. Gem. § <strong>16</strong>8 S. 2 BGB ist eine Vollmacht<br />

für die Zukunft jederzeit frei widerruflich, Sinn einer Anfechtung<br />

kann daher nur die Vernichtung der Vollmacht gerade mit<br />

Wirkung für die Vergangenheit sein. Dies ist jedoch nur erforderlich<br />

– da ansonsten ja gerade widerrufbar –, wenn und soweit der<br />

Vertreter von der Vollmacht Gebrauch gemacht hat, dann soll jedoch<br />

neben der Vollmacht vor allem das durch den Vertreter<br />

durchgeführte Rechtsgeschäft (=Vertretergeschäft) vernichtet werden.<br />

i. Eine Ansicht, vgl. dazu Medicus, AT, Rn. 945; MüKo-<br />

Schramm, 2001, § <strong>16</strong>7 Rn. 110 ff.; Staudinger-Schilken, 1995,<br />

§ <strong>16</strong>7 Rn. 78, hält die Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht<br />

nach allgemeinen Grundsätzen für möglich.<br />

ii. Diesem wird entgegengehalten, dass eine Anfechtung der ausgeübten<br />

Innenvollmacht gerade – oder besser eigentlich nur –<br />

die Vernichtung des Vertretergeschäftes bezwecke.<br />

(a) Daraus folgen einige, dass eine Anfechtung der ausgeübten<br />

Innenvollmacht grundsätzlich nicht möglich ist, vgl. Brox,<br />

AT, R. 526 ff; Erman-Palm, 10. Aufl., § <strong>16</strong>7 Rn. 27; Eujen/Frank,<br />

JZ 1973, 232 ff.<br />

(b) Andere wollen die Anfechtungsregeln nur modifiziert gelten<br />

lassen; sie verlangen, dass der Anfechtungsgrund gerade<br />

auch das Vertretergeschäft mit erfasst, er also „durchschlage“,<br />

so Petersen, AcP 201, S. 375 ff., vgl. aber insbesondere<br />

auch Flume, AT, § 52, 5. Hierbei handelt es sich<br />

richtig verstanden um einen <strong>Fall</strong> der „Fehleridentität“. Vorliegend<br />

ist also zu prüfen, ob der Anfechtungsgrund gerade<br />

auch das Vertretergeschäft mit erfasst.<br />

a. Durchschlagen der arglistigen Täuschung gem. §<br />

123 I auf den Kaufvertrag<br />

Ein mögliches „Durchschlagen“ richtet sich insoweit<br />

nach der Regelung des § 123 II BGB:<br />

i. Eine solche könnte sich aus der Regelung des §<br />

123 II 1 BGB ergeben. Hierzu müsste N Dritter<br />

i.S.d. § 123 II BGB sein; „Dritter“ ist dabei jeder,<br />

der nicht auf Seiten des Geschäftspartner<br />

(hier V) steht. Bzgl. des Vertretergeschäfts ist N<br />

Dritter, da er „im Lager“ des K, also des Anfechtenden,<br />

steht. Allerdings betrifft die Regelung<br />

des § 123 II 1 BGB den <strong>Fall</strong>, dass der Vertretene<br />

(hier K) dem potentiellen Geschäftspartner<br />

(hier V) gegenüber eine Außenvollmacht erteilt.<br />

3


ii. § 123 II 2 BGB regelt jedoch die Anfechtbarkeit<br />

von Erklärungen, die anderen als den Erklärungsempfänger<br />

unmittelbar Rechte geben; und<br />

damit auch den <strong>Fall</strong>, dass ein Vertretener dem<br />

Vertreter eine Innenvollmacht erteilt.<br />

1. V könnte durch die Vollmachtserteilung ein<br />

Recht – nämlich den Anspruch auf Zahlung<br />

des Kaufpreises – erlangt haben. Der Kaufpreisanspruch<br />

wird jedoch nicht ummittelbar<br />

durch die Erteilung der Vollmacht erworben,<br />

vielmehr bedarf es gerade noch der<br />

Ausübung der Vollmacht. Gleichwohl wird<br />

– aufgrund der vergleichbaren Interessenlage<br />

– eine, zumindest analoge, Anwendung<br />

des § 123 II 2 BGB vorgenommen.<br />

2. § 123 II 2 BGB setzt jedoch voraus, dass der<br />

andere (hier V) die Täuschung kannte oder<br />

kennen musste. Vorliegend kannte V die<br />

Täuschung nicht und musste sie auch nicht<br />

kennen; § 123 II 2 BGB ist daher nicht erfüllt.<br />

iii. Die Täuschung des N gegenüber K schlägt also<br />

gerade nicht auf das Vertretergeschäft durch.<br />

b. Durchschlagen des Eigenschaftsirrtum gem. § 119<br />

II BGB<br />

Zwar waren die Kenntnis und Fähigkeiten des N für<br />

den K entscheidend dafür, den N als Vertreter einzusetzen.<br />

Diese Kenntnis und Fähigkeiten waren jedoch<br />

für den Abschluss des – so nicht gewollten –<br />

Kaufvertrages gerade nicht relevant, da dabei gerade<br />

nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten des N sondern<br />

die Beschaffenheit des Untergrundes relevant<br />

war. Der Eigenschaftsirrtum des K schlägt sich also<br />

gerade nicht im Vertretergeschäft nieder.<br />

(c) Nach dieser Ansicht, die eine Anfechtung der ausgeübten<br />

Innenvollmacht unter bestimmten Umständen zulässt, kann<br />

K die Vollmacht also nicht anfechten.<br />

iii. Die drei dargestellten Meinungen komme zu unterschiedlichen<br />

Ergebnissen, es ist daher zu entscheiden, welcher Ansicht man<br />

folgt.<br />

(a) Gründe für die Zulässigkeit der Anfechtung der ausgeübten<br />

Innenvollmacht:<br />

4


a. Als gewichtiges Argument für die Zulässigkeit der Anfechtung<br />

der ausgeübten Innenvollmacht wird die Abstraktheit<br />

der Vollmacht angeführt. Hierbei handelt es<br />

sich um eine Grundentscheidung des BGB; dieser müsse<br />

man dann auch folgen.<br />

b. Daraus ergebe sich als typische Folge die Anfechtbarkeit<br />

der Vollmacht und damit die Möglichkeit der Aufhebung<br />

der Wirkung des Vertretergeschäfts<br />

(b) Gründe für den Ausschluss der Anfechtung der ausgeübten<br />

Innenvollmacht<br />

a. Hierbei wird zum einen eine Parallelwertung zur Anscheinsvollmacht<br />

und damit zum Rechtsscheinsgedanken<br />

vorgenommen: Wenn bei einer Anscheinsvollmacht<br />

sich der Vertretene so behandeln lassen muss, als<br />

ob er den Vertreter bevollmächtigt habe, obwohl er das<br />

Handeln dieses gar nicht kannte, dann sei es schwerlich<br />

einzusehen, dass eine – mit Wissen und Wollen des<br />

Vertretenen abgegebene – Vollmacht durch eine Anfechtung<br />

rückwirkend beseitigt werden solle.<br />

b. Außerdem sperre die Regelung des § <strong>16</strong>6 I BGB eine<br />

Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht: Diesem sei<br />

abschließend zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen<br />

das vom Vertreter abgeschlossene Geschäft vernichtet<br />

werden könne; hierbei handele es sich um eine<br />

bewusste Entscheidung des BGB-Gesetzgebers, der die<br />

vollständige Abstraktheit der Vollmacht einschränke.<br />

c. Als drittes Argument werden Erwägungen des Verkehrsschutzes<br />

herangezogen: Aus den Interessen des<br />

Verkehrsschutzes sei eine Parallele zur Anfechtung von<br />

Dauerschuldverhältnissen zu entnehmen. Eine Vollmacht<br />

sei – richtig verstanden – eigentlich ein Dauerschuldverhältnis;<br />

dieses könne daher nur mit Wirkung<br />

„ex nunc“ und nicht „ex tunc“ angefochten werden;<br />

hierbei handele es sich allerdings sodann um einen Widerruf,<br />

so dass eine Anfechtung nicht notwendig sei.<br />

(c) Fehlende Überzeugungswirkung beider Ansichten:<br />

Wenn man – richtigerweise – davon ausgeht, dass die Anfechtung<br />

der Vollmachtserteilung allein den Zweck hat, die<br />

Wirkungen des Vertretergeschäfts zu beseitigen, so ergibt<br />

sich, dass weder ein pauschaler Ausschluss des Anfechtungsrechts<br />

noch eine pauschale Zulassung der Anfechtung<br />

gerechtfertigt sind. Vielmehr muss die Frage der Anfechtbarkeit<br />

der Vollmacht in Zusammenschau mit dem Vertretergeschäft<br />

gesehen werden, trotz der eigentlichen rechtlichen<br />

Selbstständigkeit der Vollmacht.<br />

5


a. Die Ansicht, die eine Anfechtung unbeschränkt zulässt,<br />

kann nicht überzeugen:<br />

i. Vertreter dieser Ansicht wollen regelmäßig nicht ein<br />

uneingeschränktes Anfechtungsrecht zulassen sondern<br />

versuchen vielmehr, den Bedenken der Gegner<br />

eines Anfechtungsrechts in Teilen Rechnung zu tragen,<br />

indem sie zusätzliche formale Voraussetzungen<br />

entwickeln (z.B. bzgl. des Anfechtungsgegners) und<br />

auf der anderen Seite einen direkten Schadensersatzanspruch<br />

des Erklärungsgegners gegen den Vertretenen<br />

bejahen.<br />

ii. Die Ansicht trägt jedoch dem sachlichen Problem<br />

nicht Rechnung: Trotz der grundsätzlichen Abstraktheit<br />

der Vollmacht, vgl. zu den Gesetzesmaterialien<br />

nur Mugdan, Bd. I, S. 738 ff., richtet sich die Anfechtung<br />

einer ausgeübten Innenvollmacht grundsätzlich<br />

nur gegen das Vertretergeschäft und damit gerade<br />

nicht „abstrakt“ gegen die Vollmacht an sich.<br />

b. Auch die Argumente derjenigen, die einen Ausschluss<br />

der Anfechtung der Vollmacht fordern, überzeugen<br />

nicht:<br />

i. Der Verweis auf die nicht anfechtbare Bindung des<br />

Vertretenen bei der Anscheinsvollmacht ist ein wenig<br />

tragbares Argument, da zum einen bereits an dem Institut<br />

der Anscheinsvollmacht massive Zweifel zu äußern<br />

sind, vgl. Lösung <strong>Fall</strong> 15 („Sigrid Sine“), zum<br />

anderen die Grundsätze der Anscheinsvollmacht den<br />

Erteilungstatbestand an sich während die Anfechtung<br />

Willensmängel bei diesem Erteilungstatbestand<br />

betreffen.<br />

ii. Die Auslegung des § <strong>16</strong>6 I BGB als abschließende<br />

Regelung ist nicht haltbar, vgl. dazu nur Bork, AT,<br />

Rn. 1474.<br />

iii. Die Grundsätze der „ex nunc“-Wirkung der Anfechtung<br />

von Dauerschuldverhältnissen ist im Hinblick<br />

auf die Bevollmächtigung verfehlt. Maßgeblicher<br />

Grund für eine „ex nunc“-Wirkung der Anfechtung<br />

ist, dass die Rückabwicklung von durchgeführten<br />

Dauerschuldverhältnissen, die angefochten wurden,<br />

als sehr schwierig gilt und daher nicht durchgeführt<br />

wird. Diese Schwierigkeit ist aber bei einer Anfechtung<br />

einer Bevollmächtigung nicht zu erkennen.<br />

c. Grundsätzlich kann daher nur entscheidend sein, dass<br />

aus Sicht des Vertretergeschäftes, um dessen eigentliche<br />

Vernichtung es geht, eine Anfechtbarkeit der Vollmacht<br />

interessengerecht erscheint. Dies ist jedoch nur<br />

dann der <strong>Fall</strong>, wenn sich gerade aus der Zusammen-<br />

6


schau der Bevollmächtigung und des Vertretergeschäfts<br />

eine „Fehleridentität“ ergibt, d.h. wenn sich gerade der<br />

Willensmangel, der der Bevollmächtigung zugrund<br />

liegt, im Vertretergeschäft konkret auswirkt.<br />

(d) Nach hier vertretener Ansicht ist eine Anfechtung der ausgeübten<br />

Innenvollmacht zu verneinen, da sich der Willensmangel<br />

bei der Bevollmächtigung gerade nicht auf das Vertretergeschäft<br />

niederschlägt.<br />

d. Nur zur Vollständigkeit: Diskutiert und problematisiert wird auch,<br />

wer der Anfechtungsgegner bei der Anfechtung einer ausgeübten<br />

Innenvollmacht sein sollte. Vertreten wird, dass die Anfechtung<br />

nur gegenüber dem Bevollmächtigte erklärt werden müsse, dass<br />

diese nur gegenüber dem Geschäftspartner gegenüber erklärt werden<br />

müsse und dass sie beiden gegenüber erklärt werden müsse.<br />

3. Der gem. § <strong>16</strong>4 I 1 BGB für und gegen K wirkende Kaufvertrag ist auch gem. § 311b<br />

I BGB formwirksam, da er notariell beurkundet wurde.<br />

II. Anspruch erloschen<br />

1. Wegen Rücktritt gem. § 349 BGB<br />

a) Rücktrittserklärung: Schreiben des K an V, dass er keines der Rechtsgeschäfte<br />

gelten lasse, die N in seinem Namen getätigt hat (+)<br />

b) Rücktrittsrecht bzw. –grund gem. §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V BGB<br />

K hat ein Rücktrittsrecht wenn das Grundstück mangelhaft – hier sachmangelhaft<br />

– wäre. Dies ist gem. § 434 I 1 BGB der <strong>Fall</strong>, wenn es bei Gefahrübergang nicht<br />

die vereinbarte Beschaffenheit hat. V hat N mehrfach auf die Bodenbeschaffenheit<br />

verwiesen; ein berufen auf diese Mangelhaftigkeit ist dem K daher nicht<br />

möglich. Das Grundstück ist mangelfrei, ein Rücktrittsrecht scheidet aus.<br />

Selbst wenn man einen Sachmangel bejahen würde, käme wegen. § 442 I 1 BGB<br />

kein Rücktrittsrecht in Betracht, da N bei Vertragsschluss diesen Mangel kannte<br />

und gem. § <strong>16</strong>6 I Var. 2 BGB auf seine Kenntnis abzustellen ist.<br />

2. Wegen Anfechtung des Kaufvertrages gem. § 142 I BGB<br />

a) Anfechtungserklärung (+)<br />

b) Anfechtungsgrund: Kommt nur § 119 II BGB in Betracht<br />

aa) Problem der Anwendbarkeit des § 119 II neben den Vorschriften über das<br />

Sachmängelgewährleistungsrecht.<br />

bb) Bei Bejahung der Anwendbarkeit: Scheitert wegen § <strong>16</strong>6 I Var. 2 BGB.<br />

III. Zwischenergebnis<br />

V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. § 433 II BGB.<br />

7


B. Anspruch V gegen N auf Kaufpreiszahlung gem. § 179 I BGB<br />

I. Grundsätzlich (-), da N mit Vertretungsmacht (s.o.) handelte.<br />

II. <strong>Fall</strong>s man eine wirksame Vertretungsmacht ablehnen würde, würde dem N keine Haftungsbeschränkung<br />

gem. § 179 II BGB zukommen, da N die Anfechtbarkeit der Bevollmächtigung<br />

kannte und er daher gem. § 142 II BGB so behandelt wird, als ob er die<br />

Nichtigkeit der Bevollmächtigung gekannt hätte.<br />

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