DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES ... - Justiz in Sachsen
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Freiberg<br />
vom 25. Februar 2013 und der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 3. April 2013<br />
verletzen den Beschwerdeführer <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Grundrechten aus Art. 38 Satz 1 und Art. 78<br />
Abs. 2 SächsVerf, <strong>in</strong>dem sie dessen Wiedere<strong>in</strong>setzungsantrag ablehnen, weil das Fehlen<br />
eigenen Verschuldens an der Versäumung der E<strong>in</strong>spruchsfrist nicht glaubhaft gemacht sei,<br />
und <strong>in</strong> der Folge den E<strong>in</strong>spruch gegen den Strafbefehl verwerfen.<br />
a) Wird die E<strong>in</strong>spruchsfrist gegen e<strong>in</strong>en Strafbefehl unverschuldet versäumt, so hängt die<br />
Verwirklichung der grundrechtlichen Gewährleistungen der Rechtsschutzgarantie des<br />
Art. 38 Satz 1 SächsVerf sowie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf<br />
davon ab, dass e<strong>in</strong>em Betroffenen Wiedere<strong>in</strong>setzung <strong>in</strong> den vorigen Stand gemäß §§ 44<br />
ff. StPO gewährt wird. Deshalb dürfen bei der Anwendung und Auslegung der für die<br />
Wiedere<strong>in</strong>setzung maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften die Anforderungen<br />
daran nicht überspannt werden, was e<strong>in</strong> Betroffener veranlasst haben und vorbr<strong>in</strong>gen<br />
muss, um nach e<strong>in</strong>er Fristversäumung die Wiedere<strong>in</strong>setzung zu erhalten (vgl. BVerfG,<br />
Beschluss vom 14. Mai 2000 – 2 BvR 1557/98; Beschluss vom 26. März 1997, NJW<br />
1997, 1770 [1771]; Beschluss vom 15. April 1980, BVerfGE 54, 80 [84]; SächsVerfGH,<br />
Beschluss vom 9. Juli 1998 – Vf. 53-IV-94; Beschluss vom 18. Oktober 2001 –<br />
Vf. 25-IV-01). Insbesondere darf dem Betroffenen das Versagen organisatorischer<br />
Vorkehrungen, auf die er ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fluss hat, im Rahmen der Wiedere<strong>in</strong>setzung nicht<br />
zur Last gelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1997, NJW 1997, 1770<br />
[1771] m.w.N.).<br />
Bedarf es des Nachweises, ob e<strong>in</strong> Betroffener den Anforderungen an e<strong>in</strong>e rechtzeitige<br />
Versendung e<strong>in</strong>es fristgebundenen Schriftsatzes ausreichend Rechnung getragen hat,<br />
darf es dem Betroffenen deshalb <strong>in</strong>sbesondere nicht zum Nachteil gereichen, dass der<br />
Briefumschlag – dem sich der Zeitpunkt der Aufgabe zur Beförderung <strong>in</strong> aller Regel<br />
anhand des Poststempels hätte entnehmen lassen – vom Gericht nicht ordnungsgemäß<br />
aufbewahrt wird. Ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall die schlichte Erklärung des Betroffenen zum<br />
Zeitpunkt der Absendung des Schriftstücks nicht von vornhere<strong>in</strong> unglaubhaft, so hat<br />
das Gericht bei se<strong>in</strong>er Überzeugungsbildung deshalb den Umstand <strong>in</strong> Rechnung zu stellen,<br />
dass es dem Betroffenen aus Gründen, die alle<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Sphäre e<strong>in</strong>er Behörde liegen,<br />
unmöglich ist, e<strong>in</strong>e Tatsache glaubhaft zu machen, die ohne den behördlichen Fehler<br />
unschwer aufzuklären wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1997, NJW<br />
1997, 1770 [1771] m.w.N.).<br />
b) Diesen Anforderungen genügen der Beschluss des Amtsgerichts Freiberg vom 25. Februar<br />
2013 und der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 3. April 2013 nicht.<br />
Die Gerichte stützen die Ablehnung des Wiedere<strong>in</strong>setzungsantrags des Beschwerdeführers<br />
darauf, dieser habe nicht glaubhaft gemacht, dass er se<strong>in</strong> E<strong>in</strong>spruchsschreiben bereits<br />
am 16. Dezember 2012 <strong>in</strong> den Briefkasten e<strong>in</strong>geworfen und damit die Fristversäumnis<br />
nicht verschuldet habe. Sie lassen dabei jedoch außer Betracht, dass dem Be-