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Katalog von Rechtsdienstleistungen für Steuerberater I ...

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Verband <strong>für</strong> EDV und Kanzleiorganisation <strong>für</strong> Angehörige der<br />

steuer- und rechtsberatenden sowie wirtschaftsprüfenden Berufe e.V.<br />

Holzhäuseln 37 � 84172 Buch am Erlbach � Telefon (0 87 09) 9 22 30 � Fax (0 87 09) 92 23 33<br />

Vereinsregister AG Landshut Nummer VR 1077<br />

Homepage: www.collega.de� eMail: info@collega.de<br />

<strong>Katalog</strong> <strong>von</strong> <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Steuerberater</strong><br />

<strong>von</strong> Günter Hässel, WP/StB/RB, Buch am Erlbach und Kurt Hengsberger,<br />

vBP/StB/RB, München 1<br />

I. Vorbemerkung<br />

Das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regelt „die<br />

Befugnis, außergerichtlich <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> zu erbringen“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RDG).<br />

Es dient zum Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizierten <strong>Rechtsdienstleistungen</strong>.<br />

„Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie<br />

eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls fordert“ (§ 2 Abs. 1 RDG).<br />

<strong>Steuerberater</strong>, die nicht zugleich Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand sind, dürfen in<br />

gewissem Rahmen auch <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> erbringen, wenn sie als Nebenleistung zum<br />

Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Abs. 1 RDG).<br />

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat mit Schreiben vom 27. Mai 2008 zu dem<br />

neuen Gesetz Stellung genommen. Aufgrund der derzeit gegebenen Rechtsunsicherheit<br />

über den Erlaubnisumfang rät die BStBK:<br />

„Wegen der Unbestimmtheit der Regelung ist aber eine rechtssichere Aussage, welche<br />

<strong>Rechtsdienstleistungen</strong> als Nebenleistungen dem <strong>Steuerberater</strong> künftig erlaubt sind, nicht<br />

möglich. Letztlich wird es der Rechtsprechung überlassen bleiben, die genauen Grenzen der<br />

Rechtsberatungsbefugnisse nach § 5 Abs. 1 RDG festzulegen. Es wird daher empfohlen, in<br />

Zweifelsfällen Rücksprache mit der <strong>Steuerberater</strong>kammer und dem jeweiligen Berufshaftpflichtversicherer<br />

zu nehmen.“<br />

Der Gesetzgeber hat – nicht nur <strong>für</strong> <strong>Steuerberater</strong>, sondern <strong>für</strong> alle Berufe 2 - in § 5 Abs. 1<br />

RDG eine sehr allgemein gehaltene Bestimmung geschaffen. Zu beachten ist ein Auszug<br />

aus der Begründung der Bundesregierung: „... sowie die Angehörigen der steuerberatenden<br />

Berufe, die <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> in einem speziellen Bereich des Rechts als<br />

Hauptleistung erbringen dürfen, können sich, soweit sie darüber hinaus allgemeine<br />

<strong>Rechtsdienstleistungen</strong> als Nebenleistung erbringen, auf § 5 berufen 3 .<br />

Es bleibt der Praxis, der Literatur und letzten Endes der Rechtsprechung vorbehalten, den<br />

in § 5 Abs. 1 RDG bewusst geschaffenen freien Raum mit Leben zu erfüllen.<br />

Basierend auf den Beratungen beim 113. C O L L E G A-TAG wurde der nachfolgende <strong>Katalog</strong> am<br />

114. C O L L E G A-TAG abschließend beraten. Zusammen mit den Anregungen aus dem<br />

Kollegenkreis wird er als erster Entwurf der in der täglichen Praxis einer Steuerkanzlei<br />

vorkommenden Leistungen, die als <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> angesehen werden könnten,<br />

vorgestellt. Die Beurteilung berücksichtigt die Bestimmungen des RDG, des<br />

Steuerberatungsgesetzes und der Berufsordnung der <strong>Steuerberater</strong> – BOStB –.<br />

1<br />

Günter Hässel, WP/StB/RB, ist 1. Vorsitzender, Kurt Hengsberger, vBP/StB/RB, 2. Vorsitzender <strong>von</strong> COLLEGA e.V.<br />

Verband <strong>für</strong> EDV und Kanzleiorganisation <strong>für</strong> Angehörige der steuer- und rechtsberatenden sowie wirtschaftsprüfenden<br />

Berufe e.V.<br />

2<br />

Kfz-Werkstätten dürfen zum Beispiel als Nebentätigkeit zur Beseitigung <strong>von</strong> Unfallschäden gewisse<br />

<strong>Rechtsdienstleistungen</strong> zur Schadensregulierung erbringen<br />

3<br />

Begründung der Bundesregierung: Bundestagsdrucksache 16/3655 vom 30.11.2006Seite 51 rechts Mitte<br />

© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.


Hierbei ist zu beachten:<br />

Seite 2<br />

1. Der <strong>Katalog</strong> ist nicht vollständig. Alle Berufskollegen werden gebeten, uns auf<br />

fehlende Lücken aufmerksam zu machen.<br />

2. Es muss abgewartet werden, ob sich die Praxis und vor allem die Gerichte diesen<br />

Beurteilungen anschließen.<br />

3. Der Gesetzgeber hat ganz bewusst nicht geregelt, welche Leistungen als erlaubte<br />

Nebenleistungen nach § 5 RDG anzusehen sind. In der Begründung der<br />

Bundesregierung 4 wird „die Entwicklung bestehender und die Schaffung neuer<br />

Berufsbilder“ ausdrücklich zugelassen. So sehr diese Offenheit <strong>für</strong> die Zukunft zu<br />

begrüßen ist, so sehr muss sich jeder Einzelne über die derzeitige<br />

Rechtsunsicherheit im Klaren sein.<br />

4. Wenn eine <strong>von</strong> einem <strong>Steuerberater</strong> erbrachte (Neben)-Tätigkeit als nicht erlaubte<br />

Rechtsdienstleistung zu beurteilen ist, können sich erhebliche Nachteile ergeben.<br />

Insbesondere die Möglichkeit der Haftung bei fehlendem Versicherungsschutz sowie der<br />

Wegfall eines Honoraranspruchs sollten zur Vorsicht mahnen.<br />

5. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) „erstreckt sich der Versicherungsschutz<br />

auch auf die Besorgung sonstiger fremder Rechtsangelegenheiten,<br />

soweit die Grenzen der erlaubten Tätigkeit nicht bewusst überschritten werden“.<br />

Was passiert in einem Fall, in dem durch ein Gericht eine Nebentätigkeit rechtskräftig als nicht<br />

mehr im Zusammenhang mit der <strong>Steuerberater</strong>tätigkeit qualifiziert wird? Eine derartige<br />

Entscheidung würde fraglos den Deckungsschutz eingrenzen, das aber erst <strong>für</strong> Sachverhalte<br />

ab dem Zeitpunkt, zu dem <strong>von</strong> einer Kenntnis der Entscheidung ausgegangen werden muss.<br />

6. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, bei dem Berufshaftpflichtversicherer anzufragen.<br />

Wenn die beabsichtigte Tätigkeit keine Nebenleistung darstellt, wird man darauf<br />

hingewiesen. In Zweifelsfällen wird die Versicherung die Anfrage mit einem Vorbehalt<br />

versehen. Dieser darf sich aber nur auf die Einschränkung des Versicherungsschutzes in<br />

Zukunft und zwar ab dem Eintreten einer anderen Beurteilung, z.B. als Folge einer<br />

negativen Gerichtsentscheidung – beziehen. Bis dahin muss in Zweifelsfällen<br />

Versicherungsschutz bestehen.<br />

7. Nachfolgend wurde in Zweifelsfällen immer eine erlaubte Nebentätigkeit<br />

angenommen.<br />

II. Keine Rechtsdienstleistung und daher immer erlaubt sind<br />

Im Rechtsdienstleistungsgesetz ist in § 2 Abs. 3 geregelt, dass die nachfolgenden<br />

Tätigkeiten keine <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> sind:<br />

„Rechtsdienstleistung ist nicht<br />

1. Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,<br />

2. die Tätigkeit <strong>von</strong> Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und<br />

Schiedsrichtern,<br />

3. die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten<br />

Interessenvertretern, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser<br />

Vertretungen besteht,<br />

4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern<br />

die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der<br />

Beteiligten eingreift,<br />

5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung <strong>von</strong> Rechtsfragen<br />

und Rechtsfällen in den Medien,<br />

6. die Erledigung <strong>von</strong> Rechtsfragen innerhalb <strong>von</strong> verbundenen Unternehmen (§ 15<br />

des Aktiengesetzes).“<br />

4 siehe Fußnote 3<br />

© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />

?


Seite 3<br />

Diese Leistungen darf jedermann und damit auch der <strong>Steuerberater</strong> erbringen, ohne mit<br />

dem Rechtsdienstleistungsgesetz in Konflikt zu kommen. Schriftstellerische und<br />

wissenschaftliche Tätigkeiten sind nach § 40 BOStB zulässig, daher dürfte insoweit auch<br />

Versicherungsschutz bestehen. Bei den übrigen Tätigkeiten im Sinn <strong>von</strong> § 2 Abs. 3 sollte<br />

man die Frage des Versicherungsschutzes klären.<br />

III. Bestimmte erlaubte Nebenleistungen<br />

Nach § 5 Abs. 2 RDG gelten als erlaubte Nebenleistung <strong>Rechtsdienstleistungen</strong>, die im<br />

Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:<br />

1. Testamentsvollstreckung,<br />

2. Haus- und Wohnungsverwaltung,<br />

3. Fördermittelberatung.<br />

Die Tätigkeiten als Testamentsvollstrecker und als Verwalter nach dem<br />

Wohnungseigentumsgesetz sind nach § 39 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BOStB vereinbare<br />

Tätigkeiten.<br />

Die Haus- und Wohnungsverwaltung außerhalb der Wohnungseigentumsgesetzes stellt die<br />

Verwaltung fremden Vermögens dar und fällt damit unter § 39 Abs. 1 Nr. 1 BOStB.<br />

Die Fördermittelberatung ist Bestandteil der betriebswirtschaftlichen Investitions- und<br />

Finanzberatung. Hierbei handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit, die die<br />

Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich Beratung zum Gegenstand hat und die<br />

nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 vereinbar ist 5 .<br />

Das bedeutet, dass <strong>Steuerberater</strong> die nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 RDG neuerdings erlaubten<br />

Nebenleistungen bereits vor dem Inkrafttreten des RDG als Haupttätigkeiten erbracht haben<br />

und erbringen durften. Daran und an dem schon immer bestehenden Versicherungsschutz<br />

hat sich nichts geändert.<br />

Unzulässig war und ist eine derartige Tätigkeit, wenn sie im Rahmen eines gewerblichen<br />

Unternehmens ausgeführt wird (§ 39 Abs. 2 BOStB).<br />

IV. <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> als Nebenleistungen im Zusammenhang<br />

mit einer anderen Tätigkeit<br />

Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 RDG lautet:<br />

„Erlaubt sind <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn<br />

sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung<br />

vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der<br />

Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die <strong>für</strong> die<br />

Haupttätigkeit erforderlich sind.“<br />

Hinweis: Es ist nicht möglich, durch Vertragsgestaltung festzulegen, dass eine<br />

Rechtsdienstleistung eine Nebenleistung im Sinne <strong>von</strong> § 5 Abs. 1 RDG darstellt.<br />

Maßgebend sind die objektiven Kriterien.<br />

Problemstellung:<br />

Keineswegs ist die Rechtsberatung <strong>für</strong> <strong>Steuerberater</strong> freigegeben.<br />

Freigegeben sind nur die sogenannten Nebenleistungen (§ 5 Abs. 1 RDG).<br />

Die Frage, was Nebenleistungen sind, wird wohl niemals generell und <strong>für</strong> alle Fälle geklärt<br />

werden können. Zu vielseitig sind schon die im Gesetz enthaltenen Parameter:<br />

5 Sehr ausführlich wird hierzu in Steuer-Consultant 10/2007 (siehe www.steuer-consultant.de) Stellung genommen.<br />

© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />

?


Seite 4<br />

1. Das Berufsbild kann man bei viel gutem Willen nur sehr unscharf <strong>für</strong> alle Kollegen<br />

definieren.<br />

2. Das Tätigkeitsbild ist nicht allgemein festlegbar. Was kann man als Nebenleistung<br />

ansehen bei Kollegen, die überwiegend Buchführung und Jahresabschlüsse<br />

bearbeiten oder bei Kollegen, die nur beraten?<br />

3. Auf die Rechtskenntnisse kommt es an, die <strong>für</strong> die Haupttätigkeit erforderlich sind.<br />

<strong>Steuerberater</strong> verfügen aufgrund ihrer Ausbildung über umfangreiche allgemeine<br />

Rechtskenntnisse, da diese zum Prüfungsstoff des <strong>Steuerberater</strong>prüfung, ja teilweise<br />

schon der Prüfung <strong>für</strong> Steuerfachangestellte und Steuerfachwirte gehören.<br />

Steuerberatung an sich ist Rechtsberatung. Steuerberatung kann teilweise nur bei<br />

Vorliegen sehr guter Kenntnisse des allgemeinen Rechts erbracht werden.<br />

4. Der sachliche Zusammenhang ist Voraussetzung da<strong>für</strong>, dass eine<br />

Rechtsdienstleistung als Nebenleistung angesehen werden kann. Der sachliche<br />

Zusammenhang muss im Einzelfall bestehen.<br />

© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />

?


Seite 5<br />

V. Vorläufiger <strong>Katalog</strong> der Nebenleistungen<br />

Als erster Schritt zur Beantwortung der offenen Fragen wurde der nachfolgende <strong>Katalog</strong> <strong>von</strong><br />

Kollegen aus der Praxis <strong>für</strong> die Praxis erarbeitet. Anregungen, Ergänzungen und Kritik sind<br />

ausdrücklich erbeten.<br />

Beispiele <strong>von</strong> Nebenleistungen und deren Einordnung in § 5 Abs. 1 RDG.<br />

Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />

Sinn <strong>von</strong> § 5<br />

Abs. 1 RDG<br />

1. Neuer Mandant<br />

1.1. Information über bestehende<br />

Verträge mit anderen<br />

<strong>Steuerberater</strong>n und deren<br />

Würdigung.<br />

1.2. Bekanntgabe des<br />

Ergebnisses nach 1.1 an<br />

den möglichen neuen<br />

Mandanten<br />

1.3. Beratung des möglichen<br />

neuen Mandanten bei<br />

Kündigung des Vertrags mit<br />

dem bisherigen<br />

<strong>Steuerberater</strong>.<br />

Die Anfrage eines möglichen neuen Mandanten<br />

macht es erforderlich, dass der angefragte<br />

Folgeberater sich über bestehende<br />

Vertragsverhältnisse mit anderen<br />

<strong>Steuerberater</strong>n informiert (§ 32 BOStB). Hierzu<br />

gehört, zu prüfen, ob und wenn zu welchem<br />

Zeitpunkt eine Beendigung möglich ist. Der<br />

Folgeberater muss sich einen umfassenden<br />

Überblick verschaffen. Er erbringt keine<br />

Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG, da<br />

es sich hierbei nicht um eine „fremde<br />

Angelegenheit“ handelt, sondern um die<br />

© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />

?<br />

Erfüllung seiner eigenen Berufspflicht.<br />

Die Bekanntgabe dieser Feststellungen an den<br />

möglichen neuen Mandanten ist eine<br />

vorvertragliche Information des Folgeberaters<br />

an seinen möglichen künftigen Mandanten. Sie<br />

dient als Grundlage <strong>für</strong> den Steuerberatungsvertrag<br />

und ist aus den bei 1.1.<br />

geschilderten Gründen keine Rechtsdienst-<br />

leistung.<br />

<strong>Steuerberater</strong> haben sich nach § 31 Abs. 1 Satz<br />

1 BOStB kollegial zu verhalten. Dazu gehört<br />

auch, sicher zu stellen, dass der Vorberater<br />

über die Absicht des Mandanten zu wechseln,<br />

informiert wird, bevor der Folgeberater <strong>für</strong> ihn<br />

tätig wird. Hierzu erscheint die Kündigung des<br />

bisherigen Mandats wegen der eindeutigen<br />

Rechtsfolgen die richtige Methode. Der<br />

Folgeberater hat als Folge seiner<br />

Berufspflichten die Fragen der Kündbarkeit des<br />

Vertrags mit dem Vorberater geklärt. Die<br />

Beratung des möglichen neuen Mandanten bei<br />

der Kündigung des Vertrags mit dem bisherigen<br />

<strong>Steuerberater</strong> stellt eine Rechtsdienstleistung<br />

dar, deren Ergebnis bereits vorliegt. Es handelt<br />

sich um eine Nebenleistung, die zum Berufs-<br />

oder Tätigkeitsgebiet des <strong>Steuerberater</strong>s gehört<br />

und nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG zulässig ist.<br />

Zulässig,<br />

keine<br />

Rechtsdienstleistung<br />

Zulässig,<br />

keine<br />

Rechtsdienstleistung<br />

Erlaubte<br />

Nebenleistung


Seite 6<br />

Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />

Sinn <strong>von</strong> § 5<br />

1.4. Außergerichtliche Vertretung<br />

des möglichen neuen<br />

Mandanten gegenüber dem<br />

bisherigen <strong>Steuerberater</strong><br />

1.5. Allgemeine Aussagen zum<br />

Honorar des Vorberaters<br />

1.6. Wissenschaftliches<br />

Gutachten zum Honorar<br />

des Vorberaters<br />

1.7. Beratung und Vertretung<br />

bei der Zurückweisung <strong>von</strong><br />

Honoraransprüchen bzw.<br />

<strong>von</strong> Rückforderungsansprüchen<br />

1.8. Herausgabe <strong>von</strong> Unterlagen<br />

einfacher Fall<br />

1.9. Herausgabe <strong>von</strong> Unterlagen<br />

bei Geltendmachung eines<br />

Zurückbehaltungsrechts<br />

1.10. Herausgabe <strong>von</strong><br />

Unterlagen, verbunden mit<br />

Honorar- oder anderen<br />

Streitigkeiten<br />

Die außergerichtliche Vertretung des möglichen<br />

neuen Mandanten ist wie die Beratung nach<br />

1.3. zu beurteilen. Die Einschaltung eines<br />

Rechtsanwaltes würde nur zur Übernahme der<br />

© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />

?<br />

Beurteilungen des Folgeberaters führen.<br />

Allgemeine Auskünfte über das Gebührenrecht,<br />

über die Berechnung der Gebühren, zur<br />

Üblichkeit des Ansatzes sogenannter mittlerer<br />

Gebühren sind zulässig. Der Mandant kann<br />

dann anhand dieser allgemeinen Angaben<br />

selbst eine Beurteilung der Honorarrechnungen<br />

des Vorberaters vornehmen. Wenn diese<br />

Auskünfte allgemein gehalten sind und keine<br />

Beurteilung des Einzelfalls zum Gegenstand<br />

haben, handelt es sich hierbei um keine<br />

<strong>Rechtsdienstleistungen</strong>.<br />

Die Erstellung eines wissenschaftlichen Gutachtens<br />

zu Fragen der Angemessenheit der Gebühren,<br />

der formellen Ordnungsmäßigkeit der Rechnungen,<br />

der Verjährung <strong>von</strong> Rückforderungsan-<br />

sprüchen ist nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 RDG zulässig.<br />

Derartige <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> sind nicht als<br />

erlaubte Nebentätigkeit zur Steuerberatung zu<br />

qualifizieren. Die Steuerberatung kann sehr gut<br />

ohne diese erbracht werden.<br />

Vorberater und Folgeberater regeln<br />

einvernehmlich die Herausgabe der Unterlagen<br />

und die Übertragung der EDV-Nutzungsrechte.<br />

Im Rahmen der steuerlichen Beratung des<br />

Mandanten werden Hilfestellungen erbracht, die<br />

keine <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> darstellen.<br />

Ohne die Unterlagen kann der Folgeberater in<br />

der Regel die Steuerberatung seines<br />

Mandanten nicht ordnungsgemäß erbringen.<br />

Eine Unterstützung des Mandanten kann in der<br />

Beratung oder in der außergerichtlichen<br />

Vertretung bestehen. Hierbei handelt sich um<br />

die Erbringung <strong>von</strong> <strong>Rechtsdienstleistungen</strong>. Ein<br />

enger Zusammenhang mit der Hauptdienstleistung<br />

Steuerberatung besteht, daher<br />

handelt es sich um eine erlaubte Nebenleistung<br />

nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG<br />

Zurückbehaltungsrechte an Unterlagen werden<br />

meist mit offenen Honoraransprüchen begründet,<br />

deren Berechtigung <strong>von</strong> den Mandanten angezweifelt<br />

werden. Wenn die Verweigerung <strong>von</strong> Zahlungen<br />

zu einer nach Tz. 1.7. unzulässigen Beratung<br />

und Vertretung in Honorarstreitigkeiten führt, ist die<br />

Herausgabe der Unterlagen regelmäßig nicht ohne<br />

rechtliche Klärung der Honoraransprüche zu<br />

erreichen. Dem Mandanten sollte geraten werden,<br />

einen Rechtsanwalt einzuschalten.<br />

Abs. 1 RDG<br />

Erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

Zulässig,<br />

keine<br />

Rechtsdienstleistung<br />

Zulässig,<br />

keine<br />

Rechtsdienstleistung<br />

Unzulässig. Einschaltung<br />

eines<br />

Rechtsanwalts<br />

oder Vermittlung<br />

durch Steuer-<br />

beraterkammer<br />

Zulässig,<br />

keine<br />

Rechtsdienstleistung<br />

Erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

Erlaubte<br />

Nebenleistung,<br />

oder<br />

unzulässig.<br />

Einschaltung<br />

eines Rechtsanwalts<br />

oder<br />

Vermittlung<br />

durch <strong>Steuerberater</strong>kammer


Seite 7<br />

Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />

Sinn <strong>von</strong> § 5<br />

1.11. Hinweis auf Fehler des<br />

Vorberaters<br />

1.12. Beratung und Vertretung<br />

des Mandanten bei der<br />

Fehlerbeseitigung<br />

1.13. Schadenersatzansprüche<br />

gegen den Vorberater<br />

2. Lohnbuchführung<br />

2.1. Beratung bei allen<br />

lohnsteuerrechtlichen<br />

Fragen und Vertretung<br />

gegenüber den<br />

Finanzbehörden<br />

2.2. Beratung bei allen sozialversicherungsrechtlichen<br />

Fragen und Vertretung<br />

gegenüber den Sozialversicherungsbehörden<br />

Wenn der Folgeberater grobe Fehler des<br />

Vorberaters feststellt, hat er eine Redepflicht<br />

gegenüber dem Mandanten. Die Interessen des<br />

Mandanten gehen dem Gebot der Kollegialität<br />

vor (§ 31 Abs. 2 BOStB). Soweit in diesem<br />

Zusammenhang <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> erbracht<br />

werden – z.B. Beratung und Vertretung<br />

zur Feststellung und Beseitigung der Mängel –,<br />

handelt es sich um erlaubte Nebenleistungen.<br />

Die Beratung und Vertretung des Mandanten<br />

bei der Fehlerbeseitigung durch den Vorberater<br />

stellt eine Rechtsdienstleistung dar.<br />

Voraussetzung hier<strong>für</strong> ist, dass der<br />

Folgeberater den oder die Fehler festgestellt<br />

hat. Weiterhin muss der Folgeberater im<br />

Interesse des Mandanten auf eine sachlich<br />

richtige Fehlerbeseitigung achten. Wenn ein<br />

Rechtsanwalt mit der Erledigung dieser<br />

Rechtsdienstleistung beauftragt wird, wird er<br />

häufig gehalten sein, die Steuerrechtskenntnisse<br />

des Folgeberaters zu nutzen.<br />

Daher stellt diese Rechtsdienstleistung eine<br />

erlaubte Nebentätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1<br />

RDG dar.<br />

Honorarhinweis:<br />

Erfahrungsgemäß verlangen Mandanten, dass<br />

<strong>Steuerberater</strong> die Kosten des Folgeberaters <strong>für</strong><br />

Fehlerbeseitigung ersetzen. Unbeschadet, ob<br />

dies berechtigt und durchsetzbar ist, sollte der<br />

Folgeberater den Aufwand <strong>für</strong> die<br />

Fehlerbeseitigung in leicht nachprüfbarer Form<br />

in seiner Leistungserfassung auszeichnen.<br />

Die Beratung und Vertretung bei der<br />

Geltendmachung <strong>von</strong> Schadenersatzansprüchen<br />

gegen den Vorberater ist eine selbständige<br />

Rechtsdienstleistung. Sie stellt keine<br />

Nebenleistung zur Steuerberatung dar.<br />

© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />

?<br />

Abs. 1 RDG<br />

Erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

Erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

Unerlaubt.<br />

Einschaltung<br />

eines Rechtsanwalts<br />

Vorbehaltsaufgabe der <strong>Steuerberater</strong>. Keine Rechtsdienstleitung<br />

Vorbehaltsaufgabe der <strong>Steuerberater</strong>.<br />

Keine Rechtsdienstleitung


Seite 8<br />

Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />

Sinn <strong>von</strong> § 5<br />

2.3. Statusfeststellungen <strong>für</strong><br />

Arbeitnehmer <strong>von</strong><br />

Mandanten<br />

2.4. Lohnsteuerliche und<br />

sozialversicherungsrechtliche<br />

Optimierung <strong>von</strong><br />

Arbeitsverträgen<br />

2.5. Anforderung <strong>von</strong> Unterlagen<br />

beim Arbeitnehmer,<br />

bei Vorberatern oder bei<br />

früheren Arbeitgebern und<br />

EDV-Übertragungen<br />

6<br />

Anfrageverfahren nach § 7a Sozialgesetzbuch IV (SGB-4)<br />

7<br />

§ 38h SGB-4<br />

8<br />

§ 28p SGB-4<br />

9<br />

http://www.dstv.de/waswirwollen/r2008-07-28-3.pdf<br />

Eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung kann<br />

nur erfolgen, wenn alle sozialversicherungsrechtlichen<br />

Einzelheiten bekannt sind. Zur<br />

Erlangung der Rechtssicherheit wurde die<br />

sogenannte Statusfeststellung 6 eingeführt. Es<br />

gibt offenbar keine Zweifel, dass <strong>Steuerberater</strong><br />

ihre Mandanten im Verkehr mit den<br />

Einzugsstellen 7 und bei Prüfungen 8 vertreten<br />

dürfen. Dagegen weisen verschiedene<br />

Sozialversicherungsbehörden und insbesondere<br />

die Deutsche Renteversicherung Bund<br />

<strong>Steuerberater</strong> als Vertreter ihrer Mandanten bei<br />

dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB-4<br />

zurück.<br />

Hiergegen wendet sich der Deutsche <strong>Steuerberater</strong>verband<br />

(DStV) in einem Schreiben 9 zu<br />

Recht. Denn die Feststellung, ob Versicherungspflicht<br />

besteht, ist Grundlage <strong>für</strong> jede<br />

weitere Bearbeitung im Rahmen der Sozialversicherung<br />

eines Mitarbeiters. Hinzu kommt,<br />

dass <strong>Steuerberater</strong> nach § 72 Abs. 2 Nr. 4<br />

Sozialgerichtsgesetz ausdrücklich zur Vertretung<br />

zugelassen sind. Eine Vertretung im<br />

Verwaltungsverfahren soll also nicht zulässig<br />

sein, im nachgelagerten Gerichtsverfahren dagegen<br />

schon. Beratung und Vertretung der<br />

Mandanten bei der sogenannten Statusfeststellung<br />

sind Haupttätigkeiten im Rahmen<br />

der Lohnbuchführung. Zumindest handelt es<br />

sich um erlaubte Nebenleistungen nach § 5<br />

© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />

?<br />

Abs. 1 Satz 1 RDG zur Lohnbuchführung.<br />

Je nach Vertragslage schuldet der <strong>Steuerberater</strong><br />

dem Mandanten Hinweise zur Erlangung optimaler<br />

Ergebnisse bei Lohnsteuer, Sozialversicherung,<br />

Arbeitsrecht, Tarifvertragsrecht und den weiteren<br />

unten angegebenen Bereichen. Diese stehen in<br />

unmittelbarem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit<br />

des <strong>Steuerberater</strong>s, die Lohnbuchführung<br />

zu erstellen. Durch das RDG wurde klargestellt,<br />

dass derartige <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> erlaubt<br />

sind, wenn sie im Zusammenhang mit der konkreten<br />

Haupttätigkeit stehen und als Nebenleistung<br />

anzusehen sind. Die nachfolgenden Beispiele sollten<br />

durch Hinweise aus der Praxis ergänzt werden.<br />

Abs. 1 RDG<br />

Erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

1. Keine<br />

Rechtsdienst-<br />

Leistung<br />

Wie 2.4. Wie 2.4.<br />

2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />

dann erlaubte<br />

Nebenleistung


Seite 9<br />

Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />

2.6. Beratung <strong>für</strong> Bewerbungsgespräche,<br />

auch zur<br />

Einhaltung der<br />

Einstellungsvoraussetzungen<br />

– AGG –<br />

Wie 2.4.<br />

Sinn <strong>von</strong> § 5<br />

Abs. 1 RDG<br />

Wie 2.4.<br />

2.7. Beratung über Kündigungs<br />

fristen / Probezeiten<br />

Wie 2.4. Wie 2.4.<br />

2.8. Beratung über Mutterschutz Wie 2.4. einschließlich erforderlicher Wie 2.4.<br />

Berechnungen<br />

2.9. Beratung über<br />

Wie 2.4. einschließlich erforderlicher Wie 2.4.<br />

Lohnfortzahlung<br />

Berechnungen<br />

2.10. Beratung über Scheinselbständigkeit<br />

Wie 2.4. Wie 2.4.<br />

2.11. Beratung über Gering- Wie 2.4. einschließlich erforderlicher Wie 2.4.<br />

verdiener<br />

Berechnungen<br />

2.12. Beratung über Geringfügig Wie 2.4. einschließlich erforderlicher Wie 2.4.<br />

Beschäftigte<br />

Berechnungen<br />

2.13. Beratung über Pflege-, Wie 2.4. einschließlich erforderlicher Wie 2.4.<br />

Kranken-, Arbeitslosen- und<br />

Rentenversicherung<br />

Berechnungen<br />

2.14. Beratung über Anmelde-,<br />

Abmelde- und Unterbrechungsmeldungen<br />

Wie 2.4. Wie 2.4.<br />

2.15. Beratung über das Recht Wie 2.4. einschließlich erforderlicher Wie 2.4.<br />

der Berufsgenossenschaften<br />

einschl. Bearbeitung der<br />

Beitragsnachweise<br />

Berechnungen<br />

2.16 Beratung bei der<br />

Wie 2.4. einschließlich erforderlicher Wie 2.4.<br />

Insolvenzgeldumlage Berechnungen<br />

2.17. Beratung bei einfachen<br />

arbeitsrechtlichen Fragen.<br />

Wie 2.4. Wie 2.4.<br />

2.18. Beratung bei einfachen<br />

tarifrechtlichen Fragen<br />

Wie 2.4. Wie 2.4.<br />

2.19. Beratung bei Urlaubsansprüchen<br />

einschließlich<br />

Berechnung <strong>von</strong> Abfindungen<br />

Wie 2.4. Wie 2.4.<br />

2.20. Beratung bei Kündigungen, Wie 2.4. einschließlich erforderlicher Wie 2.4.<br />

Kündigungsschutz, Abfindungen<br />

Berechnungen<br />

2.21. Überlassung <strong>von</strong><br />

Wie 2.4. einschließlich Ausfüllen der offenen Wie 2.4.<br />

Formulararbeitsverträgen Felder wie Name, Anschrift, Arbeitszeit, Entgelt.<br />

2.22. Überlassung <strong>von</strong><br />

Wie 2.4. einschließlich Ausfüllen der offenen Wie 2.4.<br />

Formularzeugnissen, auch Felder wie Name, Anschrift, Eintrittsdatum,<br />

Zwischenzeugnisse Austrittsdatum.<br />

© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />

?


Seite 10<br />

Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />

Sinn <strong>von</strong> § 5<br />

Abs. 1 RDG<br />

3. Finanzbuchführung<br />

3.1. Beratung und Vertretung<br />

bei rechtsgestaltenden<br />

Grundlagen <strong>für</strong> die<br />

Buchführung<br />

3.2. Beratung bei Erstellung <strong>von</strong><br />

allgemeinen Geschäfts-<br />

bedingungen<br />

3.3. Beratung und Vertretung<br />

bei Abschluss <strong>von</strong><br />

Individualverträgen mit<br />

Kunden oder Lieferanten<br />

3.4. Beratung bei richtiger<br />

Gestaltung der eigenen<br />

Dokumente der Mandanten,<br />

z.B. Rechnungen<br />

3.5. Beratung beim Führen <strong>von</strong><br />

Büchern – auch wenn diese<br />

über Zwecke der<br />

steuerlichen Buchführung<br />

hinausgehen – z.B.<br />

Fahrtenbuch zur Steuerung<br />

des Fuhrparks<br />

Jeder Buchung liegt ein das Rechtsgeschäft<br />

gestaltender Vertrag zu Grunde. In den<br />

seltensten Fällen wir das durch ausgefeilte Verträge<br />

gestaltet, oft sind die Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen und wohl in den<br />

meisten Fällen die gesetzlichen Bestimmungen<br />

Vertragsgrundlage.<br />

Das Steuerrecht knüpft an die zivilrechtliche<br />

Gestaltung an. Daraus folgt, dass eine<br />

zutreffende steuerrechtliche Beurteilung und die<br />

damit verbundene Verbuchung eines<br />

Geschäftsvorfalls auf der Basis des Zivilrechts<br />

erfolgen muss.<br />

Je nach Vertrag schuldet der <strong>Steuerberater</strong><br />

seinen Mandanten Hinweise bei der Gestaltung<br />

der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Er<br />

schuldet Hinweise auf die <strong>für</strong> steuerliche<br />

Zwecke richtige Vertragsform, z.B. Schriftlichkeit<br />

<strong>für</strong> bestimmte Verträge. Er schuldet<br />

Hinweise auf erforderliche Angaben bei Rechnungen<br />

und Dauerrechtsverträgen – z.B. Angabepflicht<br />

der Steuernummer-.<br />

Zu den Aufgaben des <strong>Steuerberater</strong>s gehört es<br />

auch, Geschäftsfreunde auf die Notwendigkeit<br />

der steuerlich richtigen Gestaltung <strong>von</strong> Vertrags-<br />

und Buchungsunterlagen hinzuweisen –<br />

z.B. ordnungsgemäßer Ausweis der Umsatzsteuer<br />

oder Angabe der Steuernummer –.<br />

Durch das RDG wurde klargestellt, dass<br />

derartige <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> erlaubt sind,<br />

wenn sie im Zusammenhang mit der konkreten<br />

Haupttätigkeit stehen und als Nebenleistung<br />

anzusehen sind. Die nachfolgenden Beispiele<br />

sollten durch Hinweise aus der Praxis ergänzt<br />

werden.<br />

© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />

?<br />

1. Keine<br />

Rechtsdienst-<br />

Leistung<br />

Wie 3.1. Wie 3.1.<br />

Wie 3.1. Wie 3.1.<br />

Wie 3.1. Wie 3.1.<br />

2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />

dann erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

Wie 3.1. Wie 3.1.


Seite 11<br />

Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />

Sinn <strong>von</strong> § 5<br />

3.6. Beratung und Vertretung<br />

des Mandanten zur<br />

Erlangung ordnungs-<br />

gemäßer Fremdbelege<br />

3.7. Beratung und Vertretung<br />

des Mandanten bei der<br />

Anforderung <strong>von</strong><br />

Unterlagen vom Vorberater<br />

einschließlich Übertragung<br />

der EDV-Nutzungsrechte<br />

3.8. Beratung und Vertretung<br />

bei Unregelmäßigkeiten, die<br />

z.B. bei Erstellung der<br />

Buchführung festgestellt<br />

werden<br />

3.9. Beratung und Vertretung<br />

der Mandanten bei einer<br />

gütlichen Regelung nach<br />

3.7. und 3.8.<br />

4. Jahresabschluss<br />

4.1. Beratung und Vertretung<br />

bei Rechtsgestaltungen als<br />

Folge der Bearbeitung <strong>von</strong><br />

Jahresabschlüssen<br />

4.2. Feststellung, dass keine<br />

Überschuldung vorliegt.<br />

4.3. Beratung und Vertretung<br />

bei Überschuldung<br />

© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />

?<br />

Wie 3.1. einschließlich<br />

Abs. 1 RDG<br />

rechtsgestaltende Wie 3.1.<br />

Beratung – z.B. Einbehalt der Umsatzsteuer,<br />

wenn der Vorsteuerabzug aufgrund unzureichender<br />

Rechnung nicht möglich ist –.<br />

Wie 3.1. Wie 3.1.<br />

Wie 3.1. einschließlich Begleitung des<br />

Mandanten zu Besprechungen mit dem<br />

Tatverdächtigen und der Polizei.<br />

Wie 3.1. – bei Bagatellfällen die einfach und<br />

einvernehmlich geregelt werden können.<br />

In der Regel handelt es sich auch bei der<br />

außergerichtlichen Erledigung – z.B. Erlangung<br />

eines Schuldeingeständnis, Vereinbarung über<br />

Rückzahlungen – um <strong>Rechtsdienstleistungen</strong>,<br />

die keine Nebenleistungen zur Finanzbuchführung<br />

darstellen.<br />

Der <strong>Steuerberater</strong> entwirft und erstellt im<br />

Auftrag seiner Mandanten Jahresabschlüsse. Er<br />

schuldet dem Mandanten umfassende Hinweise<br />

und Beratungen zu allen festgestellten Einzelheiten,<br />

auch wenn diese das Zivil-, Handels-,<br />

oder Gesellschaftsrecht sowie andere<br />

Rechtsgebiete betreffen.<br />

Die nachfolgenden Beispiele sollten durch<br />

Hinweise aus der Praxis ergänzt werden..<br />

Der <strong>Steuerberater</strong> erstellt auftragsgemäß einen<br />

Überschuldungsstatus, um die Annahme der<br />

Überschuldung abzuklären. Ergebnis: Es liegt<br />

keine Überschuldung vor.<br />

Zu den vereinbaren Tätigkeiten eines<br />

<strong>Steuerberater</strong>s gehört schon lange die<br />

Insolvenzberatung 10 . Dementsprechend bietet<br />

der DStV den Fachberater <strong>für</strong> Insolvenzrecht<br />

an. Das Tätigkeitsbild dieser Fachberater wird<br />

durch die Fortbildung tendenziell erweitert, denn<br />

die bei der Beurteilung einer Nebenleistung zu<br />

berücksichtigenden Rechtskenntnisse werden<br />

im Rahmen des Lehrgangs vertieft.<br />

Wie 3.1.<br />

Meist unerlaubt.<br />

Einschaltung<br />

eines Rechtsanwalts<br />

1. Keine<br />

Rechtsdienst-<br />

Leistung<br />

2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />

dann erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

1. Keine<br />

Rechtsdienst-<br />

Leistung<br />

2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />

dann erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

1. Keine<br />

Rechtsdienst-<br />

Leistung<br />

10 Siehe im übrigen <strong>für</strong> weitere vereinbare Tätigkeiten § 39 Abs. 1 BOStB sowie die<br />

Risikobeschreibung <strong>für</strong> die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung <strong>von</strong> <strong>Steuerberater</strong>n.<br />

2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />

dann erlaubte<br />

Nebenleistung


Seite 12<br />

Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />

Sinn <strong>von</strong> § 5<br />

4.4. Beratung Feststellung des<br />

Jahresabschlusses<br />

4.5. Beratung bei der Abfassung<br />

<strong>von</strong> Gesellschafterbeschlüssen<br />

4.6. Optimierung der<br />

bestehenden Verträge<br />

4.7. Beratung bei Erstellung des<br />

Anhangs, des Lageberichts<br />

und des Geschäftsberichts<br />

4.8. Vertretung und Beratung<br />

bei Veröffentlichung beim<br />

elektronischen Handelsregister<br />

Zur Wirksamkeit der Jahresabschlusses gehört,<br />

dass er unterzeichnet bzw. festgestellt wird. Der<br />

Mandant erwartet, dass der <strong>Steuerberater</strong> als<br />

Nebenleistung jeweils die rechtlich richtige<br />

Formulierung vorlegt bzw. vorschlägt. Eine<br />

enge Verknüpfung mit dem Steuerrecht ist<br />

gegeben, auch weil <strong>von</strong> dort oft zusätzliche<br />

Anforderungen an die Rechtsgültigkeit gestellt<br />

werden.<br />

Im Zusammenhang mit der Feststellung <strong>von</strong><br />

Jahresabschlüssen sind häufig steuerlich<br />

notwendige oder motivierte Gesellschafterbeschlüsse<br />

erforderlich. Der <strong>Steuerberater</strong><br />

schuldet seinen Mandanten entsprechende<br />

Beratungen und Vorlage <strong>von</strong> Entwürfen. Nur<br />

der den Jahresabschluss erstellende<br />

<strong>Steuerberater</strong> kann den entsprechenden Bedarf<br />

feststellen und unter Beachtung der<br />

steuerrechtlichen und allgemein rechtlichen<br />

Bestimmungen bearbeiten. Die Vorlage der<br />

entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse ist<br />

eine Nebenleistung zu seiner Haupttätigkeit.<br />

Bei Bearbeitung des Jahresabschlusses wird<br />

häufig offenbar, dass Regelungen in<br />

bestehenden Verträgen (Gesellschafts-, Miet-,<br />

Geschäftsführeranstellungs- oder sonstige<br />

Verträgen) falsch oder aufgrund <strong>von</strong> Gesetzesänderungen<br />

oder neuerer Rechtsprechung<br />

überholt sind. Der <strong>Steuerberater</strong><br />

schuldet dem Mandanten entsprechende<br />

Hinweise. Die Formulierung der Anpassung<br />

einschließlich der notwendigen Beratung ist<br />

eine Folgeleistung der Feststellung des<br />

Regelungsbedarfs. Sie stellt eine Nebenleistung<br />

dar.<br />

Regelmäßig werden Formulartexte verwendet<br />

und ggf. bedarfsgerecht angepasst. Neben handels-<br />

und gesellschaftsrechtlichen Grundlagen<br />

muss vor allem auf steuerrechtliche<br />

Genauigkeit geachtet werden, da hier kleinste<br />

Fehler sehr große Folgen haben können.<br />

Gesellschaftsrecht und Handelsrecht gehören<br />

zu den Prüfungsgebieten <strong>für</strong> <strong>Steuerberater</strong>. Die<br />

© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />

?<br />

Erledigung stellt eine Haupttätigkeit dar.<br />

Nach § 335 Abs. 2 Satz 3 HGB sind<br />

<strong>Steuerberater</strong> in entsprechenden Ordnungsverfahren<br />

vertretungsberechtigt. Die Beratung<br />

und Vertretung bei den laufenden Veröffentlichungen<br />

stellt eine vereinbare Tätigkeit<br />

dar.<br />

Abs. 1 RDG<br />

1. Keine<br />

Rechtsdienst-<br />

Leistung<br />

2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />

dann erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

1. Keine<br />

Rechtsdienst-<br />

Leistung<br />

2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />

dann erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

1. Keine<br />

Rechtsdienst-<br />

Leistung<br />

2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />

dann erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

1. Keine<br />

Rechtsdienst-<br />

Leistung<br />

2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />

dann erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

Keine<br />

Rechtsdienst-<br />

Leistung


Seite 13<br />

Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />

Sinn <strong>von</strong> § 5<br />

Abs. 1 RDG<br />

5. Existenzgründung<br />

5.1. Gründungsberatung als<br />

Paket<br />

5.2. Beratung über optimierten<br />

Versicherungsschutz<br />

Standort- und Rechtsformwahl, Gewerbeordnung,<br />

Handwerksrecht, behördliche Zulassungsvoraussetzungen<br />

– einen Überblick über<br />

die hohe Regelungsdichte hat der <strong>Steuerberater</strong><br />

aufgrund seine Ausbildung und seiner Berufserfahrung.<br />

Fragen zum Haftungsrecht und zur Rechtsformwahl,<br />

zur Mitarbeit und Entlohnung <strong>von</strong> Familienangehörigen<br />

müssen ebenso untersucht<br />

werden wie Fragen der Startfinanzierung.<br />

Businessplan, Investitionsplan, Finanzierungsplan<br />

etc. sind oft Voraussetzung <strong>für</strong> einen<br />

erfolgreichen Start.<br />

Über allem schwebt das Steuerrecht mit seinen<br />

je nach Einzelfall gestaltbaren Belastungen.<br />

Bei sonst annähernd gleichen Einflüssen<br />

ergeben sich aus den unterschiedlichen Steuerbelastungen<br />

letzte Entscheidungsansätze.<br />

Der Mandant erwartet eine umfassende Beratung<br />

mit Darstellung der Unterschiede.<br />

Die Haupttätigkeit des <strong>Steuerberater</strong>s besteht in<br />

betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Beratung.<br />

Soweit die Beratungen <strong>Rechtsdienstleistungen</strong><br />

darstellen, sind diese als erlaubte Neben-<br />

leistungen zu bewerten.<br />

Besonders bei Existenzgründungen, aber auch<br />

bei der laufenden Beratung erwartet der<br />

Mandant Hinweise zur Optimierung seines Versicherungsschutzes.<br />

Aufgrund seiner Berufserfahrung<br />

und Unabhängigkeit kann der <strong>Steuerberater</strong><br />

seinem Mandanten die Vor- und Nachteile<br />

einzelner Versicherungen am besten erläutern.<br />

So ist dem Existenzgründer mit einer<br />

hohen Risikoabsicherung gedient, der etablierte<br />

Unternehmer sucht den Aufbau einer soliden<br />

Altersversorgung.<br />

Neben dem optimalen Versicherungsschutz<br />

sind die jeweilige steuerliche Behandlung der<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> Prämien und Leistungen im<br />

Versicherungsfall <strong>für</strong> die Entscheidung ausschlaggebend.<br />

© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />

?<br />

1. Keine<br />

Rechtsdienst-<br />

Leistung<br />

2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />

dann erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

1. Keine<br />

Rechtsdienst-<br />

Leistung<br />

2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />

dann erlaubte<br />

Nebenleistung


Seite 14<br />

Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />

Sinn <strong>von</strong> § 5<br />

Abs. 1 RDG<br />

6. Gesellschaftsverträge Vgl. auch Tz. 8.8.<br />

6.1. Beratung bei Abschluss<br />

eines Gesellschaftsvertrags<br />

6.2. Änderung eines Gesellschaftsvertrags<br />

6.3. Beratung bei der steuerlichen<br />

Anerkennung <strong>von</strong><br />

Organschafts-, Gewinnabführungs-<br />

und ähnlichen<br />

Verträgen<br />

6.4. Beratung bei Umwandlungen<br />

Gesellschaftsrecht gehört zur Grundausbildung<br />

und zum Prüfungsstoff der <strong>Steuerberater</strong>, insbesondere<br />

die rechtsvergleichenden Vor- und<br />

Nachteile. Eine wirkungsvolle Gestaltungsberatung<br />

ist ohne dieses Wissen nicht möglich.<br />

Mandanten erwarten vom <strong>Steuerberater</strong> als<br />

dem Fachmann quer über die Rechtsgebiete<br />

des Zivil-, Handels-, Gesellschafts- und Steuerrechts<br />

eine umfassende Beratung und die<br />

Erläuterung der jeweiligen Vor- und Nachteile.<br />

Die Formulierung des Gesellschaftsvertrags<br />

stellt dann nur noch eine Folge der Beratungen<br />

dar und ist als erlaubte Nebenleistung zu<br />

werten. Eine umfassende Ausformulierung<br />

eines gesamten Gesellschaftsvertrags hingegen<br />

dürfte auf die Gesamttätigkeit prägend wirken<br />

und damit keine erlaubte Nebenleistung mehr<br />

darstellen. Es kommt auf den Einzelfall an.<br />

Häufig wird der Änderungsbedarf überhaupt nur<br />

durch den <strong>Steuerberater</strong> festgestellt, z.B. im<br />

Zusammenhang mit der Erstellung des<br />

Jahresabschlusses. Änderungen betreffen oft<br />

nur eine Anpassung an Rechtsänderungen im<br />

Handels- oder Steuerrecht. Jeder <strong>Steuerberater</strong><br />

muss, wenn er im Beruf bestehen will, sich<br />

gerade in diesen Rechtsgebieten intensiv fortbilden.<br />

Je nach Vertrag schuldet der <strong>Steuerberater</strong><br />

seinen Mandanten laufende Unterrichtung und<br />

Beratung über die eingetretenen Änderungen.<br />

Eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags<br />

einschließlich deren Formulierung stellt dann<br />

nur noch eine Folge der Beratungen dar und ist<br />

© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />

?<br />

als erlaubte Nebenleistung zu werten.<br />

Die Beratung bei Abschluss derartiger Verträge<br />

und die laufende Überprüfung und Anpassung<br />

an eingetretene Änderungen ist ein Bestandteil<br />

der laufenden Steuerberatung. Änderungen sind<br />

ganz überwiegend aus steuerlichen Gründen<br />

notwendig. Beratung und Formulierung der<br />

Änderungen sind als erlaubte Nebenleistung zu<br />

werten.<br />

Die Änderung <strong>von</strong> Rechtsformen ist meistens<br />

aus steuerlichen Gründen notwendig. Bei Tz.<br />

6.1. wurde geschildert, dass der <strong>Steuerberater</strong><br />

über die erforderlichen Rechtskenntnisse<br />

verfügt. Beratung und Formulierung der<br />

Änderungen sind als erlaubte Nebenleistung zu<br />

werten.<br />

Erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

...<br />

oder, wenn<br />

Schwerpunktverlagerung<br />

Einschaltung<br />

eines Rechtsanwalts<br />

Erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

Erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

Erlaubte<br />

Nebenleistung


Seite 15<br />

Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />

Sinn <strong>von</strong> § 5<br />

Abs. 1 RDG<br />

7. Verkehr mit Kredit-<br />

instituten<br />

7.1. Beratung bei Kreditgesprächen,<br />

Übergabe <strong>von</strong><br />

Unterlagen<br />

7.2. Ergänzende Angaben zu<br />

vom <strong>Steuerberater</strong><br />

erstellten Dokumenten<br />

7.3. Auftragsgemäß Überlassung<br />

<strong>von</strong> Unterlagen<br />

Der Mandant erwartet, dass der <strong>Steuerberater</strong><br />

ihn weitgehend betriebswirtschaftlich berät.<br />

Dazu gehört vor allem die Beratung bei<br />

Erstellung <strong>von</strong> Finanz- und ähnlichen Plänen.<br />

Aufgrund seiner Ausbildung und seiner<br />

Berufserfahrung ist der <strong>Steuerberater</strong> in der<br />

Lage, Angebote und Verträge <strong>von</strong> Banken zu<br />

würdigen und zu vergleichen.<br />

Häufig beraten <strong>Steuerberater</strong> Mandanten bei<br />

Kreditwürdigkeitsprüfungen – Basel II – zur<br />

Erlangung verbesserter Beurteilungen.<br />

Bei einfachen Sachverhalten und der meist<br />

durch Formulare der Banken vorgegebenen<br />

Abwicklung wird man <strong>von</strong> einer erlaubten<br />

Nebenleistung des <strong>Steuerberater</strong>s – hier zur<br />

Erstellung <strong>von</strong> Jahresabschlüssen und zur<br />

betriebswirtschaftlichen Beratung – ausgehen<br />

können.<br />

Je nach Umfang der vom Mandanten<br />

geforderten Beratung und Mitwirkung durch den<br />

<strong>Steuerberater</strong> kann es aber auch sein, dass<br />

das Ergebnis der Finanzierungsberatung<br />

wirtschaftlich, rechtlich und tatsächlich zur<br />

Hauptsache wird. In diesen Fällen wird der<br />

<strong>Steuerberater</strong> die Zuziehung eines Rechtsanwalts<br />

empfehlen.<br />

Im übrigen ist der <strong>Steuerberater</strong> eine <strong>von</strong><br />

Kreditinstituten sehr gefragte Auskunftsperson,<br />

wenn <strong>von</strong> ihm erstellte Jahres- oder Zwischenabschlüsse<br />

Kreditunterlage sind. Die<br />

nachfolgenden Beispiele sollten durch Hinweise<br />

© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />

?<br />

aus der Praxis ergänzt werden.<br />

Mandant und Bank sind sich einig: Der<br />

<strong>Steuerberater</strong> soll die Fragen der Bank beantworten.<br />

Voraussetzung ist die Entbindung <strong>von</strong><br />

der Verschwiegenheitspflicht des <strong>Steuerberater</strong>s<br />

gegenüber der Bank. Diese Leistungen<br />

sind keine <strong>Rechtsdienstleistungen</strong>, sondern<br />

unmittelbarer Ausfluss aus der Tätigkeit<br />

des <strong>Steuerberater</strong>s. Sollte es sich im Einzelfall<br />

um <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> handeln, sind sie<br />

als erlaubte Nebentätigkeiten zu werten.<br />

Wenn der Mandant den <strong>Steuerberater</strong> anweist,<br />

seiner Bank bestimmte Unterlagen zuzusenden<br />

– z.B. Forderungslisten bei Zessionen oder<br />

betriebswirtschaftliche Auswertungen –, stellt<br />

dies keine Rechtsdienstleistung dar. Sollte es<br />

sich im Einzelfall um <strong>Rechtsdienstleistungen</strong><br />

handeln, sind sie als erlaubte Nebentätigkeiten<br />

zu werten.<br />

Erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

...<br />

oder, wenn<br />

Schwerpunktverlagerung<br />

Einschaltung<br />

eines Rechtsanwalts<br />

1. Keine<br />

Rechtsdienst-<br />

Leistung<br />

2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />

dann erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

1. Keine<br />

Rechtsdienst-<br />

Leistung<br />

2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />

dann erlaubte<br />

Nebenleistung


Seite 16<br />

Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />

Sinn <strong>von</strong> § 5<br />

7.4. Beratung und Vertretung<br />

bei Vertragsgesprächen<br />

und bei Übergabe <strong>von</strong><br />

Unterlagen<br />

8. Sonstige<br />

Querschnittsfragen<br />

8.1. Geltendmachung steuerlicher<br />

Bedenken gegen<br />

zivilrechtliche Gestaltung<br />

8.2. Aufzeigen steuerlicher<br />

Folgen aus vorgegebenen<br />

zivilrechtlichen Gestaltungen<br />

8.3. Warnung vor riskanten<br />

Vertragsabschlüssen<br />

8.4. Beratung und Vertretung<br />

bei zivilrechtlicher Gestaltung<br />

<strong>von</strong> Verträgen, um die<br />

steuerliche Anerkennung zu<br />

erreichen.<br />

8.5. Hinweise auf und Beratungen<br />

zu zivilrechtlichen<br />

Gestaltungen um Steuern<br />

zu sparen<br />

Die Bank macht die Kreditgewährung <strong>von</strong> der<br />

Stellung weiterer Sicherheiten, z.B.<br />

Bürgschaften, abhängig. Es wird über die<br />

Bestandteile des Kreditvertrags verhandelt.<br />

Im Hinblick auf die in letzter Zeit deutlich<br />

verschärfte Vorgehensweise der Banken gegen<br />

ihre Kreditnehmer und wegen des recht<br />

erheblichen Haftungsrisikos sollte der<br />

<strong>Steuerberater</strong> die Einschaltung eines<br />

Rechtsanwaltes vorschlagen. Das gilt auch<br />

dann, wenn nach objektiven Kriterien im<br />

Einzelfall noch eine erlaubte Nebentätigkeit<br />

angenommen werden kann.<br />

Die Beurteilung <strong>von</strong> Rechtsgestaltungen stellt<br />

eine Rechtsdienstleistung dar, auch wenn der<br />

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?<br />

Anlass hier<strong>für</strong> steuerlich ist.<br />

Fast alle zivilrechtlichen Gestaltungen haben<br />

steuerliche Folgen.<br />

Je nach Vertrag schuldet der <strong>Steuerberater</strong><br />

seinem Mandanten Hinweise auf die mit der<br />

Gestaltung verbundenen steuerlichen Folgen.<br />

Hierbei handelt es sich um <strong>Rechtsdienstleistungen</strong>,<br />

die als Nebenleistungen erlaubt<br />

sind.<br />

Wenn der <strong>Steuerberater</strong> einem Mandanten<br />

da<strong>von</strong> abrät, mit hohen Risiken behaftete<br />

Geschäfte – die dieser z.B. zum Zweck des<br />

Steuersparens abschließen möchte –<br />

einzugehen, erbringt er eine<br />

Rechtsdienstleistung. Hierbei handelt es sich<br />

um erlaubte Nebenleistungen zur<br />

Steuerberatung.<br />

Derartige Verträge – z.B. bedürfen Verträge mit<br />

nahen Angehörigen der Schriftform – dienen in<br />

erster Linie der Erreichung bestimmter<br />

steuerlicher Folgen. Sowohl die Beratung wie<br />

auch die Gestaltung <strong>von</strong> derartigen Verträgen<br />

sind erlaubte Nebenleistungen zur<br />

Haupttätigkeit Steuerberatung.<br />

Der <strong>Steuerberater</strong> wird aktiv und empfiehlt dem<br />

Mandanten den Abschluss bestimmter<br />

Verträge, z.B. mit nahen Angehörigen. Die<br />

Finanzverwaltung anerkennt diese Verträge,<br />

wenn sie tatsächlich durchgeführt werden und<br />

wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden.<br />

Diese Leistungen einschließlich der Formulierung<br />

stellen <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> dar,<br />

die als erlaubte Nebenleistungen zur<br />

Hauptaufgabe Steuerberatung zu werten sind.<br />

Abs. 1 RDG<br />

Auch wenn eine<br />

erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

vorliegt, sollte<br />

die Einschaltung<br />

eines Rechtsanwalts<br />

geprüft<br />

werden.<br />

Erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

Erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

Erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

Erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

Erlaubte<br />

Nebenleistung


Seite 17<br />

Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />

Sinn <strong>von</strong> § 5<br />

8.6. Steuerliche Prüfung <strong>von</strong><br />

vom Mandanten vorgelegten<br />

Verträgen<br />

8.7. Zusammenarbeit mit<br />

Rechtsanwalt oder Notar<br />

8.8. Vertragserstellung durch<br />

den <strong>Steuerberater</strong><br />

8.9. Überprüfung <strong>von</strong> Ausbildungs-,<br />

Arbeits-, Miet-, oder<br />

Darlehens- oder sonstigen<br />

Verträgen auf Anerkennung<br />

durch die Finanzbehörden<br />

und –gerichte<br />

8.10. Überprüfung <strong>von</strong> Geschäftsführerverträgen,<br />

Verträgen mit<br />

Gesellschaftern (oder deren<br />

nahen Angehörigen) einer<br />

Kapitalgesellschaft im Hinblick<br />

auf Angemessenheit.<br />

Die steuerliche Beurteilung <strong>von</strong> Verträgen stellt<br />

Steuerberatung und keine Rechtsdienstleistung<br />

dar.<br />

Wenn sich als Folge der Prüfung ein größerer<br />

Änderungsbedarf als notwendig erweist, stellt<br />

die Beratung und die Formulierung der<br />

Änderungen eine Rechtsdienstleistung dar, die<br />

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?<br />

als erlaubte Nebenleistung zu werten ist.<br />

Bei der gemeinsamen Beratung des Mandanten<br />

und bei der gemeinsamen Erarbeitung <strong>von</strong><br />

Verträgen erbringt der <strong>Steuerberater</strong> auch dann<br />

keine Rechtsdienstleistung, wenn er wesentliche<br />

Teile der zivilrechtlichen Regelungen formuliert.<br />

In diesem Fällen ist darauf zu achten,<br />

dass im Verhältnis zum Mandanten der<br />

Rechtsanwalt/Notar den <strong>für</strong> den juristischen<br />

und der <strong>Steuerberater</strong> <strong>für</strong> den steuerrechtlichen<br />

Teil verantwortlich sind.<br />

Der <strong>Steuerberater</strong> formuliert einen Vertrag unter<br />

Berücksichtigung der ihm wichtig erscheinenden<br />

steuerrechtlichen Inhalte. Der Vertrag<br />

wird anschließend <strong>von</strong> einem Rechtsanwalt<br />

oder Notar beurteilt und ohne oder mit Änderungen<br />

übernommen. Obwohl die<br />

Nichtbeachtung des Steuerrechts zu steuerlichen<br />

Nachteilen führen kann, tritt die Bedeutung<br />

des Steuerrechts bei solchen Verträgen,<br />

insbesondere, wenn sie der notariellen Beurkundung<br />

bedürfen, in den Hintergrund. Daher<br />

handelt es sich nicht um eine erlaubte<br />

Nebenleistung. Die Rechtsdienstleistung wird<br />

nicht vom <strong>Steuerberater</strong> erbracht, sondern<br />

durch die Endformulierung bzw. redaktionelle<br />

Endkontrolle vom Rechtsanwalt oder Notar.<br />

Achtung: Es ist darauf zu achten, dass der<br />

Rechtsanwalt/Notar ein unmittelbares Mandat<br />

bekommt, das er auch gegenüber dem Mandanten<br />

abrechnet. Ein Unterauftrag des Steuer-<br />

beraters ist nicht zulässig.<br />

Die Überprüfung <strong>von</strong> bereits vorhandenen<br />

Verträgen auf steuerliche Haltbarkeit gehört zur<br />

Hauptaufgabe des <strong>Steuerberater</strong>s. Sollte hierin<br />

eine Rechtsdienstleistung liegen, ist diese als<br />

erlaubte Nebenleistung zu werten.<br />

Die Überprüfung <strong>von</strong> bereits vorhandenen<br />

Verträgen auf steuerliche Haltbarkeit gehört zur<br />

Hauptaufgabe des <strong>Steuerberater</strong>s. Sollte hierin<br />

eine Rechtsdienstleistung liegen, ist diese als<br />

erlaubte Nebenleistung zu werten.<br />

Abs. 1 RDG<br />

Erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

Keine<br />

Rechtsdienstleistung<br />

durch<br />

den<br />

<strong>Steuerberater</strong><br />

Keine<br />

Rechtsdienstleistung<br />

durch<br />

den<br />

<strong>Steuerberater</strong><br />

1. Keine<br />

Rechtsdienst-<br />

Leistung<br />

2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />

dann<br />

erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

1. Keine<br />

Rechtsdienst-<br />

Leistung<br />

2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />

dann<br />

erlaubte<br />

Nebenleistung


Seite 18<br />

Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />

Sinn <strong>von</strong> § 5<br />

8.11. Beratung bei Krisenfrüherkennung<br />

8.12. Beratung bei Sanierung und<br />

Insolvenz<br />

9. Erbrecht und<br />

Erbschaftsteuer<br />

9.1. Unterbreitung <strong>von</strong><br />

Vorschlägen zur<br />

Unternehmensnachfolge,<br />

Beteiligung <strong>von</strong> Kindern,<br />

gesellschaftsrechtliche<br />

Gestaltung und damit<br />

zusammenhängende<br />

Tätigkeiten<br />

9.2. Unterbreitung <strong>von</strong><br />

Vorschlägen zur<br />

Unternehmensnachfolge,<br />

Beteiligung <strong>von</strong> Kindern,<br />

gesellschaftsrechtliche<br />

Gestaltung und damit<br />

zusammenhängende<br />

Tätigkeiten<br />

Der <strong>Steuerberater</strong> hat die „Hand am Puls“ 11 . Er<br />

kann wie kein anderer den Mandanten bei der<br />

Einrichtung und Pflege eines Krisen-Früherkennungssystems<br />

beraten.<br />

Hierbei wird der <strong>Steuerberater</strong> in seinem Haupttätigkeitsgebiet<br />

Steuerberatung und betriebswirtschaftliche<br />

Beratung tätig. Vgl. auch Tz. 4.3.<br />

Soweit hierbei <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> erbracht<br />

werden, sind diese als erlaubte Nebentätig-<br />

keiten zu werten.<br />

11 Römermann in Steuerberatung 2008 S. 459<br />

Der Deutsche <strong>Steuerberater</strong>verband (DStV)<br />

bietet Ausbildungen an und vergibt nach deren<br />

Beendigung den Titel „Fachberater <strong>für</strong><br />

Sanierung und Insolvenzberatung – DStV“.<br />

Hieraus folgt, dass die Leistungen als<br />

vereinbare Tätigkeiten zu werten sind und keine<br />

<strong>Rechtsdienstleistungen</strong> darstellen.<br />

Soweit hierbei <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> erbracht<br />

werden, sind diese als erlaubte Nebentätigkeiten<br />

zu werten.<br />

Einfache Nachfolgeregelungen<br />

Im Betrieb beschäftigte Kinder bekommen<br />

Tantiemen, stille Beteiligungen oder sonstige<br />

die Nachfolge vorbereitende Vergütungen oder<br />

Zuwendungen, also alles Regelungen, die in<br />

einfacher Vertragsschriftform wirksam vereinbart<br />

werden können. Bei diesen Gestaltungen<br />

sind überwiegend steuerrechtliche Erwägungen<br />

maßgebend.<br />

Es handelt sich um steuerrechtliche Gestaltungsvorschläge.<br />

Die Beratung und die Vorlage<br />

<strong>von</strong> Verträgen erfolgt im Rahmen der Haupttätigkeit<br />

Steuerberatung. Soweit <strong>Rechtsdienstleistungen</strong><br />

erbracht werden, sind die als<br />

erlaubte Nebenleistungen zu werten.<br />

Umfangreiche Nachfolgeregelungen<br />

Hier bringt der <strong>Steuerberater</strong> meist die durch<br />

das Steuerrecht maßgeblich beeinflussten Gestaltungsvorschläge<br />

ein. Die Ausgestaltung der<br />

Verträge erfolgt in den meisten Fällen dann<br />

durch Notare, insbesondere, wenn Grundstücksgeschäfte<br />

oder beurkundungspflichtige<br />

Gesellschaftsverträge oder Überlassungen<br />

(Schenkungen) vorliegen.<br />

Die Wertung entspricht der bei Tz. 8.8.<br />

© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />

?<br />

Abs. 1 RDG<br />

1. Keine<br />

Rechtsdienst-<br />

Leistung<br />

2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />

dann erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

1. Keine<br />

Rechtsdienst-<br />

Leistung<br />

2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />

dann erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

1. Keine<br />

Rechtsdienst-<br />

Leistung<br />

2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />

dann erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

1. Keine<br />

Rechtsdienst-<br />

Leistung<br />

2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />

dann erlaubte<br />

Nebenleistung


Seite 19<br />

Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />

Sinn <strong>von</strong> § 5<br />

9.3. Beratung in Fragen der<br />

Erbschaftsteuer und des<br />

Erbrechts<br />

9.4. Beratung bei der Errichtung<br />

eines Testaments<br />

Eine Beratung in Fragen der Erbschaftsteuer<br />

hat es zur Voraussetzung, dass Fragen des<br />

Erbrechts – gesetzliche oder testamentarische<br />

Erbfolge – geklärt werden.<br />

Die erbschaftsteuerliche Gestaltungsberatung<br />

hat vielen Fällen eine erbrechtliche Gestaltungsberatung<br />

zur Voraussetzung. Die<br />

Beratung zu Fragen der Erbschaftsteuer ist als<br />

Steuerberatung Haupttätigkeit des<br />

<strong>Steuerberater</strong>s.<br />

Soweit die Fragen der des Erbrechts Voraussetzung<br />

<strong>für</strong> die erbschaftsteuerlichen<br />

Beratungen sind, sind sie als erlaubte<br />

© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />

?<br />

Nebenleistungen zu werten.<br />

Die <strong>von</strong> Fragen der Erbschaftsteuer losgelöste<br />

Beratung und Hilfe bei der Errichtung eines<br />

Testaments ist eine selbständige Rechtsdienstleistung<br />

und hat durch einen Rechtsanwalt<br />

oder Notar zu erfolgen.<br />

Es kommt sehr häufig vor, dass der<br />

<strong>Steuerberater</strong> einen steuerlich optimierten<br />

Gestaltungsvorschlag unterbreitet, der dann<br />

<strong>von</strong> einem Rechtsanwalt oder Notar<br />

abschließend bearbeitet wird. Dann gilt Tz. 8.8.<br />

entsprechend.<br />

Abs. 1 RDG<br />

1. Keine<br />

Rechtsdienst-<br />

Leistung<br />

2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />

dann erlaubte<br />

Nebenleistung<br />

Keine<br />

Rechtsdienstleistung<br />

durch<br />

den<br />

<strong>Steuerberater</strong><br />

Risiken bei der Erbringung <strong>von</strong> unerlaubten <strong>Rechtsdienstleistungen</strong><br />

Das neue Recht bringt keine Änderungen der Risiken gegenüber den Regelungen des abgelaufenen<br />

Rechtsberatungsgesetzes: Die unerlaubte Erbringung <strong>von</strong> <strong>Rechtsdienstleistungen</strong><br />

durch <strong>Steuerberater</strong> kann nach wie vor unangenehme Folgen haben:<br />

1. Kein Versicherungsschutz<br />

Das Erbringen einer unerlaubten Rechtsdienstleistung verstößt gegen das RDG. Daher ist<br />

der zugrunde liegende Beratungsvertrag nichtig. Die Nichtigkeit umfasst dabei regelmäßig<br />

den ganzen Vertrag – also auch die an sich zulässigen Bestandteile 12 . Aus diesem Grunde<br />

riskiert der <strong>Steuerberater</strong> den Anspruch auf Vergütungsanspruch aus seiner<br />

Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.<br />

2. Schadenersatz<br />

Wenn der <strong>Steuerberater</strong> Glück hat, hilft ihm seine Versicherung mit ihren erfahrenen<br />

Juristen bei der Abwehr <strong>von</strong> Schadenersatzansprüchen. Wenn er Pech hat, muss er seinen<br />

Rechtsstandpunkt alleine vertreten einschließlich der Suche nach einem erfahrenen<br />

Rechtsanwalt. Anwalts- und Gerichtskosten sowie Schadenersatz an den Mandanten zahlt<br />

der <strong>Steuerberater</strong> immer aus seiner Tasche, wenn die Versicherung einen Verstoß gegen<br />

das RDG erfolgreich geltend machen kann.<br />

3. Kein Honorar<br />

Aufgrund der Nichtigkeit des Beratungsvertrags besteht kein Honoraranspruch. Bereits<br />

geleistete Honorarzahlungen kann der Mandant zurückfordern.<br />

12 so auch Hund in DStR 2008, Seite 1208


Seite 20<br />

4. Wettbewerbsverstoß<br />

Unerlaubte <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> können einen Wettbewerbs-Verstoß darstellen. Rechtsanwaltskammern<br />

oder Einzelrechtsanwälte können gegenüber dem jeweiligen <strong>Steuerberater</strong><br />

tätig werden – meist zunächst in Form einer Abmahnung – dann aber auch durch<br />

Unterlassungsklagen, gegebenenfalls sogar mit strafrechtlichen Folgen.<br />

4. Bußgeld<br />

Verstöße gegen das RDG können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld <strong>von</strong> bis zu<br />

5.000 Euro geahndet werden.<br />

Schlussbetrachtung<br />

Bisher war <strong>Steuerberater</strong>n die Erbringung <strong>von</strong> Rechtsberatungen mit den oben<br />

geschilderten Risiken weitgehend verboten, obwohl viele Berufsangehörige aufgrund ihrer<br />

Ausbildung über hervorragende Rechtskenntnisse verfügen.<br />

Nun hat der Gesetzgeber im Rechtsdienstleistungsgesetz entsprechende Regelungen zu<br />

erlaubten Nebentätigkeiten normiert, die auch <strong>für</strong> <strong>Steuerberater</strong> anzuwenden sind. Die<br />

Vielfalt der täglichen Vorkommnisse könnte leicht zu einer Überregulierung geführt haben,<br />

so dass der Gesetzgeber es der Praxis und der Rechtsprechung überlässt, den gesetzlichen<br />

Rahmen auszufüllen.<br />

Kein <strong>Steuerberater</strong> tut sich und seinen Mandanten einen Gefallen, wenn er an sich erlaubte<br />

Beratungen übernimmt, die sein Leistungsvermögen übersteigen. Es obliegt jedem selbst,<br />

seine Möglichkeiten einzuschätzen und das Erlaubte nur dann als Auftrag anzunehmen,<br />

wenn man es auch tatsächlich beherrscht und ausführen kann.<br />

Mit dieser Arbeit wurde Neuland betreten. Die Autoren haben ihre im Kollegenkreis<br />

besprochene Rechtsansicht dargelegt. Es bleibt abzuwarten, ob Gerichte und die Praxis<br />

dem folgen werden. Es bleibt ausdrücklich vorbehalten, den vorläufigen <strong>Katalog</strong> oder<br />

einzelne Beurteilungen zu ändern.<br />

Die Autoren hoffen, mit dieser Arbeit einen ersten Stein ins Wasser geworfen zu haben, der<br />

möglichst viele Kreise ziehen möge.<br />

Für Kritik und Anregungen und vor allem Ergänzungen sei im Voraus gedankt.<br />

© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />

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