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DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES ... - Justiz in Sachsen

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2<br />

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Freiberg vom 25. Februar 2013 (1 Cs 650 Js<br />

8398/12) und der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 3. April 2013 (1 Qs<br />

98/13) verletzen den Beschwerdeführer <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Grundrechten aus Art. 38 Satz 1<br />

und Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Sie werden aufgehoben; die Sache wird an das<br />

Amtsgericht Freiberg zurückverwiesen.<br />

2. Der Freistaat <strong>Sachsen</strong> hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu<br />

erstatten.<br />

G r ü n d e :<br />

I.<br />

Mit se<strong>in</strong>er am 8. Mai 2013 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates <strong>Sachsen</strong> e<strong>in</strong>gegangenen<br />

Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss<br />

des Amtsgerichts Freiberg vom 25. Februar 2013 (1 Cs 650 Js 8398/12) und den Beschluss<br />

des Landgerichts Chemnitz vom 3. April 2013 (1 Qs 98/13).<br />

Das Amtsgericht Freiberg erließ am 30. November 2012 gegenüber dem Beschwerdeführer<br />

e<strong>in</strong>en Strafbefehl, der diesem am 5. Dezember 2012 zugestellt wurde. Am 21. Dezember 2012<br />

g<strong>in</strong>g beim Amtsgericht Freiberg e<strong>in</strong> undatiertes E<strong>in</strong>spruchsschreiben des Beschwerdeführers<br />

gegen den Strafbefehl e<strong>in</strong>. Daraufh<strong>in</strong> hörte das Amtsgericht Freiberg den Beschwerdeführer<br />

zur beabsichtigten Verwerfung des E<strong>in</strong>spruchs wegen Versäumung der E<strong>in</strong>spruchsfrist an und<br />

belehrte über die Möglichkeit der Stellung e<strong>in</strong>es Wiedere<strong>in</strong>setzungsantrags bei unverschuldeter<br />

Fristversäumnis. Mit Schreiben vom 20. Januar 2013, beim Amtsgericht Freiberg e<strong>in</strong>gegangen<br />

am 22. Januar 2013, beantragte der Beschwerdeführer Wiedere<strong>in</strong>setzung <strong>in</strong> den vorigen<br />

Stand. Er habe den Brief am Sonntag, dem 16. Dezember 2012, nach 21.00 Uhr <strong>in</strong> den<br />

„Briefkasten am Bahnhof“ e<strong>in</strong>geworfen. Die Leerung sei am Montag um 16.30 Uhr erfolgt.<br />

Ausgehend von der normalen Laufzeit habe der Brief am 18. Dezember 2012 bei Gericht e<strong>in</strong>gehen<br />

müssen. Weshalb der Brief erst am 21. Dezember 2012 e<strong>in</strong>gegangen sei, lasse sich<br />

nicht überprüfen. Dem Antrag war e<strong>in</strong> Foto der Leerungszeiten des Briefkastens beigefügt.<br />

Das Amtsgericht Freiberg forderte den Beschwerdeführer hierauf – ohne weitere Reaktion des<br />

Beschwerdeführers – auf, glaubhaft zu machen, dass er das E<strong>in</strong>spruchsschreiben am 16. Dezember<br />

2012 <strong>in</strong> den genannten Briefkasten e<strong>in</strong>geworfen habe. Der Briefumschlag des E<strong>in</strong>spruchsschreibens<br />

war nicht zur Akte genommen worden.<br />

Mit Beschluss vom 25. Februar 2013 (1 Cs 650 Js 8398/12) wies das Amtsgericht Freiberg<br />

den Antrag auf Wiedere<strong>in</strong>setzung <strong>in</strong> den vorigen Stand als unbegründet zurück und verwarf<br />

den E<strong>in</strong>spruch gegen Strafbefehl vom 30. November 2012 als unzulässig. Der Beschwerdeführer<br />

habe se<strong>in</strong> Vorbr<strong>in</strong>gen, er habe den Brief bereits am 16. Dezember 2012 <strong>in</strong> den Briefkasten<br />

e<strong>in</strong>geworfen, trotz Aufforderung nicht weiter glaubhaft gemacht. Es sei jedoch – trotz<br />

der Vorweihnachtszeit – wenig glaubhaft, dass die Beförderung des Briefes im Stadtgebiet<br />

vier Tage benötigt habe.

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