Ãbersichtsblatt Irrtümer bei der Rechtswidrigkeit
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Dipl.iur. Natalie Richter<br />
Akademische Mitar<strong>bei</strong>terin<br />
Lehrstuhl Prof. Dr. Kinzig<br />
Institut für Kriminologie, Sand 7, Zimmer 220<br />
E-mail: natalie_richter@gmx.net<br />
Fallbesprechung Strafrecht AT<br />
Irrtümer auf <strong>der</strong> Rechtfertigungsebene<br />
Erlaubnistatbestandsirrtum<br />
1<br />
(Behandlung ist streitig)<br />
Der Täter nimmt irrig das Vorliegen von Umständen an, die,<br />
wenn sie tatsächlich vorgelegen hätten, die Voraussetzungen<br />
eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes erfüllt hätten.<br />
Zuerst muss geprüft werden, ob nach Vorstellung des Täters<br />
ein Rechtfertigungsgrund vorgelegen hätte (hypothetische<br />
Rechtfertigungsprüfung).<br />
Wenn nein: Etwaigen Verbotsirrtum beachten<br />
Wenn ja: Rechtsfolgen des Erlaubnistatbestandsirrtums (Theorien,<br />
s.u.)<br />
Vorsatztheorie<br />
(Unrechtsbewusstsein als Teil des Vorsatzes)<br />
§ 16 I: Wi<strong>der</strong>spruch zu § 17<br />
Strenge Schuldtheorie<br />
(Unrechtsbewusstsein als Schuldmerkmal)<br />
§ 17<br />
Contra: Täter, <strong>der</strong> sich die tatsächlichen Voraussetzungen eines<br />
anerkannten Rechtfertigungsgrundes vorstellt, will sich<br />
„an sich rechtstreu“ verhalten; Erlaubnistatbestandirrtum steht<br />
Tatbestandsirrtum nach §16 I 1 näher als dem Verbotsirrtum<br />
Eingeschränkte Schuldtheorien (h.M)<br />
Ausnahme zur strengen Schuldtheorie; keine Bestrafung wegen<br />
Vorsatzdelikt <strong>bei</strong>m Erlaubnistatbestandsirrtum<br />
Anwendungsbereich des § 16 I<br />
Lediglich <strong>bei</strong><br />
möglichen<br />
Teilnehmern<br />
entscheidungserheblich<br />
Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen<br />
Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen<br />
stellen negative Merkmale des objektiven<br />
Tatbestandes da. Diese bilden zusammen mit<br />
objektiven Tatbestandsmerkmalen einen Gesamtunrechtstatbestand,<br />
auf den sich Vorsatz<br />
erstrecken muss. Stellt sich Täter rechtfertigenden<br />
Sachverhalt vor muss Vorsatz nach §<br />
16 I direkt verneint werden.<br />
Eingeschränkte Schuldtheorie ieS (vorsatzunrechtsverneinende<br />
eingeschränkte<br />
Schuldtheorie)<br />
Vorsatzunrecht entfällt, bzw. Handlungsunwert;<br />
Unrecht vorsätzlichen Handelns wird<br />
nicht verwirklicht<br />
Analog § 16 I<br />
Rechtsfolgenverweisende (o<strong>der</strong> vorsatzschuldverneinende<br />
eing. Schuldtheorie(h.M)<br />
1 Dazu vgl. Kühl, AT, § 13 Rn. 63 ff.; Wessels/Beulke, AT, Rn. 467 ff; Rengier, StR AT, §30 (gutes Aufbauschema §30, Rn.2).
Dipl.iur. Natalie Richter<br />
Akademische Mitar<strong>bei</strong>terin<br />
Lehrstuhl Prof. Dr. Kinzig<br />
Institut für Kriminologie, Sand 7, Zimmer 220<br />
E-mail: natalie_richter@gmx.net<br />
Fallbesprechung Strafrecht AT<br />
Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum<br />
(Behandlung ist streitig)<br />
Erlaubnisirrtum<br />
= indirekter Verbotsirrtum<br />
(Prüfungsort: Schuld)<br />
Kein Schuldvorwurf gegen Täter, da Vorsatzschuld<br />
entfällt (Vorsatz hat Doppelfunktion:<br />
Er existiert auch als Schuldvorsatz)<br />
Rechtsfolgen des § 16 I werden angewendet,<br />
§16 I 1 analog<br />
Beachte: §16 I 2 Strafbarkeit wegen fahrlässiger<br />
Begehungsweise bleibt bestehen!<br />
Hier muss geprüft werden, ob <strong>der</strong> Erlaubnistatbestandsirrtum<br />
auf Fahrlässigkeit beruht.<br />
Der Täter kennt die objektiv bestehenden, seine Tat rechtfertigenden<br />
Umstände nicht, z.B. Fehlen des Verteidigungswillens<br />
Kein subjektives Rechtfertigungselement erfor<strong>der</strong>lich<br />
Vollendetes Delikt<br />
Versuchslösung h.M.<br />
Das Erfolgsunrecht entfällt; entspricht dogmatische dem Versuche<br />
Der Täter nimmt entwe<strong>der</strong> einen Rechtfertigungsgrund für<br />
sein Verhalten an, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Rechtsordnung gar nicht anerkannt<br />
ist, o<strong>der</strong> er überschreitet die Grenzen eines anerkannten<br />
Rechtfertigungsgrundes<br />
Behandlung: wie ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB