17.03.2014 Aufrufe

NIEDERSCHRIFT - Landkreis Kaiserslautern

NIEDERSCHRIFT - Landkreis Kaiserslautern

NIEDERSCHRIFT - Landkreis Kaiserslautern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Die v.g. Abstufung erfolgt mit Wirkung vom 01.01.2014 durch die Ortsgemeinde (als neue<br />

Trägerin der Straßenbaulast, § 38 Abs. 2 Satz 1 LStrG). Mit der Abstufung geht die<br />

Straßenbaulast auf die Ortsgemeinde über (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 14 LStrG).<br />

§2<br />

Ansprüche des neuen Baulastträgers<br />

Bei einem Wechsel der Straßenbaulast hat der bisherige Straßenbaulastträger dem neuen<br />

Straßenbaulastträger dafür einzustehen, dass er die Straße in dem für die bisherige<br />

Straßengruppe gebotenen Umfange ordnungsgemäß unterhalten und den Grunderwerb<br />

durchgeführt hat.<br />

Durch den im Jahre 2006 erfolgte Vollausbau und die Deckenoptimierung bestehen keine<br />

Ansprüche auf eine Leistung aus unterlassener Unterhaltung i.S.v. § 11 Abs. 5 LStrG.<br />

§3<br />

Übernahme, Besitz<br />

Die zu übernehmende Teilstrecke ist dem zukünftigen Baulastträger bekannt.<br />

Der Besitz der Straße geht mit der (rechtswirksamen) Abstufung ohne weiteres auf den<br />

zukünftigen Baulastträger über. Die zur Verwaltung der Straße erforderlichen Unterlagen<br />

werden dem neuen Baulastträger übergeben.<br />

§4<br />

Eigentum<br />

Mit dem Wechsel der Straßenbaulast gehen kraft Gesetzes (§ 31 Landesstraßengesetz) das<br />

Eigentum des alten Straßenbaulastträgers an der Straße (einschließlich ihrer Anlagen) und<br />

alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, ohne<br />

Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast über. Verbindlichkeiten der<br />

Straßenbaulastträger, die zur Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen<br />

eingegangen sind, sind vom Übergang ausgeschlossen (§ 11 Abs. 5 Satz 2 LStrG).<br />

§5<br />

Grundbuchberichtigung<br />

Infolge des gesetzlichen Eigentumsübergang bei rechtswirksamer Abstufung ist das Grundbuch<br />

für die jeweilige Straße zu berichtigen. Der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs ist<br />

vom neuen Träger der Straßenbaulast zu stellen (§ 32 Abs. 1 LStrG). Die Kosten der<br />

Vermessung und Abmarkung des Straßengrundstückes trägt der neue Träger der Straßenbaulast<br />

(§ 32 Abs. 2 LStrG).<br />

2/3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!