NIEDERSCHRIFT - Landkreis Kaiserslautern
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Die v.g. Abstufung erfolgt mit Wirkung vom 01.01.2014 durch die Ortsgemeinde (als neue<br />
Trägerin der Straßenbaulast, § 38 Abs. 2 Satz 1 LStrG). Mit der Abstufung geht die<br />
Straßenbaulast auf die Ortsgemeinde über (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 14 LStrG).<br />
§2<br />
Ansprüche des neuen Baulastträgers<br />
Bei einem Wechsel der Straßenbaulast hat der bisherige Straßenbaulastträger dem neuen<br />
Straßenbaulastträger dafür einzustehen, dass er die Straße in dem für die bisherige<br />
Straßengruppe gebotenen Umfange ordnungsgemäß unterhalten und den Grunderwerb<br />
durchgeführt hat.<br />
Durch den im Jahre 2006 erfolgte Vollausbau und die Deckenoptimierung bestehen keine<br />
Ansprüche auf eine Leistung aus unterlassener Unterhaltung i.S.v. § 11 Abs. 5 LStrG.<br />
§3<br />
Übernahme, Besitz<br />
Die zu übernehmende Teilstrecke ist dem zukünftigen Baulastträger bekannt.<br />
Der Besitz der Straße geht mit der (rechtswirksamen) Abstufung ohne weiteres auf den<br />
zukünftigen Baulastträger über. Die zur Verwaltung der Straße erforderlichen Unterlagen<br />
werden dem neuen Baulastträger übergeben.<br />
§4<br />
Eigentum<br />
Mit dem Wechsel der Straßenbaulast gehen kraft Gesetzes (§ 31 Landesstraßengesetz) das<br />
Eigentum des alten Straßenbaulastträgers an der Straße (einschließlich ihrer Anlagen) und<br />
alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, ohne<br />
Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast über. Verbindlichkeiten der<br />
Straßenbaulastträger, die zur Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen<br />
eingegangen sind, sind vom Übergang ausgeschlossen (§ 11 Abs. 5 Satz 2 LStrG).<br />
§5<br />
Grundbuchberichtigung<br />
Infolge des gesetzlichen Eigentumsübergang bei rechtswirksamer Abstufung ist das Grundbuch<br />
für die jeweilige Straße zu berichtigen. Der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs ist<br />
vom neuen Träger der Straßenbaulast zu stellen (§ 32 Abs. 1 LStrG). Die Kosten der<br />
Vermessung und Abmarkung des Straßengrundstückes trägt der neue Träger der Straßenbaulast<br />
(§ 32 Abs. 2 LStrG).<br />
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