Katalog von Rechtsdienstleistungen für Steuerberater I ...
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Verband <strong>für</strong> EDV und Kanzleiorganisation <strong>für</strong> Angehörige der<br />
steuer- und rechtsberatenden sowie wirtschaftsprüfenden Berufe e.V.<br />
Holzhäuseln 37 � 84172 Buch am Erlbach � Telefon (0 87 09) 9 22 30 � Fax (0 87 09) 92 23 33<br />
Vereinsregister AG Landshut Nummer VR 1077<br />
Homepage: www.collega.de� eMail: info@collega.de<br />
<strong>Katalog</strong> <strong>von</strong> <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Steuerberater</strong><br />
<strong>von</strong> Günter Hässel, WP/StB/RB, Buch am Erlbach und Kurt Hengsberger,<br />
vBP/StB/RB, München 1<br />
I. Vorbemerkung<br />
Das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regelt „die<br />
Befugnis, außergerichtlich <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> zu erbringen“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RDG).<br />
Es dient zum Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizierten <strong>Rechtsdienstleistungen</strong>.<br />
„Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie<br />
eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls fordert“ (§ 2 Abs. 1 RDG).<br />
<strong>Steuerberater</strong>, die nicht zugleich Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand sind, dürfen in<br />
gewissem Rahmen auch <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> erbringen, wenn sie als Nebenleistung zum<br />
Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Abs. 1 RDG).<br />
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat mit Schreiben vom 27. Mai 2008 zu dem<br />
neuen Gesetz Stellung genommen. Aufgrund der derzeit gegebenen Rechtsunsicherheit<br />
über den Erlaubnisumfang rät die BStBK:<br />
„Wegen der Unbestimmtheit der Regelung ist aber eine rechtssichere Aussage, welche<br />
<strong>Rechtsdienstleistungen</strong> als Nebenleistungen dem <strong>Steuerberater</strong> künftig erlaubt sind, nicht<br />
möglich. Letztlich wird es der Rechtsprechung überlassen bleiben, die genauen Grenzen der<br />
Rechtsberatungsbefugnisse nach § 5 Abs. 1 RDG festzulegen. Es wird daher empfohlen, in<br />
Zweifelsfällen Rücksprache mit der <strong>Steuerberater</strong>kammer und dem jeweiligen Berufshaftpflichtversicherer<br />
zu nehmen.“<br />
Der Gesetzgeber hat – nicht nur <strong>für</strong> <strong>Steuerberater</strong>, sondern <strong>für</strong> alle Berufe 2 - in § 5 Abs. 1<br />
RDG eine sehr allgemein gehaltene Bestimmung geschaffen. Zu beachten ist ein Auszug<br />
aus der Begründung der Bundesregierung: „... sowie die Angehörigen der steuerberatenden<br />
Berufe, die <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> in einem speziellen Bereich des Rechts als<br />
Hauptleistung erbringen dürfen, können sich, soweit sie darüber hinaus allgemeine<br />
<strong>Rechtsdienstleistungen</strong> als Nebenleistung erbringen, auf § 5 berufen 3 .<br />
Es bleibt der Praxis, der Literatur und letzten Endes der Rechtsprechung vorbehalten, den<br />
in § 5 Abs. 1 RDG bewusst geschaffenen freien Raum mit Leben zu erfüllen.<br />
Basierend auf den Beratungen beim 113. C O L L E G A-TAG wurde der nachfolgende <strong>Katalog</strong> am<br />
114. C O L L E G A-TAG abschließend beraten. Zusammen mit den Anregungen aus dem<br />
Kollegenkreis wird er als erster Entwurf der in der täglichen Praxis einer Steuerkanzlei<br />
vorkommenden Leistungen, die als <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> angesehen werden könnten,<br />
vorgestellt. Die Beurteilung berücksichtigt die Bestimmungen des RDG, des<br />
Steuerberatungsgesetzes und der Berufsordnung der <strong>Steuerberater</strong> – BOStB –.<br />
1<br />
Günter Hässel, WP/StB/RB, ist 1. Vorsitzender, Kurt Hengsberger, vBP/StB/RB, 2. Vorsitzender <strong>von</strong> COLLEGA e.V.<br />
Verband <strong>für</strong> EDV und Kanzleiorganisation <strong>für</strong> Angehörige der steuer- und rechtsberatenden sowie wirtschaftsprüfenden<br />
Berufe e.V.<br />
2<br />
Kfz-Werkstätten dürfen zum Beispiel als Nebentätigkeit zur Beseitigung <strong>von</strong> Unfallschäden gewisse<br />
<strong>Rechtsdienstleistungen</strong> zur Schadensregulierung erbringen<br />
3<br />
Begründung der Bundesregierung: Bundestagsdrucksache 16/3655 vom 30.11.2006Seite 51 rechts Mitte<br />
© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.
Hierbei ist zu beachten:<br />
Seite 2<br />
1. Der <strong>Katalog</strong> ist nicht vollständig. Alle Berufskollegen werden gebeten, uns auf<br />
fehlende Lücken aufmerksam zu machen.<br />
2. Es muss abgewartet werden, ob sich die Praxis und vor allem die Gerichte diesen<br />
Beurteilungen anschließen.<br />
3. Der Gesetzgeber hat ganz bewusst nicht geregelt, welche Leistungen als erlaubte<br />
Nebenleistungen nach § 5 RDG anzusehen sind. In der Begründung der<br />
Bundesregierung 4 wird „die Entwicklung bestehender und die Schaffung neuer<br />
Berufsbilder“ ausdrücklich zugelassen. So sehr diese Offenheit <strong>für</strong> die Zukunft zu<br />
begrüßen ist, so sehr muss sich jeder Einzelne über die derzeitige<br />
Rechtsunsicherheit im Klaren sein.<br />
4. Wenn eine <strong>von</strong> einem <strong>Steuerberater</strong> erbrachte (Neben)-Tätigkeit als nicht erlaubte<br />
Rechtsdienstleistung zu beurteilen ist, können sich erhebliche Nachteile ergeben.<br />
Insbesondere die Möglichkeit der Haftung bei fehlendem Versicherungsschutz sowie der<br />
Wegfall eines Honoraranspruchs sollten zur Vorsicht mahnen.<br />
5. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) „erstreckt sich der Versicherungsschutz<br />
auch auf die Besorgung sonstiger fremder Rechtsangelegenheiten,<br />
soweit die Grenzen der erlaubten Tätigkeit nicht bewusst überschritten werden“.<br />
Was passiert in einem Fall, in dem durch ein Gericht eine Nebentätigkeit rechtskräftig als nicht<br />
mehr im Zusammenhang mit der <strong>Steuerberater</strong>tätigkeit qualifiziert wird? Eine derartige<br />
Entscheidung würde fraglos den Deckungsschutz eingrenzen, das aber erst <strong>für</strong> Sachverhalte<br />
ab dem Zeitpunkt, zu dem <strong>von</strong> einer Kenntnis der Entscheidung ausgegangen werden muss.<br />
6. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, bei dem Berufshaftpflichtversicherer anzufragen.<br />
Wenn die beabsichtigte Tätigkeit keine Nebenleistung darstellt, wird man darauf<br />
hingewiesen. In Zweifelsfällen wird die Versicherung die Anfrage mit einem Vorbehalt<br />
versehen. Dieser darf sich aber nur auf die Einschränkung des Versicherungsschutzes in<br />
Zukunft und zwar ab dem Eintreten einer anderen Beurteilung, z.B. als Folge einer<br />
negativen Gerichtsentscheidung – beziehen. Bis dahin muss in Zweifelsfällen<br />
Versicherungsschutz bestehen.<br />
7. Nachfolgend wurde in Zweifelsfällen immer eine erlaubte Nebentätigkeit<br />
angenommen.<br />
II. Keine Rechtsdienstleistung und daher immer erlaubt sind<br />
Im Rechtsdienstleistungsgesetz ist in § 2 Abs. 3 geregelt, dass die nachfolgenden<br />
Tätigkeiten keine <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> sind:<br />
„Rechtsdienstleistung ist nicht<br />
1. Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,<br />
2. die Tätigkeit <strong>von</strong> Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und<br />
Schiedsrichtern,<br />
3. die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten<br />
Interessenvertretern, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser<br />
Vertretungen besteht,<br />
4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern<br />
die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der<br />
Beteiligten eingreift,<br />
5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung <strong>von</strong> Rechtsfragen<br />
und Rechtsfällen in den Medien,<br />
6. die Erledigung <strong>von</strong> Rechtsfragen innerhalb <strong>von</strong> verbundenen Unternehmen (§ 15<br />
des Aktiengesetzes).“<br />
4 siehe Fußnote 3<br />
© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />
?
Seite 3<br />
Diese Leistungen darf jedermann und damit auch der <strong>Steuerberater</strong> erbringen, ohne mit<br />
dem Rechtsdienstleistungsgesetz in Konflikt zu kommen. Schriftstellerische und<br />
wissenschaftliche Tätigkeiten sind nach § 40 BOStB zulässig, daher dürfte insoweit auch<br />
Versicherungsschutz bestehen. Bei den übrigen Tätigkeiten im Sinn <strong>von</strong> § 2 Abs. 3 sollte<br />
man die Frage des Versicherungsschutzes klären.<br />
III. Bestimmte erlaubte Nebenleistungen<br />
Nach § 5 Abs. 2 RDG gelten als erlaubte Nebenleistung <strong>Rechtsdienstleistungen</strong>, die im<br />
Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:<br />
1. Testamentsvollstreckung,<br />
2. Haus- und Wohnungsverwaltung,<br />
3. Fördermittelberatung.<br />
Die Tätigkeiten als Testamentsvollstrecker und als Verwalter nach dem<br />
Wohnungseigentumsgesetz sind nach § 39 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BOStB vereinbare<br />
Tätigkeiten.<br />
Die Haus- und Wohnungsverwaltung außerhalb der Wohnungseigentumsgesetzes stellt die<br />
Verwaltung fremden Vermögens dar und fällt damit unter § 39 Abs. 1 Nr. 1 BOStB.<br />
Die Fördermittelberatung ist Bestandteil der betriebswirtschaftlichen Investitions- und<br />
Finanzberatung. Hierbei handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit, die die<br />
Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich Beratung zum Gegenstand hat und die<br />
nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 vereinbar ist 5 .<br />
Das bedeutet, dass <strong>Steuerberater</strong> die nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 RDG neuerdings erlaubten<br />
Nebenleistungen bereits vor dem Inkrafttreten des RDG als Haupttätigkeiten erbracht haben<br />
und erbringen durften. Daran und an dem schon immer bestehenden Versicherungsschutz<br />
hat sich nichts geändert.<br />
Unzulässig war und ist eine derartige Tätigkeit, wenn sie im Rahmen eines gewerblichen<br />
Unternehmens ausgeführt wird (§ 39 Abs. 2 BOStB).<br />
IV. <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> als Nebenleistungen im Zusammenhang<br />
mit einer anderen Tätigkeit<br />
Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 RDG lautet:<br />
„Erlaubt sind <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn<br />
sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung<br />
vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der<br />
Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die <strong>für</strong> die<br />
Haupttätigkeit erforderlich sind.“<br />
Hinweis: Es ist nicht möglich, durch Vertragsgestaltung festzulegen, dass eine<br />
Rechtsdienstleistung eine Nebenleistung im Sinne <strong>von</strong> § 5 Abs. 1 RDG darstellt.<br />
Maßgebend sind die objektiven Kriterien.<br />
Problemstellung:<br />
Keineswegs ist die Rechtsberatung <strong>für</strong> <strong>Steuerberater</strong> freigegeben.<br />
Freigegeben sind nur die sogenannten Nebenleistungen (§ 5 Abs. 1 RDG).<br />
Die Frage, was Nebenleistungen sind, wird wohl niemals generell und <strong>für</strong> alle Fälle geklärt<br />
werden können. Zu vielseitig sind schon die im Gesetz enthaltenen Parameter:<br />
5 Sehr ausführlich wird hierzu in Steuer-Consultant 10/2007 (siehe www.steuer-consultant.de) Stellung genommen.<br />
© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />
?
Seite 4<br />
1. Das Berufsbild kann man bei viel gutem Willen nur sehr unscharf <strong>für</strong> alle Kollegen<br />
definieren.<br />
2. Das Tätigkeitsbild ist nicht allgemein festlegbar. Was kann man als Nebenleistung<br />
ansehen bei Kollegen, die überwiegend Buchführung und Jahresabschlüsse<br />
bearbeiten oder bei Kollegen, die nur beraten?<br />
3. Auf die Rechtskenntnisse kommt es an, die <strong>für</strong> die Haupttätigkeit erforderlich sind.<br />
<strong>Steuerberater</strong> verfügen aufgrund ihrer Ausbildung über umfangreiche allgemeine<br />
Rechtskenntnisse, da diese zum Prüfungsstoff des <strong>Steuerberater</strong>prüfung, ja teilweise<br />
schon der Prüfung <strong>für</strong> Steuerfachangestellte und Steuerfachwirte gehören.<br />
Steuerberatung an sich ist Rechtsberatung. Steuerberatung kann teilweise nur bei<br />
Vorliegen sehr guter Kenntnisse des allgemeinen Rechts erbracht werden.<br />
4. Der sachliche Zusammenhang ist Voraussetzung da<strong>für</strong>, dass eine<br />
Rechtsdienstleistung als Nebenleistung angesehen werden kann. Der sachliche<br />
Zusammenhang muss im Einzelfall bestehen.<br />
© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />
?
Seite 5<br />
V. Vorläufiger <strong>Katalog</strong> der Nebenleistungen<br />
Als erster Schritt zur Beantwortung der offenen Fragen wurde der nachfolgende <strong>Katalog</strong> <strong>von</strong><br />
Kollegen aus der Praxis <strong>für</strong> die Praxis erarbeitet. Anregungen, Ergänzungen und Kritik sind<br />
ausdrücklich erbeten.<br />
Beispiele <strong>von</strong> Nebenleistungen und deren Einordnung in § 5 Abs. 1 RDG.<br />
Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />
Sinn <strong>von</strong> § 5<br />
Abs. 1 RDG<br />
1. Neuer Mandant<br />
1.1. Information über bestehende<br />
Verträge mit anderen<br />
<strong>Steuerberater</strong>n und deren<br />
Würdigung.<br />
1.2. Bekanntgabe des<br />
Ergebnisses nach 1.1 an<br />
den möglichen neuen<br />
Mandanten<br />
1.3. Beratung des möglichen<br />
neuen Mandanten bei<br />
Kündigung des Vertrags mit<br />
dem bisherigen<br />
<strong>Steuerberater</strong>.<br />
Die Anfrage eines möglichen neuen Mandanten<br />
macht es erforderlich, dass der angefragte<br />
Folgeberater sich über bestehende<br />
Vertragsverhältnisse mit anderen<br />
<strong>Steuerberater</strong>n informiert (§ 32 BOStB). Hierzu<br />
gehört, zu prüfen, ob und wenn zu welchem<br />
Zeitpunkt eine Beendigung möglich ist. Der<br />
Folgeberater muss sich einen umfassenden<br />
Überblick verschaffen. Er erbringt keine<br />
Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG, da<br />
es sich hierbei nicht um eine „fremde<br />
Angelegenheit“ handelt, sondern um die<br />
© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />
?<br />
Erfüllung seiner eigenen Berufspflicht.<br />
Die Bekanntgabe dieser Feststellungen an den<br />
möglichen neuen Mandanten ist eine<br />
vorvertragliche Information des Folgeberaters<br />
an seinen möglichen künftigen Mandanten. Sie<br />
dient als Grundlage <strong>für</strong> den Steuerberatungsvertrag<br />
und ist aus den bei 1.1.<br />
geschilderten Gründen keine Rechtsdienst-<br />
leistung.<br />
<strong>Steuerberater</strong> haben sich nach § 31 Abs. 1 Satz<br />
1 BOStB kollegial zu verhalten. Dazu gehört<br />
auch, sicher zu stellen, dass der Vorberater<br />
über die Absicht des Mandanten zu wechseln,<br />
informiert wird, bevor der Folgeberater <strong>für</strong> ihn<br />
tätig wird. Hierzu erscheint die Kündigung des<br />
bisherigen Mandats wegen der eindeutigen<br />
Rechtsfolgen die richtige Methode. Der<br />
Folgeberater hat als Folge seiner<br />
Berufspflichten die Fragen der Kündbarkeit des<br />
Vertrags mit dem Vorberater geklärt. Die<br />
Beratung des möglichen neuen Mandanten bei<br />
der Kündigung des Vertrags mit dem bisherigen<br />
<strong>Steuerberater</strong> stellt eine Rechtsdienstleistung<br />
dar, deren Ergebnis bereits vorliegt. Es handelt<br />
sich um eine Nebenleistung, die zum Berufs-<br />
oder Tätigkeitsgebiet des <strong>Steuerberater</strong>s gehört<br />
und nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG zulässig ist.<br />
Zulässig,<br />
keine<br />
Rechtsdienstleistung<br />
Zulässig,<br />
keine<br />
Rechtsdienstleistung<br />
Erlaubte<br />
Nebenleistung
Seite 6<br />
Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />
Sinn <strong>von</strong> § 5<br />
1.4. Außergerichtliche Vertretung<br />
des möglichen neuen<br />
Mandanten gegenüber dem<br />
bisherigen <strong>Steuerberater</strong><br />
1.5. Allgemeine Aussagen zum<br />
Honorar des Vorberaters<br />
1.6. Wissenschaftliches<br />
Gutachten zum Honorar<br />
des Vorberaters<br />
1.7. Beratung und Vertretung<br />
bei der Zurückweisung <strong>von</strong><br />
Honoraransprüchen bzw.<br />
<strong>von</strong> Rückforderungsansprüchen<br />
1.8. Herausgabe <strong>von</strong> Unterlagen<br />
einfacher Fall<br />
1.9. Herausgabe <strong>von</strong> Unterlagen<br />
bei Geltendmachung eines<br />
Zurückbehaltungsrechts<br />
1.10. Herausgabe <strong>von</strong><br />
Unterlagen, verbunden mit<br />
Honorar- oder anderen<br />
Streitigkeiten<br />
Die außergerichtliche Vertretung des möglichen<br />
neuen Mandanten ist wie die Beratung nach<br />
1.3. zu beurteilen. Die Einschaltung eines<br />
Rechtsanwaltes würde nur zur Übernahme der<br />
© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />
?<br />
Beurteilungen des Folgeberaters führen.<br />
Allgemeine Auskünfte über das Gebührenrecht,<br />
über die Berechnung der Gebühren, zur<br />
Üblichkeit des Ansatzes sogenannter mittlerer<br />
Gebühren sind zulässig. Der Mandant kann<br />
dann anhand dieser allgemeinen Angaben<br />
selbst eine Beurteilung der Honorarrechnungen<br />
des Vorberaters vornehmen. Wenn diese<br />
Auskünfte allgemein gehalten sind und keine<br />
Beurteilung des Einzelfalls zum Gegenstand<br />
haben, handelt es sich hierbei um keine<br />
<strong>Rechtsdienstleistungen</strong>.<br />
Die Erstellung eines wissenschaftlichen Gutachtens<br />
zu Fragen der Angemessenheit der Gebühren,<br />
der formellen Ordnungsmäßigkeit der Rechnungen,<br />
der Verjährung <strong>von</strong> Rückforderungsan-<br />
sprüchen ist nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 RDG zulässig.<br />
Derartige <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> sind nicht als<br />
erlaubte Nebentätigkeit zur Steuerberatung zu<br />
qualifizieren. Die Steuerberatung kann sehr gut<br />
ohne diese erbracht werden.<br />
Vorberater und Folgeberater regeln<br />
einvernehmlich die Herausgabe der Unterlagen<br />
und die Übertragung der EDV-Nutzungsrechte.<br />
Im Rahmen der steuerlichen Beratung des<br />
Mandanten werden Hilfestellungen erbracht, die<br />
keine <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> darstellen.<br />
Ohne die Unterlagen kann der Folgeberater in<br />
der Regel die Steuerberatung seines<br />
Mandanten nicht ordnungsgemäß erbringen.<br />
Eine Unterstützung des Mandanten kann in der<br />
Beratung oder in der außergerichtlichen<br />
Vertretung bestehen. Hierbei handelt sich um<br />
die Erbringung <strong>von</strong> <strong>Rechtsdienstleistungen</strong>. Ein<br />
enger Zusammenhang mit der Hauptdienstleistung<br />
Steuerberatung besteht, daher<br />
handelt es sich um eine erlaubte Nebenleistung<br />
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG<br />
Zurückbehaltungsrechte an Unterlagen werden<br />
meist mit offenen Honoraransprüchen begründet,<br />
deren Berechtigung <strong>von</strong> den Mandanten angezweifelt<br />
werden. Wenn die Verweigerung <strong>von</strong> Zahlungen<br />
zu einer nach Tz. 1.7. unzulässigen Beratung<br />
und Vertretung in Honorarstreitigkeiten führt, ist die<br />
Herausgabe der Unterlagen regelmäßig nicht ohne<br />
rechtliche Klärung der Honoraransprüche zu<br />
erreichen. Dem Mandanten sollte geraten werden,<br />
einen Rechtsanwalt einzuschalten.<br />
Abs. 1 RDG<br />
Erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
Zulässig,<br />
keine<br />
Rechtsdienstleistung<br />
Zulässig,<br />
keine<br />
Rechtsdienstleistung<br />
Unzulässig. Einschaltung<br />
eines<br />
Rechtsanwalts<br />
oder Vermittlung<br />
durch Steuer-<br />
beraterkammer<br />
Zulässig,<br />
keine<br />
Rechtsdienstleistung<br />
Erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
Erlaubte<br />
Nebenleistung,<br />
oder<br />
unzulässig.<br />
Einschaltung<br />
eines Rechtsanwalts<br />
oder<br />
Vermittlung<br />
durch <strong>Steuerberater</strong>kammer
Seite 7<br />
Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />
Sinn <strong>von</strong> § 5<br />
1.11. Hinweis auf Fehler des<br />
Vorberaters<br />
1.12. Beratung und Vertretung<br />
des Mandanten bei der<br />
Fehlerbeseitigung<br />
1.13. Schadenersatzansprüche<br />
gegen den Vorberater<br />
2. Lohnbuchführung<br />
2.1. Beratung bei allen<br />
lohnsteuerrechtlichen<br />
Fragen und Vertretung<br />
gegenüber den<br />
Finanzbehörden<br />
2.2. Beratung bei allen sozialversicherungsrechtlichen<br />
Fragen und Vertretung<br />
gegenüber den Sozialversicherungsbehörden<br />
Wenn der Folgeberater grobe Fehler des<br />
Vorberaters feststellt, hat er eine Redepflicht<br />
gegenüber dem Mandanten. Die Interessen des<br />
Mandanten gehen dem Gebot der Kollegialität<br />
vor (§ 31 Abs. 2 BOStB). Soweit in diesem<br />
Zusammenhang <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> erbracht<br />
werden – z.B. Beratung und Vertretung<br />
zur Feststellung und Beseitigung der Mängel –,<br />
handelt es sich um erlaubte Nebenleistungen.<br />
Die Beratung und Vertretung des Mandanten<br />
bei der Fehlerbeseitigung durch den Vorberater<br />
stellt eine Rechtsdienstleistung dar.<br />
Voraussetzung hier<strong>für</strong> ist, dass der<br />
Folgeberater den oder die Fehler festgestellt<br />
hat. Weiterhin muss der Folgeberater im<br />
Interesse des Mandanten auf eine sachlich<br />
richtige Fehlerbeseitigung achten. Wenn ein<br />
Rechtsanwalt mit der Erledigung dieser<br />
Rechtsdienstleistung beauftragt wird, wird er<br />
häufig gehalten sein, die Steuerrechtskenntnisse<br />
des Folgeberaters zu nutzen.<br />
Daher stellt diese Rechtsdienstleistung eine<br />
erlaubte Nebentätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1<br />
RDG dar.<br />
Honorarhinweis:<br />
Erfahrungsgemäß verlangen Mandanten, dass<br />
<strong>Steuerberater</strong> die Kosten des Folgeberaters <strong>für</strong><br />
Fehlerbeseitigung ersetzen. Unbeschadet, ob<br />
dies berechtigt und durchsetzbar ist, sollte der<br />
Folgeberater den Aufwand <strong>für</strong> die<br />
Fehlerbeseitigung in leicht nachprüfbarer Form<br />
in seiner Leistungserfassung auszeichnen.<br />
Die Beratung und Vertretung bei der<br />
Geltendmachung <strong>von</strong> Schadenersatzansprüchen<br />
gegen den Vorberater ist eine selbständige<br />
Rechtsdienstleistung. Sie stellt keine<br />
Nebenleistung zur Steuerberatung dar.<br />
© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />
?<br />
Abs. 1 RDG<br />
Erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
Erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
Unerlaubt.<br />
Einschaltung<br />
eines Rechtsanwalts<br />
Vorbehaltsaufgabe der <strong>Steuerberater</strong>. Keine Rechtsdienstleitung<br />
Vorbehaltsaufgabe der <strong>Steuerberater</strong>.<br />
Keine Rechtsdienstleitung
Seite 8<br />
Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />
Sinn <strong>von</strong> § 5<br />
2.3. Statusfeststellungen <strong>für</strong><br />
Arbeitnehmer <strong>von</strong><br />
Mandanten<br />
2.4. Lohnsteuerliche und<br />
sozialversicherungsrechtliche<br />
Optimierung <strong>von</strong><br />
Arbeitsverträgen<br />
2.5. Anforderung <strong>von</strong> Unterlagen<br />
beim Arbeitnehmer,<br />
bei Vorberatern oder bei<br />
früheren Arbeitgebern und<br />
EDV-Übertragungen<br />
6<br />
Anfrageverfahren nach § 7a Sozialgesetzbuch IV (SGB-4)<br />
7<br />
§ 38h SGB-4<br />
8<br />
§ 28p SGB-4<br />
9<br />
http://www.dstv.de/waswirwollen/r2008-07-28-3.pdf<br />
Eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung kann<br />
nur erfolgen, wenn alle sozialversicherungsrechtlichen<br />
Einzelheiten bekannt sind. Zur<br />
Erlangung der Rechtssicherheit wurde die<br />
sogenannte Statusfeststellung 6 eingeführt. Es<br />
gibt offenbar keine Zweifel, dass <strong>Steuerberater</strong><br />
ihre Mandanten im Verkehr mit den<br />
Einzugsstellen 7 und bei Prüfungen 8 vertreten<br />
dürfen. Dagegen weisen verschiedene<br />
Sozialversicherungsbehörden und insbesondere<br />
die Deutsche Renteversicherung Bund<br />
<strong>Steuerberater</strong> als Vertreter ihrer Mandanten bei<br />
dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB-4<br />
zurück.<br />
Hiergegen wendet sich der Deutsche <strong>Steuerberater</strong>verband<br />
(DStV) in einem Schreiben 9 zu<br />
Recht. Denn die Feststellung, ob Versicherungspflicht<br />
besteht, ist Grundlage <strong>für</strong> jede<br />
weitere Bearbeitung im Rahmen der Sozialversicherung<br />
eines Mitarbeiters. Hinzu kommt,<br />
dass <strong>Steuerberater</strong> nach § 72 Abs. 2 Nr. 4<br />
Sozialgerichtsgesetz ausdrücklich zur Vertretung<br />
zugelassen sind. Eine Vertretung im<br />
Verwaltungsverfahren soll also nicht zulässig<br />
sein, im nachgelagerten Gerichtsverfahren dagegen<br />
schon. Beratung und Vertretung der<br />
Mandanten bei der sogenannten Statusfeststellung<br />
sind Haupttätigkeiten im Rahmen<br />
der Lohnbuchführung. Zumindest handelt es<br />
sich um erlaubte Nebenleistungen nach § 5<br />
© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />
?<br />
Abs. 1 Satz 1 RDG zur Lohnbuchführung.<br />
Je nach Vertragslage schuldet der <strong>Steuerberater</strong><br />
dem Mandanten Hinweise zur Erlangung optimaler<br />
Ergebnisse bei Lohnsteuer, Sozialversicherung,<br />
Arbeitsrecht, Tarifvertragsrecht und den weiteren<br />
unten angegebenen Bereichen. Diese stehen in<br />
unmittelbarem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit<br />
des <strong>Steuerberater</strong>s, die Lohnbuchführung<br />
zu erstellen. Durch das RDG wurde klargestellt,<br />
dass derartige <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> erlaubt<br />
sind, wenn sie im Zusammenhang mit der konkreten<br />
Haupttätigkeit stehen und als Nebenleistung<br />
anzusehen sind. Die nachfolgenden Beispiele sollten<br />
durch Hinweise aus der Praxis ergänzt werden.<br />
Abs. 1 RDG<br />
Erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
1. Keine<br />
Rechtsdienst-<br />
Leistung<br />
Wie 2.4. Wie 2.4.<br />
2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />
dann erlaubte<br />
Nebenleistung
Seite 9<br />
Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />
2.6. Beratung <strong>für</strong> Bewerbungsgespräche,<br />
auch zur<br />
Einhaltung der<br />
Einstellungsvoraussetzungen<br />
– AGG –<br />
Wie 2.4.<br />
Sinn <strong>von</strong> § 5<br />
Abs. 1 RDG<br />
Wie 2.4.<br />
2.7. Beratung über Kündigungs<br />
fristen / Probezeiten<br />
Wie 2.4. Wie 2.4.<br />
2.8. Beratung über Mutterschutz Wie 2.4. einschließlich erforderlicher Wie 2.4.<br />
Berechnungen<br />
2.9. Beratung über<br />
Wie 2.4. einschließlich erforderlicher Wie 2.4.<br />
Lohnfortzahlung<br />
Berechnungen<br />
2.10. Beratung über Scheinselbständigkeit<br />
Wie 2.4. Wie 2.4.<br />
2.11. Beratung über Gering- Wie 2.4. einschließlich erforderlicher Wie 2.4.<br />
verdiener<br />
Berechnungen<br />
2.12. Beratung über Geringfügig Wie 2.4. einschließlich erforderlicher Wie 2.4.<br />
Beschäftigte<br />
Berechnungen<br />
2.13. Beratung über Pflege-, Wie 2.4. einschließlich erforderlicher Wie 2.4.<br />
Kranken-, Arbeitslosen- und<br />
Rentenversicherung<br />
Berechnungen<br />
2.14. Beratung über Anmelde-,<br />
Abmelde- und Unterbrechungsmeldungen<br />
Wie 2.4. Wie 2.4.<br />
2.15. Beratung über das Recht Wie 2.4. einschließlich erforderlicher Wie 2.4.<br />
der Berufsgenossenschaften<br />
einschl. Bearbeitung der<br />
Beitragsnachweise<br />
Berechnungen<br />
2.16 Beratung bei der<br />
Wie 2.4. einschließlich erforderlicher Wie 2.4.<br />
Insolvenzgeldumlage Berechnungen<br />
2.17. Beratung bei einfachen<br />
arbeitsrechtlichen Fragen.<br />
Wie 2.4. Wie 2.4.<br />
2.18. Beratung bei einfachen<br />
tarifrechtlichen Fragen<br />
Wie 2.4. Wie 2.4.<br />
2.19. Beratung bei Urlaubsansprüchen<br />
einschließlich<br />
Berechnung <strong>von</strong> Abfindungen<br />
Wie 2.4. Wie 2.4.<br />
2.20. Beratung bei Kündigungen, Wie 2.4. einschließlich erforderlicher Wie 2.4.<br />
Kündigungsschutz, Abfindungen<br />
Berechnungen<br />
2.21. Überlassung <strong>von</strong><br />
Wie 2.4. einschließlich Ausfüllen der offenen Wie 2.4.<br />
Formulararbeitsverträgen Felder wie Name, Anschrift, Arbeitszeit, Entgelt.<br />
2.22. Überlassung <strong>von</strong><br />
Wie 2.4. einschließlich Ausfüllen der offenen Wie 2.4.<br />
Formularzeugnissen, auch Felder wie Name, Anschrift, Eintrittsdatum,<br />
Zwischenzeugnisse Austrittsdatum.<br />
© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />
?
Seite 10<br />
Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />
Sinn <strong>von</strong> § 5<br />
Abs. 1 RDG<br />
3. Finanzbuchführung<br />
3.1. Beratung und Vertretung<br />
bei rechtsgestaltenden<br />
Grundlagen <strong>für</strong> die<br />
Buchführung<br />
3.2. Beratung bei Erstellung <strong>von</strong><br />
allgemeinen Geschäfts-<br />
bedingungen<br />
3.3. Beratung und Vertretung<br />
bei Abschluss <strong>von</strong><br />
Individualverträgen mit<br />
Kunden oder Lieferanten<br />
3.4. Beratung bei richtiger<br />
Gestaltung der eigenen<br />
Dokumente der Mandanten,<br />
z.B. Rechnungen<br />
3.5. Beratung beim Führen <strong>von</strong><br />
Büchern – auch wenn diese<br />
über Zwecke der<br />
steuerlichen Buchführung<br />
hinausgehen – z.B.<br />
Fahrtenbuch zur Steuerung<br />
des Fuhrparks<br />
Jeder Buchung liegt ein das Rechtsgeschäft<br />
gestaltender Vertrag zu Grunde. In den<br />
seltensten Fällen wir das durch ausgefeilte Verträge<br />
gestaltet, oft sind die Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen und wohl in den<br />
meisten Fällen die gesetzlichen Bestimmungen<br />
Vertragsgrundlage.<br />
Das Steuerrecht knüpft an die zivilrechtliche<br />
Gestaltung an. Daraus folgt, dass eine<br />
zutreffende steuerrechtliche Beurteilung und die<br />
damit verbundene Verbuchung eines<br />
Geschäftsvorfalls auf der Basis des Zivilrechts<br />
erfolgen muss.<br />
Je nach Vertrag schuldet der <strong>Steuerberater</strong><br />
seinen Mandanten Hinweise bei der Gestaltung<br />
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Er<br />
schuldet Hinweise auf die <strong>für</strong> steuerliche<br />
Zwecke richtige Vertragsform, z.B. Schriftlichkeit<br />
<strong>für</strong> bestimmte Verträge. Er schuldet<br />
Hinweise auf erforderliche Angaben bei Rechnungen<br />
und Dauerrechtsverträgen – z.B. Angabepflicht<br />
der Steuernummer-.<br />
Zu den Aufgaben des <strong>Steuerberater</strong>s gehört es<br />
auch, Geschäftsfreunde auf die Notwendigkeit<br />
der steuerlich richtigen Gestaltung <strong>von</strong> Vertrags-<br />
und Buchungsunterlagen hinzuweisen –<br />
z.B. ordnungsgemäßer Ausweis der Umsatzsteuer<br />
oder Angabe der Steuernummer –.<br />
Durch das RDG wurde klargestellt, dass<br />
derartige <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> erlaubt sind,<br />
wenn sie im Zusammenhang mit der konkreten<br />
Haupttätigkeit stehen und als Nebenleistung<br />
anzusehen sind. Die nachfolgenden Beispiele<br />
sollten durch Hinweise aus der Praxis ergänzt<br />
werden.<br />
© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />
?<br />
1. Keine<br />
Rechtsdienst-<br />
Leistung<br />
Wie 3.1. Wie 3.1.<br />
Wie 3.1. Wie 3.1.<br />
Wie 3.1. Wie 3.1.<br />
2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />
dann erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
Wie 3.1. Wie 3.1.
Seite 11<br />
Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />
Sinn <strong>von</strong> § 5<br />
3.6. Beratung und Vertretung<br />
des Mandanten zur<br />
Erlangung ordnungs-<br />
gemäßer Fremdbelege<br />
3.7. Beratung und Vertretung<br />
des Mandanten bei der<br />
Anforderung <strong>von</strong><br />
Unterlagen vom Vorberater<br />
einschließlich Übertragung<br />
der EDV-Nutzungsrechte<br />
3.8. Beratung und Vertretung<br />
bei Unregelmäßigkeiten, die<br />
z.B. bei Erstellung der<br />
Buchführung festgestellt<br />
werden<br />
3.9. Beratung und Vertretung<br />
der Mandanten bei einer<br />
gütlichen Regelung nach<br />
3.7. und 3.8.<br />
4. Jahresabschluss<br />
4.1. Beratung und Vertretung<br />
bei Rechtsgestaltungen als<br />
Folge der Bearbeitung <strong>von</strong><br />
Jahresabschlüssen<br />
4.2. Feststellung, dass keine<br />
Überschuldung vorliegt.<br />
4.3. Beratung und Vertretung<br />
bei Überschuldung<br />
© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />
?<br />
Wie 3.1. einschließlich<br />
Abs. 1 RDG<br />
rechtsgestaltende Wie 3.1.<br />
Beratung – z.B. Einbehalt der Umsatzsteuer,<br />
wenn der Vorsteuerabzug aufgrund unzureichender<br />
Rechnung nicht möglich ist –.<br />
Wie 3.1. Wie 3.1.<br />
Wie 3.1. einschließlich Begleitung des<br />
Mandanten zu Besprechungen mit dem<br />
Tatverdächtigen und der Polizei.<br />
Wie 3.1. – bei Bagatellfällen die einfach und<br />
einvernehmlich geregelt werden können.<br />
In der Regel handelt es sich auch bei der<br />
außergerichtlichen Erledigung – z.B. Erlangung<br />
eines Schuldeingeständnis, Vereinbarung über<br />
Rückzahlungen – um <strong>Rechtsdienstleistungen</strong>,<br />
die keine Nebenleistungen zur Finanzbuchführung<br />
darstellen.<br />
Der <strong>Steuerberater</strong> entwirft und erstellt im<br />
Auftrag seiner Mandanten Jahresabschlüsse. Er<br />
schuldet dem Mandanten umfassende Hinweise<br />
und Beratungen zu allen festgestellten Einzelheiten,<br />
auch wenn diese das Zivil-, Handels-,<br />
oder Gesellschaftsrecht sowie andere<br />
Rechtsgebiete betreffen.<br />
Die nachfolgenden Beispiele sollten durch<br />
Hinweise aus der Praxis ergänzt werden..<br />
Der <strong>Steuerberater</strong> erstellt auftragsgemäß einen<br />
Überschuldungsstatus, um die Annahme der<br />
Überschuldung abzuklären. Ergebnis: Es liegt<br />
keine Überschuldung vor.<br />
Zu den vereinbaren Tätigkeiten eines<br />
<strong>Steuerberater</strong>s gehört schon lange die<br />
Insolvenzberatung 10 . Dementsprechend bietet<br />
der DStV den Fachberater <strong>für</strong> Insolvenzrecht<br />
an. Das Tätigkeitsbild dieser Fachberater wird<br />
durch die Fortbildung tendenziell erweitert, denn<br />
die bei der Beurteilung einer Nebenleistung zu<br />
berücksichtigenden Rechtskenntnisse werden<br />
im Rahmen des Lehrgangs vertieft.<br />
Wie 3.1.<br />
Meist unerlaubt.<br />
Einschaltung<br />
eines Rechtsanwalts<br />
1. Keine<br />
Rechtsdienst-<br />
Leistung<br />
2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />
dann erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
1. Keine<br />
Rechtsdienst-<br />
Leistung<br />
2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />
dann erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
1. Keine<br />
Rechtsdienst-<br />
Leistung<br />
10 Siehe im übrigen <strong>für</strong> weitere vereinbare Tätigkeiten § 39 Abs. 1 BOStB sowie die<br />
Risikobeschreibung <strong>für</strong> die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung <strong>von</strong> <strong>Steuerberater</strong>n.<br />
2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />
dann erlaubte<br />
Nebenleistung
Seite 12<br />
Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />
Sinn <strong>von</strong> § 5<br />
4.4. Beratung Feststellung des<br />
Jahresabschlusses<br />
4.5. Beratung bei der Abfassung<br />
<strong>von</strong> Gesellschafterbeschlüssen<br />
4.6. Optimierung der<br />
bestehenden Verträge<br />
4.7. Beratung bei Erstellung des<br />
Anhangs, des Lageberichts<br />
und des Geschäftsberichts<br />
4.8. Vertretung und Beratung<br />
bei Veröffentlichung beim<br />
elektronischen Handelsregister<br />
Zur Wirksamkeit der Jahresabschlusses gehört,<br />
dass er unterzeichnet bzw. festgestellt wird. Der<br />
Mandant erwartet, dass der <strong>Steuerberater</strong> als<br />
Nebenleistung jeweils die rechtlich richtige<br />
Formulierung vorlegt bzw. vorschlägt. Eine<br />
enge Verknüpfung mit dem Steuerrecht ist<br />
gegeben, auch weil <strong>von</strong> dort oft zusätzliche<br />
Anforderungen an die Rechtsgültigkeit gestellt<br />
werden.<br />
Im Zusammenhang mit der Feststellung <strong>von</strong><br />
Jahresabschlüssen sind häufig steuerlich<br />
notwendige oder motivierte Gesellschafterbeschlüsse<br />
erforderlich. Der <strong>Steuerberater</strong><br />
schuldet seinen Mandanten entsprechende<br />
Beratungen und Vorlage <strong>von</strong> Entwürfen. Nur<br />
der den Jahresabschluss erstellende<br />
<strong>Steuerberater</strong> kann den entsprechenden Bedarf<br />
feststellen und unter Beachtung der<br />
steuerrechtlichen und allgemein rechtlichen<br />
Bestimmungen bearbeiten. Die Vorlage der<br />
entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse ist<br />
eine Nebenleistung zu seiner Haupttätigkeit.<br />
Bei Bearbeitung des Jahresabschlusses wird<br />
häufig offenbar, dass Regelungen in<br />
bestehenden Verträgen (Gesellschafts-, Miet-,<br />
Geschäftsführeranstellungs- oder sonstige<br />
Verträgen) falsch oder aufgrund <strong>von</strong> Gesetzesänderungen<br />
oder neuerer Rechtsprechung<br />
überholt sind. Der <strong>Steuerberater</strong><br />
schuldet dem Mandanten entsprechende<br />
Hinweise. Die Formulierung der Anpassung<br />
einschließlich der notwendigen Beratung ist<br />
eine Folgeleistung der Feststellung des<br />
Regelungsbedarfs. Sie stellt eine Nebenleistung<br />
dar.<br />
Regelmäßig werden Formulartexte verwendet<br />
und ggf. bedarfsgerecht angepasst. Neben handels-<br />
und gesellschaftsrechtlichen Grundlagen<br />
muss vor allem auf steuerrechtliche<br />
Genauigkeit geachtet werden, da hier kleinste<br />
Fehler sehr große Folgen haben können.<br />
Gesellschaftsrecht und Handelsrecht gehören<br />
zu den Prüfungsgebieten <strong>für</strong> <strong>Steuerberater</strong>. Die<br />
© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />
?<br />
Erledigung stellt eine Haupttätigkeit dar.<br />
Nach § 335 Abs. 2 Satz 3 HGB sind<br />
<strong>Steuerberater</strong> in entsprechenden Ordnungsverfahren<br />
vertretungsberechtigt. Die Beratung<br />
und Vertretung bei den laufenden Veröffentlichungen<br />
stellt eine vereinbare Tätigkeit<br />
dar.<br />
Abs. 1 RDG<br />
1. Keine<br />
Rechtsdienst-<br />
Leistung<br />
2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />
dann erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
1. Keine<br />
Rechtsdienst-<br />
Leistung<br />
2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />
dann erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
1. Keine<br />
Rechtsdienst-<br />
Leistung<br />
2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />
dann erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
1. Keine<br />
Rechtsdienst-<br />
Leistung<br />
2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />
dann erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
Keine<br />
Rechtsdienst-<br />
Leistung
Seite 13<br />
Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />
Sinn <strong>von</strong> § 5<br />
Abs. 1 RDG<br />
5. Existenzgründung<br />
5.1. Gründungsberatung als<br />
Paket<br />
5.2. Beratung über optimierten<br />
Versicherungsschutz<br />
Standort- und Rechtsformwahl, Gewerbeordnung,<br />
Handwerksrecht, behördliche Zulassungsvoraussetzungen<br />
– einen Überblick über<br />
die hohe Regelungsdichte hat der <strong>Steuerberater</strong><br />
aufgrund seine Ausbildung und seiner Berufserfahrung.<br />
Fragen zum Haftungsrecht und zur Rechtsformwahl,<br />
zur Mitarbeit und Entlohnung <strong>von</strong> Familienangehörigen<br />
müssen ebenso untersucht<br />
werden wie Fragen der Startfinanzierung.<br />
Businessplan, Investitionsplan, Finanzierungsplan<br />
etc. sind oft Voraussetzung <strong>für</strong> einen<br />
erfolgreichen Start.<br />
Über allem schwebt das Steuerrecht mit seinen<br />
je nach Einzelfall gestaltbaren Belastungen.<br />
Bei sonst annähernd gleichen Einflüssen<br />
ergeben sich aus den unterschiedlichen Steuerbelastungen<br />
letzte Entscheidungsansätze.<br />
Der Mandant erwartet eine umfassende Beratung<br />
mit Darstellung der Unterschiede.<br />
Die Haupttätigkeit des <strong>Steuerberater</strong>s besteht in<br />
betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Beratung.<br />
Soweit die Beratungen <strong>Rechtsdienstleistungen</strong><br />
darstellen, sind diese als erlaubte Neben-<br />
leistungen zu bewerten.<br />
Besonders bei Existenzgründungen, aber auch<br />
bei der laufenden Beratung erwartet der<br />
Mandant Hinweise zur Optimierung seines Versicherungsschutzes.<br />
Aufgrund seiner Berufserfahrung<br />
und Unabhängigkeit kann der <strong>Steuerberater</strong><br />
seinem Mandanten die Vor- und Nachteile<br />
einzelner Versicherungen am besten erläutern.<br />
So ist dem Existenzgründer mit einer<br />
hohen Risikoabsicherung gedient, der etablierte<br />
Unternehmer sucht den Aufbau einer soliden<br />
Altersversorgung.<br />
Neben dem optimalen Versicherungsschutz<br />
sind die jeweilige steuerliche Behandlung der<br />
Aufwendungen <strong>für</strong> Prämien und Leistungen im<br />
Versicherungsfall <strong>für</strong> die Entscheidung ausschlaggebend.<br />
© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />
?<br />
1. Keine<br />
Rechtsdienst-<br />
Leistung<br />
2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />
dann erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
1. Keine<br />
Rechtsdienst-<br />
Leistung<br />
2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />
dann erlaubte<br />
Nebenleistung
Seite 14<br />
Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />
Sinn <strong>von</strong> § 5<br />
Abs. 1 RDG<br />
6. Gesellschaftsverträge Vgl. auch Tz. 8.8.<br />
6.1. Beratung bei Abschluss<br />
eines Gesellschaftsvertrags<br />
6.2. Änderung eines Gesellschaftsvertrags<br />
6.3. Beratung bei der steuerlichen<br />
Anerkennung <strong>von</strong><br />
Organschafts-, Gewinnabführungs-<br />
und ähnlichen<br />
Verträgen<br />
6.4. Beratung bei Umwandlungen<br />
Gesellschaftsrecht gehört zur Grundausbildung<br />
und zum Prüfungsstoff der <strong>Steuerberater</strong>, insbesondere<br />
die rechtsvergleichenden Vor- und<br />
Nachteile. Eine wirkungsvolle Gestaltungsberatung<br />
ist ohne dieses Wissen nicht möglich.<br />
Mandanten erwarten vom <strong>Steuerberater</strong> als<br />
dem Fachmann quer über die Rechtsgebiete<br />
des Zivil-, Handels-, Gesellschafts- und Steuerrechts<br />
eine umfassende Beratung und die<br />
Erläuterung der jeweiligen Vor- und Nachteile.<br />
Die Formulierung des Gesellschaftsvertrags<br />
stellt dann nur noch eine Folge der Beratungen<br />
dar und ist als erlaubte Nebenleistung zu<br />
werten. Eine umfassende Ausformulierung<br />
eines gesamten Gesellschaftsvertrags hingegen<br />
dürfte auf die Gesamttätigkeit prägend wirken<br />
und damit keine erlaubte Nebenleistung mehr<br />
darstellen. Es kommt auf den Einzelfall an.<br />
Häufig wird der Änderungsbedarf überhaupt nur<br />
durch den <strong>Steuerberater</strong> festgestellt, z.B. im<br />
Zusammenhang mit der Erstellung des<br />
Jahresabschlusses. Änderungen betreffen oft<br />
nur eine Anpassung an Rechtsänderungen im<br />
Handels- oder Steuerrecht. Jeder <strong>Steuerberater</strong><br />
muss, wenn er im Beruf bestehen will, sich<br />
gerade in diesen Rechtsgebieten intensiv fortbilden.<br />
Je nach Vertrag schuldet der <strong>Steuerberater</strong><br />
seinen Mandanten laufende Unterrichtung und<br />
Beratung über die eingetretenen Änderungen.<br />
Eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags<br />
einschließlich deren Formulierung stellt dann<br />
nur noch eine Folge der Beratungen dar und ist<br />
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?<br />
als erlaubte Nebenleistung zu werten.<br />
Die Beratung bei Abschluss derartiger Verträge<br />
und die laufende Überprüfung und Anpassung<br />
an eingetretene Änderungen ist ein Bestandteil<br />
der laufenden Steuerberatung. Änderungen sind<br />
ganz überwiegend aus steuerlichen Gründen<br />
notwendig. Beratung und Formulierung der<br />
Änderungen sind als erlaubte Nebenleistung zu<br />
werten.<br />
Die Änderung <strong>von</strong> Rechtsformen ist meistens<br />
aus steuerlichen Gründen notwendig. Bei Tz.<br />
6.1. wurde geschildert, dass der <strong>Steuerberater</strong><br />
über die erforderlichen Rechtskenntnisse<br />
verfügt. Beratung und Formulierung der<br />
Änderungen sind als erlaubte Nebenleistung zu<br />
werten.<br />
Erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
...<br />
oder, wenn<br />
Schwerpunktverlagerung<br />
Einschaltung<br />
eines Rechtsanwalts<br />
Erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
Erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
Erlaubte<br />
Nebenleistung
Seite 15<br />
Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />
Sinn <strong>von</strong> § 5<br />
Abs. 1 RDG<br />
7. Verkehr mit Kredit-<br />
instituten<br />
7.1. Beratung bei Kreditgesprächen,<br />
Übergabe <strong>von</strong><br />
Unterlagen<br />
7.2. Ergänzende Angaben zu<br />
vom <strong>Steuerberater</strong><br />
erstellten Dokumenten<br />
7.3. Auftragsgemäß Überlassung<br />
<strong>von</strong> Unterlagen<br />
Der Mandant erwartet, dass der <strong>Steuerberater</strong><br />
ihn weitgehend betriebswirtschaftlich berät.<br />
Dazu gehört vor allem die Beratung bei<br />
Erstellung <strong>von</strong> Finanz- und ähnlichen Plänen.<br />
Aufgrund seiner Ausbildung und seiner<br />
Berufserfahrung ist der <strong>Steuerberater</strong> in der<br />
Lage, Angebote und Verträge <strong>von</strong> Banken zu<br />
würdigen und zu vergleichen.<br />
Häufig beraten <strong>Steuerberater</strong> Mandanten bei<br />
Kreditwürdigkeitsprüfungen – Basel II – zur<br />
Erlangung verbesserter Beurteilungen.<br />
Bei einfachen Sachverhalten und der meist<br />
durch Formulare der Banken vorgegebenen<br />
Abwicklung wird man <strong>von</strong> einer erlaubten<br />
Nebenleistung des <strong>Steuerberater</strong>s – hier zur<br />
Erstellung <strong>von</strong> Jahresabschlüssen und zur<br />
betriebswirtschaftlichen Beratung – ausgehen<br />
können.<br />
Je nach Umfang der vom Mandanten<br />
geforderten Beratung und Mitwirkung durch den<br />
<strong>Steuerberater</strong> kann es aber auch sein, dass<br />
das Ergebnis der Finanzierungsberatung<br />
wirtschaftlich, rechtlich und tatsächlich zur<br />
Hauptsache wird. In diesen Fällen wird der<br />
<strong>Steuerberater</strong> die Zuziehung eines Rechtsanwalts<br />
empfehlen.<br />
Im übrigen ist der <strong>Steuerberater</strong> eine <strong>von</strong><br />
Kreditinstituten sehr gefragte Auskunftsperson,<br />
wenn <strong>von</strong> ihm erstellte Jahres- oder Zwischenabschlüsse<br />
Kreditunterlage sind. Die<br />
nachfolgenden Beispiele sollten durch Hinweise<br />
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?<br />
aus der Praxis ergänzt werden.<br />
Mandant und Bank sind sich einig: Der<br />
<strong>Steuerberater</strong> soll die Fragen der Bank beantworten.<br />
Voraussetzung ist die Entbindung <strong>von</strong><br />
der Verschwiegenheitspflicht des <strong>Steuerberater</strong>s<br />
gegenüber der Bank. Diese Leistungen<br />
sind keine <strong>Rechtsdienstleistungen</strong>, sondern<br />
unmittelbarer Ausfluss aus der Tätigkeit<br />
des <strong>Steuerberater</strong>s. Sollte es sich im Einzelfall<br />
um <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> handeln, sind sie<br />
als erlaubte Nebentätigkeiten zu werten.<br />
Wenn der Mandant den <strong>Steuerberater</strong> anweist,<br />
seiner Bank bestimmte Unterlagen zuzusenden<br />
– z.B. Forderungslisten bei Zessionen oder<br />
betriebswirtschaftliche Auswertungen –, stellt<br />
dies keine Rechtsdienstleistung dar. Sollte es<br />
sich im Einzelfall um <strong>Rechtsdienstleistungen</strong><br />
handeln, sind sie als erlaubte Nebentätigkeiten<br />
zu werten.<br />
Erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
...<br />
oder, wenn<br />
Schwerpunktverlagerung<br />
Einschaltung<br />
eines Rechtsanwalts<br />
1. Keine<br />
Rechtsdienst-<br />
Leistung<br />
2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />
dann erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
1. Keine<br />
Rechtsdienst-<br />
Leistung<br />
2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />
dann erlaubte<br />
Nebenleistung
Seite 16<br />
Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />
Sinn <strong>von</strong> § 5<br />
7.4. Beratung und Vertretung<br />
bei Vertragsgesprächen<br />
und bei Übergabe <strong>von</strong><br />
Unterlagen<br />
8. Sonstige<br />
Querschnittsfragen<br />
8.1. Geltendmachung steuerlicher<br />
Bedenken gegen<br />
zivilrechtliche Gestaltung<br />
8.2. Aufzeigen steuerlicher<br />
Folgen aus vorgegebenen<br />
zivilrechtlichen Gestaltungen<br />
8.3. Warnung vor riskanten<br />
Vertragsabschlüssen<br />
8.4. Beratung und Vertretung<br />
bei zivilrechtlicher Gestaltung<br />
<strong>von</strong> Verträgen, um die<br />
steuerliche Anerkennung zu<br />
erreichen.<br />
8.5. Hinweise auf und Beratungen<br />
zu zivilrechtlichen<br />
Gestaltungen um Steuern<br />
zu sparen<br />
Die Bank macht die Kreditgewährung <strong>von</strong> der<br />
Stellung weiterer Sicherheiten, z.B.<br />
Bürgschaften, abhängig. Es wird über die<br />
Bestandteile des Kreditvertrags verhandelt.<br />
Im Hinblick auf die in letzter Zeit deutlich<br />
verschärfte Vorgehensweise der Banken gegen<br />
ihre Kreditnehmer und wegen des recht<br />
erheblichen Haftungsrisikos sollte der<br />
<strong>Steuerberater</strong> die Einschaltung eines<br />
Rechtsanwaltes vorschlagen. Das gilt auch<br />
dann, wenn nach objektiven Kriterien im<br />
Einzelfall noch eine erlaubte Nebentätigkeit<br />
angenommen werden kann.<br />
Die Beurteilung <strong>von</strong> Rechtsgestaltungen stellt<br />
eine Rechtsdienstleistung dar, auch wenn der<br />
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?<br />
Anlass hier<strong>für</strong> steuerlich ist.<br />
Fast alle zivilrechtlichen Gestaltungen haben<br />
steuerliche Folgen.<br />
Je nach Vertrag schuldet der <strong>Steuerberater</strong><br />
seinem Mandanten Hinweise auf die mit der<br />
Gestaltung verbundenen steuerlichen Folgen.<br />
Hierbei handelt es sich um <strong>Rechtsdienstleistungen</strong>,<br />
die als Nebenleistungen erlaubt<br />
sind.<br />
Wenn der <strong>Steuerberater</strong> einem Mandanten<br />
da<strong>von</strong> abrät, mit hohen Risiken behaftete<br />
Geschäfte – die dieser z.B. zum Zweck des<br />
Steuersparens abschließen möchte –<br />
einzugehen, erbringt er eine<br />
Rechtsdienstleistung. Hierbei handelt es sich<br />
um erlaubte Nebenleistungen zur<br />
Steuerberatung.<br />
Derartige Verträge – z.B. bedürfen Verträge mit<br />
nahen Angehörigen der Schriftform – dienen in<br />
erster Linie der Erreichung bestimmter<br />
steuerlicher Folgen. Sowohl die Beratung wie<br />
auch die Gestaltung <strong>von</strong> derartigen Verträgen<br />
sind erlaubte Nebenleistungen zur<br />
Haupttätigkeit Steuerberatung.<br />
Der <strong>Steuerberater</strong> wird aktiv und empfiehlt dem<br />
Mandanten den Abschluss bestimmter<br />
Verträge, z.B. mit nahen Angehörigen. Die<br />
Finanzverwaltung anerkennt diese Verträge,<br />
wenn sie tatsächlich durchgeführt werden und<br />
wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden.<br />
Diese Leistungen einschließlich der Formulierung<br />
stellen <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> dar,<br />
die als erlaubte Nebenleistungen zur<br />
Hauptaufgabe Steuerberatung zu werten sind.<br />
Abs. 1 RDG<br />
Auch wenn eine<br />
erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
vorliegt, sollte<br />
die Einschaltung<br />
eines Rechtsanwalts<br />
geprüft<br />
werden.<br />
Erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
Erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
Erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
Erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
Erlaubte<br />
Nebenleistung
Seite 17<br />
Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />
Sinn <strong>von</strong> § 5<br />
8.6. Steuerliche Prüfung <strong>von</strong><br />
vom Mandanten vorgelegten<br />
Verträgen<br />
8.7. Zusammenarbeit mit<br />
Rechtsanwalt oder Notar<br />
8.8. Vertragserstellung durch<br />
den <strong>Steuerberater</strong><br />
8.9. Überprüfung <strong>von</strong> Ausbildungs-,<br />
Arbeits-, Miet-, oder<br />
Darlehens- oder sonstigen<br />
Verträgen auf Anerkennung<br />
durch die Finanzbehörden<br />
und –gerichte<br />
8.10. Überprüfung <strong>von</strong> Geschäftsführerverträgen,<br />
Verträgen mit<br />
Gesellschaftern (oder deren<br />
nahen Angehörigen) einer<br />
Kapitalgesellschaft im Hinblick<br />
auf Angemessenheit.<br />
Die steuerliche Beurteilung <strong>von</strong> Verträgen stellt<br />
Steuerberatung und keine Rechtsdienstleistung<br />
dar.<br />
Wenn sich als Folge der Prüfung ein größerer<br />
Änderungsbedarf als notwendig erweist, stellt<br />
die Beratung und die Formulierung der<br />
Änderungen eine Rechtsdienstleistung dar, die<br />
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?<br />
als erlaubte Nebenleistung zu werten ist.<br />
Bei der gemeinsamen Beratung des Mandanten<br />
und bei der gemeinsamen Erarbeitung <strong>von</strong><br />
Verträgen erbringt der <strong>Steuerberater</strong> auch dann<br />
keine Rechtsdienstleistung, wenn er wesentliche<br />
Teile der zivilrechtlichen Regelungen formuliert.<br />
In diesem Fällen ist darauf zu achten,<br />
dass im Verhältnis zum Mandanten der<br />
Rechtsanwalt/Notar den <strong>für</strong> den juristischen<br />
und der <strong>Steuerberater</strong> <strong>für</strong> den steuerrechtlichen<br />
Teil verantwortlich sind.<br />
Der <strong>Steuerberater</strong> formuliert einen Vertrag unter<br />
Berücksichtigung der ihm wichtig erscheinenden<br />
steuerrechtlichen Inhalte. Der Vertrag<br />
wird anschließend <strong>von</strong> einem Rechtsanwalt<br />
oder Notar beurteilt und ohne oder mit Änderungen<br />
übernommen. Obwohl die<br />
Nichtbeachtung des Steuerrechts zu steuerlichen<br />
Nachteilen führen kann, tritt die Bedeutung<br />
des Steuerrechts bei solchen Verträgen,<br />
insbesondere, wenn sie der notariellen Beurkundung<br />
bedürfen, in den Hintergrund. Daher<br />
handelt es sich nicht um eine erlaubte<br />
Nebenleistung. Die Rechtsdienstleistung wird<br />
nicht vom <strong>Steuerberater</strong> erbracht, sondern<br />
durch die Endformulierung bzw. redaktionelle<br />
Endkontrolle vom Rechtsanwalt oder Notar.<br />
Achtung: Es ist darauf zu achten, dass der<br />
Rechtsanwalt/Notar ein unmittelbares Mandat<br />
bekommt, das er auch gegenüber dem Mandanten<br />
abrechnet. Ein Unterauftrag des Steuer-<br />
beraters ist nicht zulässig.<br />
Die Überprüfung <strong>von</strong> bereits vorhandenen<br />
Verträgen auf steuerliche Haltbarkeit gehört zur<br />
Hauptaufgabe des <strong>Steuerberater</strong>s. Sollte hierin<br />
eine Rechtsdienstleistung liegen, ist diese als<br />
erlaubte Nebenleistung zu werten.<br />
Die Überprüfung <strong>von</strong> bereits vorhandenen<br />
Verträgen auf steuerliche Haltbarkeit gehört zur<br />
Hauptaufgabe des <strong>Steuerberater</strong>s. Sollte hierin<br />
eine Rechtsdienstleistung liegen, ist diese als<br />
erlaubte Nebenleistung zu werten.<br />
Abs. 1 RDG<br />
Erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
Keine<br />
Rechtsdienstleistung<br />
durch<br />
den<br />
<strong>Steuerberater</strong><br />
Keine<br />
Rechtsdienstleistung<br />
durch<br />
den<br />
<strong>Steuerberater</strong><br />
1. Keine<br />
Rechtsdienst-<br />
Leistung<br />
2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />
dann<br />
erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
1. Keine<br />
Rechtsdienst-<br />
Leistung<br />
2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />
dann<br />
erlaubte<br />
Nebenleistung
Seite 18<br />
Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />
Sinn <strong>von</strong> § 5<br />
8.11. Beratung bei Krisenfrüherkennung<br />
8.12. Beratung bei Sanierung und<br />
Insolvenz<br />
9. Erbrecht und<br />
Erbschaftsteuer<br />
9.1. Unterbreitung <strong>von</strong><br />
Vorschlägen zur<br />
Unternehmensnachfolge,<br />
Beteiligung <strong>von</strong> Kindern,<br />
gesellschaftsrechtliche<br />
Gestaltung und damit<br />
zusammenhängende<br />
Tätigkeiten<br />
9.2. Unterbreitung <strong>von</strong><br />
Vorschlägen zur<br />
Unternehmensnachfolge,<br />
Beteiligung <strong>von</strong> Kindern,<br />
gesellschaftsrechtliche<br />
Gestaltung und damit<br />
zusammenhängende<br />
Tätigkeiten<br />
Der <strong>Steuerberater</strong> hat die „Hand am Puls“ 11 . Er<br />
kann wie kein anderer den Mandanten bei der<br />
Einrichtung und Pflege eines Krisen-Früherkennungssystems<br />
beraten.<br />
Hierbei wird der <strong>Steuerberater</strong> in seinem Haupttätigkeitsgebiet<br />
Steuerberatung und betriebswirtschaftliche<br />
Beratung tätig. Vgl. auch Tz. 4.3.<br />
Soweit hierbei <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> erbracht<br />
werden, sind diese als erlaubte Nebentätig-<br />
keiten zu werten.<br />
11 Römermann in Steuerberatung 2008 S. 459<br />
Der Deutsche <strong>Steuerberater</strong>verband (DStV)<br />
bietet Ausbildungen an und vergibt nach deren<br />
Beendigung den Titel „Fachberater <strong>für</strong><br />
Sanierung und Insolvenzberatung – DStV“.<br />
Hieraus folgt, dass die Leistungen als<br />
vereinbare Tätigkeiten zu werten sind und keine<br />
<strong>Rechtsdienstleistungen</strong> darstellen.<br />
Soweit hierbei <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> erbracht<br />
werden, sind diese als erlaubte Nebentätigkeiten<br />
zu werten.<br />
Einfache Nachfolgeregelungen<br />
Im Betrieb beschäftigte Kinder bekommen<br />
Tantiemen, stille Beteiligungen oder sonstige<br />
die Nachfolge vorbereitende Vergütungen oder<br />
Zuwendungen, also alles Regelungen, die in<br />
einfacher Vertragsschriftform wirksam vereinbart<br />
werden können. Bei diesen Gestaltungen<br />
sind überwiegend steuerrechtliche Erwägungen<br />
maßgebend.<br />
Es handelt sich um steuerrechtliche Gestaltungsvorschläge.<br />
Die Beratung und die Vorlage<br />
<strong>von</strong> Verträgen erfolgt im Rahmen der Haupttätigkeit<br />
Steuerberatung. Soweit <strong>Rechtsdienstleistungen</strong><br />
erbracht werden, sind die als<br />
erlaubte Nebenleistungen zu werten.<br />
Umfangreiche Nachfolgeregelungen<br />
Hier bringt der <strong>Steuerberater</strong> meist die durch<br />
das Steuerrecht maßgeblich beeinflussten Gestaltungsvorschläge<br />
ein. Die Ausgestaltung der<br />
Verträge erfolgt in den meisten Fällen dann<br />
durch Notare, insbesondere, wenn Grundstücksgeschäfte<br />
oder beurkundungspflichtige<br />
Gesellschaftsverträge oder Überlassungen<br />
(Schenkungen) vorliegen.<br />
Die Wertung entspricht der bei Tz. 8.8.<br />
© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />
?<br />
Abs. 1 RDG<br />
1. Keine<br />
Rechtsdienst-<br />
Leistung<br />
2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />
dann erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
1. Keine<br />
Rechtsdienst-<br />
Leistung<br />
2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />
dann erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
1. Keine<br />
Rechtsdienst-<br />
Leistung<br />
2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />
dann erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
1. Keine<br />
Rechtsdienst-<br />
Leistung<br />
2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />
dann erlaubte<br />
Nebenleistung
Seite 19<br />
Bezeichnung Beurteilung Zulässig im<br />
Sinn <strong>von</strong> § 5<br />
9.3. Beratung in Fragen der<br />
Erbschaftsteuer und des<br />
Erbrechts<br />
9.4. Beratung bei der Errichtung<br />
eines Testaments<br />
Eine Beratung in Fragen der Erbschaftsteuer<br />
hat es zur Voraussetzung, dass Fragen des<br />
Erbrechts – gesetzliche oder testamentarische<br />
Erbfolge – geklärt werden.<br />
Die erbschaftsteuerliche Gestaltungsberatung<br />
hat vielen Fällen eine erbrechtliche Gestaltungsberatung<br />
zur Voraussetzung. Die<br />
Beratung zu Fragen der Erbschaftsteuer ist als<br />
Steuerberatung Haupttätigkeit des<br />
<strong>Steuerberater</strong>s.<br />
Soweit die Fragen der des Erbrechts Voraussetzung<br />
<strong>für</strong> die erbschaftsteuerlichen<br />
Beratungen sind, sind sie als erlaubte<br />
© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />
?<br />
Nebenleistungen zu werten.<br />
Die <strong>von</strong> Fragen der Erbschaftsteuer losgelöste<br />
Beratung und Hilfe bei der Errichtung eines<br />
Testaments ist eine selbständige Rechtsdienstleistung<br />
und hat durch einen Rechtsanwalt<br />
oder Notar zu erfolgen.<br />
Es kommt sehr häufig vor, dass der<br />
<strong>Steuerberater</strong> einen steuerlich optimierten<br />
Gestaltungsvorschlag unterbreitet, der dann<br />
<strong>von</strong> einem Rechtsanwalt oder Notar<br />
abschließend bearbeitet wird. Dann gilt Tz. 8.8.<br />
entsprechend.<br />
Abs. 1 RDG<br />
1. Keine<br />
Rechtsdienst-<br />
Leistung<br />
2. Wenn Rechtsdienstleistung,<br />
dann erlaubte<br />
Nebenleistung<br />
Keine<br />
Rechtsdienstleistung<br />
durch<br />
den<br />
<strong>Steuerberater</strong><br />
Risiken bei der Erbringung <strong>von</strong> unerlaubten <strong>Rechtsdienstleistungen</strong><br />
Das neue Recht bringt keine Änderungen der Risiken gegenüber den Regelungen des abgelaufenen<br />
Rechtsberatungsgesetzes: Die unerlaubte Erbringung <strong>von</strong> <strong>Rechtsdienstleistungen</strong><br />
durch <strong>Steuerberater</strong> kann nach wie vor unangenehme Folgen haben:<br />
1. Kein Versicherungsschutz<br />
Das Erbringen einer unerlaubten Rechtsdienstleistung verstößt gegen das RDG. Daher ist<br />
der zugrunde liegende Beratungsvertrag nichtig. Die Nichtigkeit umfasst dabei regelmäßig<br />
den ganzen Vertrag – also auch die an sich zulässigen Bestandteile 12 . Aus diesem Grunde<br />
riskiert der <strong>Steuerberater</strong> den Anspruch auf Vergütungsanspruch aus seiner<br />
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.<br />
2. Schadenersatz<br />
Wenn der <strong>Steuerberater</strong> Glück hat, hilft ihm seine Versicherung mit ihren erfahrenen<br />
Juristen bei der Abwehr <strong>von</strong> Schadenersatzansprüchen. Wenn er Pech hat, muss er seinen<br />
Rechtsstandpunkt alleine vertreten einschließlich der Suche nach einem erfahrenen<br />
Rechtsanwalt. Anwalts- und Gerichtskosten sowie Schadenersatz an den Mandanten zahlt<br />
der <strong>Steuerberater</strong> immer aus seiner Tasche, wenn die Versicherung einen Verstoß gegen<br />
das RDG erfolgreich geltend machen kann.<br />
3. Kein Honorar<br />
Aufgrund der Nichtigkeit des Beratungsvertrags besteht kein Honoraranspruch. Bereits<br />
geleistete Honorarzahlungen kann der Mandant zurückfordern.<br />
12 so auch Hund in DStR 2008, Seite 1208
Seite 20<br />
4. Wettbewerbsverstoß<br />
Unerlaubte <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> können einen Wettbewerbs-Verstoß darstellen. Rechtsanwaltskammern<br />
oder Einzelrechtsanwälte können gegenüber dem jeweiligen <strong>Steuerberater</strong><br />
tätig werden – meist zunächst in Form einer Abmahnung – dann aber auch durch<br />
Unterlassungsklagen, gegebenenfalls sogar mit strafrechtlichen Folgen.<br />
4. Bußgeld<br />
Verstöße gegen das RDG können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld <strong>von</strong> bis zu<br />
5.000 Euro geahndet werden.<br />
Schlussbetrachtung<br />
Bisher war <strong>Steuerberater</strong>n die Erbringung <strong>von</strong> Rechtsberatungen mit den oben<br />
geschilderten Risiken weitgehend verboten, obwohl viele Berufsangehörige aufgrund ihrer<br />
Ausbildung über hervorragende Rechtskenntnisse verfügen.<br />
Nun hat der Gesetzgeber im Rechtsdienstleistungsgesetz entsprechende Regelungen zu<br />
erlaubten Nebentätigkeiten normiert, die auch <strong>für</strong> <strong>Steuerberater</strong> anzuwenden sind. Die<br />
Vielfalt der täglichen Vorkommnisse könnte leicht zu einer Überregulierung geführt haben,<br />
so dass der Gesetzgeber es der Praxis und der Rechtsprechung überlässt, den gesetzlichen<br />
Rahmen auszufüllen.<br />
Kein <strong>Steuerberater</strong> tut sich und seinen Mandanten einen Gefallen, wenn er an sich erlaubte<br />
Beratungen übernimmt, die sein Leistungsvermögen übersteigen. Es obliegt jedem selbst,<br />
seine Möglichkeiten einzuschätzen und das Erlaubte nur dann als Auftrag anzunehmen,<br />
wenn man es auch tatsächlich beherrscht und ausführen kann.<br />
Mit dieser Arbeit wurde Neuland betreten. Die Autoren haben ihre im Kollegenkreis<br />
besprochene Rechtsansicht dargelegt. Es bleibt abzuwarten, ob Gerichte und die Praxis<br />
dem folgen werden. Es bleibt ausdrücklich vorbehalten, den vorläufigen <strong>Katalog</strong> oder<br />
einzelne Beurteilungen zu ändern.<br />
Die Autoren hoffen, mit dieser Arbeit einen ersten Stein ins Wasser geworfen zu haben, der<br />
möglichst viele Kreise ziehen möge.<br />
Für Kritik und Anregungen und vor allem Ergänzungen sei im Voraus gedankt.<br />
© 2008 Günter Hässel, 84172 Buch und Kurt Hengsberger, 81379 München.<br />
?