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Übersichtsblatt Irrtümer bei der Rechtswidrigkeit

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Dipl.iur. Natalie Richter<br />

Akademische Mitar<strong>bei</strong>terin<br />

Lehrstuhl Prof. Dr. Kinzig<br />

Institut für Kriminologie, Sand 7, Zimmer 220<br />

E-mail: natalie_richter@gmx.net<br />

Fallbesprechung Strafrecht AT<br />

Irrtümer auf <strong>der</strong> Rechtfertigungsebene<br />

Erlaubnistatbestandsirrtum<br />

1<br />

(Behandlung ist streitig)<br />

Der Täter nimmt irrig das Vorliegen von Umständen an, die,<br />

wenn sie tatsächlich vorgelegen hätten, die Voraussetzungen<br />

eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes erfüllt hätten.<br />

Zuerst muss geprüft werden, ob nach Vorstellung des Täters<br />

ein Rechtfertigungsgrund vorgelegen hätte (hypothetische<br />

Rechtfertigungsprüfung).<br />

Wenn nein: Etwaigen Verbotsirrtum beachten<br />

Wenn ja: Rechtsfolgen des Erlaubnistatbestandsirrtums (Theorien,<br />

s.u.)<br />

Vorsatztheorie<br />

(Unrechtsbewusstsein als Teil des Vorsatzes)<br />

§ 16 I: Wi<strong>der</strong>spruch zu § 17<br />

Strenge Schuldtheorie<br />

(Unrechtsbewusstsein als Schuldmerkmal)<br />

§ 17<br />

Contra: Täter, <strong>der</strong> sich die tatsächlichen Voraussetzungen eines<br />

anerkannten Rechtfertigungsgrundes vorstellt, will sich<br />

„an sich rechtstreu“ verhalten; Erlaubnistatbestandirrtum steht<br />

Tatbestandsirrtum nach §16 I 1 näher als dem Verbotsirrtum<br />

Eingeschränkte Schuldtheorien (h.M)<br />

Ausnahme zur strengen Schuldtheorie; keine Bestrafung wegen<br />

Vorsatzdelikt <strong>bei</strong>m Erlaubnistatbestandsirrtum<br />

Anwendungsbereich des § 16 I<br />

Lediglich <strong>bei</strong><br />

möglichen<br />

Teilnehmern<br />

entscheidungserheblich<br />

Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen<br />

Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen<br />

stellen negative Merkmale des objektiven<br />

Tatbestandes da. Diese bilden zusammen mit<br />

objektiven Tatbestandsmerkmalen einen Gesamtunrechtstatbestand,<br />

auf den sich Vorsatz<br />

erstrecken muss. Stellt sich Täter rechtfertigenden<br />

Sachverhalt vor muss Vorsatz nach §<br />

16 I direkt verneint werden.<br />

Eingeschränkte Schuldtheorie ieS (vorsatzunrechtsverneinende<br />

eingeschränkte<br />

Schuldtheorie)<br />

Vorsatzunrecht entfällt, bzw. Handlungsunwert;<br />

Unrecht vorsätzlichen Handelns wird<br />

nicht verwirklicht<br />

Analog § 16 I<br />

Rechtsfolgenverweisende (o<strong>der</strong> vorsatzschuldverneinende<br />

eing. Schuldtheorie(h.M)<br />

1 Dazu vgl. Kühl, AT, § 13 Rn. 63 ff.; Wessels/Beulke, AT, Rn. 467 ff; Rengier, StR AT, §30 (gutes Aufbauschema §30, Rn.2).


Dipl.iur. Natalie Richter<br />

Akademische Mitar<strong>bei</strong>terin<br />

Lehrstuhl Prof. Dr. Kinzig<br />

Institut für Kriminologie, Sand 7, Zimmer 220<br />

E-mail: natalie_richter@gmx.net<br />

Fallbesprechung Strafrecht AT<br />

Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum<br />

(Behandlung ist streitig)<br />

Erlaubnisirrtum<br />

= indirekter Verbotsirrtum<br />

(Prüfungsort: Schuld)<br />

Kein Schuldvorwurf gegen Täter, da Vorsatzschuld<br />

entfällt (Vorsatz hat Doppelfunktion:<br />

Er existiert auch als Schuldvorsatz)<br />

Rechtsfolgen des § 16 I werden angewendet,<br />

§16 I 1 analog<br />

Beachte: §16 I 2 Strafbarkeit wegen fahrlässiger<br />

Begehungsweise bleibt bestehen!<br />

Hier muss geprüft werden, ob <strong>der</strong> Erlaubnistatbestandsirrtum<br />

auf Fahrlässigkeit beruht.<br />

Der Täter kennt die objektiv bestehenden, seine Tat rechtfertigenden<br />

Umstände nicht, z.B. Fehlen des Verteidigungswillens<br />

Kein subjektives Rechtfertigungselement erfor<strong>der</strong>lich<br />

Vollendetes Delikt<br />

Versuchslösung h.M.<br />

Das Erfolgsunrecht entfällt; entspricht dogmatische dem Versuche<br />

Der Täter nimmt entwe<strong>der</strong> einen Rechtfertigungsgrund für<br />

sein Verhalten an, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Rechtsordnung gar nicht anerkannt<br />

ist, o<strong>der</strong> er überschreitet die Grenzen eines anerkannten<br />

Rechtfertigungsgrundes<br />

Behandlung: wie ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB

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