Der Markt für Kapitalanlagen - Auf der Suche nach einem - Klumpe ...
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Kanzlei <strong>Klumpe</strong>, Schroe<strong>der</strong> + Partner GbR - 16 -<br />
Newsletter 02 / 2009<br />
Innenverhältnis als Gesellschafter behandelt<br />
werden. <strong>Der</strong> Treuhän<strong>der</strong> wurde vom Anleger<br />
bevollmächtigt, zur Sicherung <strong>der</strong><br />
Darlehensfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> finanzierenden<br />
Bank Rechte und Ansprüche aus bestehenden<br />
Lebensversicherungen abzutreten. Die<br />
Treuhän<strong>der</strong>in schloss außerdem namens <strong>der</strong><br />
Fonds-GbR sechs Darlehensverträge über<br />
mehr als 50 Mio. DM ab.<br />
Die klagende Bank for<strong>der</strong>te vom Anleger die<br />
Zahlung rückständiger Darlehenszinsen. <strong>Der</strong><br />
Anleger for<strong>der</strong>te die Rückabtretung seiner<br />
Ansprüche aus <strong>der</strong> Kapitallebensversicherung<br />
und Erstattung von in <strong>der</strong> Vergangenheit<br />
bereits bezahlten Zinsen.<br />
Entscheidung:<br />
1. Zum von <strong>der</strong> Bank geltende gemachten<br />
Zinsanspruch<br />
<strong>Der</strong> BGH verneinte einen Anspruch <strong>der</strong><br />
finanzierenden Bank unmittelbar gegen den<br />
Anleger. Vertragspartner und damit<br />
Darlehensnehmer war die GbR. Diese ist<br />
rechtsfähig mit <strong>der</strong> Folge, dass sich die<br />
persönliche Haftung ihrer Gesellschafter für die<br />
Gesellschaftsverbindlichkeiten aus den für die<br />
oHG und KG analog geltenden Vorschriften<br />
<strong>der</strong> §§ 128 ff. HGB ergibt.<br />
Gesellschafter war aber nicht <strong>der</strong> Treugeber,<br />
son<strong>der</strong>n war die Treuhän<strong>der</strong>in, auch wenn <strong>der</strong><br />
Treugeber die Stellung eines „Quasi-<br />
Gesellschafters“ erhalten hatte, weil ihm<br />
Stimmrecht, Teilnahmerecht an<br />
Gesellschafterversammlungen<br />
und<br />
umfassende Einsichts-, Informations- und<br />
Kontrollrechte abgetreten waren. <strong>Der</strong> BGH<br />
betont, dass dies das Innenverhältnis betrifft.<br />
Die persönliche Haftung des Gesellschafters<br />
beruhe hingegen auf dem Außenverhältnis.<br />
Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet <strong>der</strong>,<br />
<strong>der</strong> tatsächlich Gesellschafter ist. Für eine<br />
Haftung des nur mittelbar beteiligten<br />
Treugebers fehlt es an einer notwendigen<br />
gesetzlichen Grundlage. Für eine doppelte<br />
analoge Anwendung <strong>der</strong> §§ 128, 130 HGB<br />
fehlt es an einer ausfüllungsbedürftigen<br />
Regelungslücke. Schließlich hafte ja <strong>der</strong><br />
Treuhän<strong>der</strong>-Gesellschafter unmittelbar. Auch<br />
für eine höchstrichterliche Rechtsfortbildung<br />
bestehe kein Bedürfnis. Die<br />
Gesellschaftsgläubiger können mittelbar auf<br />
das Vermögen des Treugebers zurückgreifen,<br />
indem sie den für die Gesellschaftsschuld<br />
persönlich haftenden Treuhän<strong>der</strong> in Anspruch<br />
nehmen und aus <strong>einem</strong> Titel ggf. in dessen<br />
Anspruch gegen den Treugeber vollstrecken.<br />
<strong>Der</strong> BGH wies des Weiteren darauf hin, dass<br />
es <strong>einem</strong> Gläubiger freisteht, schuldrechtlich<br />
eine Vereinbarung mit dem Treugeber zu<br />
schließen.<br />
<strong>Der</strong> geltend gemachte Anspruch <strong>der</strong> Bank auf<br />
Zahlung rückständiger Darlehenszinsen wurde<br />
deshalb verneint, weil <strong>der</strong> Treugeber nicht für<br />
Gesellschaftsschulden unmittelbar haftet.<br />
Schließlich wies das Gericht noch darauf hin,<br />
dass <strong>der</strong> Anleger, <strong>der</strong> seinerseits bereits<br />
bezahlte Zinsen zurückfor<strong>der</strong>te (was ihm,<br />
soweit Rückzahlungsansprüche nicht verjährt<br />
waren, auch zugestanden wurde), den<br />
Rückzahlungsanspruch um erlangte<br />
Steuervorteile min<strong>der</strong>n müsste. Die<br />
Fondsbeteiligung als solche würde ja nicht<br />
rückabgewickelt. Daher wären dem Anleger<br />
die aus <strong>der</strong> Kapitalanlage resultierenden