Lösungsskizze Fall 16
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DIERK-HINRICH NORDEN<br />
LEHRSTUHL PROF. DR. PICKER * WILHELMSTR. 7 (NEUE AULA), ZI. 301 * 72074 TÜBINGEN<br />
TEL: +49 (0)7071 - 29 72 9 72 * EMAIL: DHNORDEN@GMX.DE<br />
<strong>Fall</strong>besprechung Zivilrecht I<br />
WS 2007/2008<br />
Lösungsskizze <strong>Fall</strong> <strong>16</strong><br />
A. Anspruch V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. § 433 II BGB<br />
I. Anspruch entstanden, d.h. Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages<br />
1. Objektiver Vertragsschluss zwischen V und N im Namen des K durch Angebot und<br />
Annahme (+)<br />
2. Wirkungen der Willenserklärung des N für den K?<br />
a) Zulässigkeit der Vertretung (+)<br />
b) Eigene Willenserklärung des Vertreters, hier des K (+); da N das Grundstück des<br />
V ausgesucht und dadurch den Willen zum konkreten Kauf gebildet hat.<br />
c) Offenkundigkeit der Stellvertretung (+)<br />
d) Vertretungsmacht: Dem Vertreter muss die Befugnis zustehen, den Vertretenen<br />
wirksam zu vertreten und für ihn mit verbindlicher Wirkung, Willenserklärungen<br />
abzugeben bzw. entgegenzunehmen.<br />
aa) Aus Gesetz (-)<br />
bb) Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht gem. § <strong>16</strong>7 I<br />
K könnte N per Handschlag eine Vollmacht zu einem solchen Grundstückskauf<br />
erteilt haben.<br />
(i) Ausdrückliche Vollmachtserteilung (-)<br />
(ii) Konkludent, d.h. durch Auslegung des Erklärungswert des Verhaltens des<br />
K, erteilte Vollmacht<br />
• Erteilung einer Vollmacht<br />
a. N hat K vorgeschlagen, die Formalitäten des Grundstückskaufs im<br />
Namen des K zu erledigen. Daraufhin hat K dem N den Auftrag<br />
hierzu erteilt. Die alleinige Auftragserteilung ist jedoch nicht ausreichend<br />
für eine wirksame Vertretung; hierbei handelt es sich<br />
„nur“ um das Kausalgeschäft.<br />
b. Vielmehr muss die Vollmacht extra, d.h. rechtlich getrennt von<br />
diesem Kausalgeschäft – hier dem Auftrag – erteilt werden. Mit<br />
einem Auftrag ist grundsätzlich nicht zwingend eine Vollmacht<br />
verbunden. Allerdings hat N vorliegend ausdrücklich von einem<br />
Tätigwerden im Namen des K gesprochen; dieses (also das Tätigwerden)<br />
setzt jedoch gerade eine Vollmachtserteilung voraus. Dies<br />
war auch ersichtlich, so dass in der Erteilung des Auftrags zugleich<br />
die Erteilung einer Vollmacht zu sehen ist.
• Inhalt der Vollmacht<br />
a. Eine ausdrückliche Regelung, welchen Inhalt die Vollmacht haben<br />
soll, wurde nicht geschlossen<br />
b. Auch hier ist der Inhalt der Vollmacht durch Auslegung zu ermitteln:<br />
N wollte die „Formalitäten des Grundstückskaufs“ im Namen<br />
des K erledigen.<br />
i. Zum einen könnte man hier annehmen, dass die Vollmacht<br />
nicht den Vertragsschluss als solchen sondern nur die vorhergehenden<br />
Formalitäten umfassen solle.<br />
ii. Sinn und Zweck der Vereinbarung, gerade auch aufgrund der<br />
durch N einzusetzenden Fähigkeiten bei der Auswahl des<br />
Grundstücks, sprechen jedoch dafür, dass die Vollmacht gerade<br />
auch einen – evtl. auch sofortigen – Vertragsschluss umfassen<br />
sollte. Als mögliches Gegenargument könnte hier angeführt<br />
werden, dass der Abschluss des Kaufvertrages nicht „sofort“<br />
erfolgen kann, da dieser notariell beurkundet werden muss.<br />
• Nichtigkeit der Vollmacht gem. § 125 S. 1 BGB<br />
Die Vollmacht könnte jedoch gem. § 125 S. 1 BGB nichtig sein, da<br />
der Kaufvertrag, den sie ermöglichen soll, gem. § 311b I S. 1 BGB notariell<br />
beurkundet werden muss.<br />
a. Grundsätzlich bedarf jedoch, vgl. § <strong>16</strong>7 II BGB, die Vollmachtserteilung<br />
nicht der Form, die das Rechtsgeschäft bedarf, auf das sich<br />
die Vollmacht bezieht.<br />
b. Hiervon wird jedoch abgewichen, wenn durch die Vollmachtserteilung<br />
der Vertretene rechtlich oder tatsächlich bereits in gleicher<br />
Weise gebunden wäre wie durch das formbedürftige Rechtsgeschäft<br />
selbst (z.B.: Unwiderrufliche Vollmacht).<br />
c. K wird jedoch weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht<br />
durch die Vollmachtserteilung gebunden; es liegt also eine formwirksame<br />
Vollmacht des K an den N vor.<br />
• Die Vollmacht könnte jedoch gem. § 142 I BGB durch Anfechtung ex<br />
tunc nichtig geworden sein.<br />
a. Anfechtungserklärung durch den Anfechtungsberechtigten (+)<br />
b. Anfechtungsgrund<br />
i. § 123 I BGB (+): N hat dem K wahrheitswidrig vorgespiegelt,<br />
dass er aufgrund seiner früheren Berufstätigkeit fähig sei, ein<br />
geeignetes Baugrundstück zu finden. Dadurch hat er in K einen<br />
Irrtum über seine Eignung hervorgerufen, N hat den K mithin<br />
getäuscht. Diese war auch arglistig, da N wusste, dass er nicht<br />
über die entsprechenden Fähigkeiten verfügt.<br />
ii. § 119 II BGB (+): K irrt sich über die aus einer angeblichen<br />
früheren Berufstätigkeit des N stammende Eignung des N zur<br />
Auswahl eines Grundstücks, dies ist eine verkehrswesentliche<br />
Eigenschaft.<br />
2
c. Möglichkeit der Anfechtung einer ausgeübten Innenvollmacht<br />
Fraglich ist jedoch, ob die ausgeübte Innenvollmacht überhaupt<br />
angefochten werden kann. Gem. § <strong>16</strong>8 S. 2 BGB ist eine Vollmacht<br />
für die Zukunft jederzeit frei widerruflich, Sinn einer Anfechtung<br />
kann daher nur die Vernichtung der Vollmacht gerade mit<br />
Wirkung für die Vergangenheit sein. Dies ist jedoch nur erforderlich<br />
– da ansonsten ja gerade widerrufbar –, wenn und soweit der<br />
Vertreter von der Vollmacht Gebrauch gemacht hat, dann soll jedoch<br />
neben der Vollmacht vor allem das durch den Vertreter<br />
durchgeführte Rechtsgeschäft (=Vertretergeschäft) vernichtet werden.<br />
i. Eine Ansicht, vgl. dazu Medicus, AT, Rn. 945; MüKo-<br />
Schramm, 2001, § <strong>16</strong>7 Rn. 110 ff.; Staudinger-Schilken, 1995,<br />
§ <strong>16</strong>7 Rn. 78, hält die Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht<br />
nach allgemeinen Grundsätzen für möglich.<br />
ii. Diesem wird entgegengehalten, dass eine Anfechtung der ausgeübten<br />
Innenvollmacht gerade – oder besser eigentlich nur –<br />
die Vernichtung des Vertretergeschäftes bezwecke.<br />
(a) Daraus folgen einige, dass eine Anfechtung der ausgeübten<br />
Innenvollmacht grundsätzlich nicht möglich ist, vgl. Brox,<br />
AT, R. 526 ff; Erman-Palm, 10. Aufl., § <strong>16</strong>7 Rn. 27; Eujen/Frank,<br />
JZ 1973, 232 ff.<br />
(b) Andere wollen die Anfechtungsregeln nur modifiziert gelten<br />
lassen; sie verlangen, dass der Anfechtungsgrund gerade<br />
auch das Vertretergeschäft mit erfasst, er also „durchschlage“,<br />
so Petersen, AcP 201, S. 375 ff., vgl. aber insbesondere<br />
auch Flume, AT, § 52, 5. Hierbei handelt es sich<br />
richtig verstanden um einen <strong>Fall</strong> der „Fehleridentität“. Vorliegend<br />
ist also zu prüfen, ob der Anfechtungsgrund gerade<br />
auch das Vertretergeschäft mit erfasst.<br />
a. Durchschlagen der arglistigen Täuschung gem. §<br />
123 I auf den Kaufvertrag<br />
Ein mögliches „Durchschlagen“ richtet sich insoweit<br />
nach der Regelung des § 123 II BGB:<br />
i. Eine solche könnte sich aus der Regelung des §<br />
123 II 1 BGB ergeben. Hierzu müsste N Dritter<br />
i.S.d. § 123 II BGB sein; „Dritter“ ist dabei jeder,<br />
der nicht auf Seiten des Geschäftspartner<br />
(hier V) steht. Bzgl. des Vertretergeschäfts ist N<br />
Dritter, da er „im Lager“ des K, also des Anfechtenden,<br />
steht. Allerdings betrifft die Regelung<br />
des § 123 II 1 BGB den <strong>Fall</strong>, dass der Vertretene<br />
(hier K) dem potentiellen Geschäftspartner<br />
(hier V) gegenüber eine Außenvollmacht erteilt.<br />
3
ii. § 123 II 2 BGB regelt jedoch die Anfechtbarkeit<br />
von Erklärungen, die anderen als den Erklärungsempfänger<br />
unmittelbar Rechte geben; und<br />
damit auch den <strong>Fall</strong>, dass ein Vertretener dem<br />
Vertreter eine Innenvollmacht erteilt.<br />
1. V könnte durch die Vollmachtserteilung ein<br />
Recht – nämlich den Anspruch auf Zahlung<br />
des Kaufpreises – erlangt haben. Der Kaufpreisanspruch<br />
wird jedoch nicht ummittelbar<br />
durch die Erteilung der Vollmacht erworben,<br />
vielmehr bedarf es gerade noch der<br />
Ausübung der Vollmacht. Gleichwohl wird<br />
– aufgrund der vergleichbaren Interessenlage<br />
– eine, zumindest analoge, Anwendung<br />
des § 123 II 2 BGB vorgenommen.<br />
2. § 123 II 2 BGB setzt jedoch voraus, dass der<br />
andere (hier V) die Täuschung kannte oder<br />
kennen musste. Vorliegend kannte V die<br />
Täuschung nicht und musste sie auch nicht<br />
kennen; § 123 II 2 BGB ist daher nicht erfüllt.<br />
iii. Die Täuschung des N gegenüber K schlägt also<br />
gerade nicht auf das Vertretergeschäft durch.<br />
b. Durchschlagen des Eigenschaftsirrtum gem. § 119<br />
II BGB<br />
Zwar waren die Kenntnis und Fähigkeiten des N für<br />
den K entscheidend dafür, den N als Vertreter einzusetzen.<br />
Diese Kenntnis und Fähigkeiten waren jedoch<br />
für den Abschluss des – so nicht gewollten –<br />
Kaufvertrages gerade nicht relevant, da dabei gerade<br />
nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten des N sondern<br />
die Beschaffenheit des Untergrundes relevant<br />
war. Der Eigenschaftsirrtum des K schlägt sich also<br />
gerade nicht im Vertretergeschäft nieder.<br />
(c) Nach dieser Ansicht, die eine Anfechtung der ausgeübten<br />
Innenvollmacht unter bestimmten Umständen zulässt, kann<br />
K die Vollmacht also nicht anfechten.<br />
iii. Die drei dargestellten Meinungen komme zu unterschiedlichen<br />
Ergebnissen, es ist daher zu entscheiden, welcher Ansicht man<br />
folgt.<br />
(a) Gründe für die Zulässigkeit der Anfechtung der ausgeübten<br />
Innenvollmacht:<br />
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a. Als gewichtiges Argument für die Zulässigkeit der Anfechtung<br />
der ausgeübten Innenvollmacht wird die Abstraktheit<br />
der Vollmacht angeführt. Hierbei handelt es<br />
sich um eine Grundentscheidung des BGB; dieser müsse<br />
man dann auch folgen.<br />
b. Daraus ergebe sich als typische Folge die Anfechtbarkeit<br />
der Vollmacht und damit die Möglichkeit der Aufhebung<br />
der Wirkung des Vertretergeschäfts<br />
(b) Gründe für den Ausschluss der Anfechtung der ausgeübten<br />
Innenvollmacht<br />
a. Hierbei wird zum einen eine Parallelwertung zur Anscheinsvollmacht<br />
und damit zum Rechtsscheinsgedanken<br />
vorgenommen: Wenn bei einer Anscheinsvollmacht<br />
sich der Vertretene so behandeln lassen muss, als<br />
ob er den Vertreter bevollmächtigt habe, obwohl er das<br />
Handeln dieses gar nicht kannte, dann sei es schwerlich<br />
einzusehen, dass eine – mit Wissen und Wollen des<br />
Vertretenen abgegebene – Vollmacht durch eine Anfechtung<br />
rückwirkend beseitigt werden solle.<br />
b. Außerdem sperre die Regelung des § <strong>16</strong>6 I BGB eine<br />
Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht: Diesem sei<br />
abschließend zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen<br />
das vom Vertreter abgeschlossene Geschäft vernichtet<br />
werden könne; hierbei handele es sich um eine<br />
bewusste Entscheidung des BGB-Gesetzgebers, der die<br />
vollständige Abstraktheit der Vollmacht einschränke.<br />
c. Als drittes Argument werden Erwägungen des Verkehrsschutzes<br />
herangezogen: Aus den Interessen des<br />
Verkehrsschutzes sei eine Parallele zur Anfechtung von<br />
Dauerschuldverhältnissen zu entnehmen. Eine Vollmacht<br />
sei – richtig verstanden – eigentlich ein Dauerschuldverhältnis;<br />
dieses könne daher nur mit Wirkung<br />
„ex nunc“ und nicht „ex tunc“ angefochten werden;<br />
hierbei handele es sich allerdings sodann um einen Widerruf,<br />
so dass eine Anfechtung nicht notwendig sei.<br />
(c) Fehlende Überzeugungswirkung beider Ansichten:<br />
Wenn man – richtigerweise – davon ausgeht, dass die Anfechtung<br />
der Vollmachtserteilung allein den Zweck hat, die<br />
Wirkungen des Vertretergeschäfts zu beseitigen, so ergibt<br />
sich, dass weder ein pauschaler Ausschluss des Anfechtungsrechts<br />
noch eine pauschale Zulassung der Anfechtung<br />
gerechtfertigt sind. Vielmehr muss die Frage der Anfechtbarkeit<br />
der Vollmacht in Zusammenschau mit dem Vertretergeschäft<br />
gesehen werden, trotz der eigentlichen rechtlichen<br />
Selbstständigkeit der Vollmacht.<br />
5
a. Die Ansicht, die eine Anfechtung unbeschränkt zulässt,<br />
kann nicht überzeugen:<br />
i. Vertreter dieser Ansicht wollen regelmäßig nicht ein<br />
uneingeschränktes Anfechtungsrecht zulassen sondern<br />
versuchen vielmehr, den Bedenken der Gegner<br />
eines Anfechtungsrechts in Teilen Rechnung zu tragen,<br />
indem sie zusätzliche formale Voraussetzungen<br />
entwickeln (z.B. bzgl. des Anfechtungsgegners) und<br />
auf der anderen Seite einen direkten Schadensersatzanspruch<br />
des Erklärungsgegners gegen den Vertretenen<br />
bejahen.<br />
ii. Die Ansicht trägt jedoch dem sachlichen Problem<br />
nicht Rechnung: Trotz der grundsätzlichen Abstraktheit<br />
der Vollmacht, vgl. zu den Gesetzesmaterialien<br />
nur Mugdan, Bd. I, S. 738 ff., richtet sich die Anfechtung<br />
einer ausgeübten Innenvollmacht grundsätzlich<br />
nur gegen das Vertretergeschäft und damit gerade<br />
nicht „abstrakt“ gegen die Vollmacht an sich.<br />
b. Auch die Argumente derjenigen, die einen Ausschluss<br />
der Anfechtung der Vollmacht fordern, überzeugen<br />
nicht:<br />
i. Der Verweis auf die nicht anfechtbare Bindung des<br />
Vertretenen bei der Anscheinsvollmacht ist ein wenig<br />
tragbares Argument, da zum einen bereits an dem Institut<br />
der Anscheinsvollmacht massive Zweifel zu äußern<br />
sind, vgl. Lösung <strong>Fall</strong> 15 („Sigrid Sine“), zum<br />
anderen die Grundsätze der Anscheinsvollmacht den<br />
Erteilungstatbestand an sich während die Anfechtung<br />
Willensmängel bei diesem Erteilungstatbestand<br />
betreffen.<br />
ii. Die Auslegung des § <strong>16</strong>6 I BGB als abschließende<br />
Regelung ist nicht haltbar, vgl. dazu nur Bork, AT,<br />
Rn. 1474.<br />
iii. Die Grundsätze der „ex nunc“-Wirkung der Anfechtung<br />
von Dauerschuldverhältnissen ist im Hinblick<br />
auf die Bevollmächtigung verfehlt. Maßgeblicher<br />
Grund für eine „ex nunc“-Wirkung der Anfechtung<br />
ist, dass die Rückabwicklung von durchgeführten<br />
Dauerschuldverhältnissen, die angefochten wurden,<br />
als sehr schwierig gilt und daher nicht durchgeführt<br />
wird. Diese Schwierigkeit ist aber bei einer Anfechtung<br />
einer Bevollmächtigung nicht zu erkennen.<br />
c. Grundsätzlich kann daher nur entscheidend sein, dass<br />
aus Sicht des Vertretergeschäftes, um dessen eigentliche<br />
Vernichtung es geht, eine Anfechtbarkeit der Vollmacht<br />
interessengerecht erscheint. Dies ist jedoch nur<br />
dann der <strong>Fall</strong>, wenn sich gerade aus der Zusammen-<br />
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schau der Bevollmächtigung und des Vertretergeschäfts<br />
eine „Fehleridentität“ ergibt, d.h. wenn sich gerade der<br />
Willensmangel, der der Bevollmächtigung zugrund<br />
liegt, im Vertretergeschäft konkret auswirkt.<br />
(d) Nach hier vertretener Ansicht ist eine Anfechtung der ausgeübten<br />
Innenvollmacht zu verneinen, da sich der Willensmangel<br />
bei der Bevollmächtigung gerade nicht auf das Vertretergeschäft<br />
niederschlägt.<br />
d. Nur zur Vollständigkeit: Diskutiert und problematisiert wird auch,<br />
wer der Anfechtungsgegner bei der Anfechtung einer ausgeübten<br />
Innenvollmacht sein sollte. Vertreten wird, dass die Anfechtung<br />
nur gegenüber dem Bevollmächtigte erklärt werden müsse, dass<br />
diese nur gegenüber dem Geschäftspartner gegenüber erklärt werden<br />
müsse und dass sie beiden gegenüber erklärt werden müsse.<br />
3. Der gem. § <strong>16</strong>4 I 1 BGB für und gegen K wirkende Kaufvertrag ist auch gem. § 311b<br />
I BGB formwirksam, da er notariell beurkundet wurde.<br />
II. Anspruch erloschen<br />
1. Wegen Rücktritt gem. § 349 BGB<br />
a) Rücktrittserklärung: Schreiben des K an V, dass er keines der Rechtsgeschäfte<br />
gelten lasse, die N in seinem Namen getätigt hat (+)<br />
b) Rücktrittsrecht bzw. –grund gem. §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V BGB<br />
K hat ein Rücktrittsrecht wenn das Grundstück mangelhaft – hier sachmangelhaft<br />
– wäre. Dies ist gem. § 434 I 1 BGB der <strong>Fall</strong>, wenn es bei Gefahrübergang nicht<br />
die vereinbarte Beschaffenheit hat. V hat N mehrfach auf die Bodenbeschaffenheit<br />
verwiesen; ein berufen auf diese Mangelhaftigkeit ist dem K daher nicht<br />
möglich. Das Grundstück ist mangelfrei, ein Rücktrittsrecht scheidet aus.<br />
Selbst wenn man einen Sachmangel bejahen würde, käme wegen. § 442 I 1 BGB<br />
kein Rücktrittsrecht in Betracht, da N bei Vertragsschluss diesen Mangel kannte<br />
und gem. § <strong>16</strong>6 I Var. 2 BGB auf seine Kenntnis abzustellen ist.<br />
2. Wegen Anfechtung des Kaufvertrages gem. § 142 I BGB<br />
a) Anfechtungserklärung (+)<br />
b) Anfechtungsgrund: Kommt nur § 119 II BGB in Betracht<br />
aa) Problem der Anwendbarkeit des § 119 II neben den Vorschriften über das<br />
Sachmängelgewährleistungsrecht.<br />
bb) Bei Bejahung der Anwendbarkeit: Scheitert wegen § <strong>16</strong>6 I Var. 2 BGB.<br />
III. Zwischenergebnis<br />
V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. § 433 II BGB.<br />
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B. Anspruch V gegen N auf Kaufpreiszahlung gem. § 179 I BGB<br />
I. Grundsätzlich (-), da N mit Vertretungsmacht (s.o.) handelte.<br />
II. <strong>Fall</strong>s man eine wirksame Vertretungsmacht ablehnen würde, würde dem N keine Haftungsbeschränkung<br />
gem. § 179 II BGB zukommen, da N die Anfechtbarkeit der Bevollmächtigung<br />
kannte und er daher gem. § 142 II BGB so behandelt wird, als ob er die<br />
Nichtigkeit der Bevollmächtigung gekannt hätte.<br />
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