DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES ... - Justiz in Sachsen
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2<br />
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Freiberg vom 25. Februar 2013 (1 Cs 650 Js<br />
8398/12) und der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 3. April 2013 (1 Qs<br />
98/13) verletzen den Beschwerdeführer <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Grundrechten aus Art. 38 Satz 1<br />
und Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Sie werden aufgehoben; die Sache wird an das<br />
Amtsgericht Freiberg zurückverwiesen.<br />
2. Der Freistaat <strong>Sachsen</strong> hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu<br />
erstatten.<br />
G r ü n d e :<br />
I.<br />
Mit se<strong>in</strong>er am 8. Mai 2013 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates <strong>Sachsen</strong> e<strong>in</strong>gegangenen<br />
Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss<br />
des Amtsgerichts Freiberg vom 25. Februar 2013 (1 Cs 650 Js 8398/12) und den Beschluss<br />
des Landgerichts Chemnitz vom 3. April 2013 (1 Qs 98/13).<br />
Das Amtsgericht Freiberg erließ am 30. November 2012 gegenüber dem Beschwerdeführer<br />
e<strong>in</strong>en Strafbefehl, der diesem am 5. Dezember 2012 zugestellt wurde. Am 21. Dezember 2012<br />
g<strong>in</strong>g beim Amtsgericht Freiberg e<strong>in</strong> undatiertes E<strong>in</strong>spruchsschreiben des Beschwerdeführers<br />
gegen den Strafbefehl e<strong>in</strong>. Daraufh<strong>in</strong> hörte das Amtsgericht Freiberg den Beschwerdeführer<br />
zur beabsichtigten Verwerfung des E<strong>in</strong>spruchs wegen Versäumung der E<strong>in</strong>spruchsfrist an und<br />
belehrte über die Möglichkeit der Stellung e<strong>in</strong>es Wiedere<strong>in</strong>setzungsantrags bei unverschuldeter<br />
Fristversäumnis. Mit Schreiben vom 20. Januar 2013, beim Amtsgericht Freiberg e<strong>in</strong>gegangen<br />
am 22. Januar 2013, beantragte der Beschwerdeführer Wiedere<strong>in</strong>setzung <strong>in</strong> den vorigen<br />
Stand. Er habe den Brief am Sonntag, dem 16. Dezember 2012, nach 21.00 Uhr <strong>in</strong> den<br />
„Briefkasten am Bahnhof“ e<strong>in</strong>geworfen. Die Leerung sei am Montag um 16.30 Uhr erfolgt.<br />
Ausgehend von der normalen Laufzeit habe der Brief am 18. Dezember 2012 bei Gericht e<strong>in</strong>gehen<br />
müssen. Weshalb der Brief erst am 21. Dezember 2012 e<strong>in</strong>gegangen sei, lasse sich<br />
nicht überprüfen. Dem Antrag war e<strong>in</strong> Foto der Leerungszeiten des Briefkastens beigefügt.<br />
Das Amtsgericht Freiberg forderte den Beschwerdeführer hierauf – ohne weitere Reaktion des<br />
Beschwerdeführers – auf, glaubhaft zu machen, dass er das E<strong>in</strong>spruchsschreiben am 16. Dezember<br />
2012 <strong>in</strong> den genannten Briefkasten e<strong>in</strong>geworfen habe. Der Briefumschlag des E<strong>in</strong>spruchsschreibens<br />
war nicht zur Akte genommen worden.<br />
Mit Beschluss vom 25. Februar 2013 (1 Cs 650 Js 8398/12) wies das Amtsgericht Freiberg<br />
den Antrag auf Wiedere<strong>in</strong>setzung <strong>in</strong> den vorigen Stand als unbegründet zurück und verwarf<br />
den E<strong>in</strong>spruch gegen Strafbefehl vom 30. November 2012 als unzulässig. Der Beschwerdeführer<br />
habe se<strong>in</strong> Vorbr<strong>in</strong>gen, er habe den Brief bereits am 16. Dezember 2012 <strong>in</strong> den Briefkasten<br />
e<strong>in</strong>geworfen, trotz Aufforderung nicht weiter glaubhaft gemacht. Es sei jedoch – trotz<br />
der Vorweihnachtszeit – wenig glaubhaft, dass die Beförderung des Briefes im Stadtgebiet<br />
vier Tage benötigt habe.