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Leitfaden zur Erstellung von Jahresabschlüssen mit ...

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<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

<strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

Blatt 1 <strong>von</strong> 25<br />

(401310)<br />

<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

<strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

<strong>von</strong><br />

Dipl. Kfm. Wilfried Halbig<br />

Steuerberater<br />

COLLEGA Software GmbH<br />

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Alle Rechte bei Dipl.Kfm. Wilfried Halbig, Steuerberater<br />

Plausibilität


<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

<strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

Blatt 2 <strong>von</strong> 25<br />

(401310)<br />

Vorbemerkung<br />

Neue Anforderungen<br />

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Plausibilität<br />

Die vermehrt auftretenden schriftlichen Forderungen der Kreditinstitute an ihre Kreditnehmer,<br />

bei der Kreditgewährung die wirtschaftlichen Verhältnisse durch Jahresabschlüsse <strong>mit</strong><br />

Plausibilitätsbeurteilungen offenzulegen, stellt den Steuerberater vor die Aufgabe, durch eine<br />

entsprechende Ablauforganisation die Qualität der neuen Anforderungen in seiner Kanzlei<br />

sicherzustellen. Weiterhin ist er gefordert, seinen Mitarbeitern das theoretische und praktische<br />

Wissen für die neuen Aufgaben zu ver<strong>mit</strong>teln. Außerdem muß er seine Mandanten entsprechend<br />

informieren und unterstützen. Diese nicht unbeträchtlichen neuen Aufgaben hat er neben seinem<br />

aufreibenden Alltagsgeschäft zu bewältigen.<br />

<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong> <strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

Der vorliegende <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong> <strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung soll<br />

dem Steuerberater helfen, diese neuen Aufgaben möglichst rationell zu bewältigen. Die<br />

einzelnen Kapitel sind entsprechend dem Arbeitsablauf aufgebaut. Jedes Kapitel enthält zunächst<br />

in möglichst kurzer Form die wichtigsten Grundlagen sowie als Anlagen zu den einzelnen<br />

Kapiteln die entsprechenden theoretischen und praktischen Arbeitshilfen. Die Ablage in<br />

Ordnerform ermöglicht dem Steuerberater die notwendigen eigenen Ergänzungen ein<strong>zur</strong>eihen<br />

und zweckentsprechend abzulegen.<br />

Grundlagen des <strong>Leitfaden</strong>s<br />

Die Grundlagen des <strong>Leitfaden</strong>s beruhen auf den entsprechenden gesetzlichen und berufsständischen<br />

Grundlagen sowie den maßgeblichen Äußerungen der Bundessteuerberaterkammer.<br />

Sie sind vor allem im Kapitel 1 dargestellt.<br />

Inhalt des <strong>Leitfaden</strong>s<br />

Der Auftrag <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> eines Jahresabschlusses <strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilungen ist dadurch<br />

gekennzeichnet, daß neben den eigentlichen und üblichen <strong>Erstellung</strong>stätigkeiten die dem<br />

Jahresabschluß zugrunde liegenden Bücher und Bestandsnachweise durch sachdienliche<br />

Befragungen und analytische Prüfungshandlungen auf ihre Plausibilität überprüft und<br />

beurteilt werden müssen.<br />

Neben diesen Erweiterungen des Tätigkeitsfeldes sind vor allem die formellen Aspekte einer<br />

genauen inneren und äußeren Dokumentation der Jahresabschlußerstellung zu erwähnen. Sie<br />

erfolgt durch die Anlage <strong>von</strong> systematischen Dauerakten und Arbeitspapieren des Mandanten<br />

durch den Steuerberater, die Abgabe <strong>von</strong> Vollständigkeitserklärungen durch den Mandanten,


<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

<strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

Blatt 3 <strong>von</strong> 25<br />

(401310)<br />

sowie die Berichterstattung durch <strong>Erstellung</strong>sberichte und Bescheinigungen über die<br />

Ordnungsmäßigkeit <strong>von</strong> Buchführungen und <strong>Jahresabschlüssen</strong> durch den Steuerberater.<br />

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Plausibilität<br />

Die genaue formelle Dokumentation hat insbesondere deshalb so große Bedeutung, weil auch<br />

bei einer Plausibilitätsbeurteilung durch den Steuerberater ein unvermeidliches Risiko bestehen<br />

bleibt, daß wesentliche Fehler oder falsche Angaben nicht entdeckt werden können. Daher<br />

werden z.B. auch Unterschlagungen oder andere Unregelmäßigkeiten nicht notwendiger Weise<br />

durch die Arbeiten des Steuerberaters aufgedeckt werden können.


<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

<strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

Blatt 4 <strong>von</strong> 25<br />

(401310)<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Anforderungen an die <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

1.1 Grundsätze der <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

1.2 Grundzüge der <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong> <strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilungen<br />

1.3 Besonderheiten bei der <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> land- und forstw. <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

1.4 Grundlagen für die Anforderungen der Kreditinstitute<br />

1.5 Notwendige Arbeitsschritte <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

2. Mandanteninformation, Auftrag und Auftragsannahme<br />

2.1 Mandanteninformation<br />

2.2 Auftrag des Mandanten<br />

2.3 Auftragsbestätigung des Steuerberaters<br />

2.4 Die Vereinbarung <strong>von</strong> AGB<br />

2.5 Schriftlicher Buchführungs- bzw. Steuerberatungsvertrag<br />

3. <strong>Erstellung</strong> des Jahresabschlusses (Auftragsdurchführung)<br />

3.1 Allgemeine Grundsätze<br />

3.2 Die <strong>Erstellung</strong> des Jahresabschlusses ohne Prüfungshandlungen<br />

3.3 Die <strong>Erstellung</strong> des Jahresabschlusses <strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilungen<br />

3.4 Allgemeine Checkliste für Jahresabschlusserstellung <strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilungen<br />

3.5 Spezielle Checkliste für Jahresabschlusserstellung land- und forstw. Unternehmen<br />

3.6 Dokumentation der Jahresabschlußerstellung<br />

3.7 Vollständigkeitserklärung des Mandanten<br />

4. Berichterstattung: <strong>Erstellung</strong>sbericht<br />

4.1 Die grundsätzliche Bedeutung des <strong>Erstellung</strong>sberichts<br />

4.2 Zusammenhang <strong>mit</strong> der Abschlußbescheinigung<br />

4.3 Die Besonderheiten der Jahresabschlusserstellung <strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilungen<br />

4.4 Inhalt des <strong>Erstellung</strong>sberichts<br />

5. Bescheinigung des Steuerbraters<br />

5.1 Allgemeines<br />

5.2 Bescheinigung ohne Anfertigung eines <strong>Erstellung</strong>sberichts<br />

5.3 Bescheinigung <strong>mit</strong> Anfertigung eines <strong>Erstellung</strong>sberichts<br />

5.3.1 Bescheinigung bei Jahresabschluß ohne Prüfungshandlungen<br />

5.3.2 Bescheinigung bei Jahresabschluß <strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

5.4 Besonderheiten der Bescheinigung bei land- und forstw. Unternehmen<br />

6. Haftungsrisiken und Haftungsbegrenzung des Steuerberaters<br />

7. Honorar (Gebühren)<br />

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Plausibilität


<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

<strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

Blatt 5 <strong>von</strong> 25<br />

(401310)<br />

1. Anforderungen an die <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

1.1 Grundsätze der <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

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Plausibilität<br />

Die Pflicht <strong>zur</strong> „Aufstellung“ des Jahresabschlusses obliegt nach § 242 ggf. i.V.m. § 264 Abs. 1<br />

HGB dem Kaufmann bzw. den gesetzlichen Vertretern einer Kapitalgesellschaft. Die <strong>zur</strong><br />

Aufstellung des Jahresabschlusses verpflichteten Personen haben auch über die Ausübung <strong>von</strong><br />

Gestaltungsmöglichkeiten und Wahlrechten zu entscheiden.<br />

Im Gegensatz zu den <strong>mit</strong> der Aufstellung nach § 242 HGB verbundenen Rechtsakte und<br />

Entscheidungen können die <strong>zur</strong> Aufstellung erforderlichen Arbeiten, nämlich die sog.<br />

„<strong>Erstellung</strong>“ des Jahresabschlusses auch auf externe Sachverständige, wie Steuerberater oder<br />

Wirtschaftsprüfer übertragen werden.<br />

Der Arbeits- und da<strong>mit</strong> der Auftragsumfang <strong>zur</strong> externen <strong>Erstellung</strong> eines Jahresabschlusses ist<br />

gesetzlich nicht normiert und da<strong>mit</strong> zwischen Mandant und Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer<br />

grundsätzlich frei vereinbar. Er kann sich <strong>von</strong> der bloßen Zusammen-stellung ungeprüfter<br />

Kontensalden zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bis <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> eines<br />

Jahresabschlusses erstrecken, dem unter formeller und materieller Würdigung <strong>von</strong> Buchführung<br />

und Bestandsnachweisen die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der<br />

Nachweis der Ordnungsmäßigkeit bescheinigt wird.<br />

Die HFA 4/1996 (Anl. 1.2) sowie das Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom<br />

23.10.2001 (Anl. 1.3) unterscheiden drei Grundfälle:<br />

- <strong>Erstellung</strong> ohne Prüfungshandlungen<br />

- <strong>Erstellung</strong> <strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilungen<br />

- <strong>Erstellung</strong> <strong>mit</strong> umfassenden Prüfungshandlungen<br />

Die Bundessteuerberaterkammer ergänzt die Grundfälle (ebenso wie HFA 4/1996 (Anl. 1.2)<br />

noch um „abweichende Aufträge“, wobei hierunter verschiedene Varianten <strong>von</strong> „<strong>Erstellung</strong><br />

<strong>mit</strong> eingeschränkter Prüfung“ gesehen werden (vgl. in Anl. 1.2 Kapitel B II 3).<br />

Die Bundessteuerberaterkammer unterscheidet dabei noch weiter, ob die Buchführung vom<br />

Mandanten oder vom Steuerberater erstellt wird.<br />

Schließlich hält es die Bundessteuerberaterkammer für berufsüblich und im Hinblick auf § 18<br />

KWG auch für zweckmäßig, einen <strong>Erstellung</strong>sbericht zu fertigen, obwohl dies weder handels-<br />

noch steuerrechtlich vorgeschrieben ist (vgl. in Anl. 1.3 Kapitel D).


<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

<strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

Blatt 6 <strong>von</strong> 25<br />

(401310)<br />

1.2 Grundzüge der <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong> <strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilungen<br />

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Plausibilität<br />

Nach den in der Vorbemerkung bereits erwähnten Aktivitäten der Kreditinstitute im Hinblick auf<br />

§ 18 KWG ist zu befürchten, daß sie in Zukunft in vielen Fällen nur noch Jahresabschlüsse als<br />

ausreichende Kreditunterlage akzeptieren, die vom Steuerberater <strong>mit</strong><br />

Plausibilitätsbeurteilungen erstellt worden sind. Eine wesentliche Grundlage für die<br />

Plausibilitätsbeurteilungen ist die „Checkliste für die <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong> <strong>mit</strong><br />

Plausibilitätsbeurteilungen“ des „Arbeitskreises für Rechnungslegungsfragen, getragen <strong>von</strong><br />

der Bundessteuerberaterkammer und dem Deutschen Steuerberaterverband e.V.“ (Anl. 1.4 und<br />

insbes. Ausführungen in Kapitel 3). Die Checkliste enthält einen Katalog <strong>von</strong> 64 Hinweisen für<br />

mögliche Fragestellungen, zu beschaffende Unterlagen und andere Maßnahmen <strong>zur</strong> Beurteilung<br />

der Plausibilität <strong>von</strong> handelsrechtlichen <strong>Jahresabschlüssen</strong> für Unternehmen jeder Rechtsform.<br />

Der Steuerberater muß eigenverantwortlich entscheiden, ob diese Checkliste für eine<br />

qualifizierte Plausibilitätsbeurteilung geeignet und ausreichend oder ob eine Anpassung,<br />

Ergänzung oder Änderung erforderlich ist. Zur Dokumentation seiner Plausibilitätsbeurteilungen<br />

sollte der Steuerberater zu den einzelnen Hinweisen und Fragen Anlagen und Arbeitspapiere<br />

fertigen sowie einschlägige Auskünfte und Dokumente, wie z.B. Verträge sammeln.<br />

Der Steuerberater muß letztendlich die Bescheinigung erteilen und nachweisen können, daß ihm<br />

keine Tatsachen oder Sachverhalte bekannt geworden sind, „die gegen die Ordnungsmäßigkeit<br />

der Buchführung und des Jahresabschlusses sprechen“.<br />

1.3 Besonderheiten bei der <strong>Erstellung</strong> land- und forstwirtschaftlicher Jahresabschlüsse<br />

Bei land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen ist zunächst als herausragende Besonderheit<br />

anzuführen, daß Landwirte in der Regel keine Kaufleute (Ausnahme kraft Rechtsform) sind und<br />

da<strong>mit</strong> nicht der <strong>Erstellung</strong>spflicht nach § 242 HGB unterliegen.<br />

Jahresabschlüsse land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen wurden in der Vergangenheit zum<br />

einen für steuerliche Zwecke erstellt. Grundlage hierfür ist § 141 Abs. 1 HGB. Hiernach sind bei<br />

Vorliegen der entsprechenden Größenmerkmale nach den besonderen<br />

Gewinner<strong>mit</strong>tlungsvorschriften <strong>von</strong> § 4 Abs. 1 EStG sog. steuerliche Jahresabschlüsse zu<br />

erstellen.<br />

Jahresabschlüsse land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen werden zum anderen für statistische<br />

Zwecke im Rahmen der öffentlichen Förderung (sog. BMVEL-Jahresabschlüsse) erstellt. Diese<br />

BMVEL-Jahresabschlüsse gehen in Form und Inhalt weit über die steuerlichen<br />

Mindestanforderungen hinaus, da sie die wesentlichen Plausibilitätsbeurteilungen land- und<br />

forstwirtschaftlicher Betriebe beinhalten.


<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

<strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

Blatt 7 <strong>von</strong> 25<br />

(401310)<br />

1.4 Grundlagen für die Anforderungen der Kreditinstitute<br />

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Plausibilität<br />

Eine der wichtigsten Grundlagen für die Kreditgewährung durch Kreditinstitute an Unternehmen<br />

ist der Jahresabschluß, der die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer offenlegen soll.<br />

Hier sind die Anforderungen an Form und Inhalt in den letzten Jahren deutlich gestiegen, was<br />

durch entsprechende Rundschreiben der Kreditinstitute an ihre Kreditnehmer und deren<br />

Steuerberater deutlich wird.<br />

Für die neuen Aktivitäten der Kreditinstitute stehen die Stichworte:<br />

- § 18 Kreditwesengesetz (KWG) (Anl. 1.1) und<br />

- Unternehmensrating bzw. Basel II<br />

Ein Kreditinstitut darf nach § 18 Satz 1 KWG einen Kredit <strong>von</strong> insgesamt mehr als 250.000 Euro<br />

nur gewähren, wenn es sich <strong>von</strong> dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse,<br />

insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen läßt. Nur in bestimmten<br />

Ausnahmefällen kann des Kreditinstitut hier<strong>von</strong> absehen (vgl. § 18 KWG Anl. 1.1). Zu § 18<br />

KWG muß bemerkt werden, daß Kreditinstitute diese Regelungen nunmehr oft auch auf Kredite<br />

unter 250.000 Euro anwenden wollen.<br />

Zur Anwendung und Auslegung <strong>von</strong> § 18 KWG hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen<br />

(heute: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BAFin) mehrere Stellungnahmen<br />

verfaßt. Insbesondere im Rundschreiben 9/98 (Anl. 1.5) sind die Anforderungen an die<br />

Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse festgelegt, die in der Folgezeit durch weitere<br />

Rundschreiben (Anlagen 1.6 – 1.10) modifiziert wurden.<br />

Die Wirtschaftsprüfer haben in ihrer Stellungnahme HFA 4/1996 Grundsätze für die <strong>Erstellung</strong><br />

<strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong> durch Wirtschaftsprüfer aufgestellt (Anl. 1.2 ).<br />

In ihren Rundschreiben an ihre Kreditnehmer und deren Steuerberater beziehen sich die<br />

Kreditinstitute aber meistens auf das Schreiben der Bundessteuerberaterkammer (BStK) vom<br />

23.10.2001 zu den Grundsätzen für die <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong> durch<br />

Steuerberater (Anl. 1.3). Als Konsequenz aus dem Verhalten der Kreditinstitute hat nunmehr<br />

der „Arbeitskreis für Rechnungslegungsfragen, getragen <strong>von</strong> der Bundessteuerberaterkammer<br />

und dem Deutschen Steuerberaterverband e.V.“eine „Checkliste für die <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Jahresabschlüssen</strong> <strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilungen“ (Anl. 1.4) veröffentlicht, die in<br />

Anlehnung an eine ähnliche Checkliste der Wirtschaftsprüfer in HFA 4/1996 (Anl. 1.2) erstellt<br />

wurde. Diese Checkliste wird eine zentrale Bedeutung in vielen Fällen der zukünftigen<br />

<strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong> durch Steuerberater erlangen. Sie wird deshalb ein<br />

Hauptthema der folgenden Ausführungen (insbes. Kapitel 3) sein.<br />

Neben den Anforderungen aus § 18 KWG an die Jahresabschlüsse verweisen die Kreditinstitute<br />

zunehmend auch auf die zukünftigen Anforderungen für ein sog. Unternehmensrating nach den<br />

bisher geplanten Vorgaben aus „Basel II“. Obwohl die endgültige Gestaltung und die rechtlichen


<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

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Plausibilität<br />

Grundlagen für das ab 2006 geplante „Basel II“ noch fehlen, wenden die Kreditinstitute einzelne<br />

Beurteilungskriterien in Vorbereitung auf das zukünftige Ratingverfahren bereits jetzt an.<br />

Im Kern handelt es sich beim Unternehmensrating um Vergleichszahlen und Kennzahlen nach<br />

dem horizontalen und vertikalen Betriebsvergleich, die aus ordnungsgemäß nach<br />

handelsrechtlichen Grundsätzen erstellten <strong>Jahresabschlüssen</strong> gebildet wurden. Da<strong>mit</strong> schließt<br />

sich hier wieder der Kreis zu den Anforderungen aus § 18 KWG.<br />

Für die land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen wurde bereits ausgeführt, daß sie in der<br />

Regel nicht der handelsrechtlichen <strong>Erstellung</strong>spflicht nach § 242 HGB unterliegen. Hier<br />

entsprechen nach unserer Auffassung die sog. BMVEL-Jahresabschlüsse den Anforderungen<br />

<strong>von</strong> § 18 KWG bzw. <strong>von</strong> Basel II, da sie die wesentlichen Plausibilitätsbeurteilungen land-<br />

und forstwirtschaftlicher Betriebe beinhalten.<br />

Für die Vorlage <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong> an die Kreditinstitute gilt eine 12-Monatsfrist. Wenn<br />

diese Frist <strong>von</strong> den Kreditnehmern nicht eingehalten werden kann, wird die Bank in der Regel<br />

zusätzliche Unterlagen anfordern. Durch die Einhaltung der Frist können also weitere<br />

Arbeitszeiten und Kosten vermieden werden.<br />

1.5 Notwendige Arbeitsschritte <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

Die neuen Aktivitäten der Kreditinstitute im Hinblick auf § 18KWG und Unternehmensrating<br />

bedingen nicht zuletzt aus Haftungsgründen neben neuen sachlichen Anforderungen vor allem<br />

auch neue und strenge formelle Anforderungen an die <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong>.<br />

Es sollten deshalb bei jedem Auftrag die folgenden Arbeitsschritte eingehalten werden:<br />

- Mandanteninformation, Auftrag und Auftragsannahme<br />

- <strong>Erstellung</strong> des Jahresabschlusses (Auftragdurchführung)<br />

- Vollständigkeitserklärung<br />

- Berichterstattung (<strong>Erstellung</strong>sbericht)<br />

- Bescheinigung<br />

- Haftungsbegrenzung<br />

- Honorarabrechnung (Gebühren)


<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

<strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

Blatt 9 <strong>von</strong> 25<br />

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2. Mandanteninformation, Auftrag und Auftragsannahme<br />

2.1 Mandanteninformation<br />

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Plausibilität<br />

Der Auftrag <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> Buchführungen und <strong>Jahresabschlüssen</strong> durch Steuerberater ist<br />

gesetzlich nicht geregelt, sondern ist zwischen Mandant und Steuerberater frei vereinbar. In der<br />

Vergangenheit wurde der Auftrag <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> handelsrechtlichen und steuerlichen<br />

<strong>Jahresabschlüssen</strong> ,soweit nicht ohnehin eine handelsrechtliche Prüfungspflicht bestand, in der<br />

Regel ohne Plausibilitätsbeurteilung bzw. ohne umfassende Prüfungshandlungen erstellt.<br />

Bei der <strong>Erstellung</strong> <strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilungen fallen sowohl für den Mandanten als auch<br />

den Steuerberater zusätzliche Arbeiten und Kosten an.<br />

Die Mandanten sind nunmehr bereits vielfach <strong>von</strong> ihren Kreditinstituten über die neuen<br />

Anforderungen angeschrieben worden oder werden aktuell angeschrieben. Oftmals handelt es<br />

sich um Standardanschreiben der Kreditinstitute, die ohne sachliche Vorprüfung an alle<br />

möglicherweise in Frage kommenden Kreditnehmer verschickt werden. Naturgemäß führen<br />

diese Schreiben in der Regel zu einer großen Verunsicherung der Mandanten. Allen betroffenen<br />

Mandanten sollte in geeigneter Form Hilfe angeboten werden. Die Hilfe besteht grundsätzlich in<br />

folgenden Möglichkeiten:<br />

- Prüfung der Berechtigung der Anforderungen der Kreditinstitute<br />

- Ggf. Mithilfe bei der Abwehr unberechtigter Anforderungen bzw. zeitliches Hinausschieben<br />

der neuen Abschlüsse<br />

- Bei berechtigten Anforderungen <strong>Erstellung</strong> eines Jahresabschlusses <strong>mit</strong><br />

Plausibilitätsbeurteilungen<br />

Hierbei müssen die Mandanten über die zusätzlich anfallenden Arbeiten und Kosten informiert<br />

werden. Zwei Musterschreiben an die Mandanten sind als Anlage 2.1 (grundsätzliche<br />

Information) und Anlage 2.3 (Information über <strong>Erstellung</strong> eines Jahresabschlusses <strong>mit</strong><br />

Plausibilitätsbeurteilungen) beigefügt.<br />

Außerdem ist an dieser Stelle bereits darauf hinzuweisen, daß die Hilfestellung nur aus<br />

dem Auftragsverhältnis zum Mandanten und nicht aus einem Auftragsverhältnis<br />

gegenüber der Bank erfolgen darf. Auf Kapitel 7 dieses <strong>Leitfaden</strong>s über Haftungsrisiken<br />

(Problem der sog. Dritthaftung) und Haftungsbegrenzung wird verwiesen.<br />

2.2 Auftrag des Mandanten<br />

Grundlage für die Art des zu erstellenden Jahresabschlusses ist ausschließlich der Auftrag des<br />

Mandanten. Eine Beauftragung kann keinesfalls durch die Bank erfolgen bzw. aus Schreiben<br />

<strong>von</strong> Kreditinstituten hergeleitet werden.


<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

<strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

Blatt 10 <strong>von</strong> 25<br />

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Plausibilität<br />

Soweit nunmehr Arbeiten anstehen, die über den bisherigen Auftragsumfang hinausgehen (i.d.R.<br />

<strong>Erstellung</strong> eines Jahresabschlusses ohne Prüfungshandlungen) sollte vom Mandanten ein<br />

entsprechender schriftlicher Auftrag eingeholt werden. Ein Musterschreiben an die Mandanten<br />

ist als Anlage 2.3 beigefügt.<br />

2.3 Auftragsbestätigung<br />

Falls vom Mandanten kein schriftlicher Auftrag erteilt wird, entfaltet auch ein mündlich erteilter<br />

Auftrag Rechtskraft. In diesem Fall muß die Auftragsannahme schriftlich bestätigt werden.<br />

Dies sollte in der Regel auch bei schriftlich erteilten Mandanten-Aufträgen erfolgen.<br />

In die Auftragsbestätigung sollte aufgenommen werden, unter welchen Voraussetzungen vom<br />

Steuerberater die notwendige Bescheinigung bei <strong>Erstellung</strong> eines Jahresabschlusses <strong>mit</strong><br />

Plausibilitätsbeurteilungen erteilt werden darf. Sie darf nur erfolgen, wenn neben den<br />

eigentlichen und üblichen <strong>Erstellung</strong>stätigkeiten die dem Jahresabschluß zugrunde liegenden<br />

Bücher und Bestandsnachweise durch sachdienliche Befragungen und analytische<br />

Prüfungshandlungen auf ihre Plausibilität überprüft und beurteilt werden.<br />

Ferner sollte auf folgende Punkte noch verwiesen werden:<br />

- Die Grundsätze, nach denen die Arbeiten durchgeführt wurden<br />

- Die rechtzeitige Bereitstellung der für die Arbeiten erforderliche Unterlagen<br />

- Die Verantwortung des Mandanten bzw. der Geschäftsführung für die Ordnungsmäßigkeit<br />

der Buchführung und des Jahresabschlusses sowie dessen rechtzeitige Feststellung<br />

- Die Verantwortung des Mandanten bzw. der Geschäftsführung für die Errichtung und<br />

Aufrechterhaltung eines angemessenen internen Kontrollsystems<br />

- Das unvermeidliche Risiko, daß auch bei einer <strong>Erstellung</strong> des Jahresabschlusses <strong>mit</strong><br />

Plausibilitätsbeurteilungen selbst wesentliche Fehler unentdeckt bleiben können<br />

- Die schriftliche Berichterstattung über das Ergebnis der Plausibilitätsbeurteilung<br />

- Die Honorarabrechnung<br />

- Die Allgemeinen Auftragsbedingungen und die Haftungsbegrenzung<br />

Ein Musterschreiben einer Auftragsbestätigung an die Mandanten ist als Anlage 2.5<br />

beigefügt.<br />

2.4 Die Vereinbarung <strong>von</strong> AGB<br />

In Zukunft sollte – vor allem aus Gründen der Haftungsbegrenzung - ein starkes Augenmerk auf<br />

die rechtzeitige und rechtswirksame Vereinbarung <strong>von</strong> Allgemeinen Auftragsbedingungen<br />

(AGB) gelegt werden. Gerade bei Land- und Forstwirten, die in der Regel keine Kaufleute<br />

(Ausnahme kraft Rechtsform) sind, sollten die AGB ausdrücklich und schriftlich vor Beginn der<br />

Arbeiten <strong>mit</strong> dem Mandanten vereinbart werden.


<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

<strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

Blatt 11 <strong>von</strong> 25<br />

(401310)<br />

2.5 Schriftlicher Buchführungs- bzw. Steuerberatungsvertrag<br />

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Plausibilität<br />

Der Auftrag des Mandanten und die Auftragsbestätigung des Steuerberaters können auch<br />

zweckmäßigerweise in einem schriftlichen Vertrag (z.B. Buchführungs- bzw.<br />

Steuerberatungsvertrag) <strong>mit</strong> speziellen und allgemeinen Auftragsbedingungen zusammengefaßt<br />

werden. Dies ist vor allem eine Frage der allgemeinen und speziellen Kanzleiorganisation des<br />

einzelnen Steuerberaters.


<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

<strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

Blatt 12 <strong>von</strong> 25<br />

(401310)<br />

3. <strong>Erstellung</strong> des Jahresabschlusses (Auftragsdurchführung)<br />

3.1 Allgemeine Grundsätze<br />

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Plausibilität<br />

Für die <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> Buchführungen und <strong>Jahresabschlüssen</strong> durch Steuerberater gelten nach §<br />

57 StBG die Grundsätze der<br />

- Unabhängigkeit<br />

- Gewissenhaftigkeit-<br />

- Verschwiegenheit und<br />

- Eigenverantwortlichkeit<br />

Diese selbständigen Leistungen des Steuerberaters stellen sich gegenüber dem Mandanten als<br />

Mitwirkung bei der Erfüllung seiner Rechnungslegungspflichten dar. Sie befreien den<br />

Mandanten nicht <strong>von</strong> seiner originären Eigenverantwortlichkeit für die Vollständigkeit und<br />

Richtigkeit seines gesamten Rechnungswesens. Diese Verantwortlichkeit dokumentiert der<br />

Kaufmann durch seine gesetzliche Verpflichtung <strong>zur</strong> Unterzeichnung des Jahresabschlusses<br />

gem. § 245 HGB.<br />

Die Mitwirkung des Steuerberaters bei der Erfüllung der Rechnungslegungspflichten des<br />

Mandanten kann unterschiedliche Umfänge haben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten,<br />

daß eine Jahresabschlußerstellung durch den Steuerberater ohne Prüfungshandlungen die<br />

Anforderungen des § 18 KWG hinsichtlich Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des<br />

Mandanten nicht erfüllt. Hier werden die Banken im Einzelfall prüfen müssen, ob und in<br />

welchem Umfang weitere Unterlagen vom Kreditnehmer <strong>zur</strong> Offenlegung der wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse anzufordern sind.<br />

Die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne weitere Unterlagen wird in der Regel<br />

nur durch die <strong>Erstellung</strong> eines Jahresabschlusses <strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilungen erreicht<br />

werden können.<br />

3.2 Die <strong>Erstellung</strong> des Jahresabschlusses ohne Prüfungshandlungen<br />

Bei der <strong>Erstellung</strong> des Jahresabschlusses ohne Prüfungshandlungen wird der Jahresabschluß<br />

lediglich aus den vorgelegten Konten und Bestandsnachweisen unter Berücksichtigung der<br />

erteilten Auskünfte erstellt. Dabei erfolgt keine Prüfung der überlassenen Unterlagen und<br />

erteilten Auskünfte, so daß der Steuerberater für die Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen und<br />

die Angaben des Mandanten keine Verantwortung übernimmt. Allerdings dürfen auch in<br />

diesem Fall keine offensichtlichen Anhaltspunkte vorliegen, die Anlaß zu Zweifeln an der<br />

Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen und Auskünfte und da<strong>mit</strong> an dem daraus abgeleiteten<br />

Jahresabschluß geben. Insoweit muß eine formell richtige Zusammenfassung der Kontensalden


<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

<strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

Blatt 13 <strong>von</strong> 25<br />

(401310)<br />

der Buchführung einschl. der Berechnung <strong>von</strong> Abschreibungen, Wertberichtigungen und<br />

Rückstellungen gegeben sein. Der Steuerberater muß auch hier erkannte Fehler beseitigen.<br />

3.3 Die <strong>Erstellung</strong> des Jahresabschlusses <strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilungen<br />

Im Gegensatz <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> des Jahresabschlusses ohne Prüfungshandlungen sollen die<br />

Plausibilitätsbeurteilungen dem Steuerberater die Aussage ermöglichen, daß ihm keine<br />

Sachverhalte bekannt geworden sind, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung,<br />

Bestandsnachweise und sonstigen Unterlagen in allen wesentlichen Belangen des<br />

Jahresabschlusses sprechen.<br />

Der Auftrag <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> eines Jahresabschlusses <strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilungen ist dadurch<br />

gekennzeichnet, daß neben den eigentlichen und üblichen <strong>Erstellung</strong>stätigkeiten die dem<br />

Jahresabschluß zugrunde liegenden Bücher und Bestandsnachweise durch sachdienliche<br />

Befragungen und analytische Prüfungshandlungen auf ihre Plausibilität überprüft und<br />

beurteilt werden müssen.<br />

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Plausibilität<br />

Die sachdienlichen Befragungen sind <strong>mit</strong> dem Ziel durchzuführen, die wesentlichen<br />

Geschäftsvorfälle und Beschlüsse durch Dokumente (Verträge, Protokolle, Rechnungen etc.) zu<br />

erfassen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Sie sind grundsätzlich zu den wesentlichen<br />

Abschlußaussagen vorzunehmen. Ansprechpartner sind in erster Linie die Mandanten bzw. deren<br />

gesetzliche Vertreter sowie die zuständigen Mitarbeiter, wie z.B. die Buchhalter. Die<br />

Befragungen sind auch darauf ausgerichtet, das interne Kontrollsysten des Mandanten zu<br />

verstehen. Gegenstände solcher Befragungen können z.B. sein:<br />

- Verfahren <strong>zur</strong> Belegerfassung und –ablage, Kassenbuchführung dtc.<br />

- Verfahren <strong>zur</strong> Bearbeitung <strong>von</strong> Geschäftsvorfällen im Rechnungswesen<br />

- Verfahren <strong>zur</strong> Inventurvorbereitung und –durchführung<br />

- Wesentliche Abschlußaussagen: Verträge, Protokolle, Rechnungen etc.<br />

- Befragung nach Ereignissen, die nicht (sofort) zahlungswirksam werden<br />

- Ereignisse (inbesondere erfolgswirksame) nach dem Abschlußstichtag<br />

Der Umfang der Befragungen hängt vom Grad der Bedeutung und den innewohnenden Risiken<br />

ab.<br />

Die analytischen Prüfungshandlungen sind in erster Linie die Er<strong>mit</strong>tlung <strong>von</strong> geeigneten<br />

Vergleichszahlen und Kennzahlen. Analytische Prüfungshandlungen (vgl. auch Beispiele in<br />

Anlage 3.1) umfassen z.B. Vergleiche <strong>mit</strong>:<br />

- Informationen und Vergleichszahlen aus den Vorjahren (innerbetrieblicher Vergleich)<br />

- Kennzahlen vergleichbarer anderer Unternehmen oder Unternehmensgruppen (externer<br />

Betriebsvergleich).<br />

- Planrechnungen zu Erfolg, Liquidität und Vermögen


<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

<strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

Blatt 14 <strong>von</strong> 25<br />

(401310)<br />

Führen die dem Steuerberater erteilten Auskünfte oder seine eigenen Er<strong>mit</strong>tlungen zu Zweifeln<br />

an der Ordnungsmäßigkeit <strong>von</strong> Grundlagen für den zu erstellenden Jahresabschluß, so hat er<br />

diesen nachzugehen und festgestellte Fehler zu beseitigen bzw. beim Mandanten auf die<br />

Beseitigung der Fehler hinzuwirken Dem Mandanten sollten dazu geeignete Hilfestellungen<br />

angeboten werden.<br />

3.4 Allgemeine Checkliste für Jahresabschlußerstellung <strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilungen<br />

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Plausibilität<br />

Als Konsequenz aus dem Anspruch der Kreditinstitute auf die Vorlage <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

<strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilungen hat nunmehr der „Arbeitskreis für Rechnungslegungsfragen,<br />

getragen <strong>von</strong> der Bundessteuerberaterkammer und dem Deutschen Steuerberaterverband e.V.“<br />

eine „Checkliste für die <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong> <strong>mit</strong> Plausibilitäts-beurteilungen“<br />

(Anl. 1.4)veröffentlicht, die in Anlehnung an eine ähnliche Checkliste der Wirtschaftsprüfer in<br />

HFA 4/1996 (Anl. 1.2) erstellt wurde.<br />

Diese Checkliste enthält Hinweise für mögliche Fragestellungen und andere Maßnahmen bei der<br />

Beurteilung der Plausibilität <strong>von</strong> Jahresabschlussunterlagen und einem daraus zu entwickelnden<br />

handelsrechtlichen Jahresabschluß für Unternehmen jeder Rechtsform. Der Steuerberater, der<br />

auftragsgemäß einen Jahresabschluß <strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung erstellt, hat jeweils nach den<br />

Umständen des Einzelfalls gewissenhaft und eigenverantwortlich zu entscheiden, ob diese<br />

Checkliste für eine qualifizierte Beurteilung geeignet und ausreichend ist oder ob eine<br />

Ergänzung bzw. Anpassung zu erfolgen hat. Der Auftrag sollte dem Steuerberater vom<br />

Mandanten möglichst schriftlich erteilt werden. Der schriftliche Auftrag sollte auch<br />

Vereinbarungen <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> eines Berichtes sowie zu Honorar und Haftungsbegrenzung<br />

enthalten. Die Weitergabe des Jahresabschlusses sollte <strong>von</strong> der Zustimmung des Beraters und<br />

einer da<strong>mit</strong> zu verbindenden Einbeziehung der Haftungsbegrenzung abhängig gemacht werden.<br />

Der Aufbau der Checkliste orientiert sich weitgehend an den typischen Prüffeldern bei der<br />

<strong>Erstellung</strong> eines Jahresabschlusses, nicht an der Gliederung <strong>von</strong> Bilanz und Gewinn- und<br />

Verlustrechnung. Die Checkliste enthält keine Aussagen über die Inhalte des <strong>Erstellung</strong>sberichts.<br />

Zu den einzelnen Fragen sollten, falls erforderlich, zu Dokumentationszwecken Anmerkungen<br />

bzw. Anlagen gefertigt und in den Arbeitspapieren niedergelegt werden. In der Checkliste sind<br />

beispielhaft Hinweise auf anzufertigende oder zu den Akten zu nehmende Anlagen aufgeführt.<br />

Eine <strong>Erstellung</strong> <strong>mit</strong> umfassenden Prüfungshandlungen wird durch diese Checkliste nicht<br />

abgedeckt.<br />

Diese Checkliste wird eine zentrale Bedeutung in der zukünftigen <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Jahresabschlüssen</strong> durch Steuerberater erlangen.


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Plausibilität<br />

Die Checkliste ist deshalb in der Anlage 3.2 unverändert wiedergegeben. Sie ist vor allem nach<br />

Rechtsformen und Wirtschaftszweigen entsprechend anzupassen.<br />

3.5 Spezielle Checkliste für Jahresabschlußerstellung land- und forstw. Unternehmen<br />

Der Ausschuß Rechnungswesen des HLBS hat eine spezielle Checkliste <strong>zur</strong><br />

Plausibilitätsbeurteilung <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong> für Unternehmen der Land- und<br />

Forstwirtschaft entwickelt, die als Anlage 3.3 beigefügt ist. Diese Checkliste wurde auf der<br />

Basis der Checkliste des Arbeitskreises für Rechnungslegungsfragen, getragen <strong>von</strong> der<br />

Bundessteuerberaterkammer und dem Deutschen Steuerberaterverband e.V. (Anl. 1.4),<br />

entwickelt. Für sie gelten die allgemeinen Ausführungen unter 3.4 ebenso.<br />

3.6 Dokumentation der Jahresabschlußerstellung<br />

Die genaue formelle Dokumentation hat insbesondere deshalb so große Bedeutung, weil auch bei<br />

einer Plausibilitätsbeurteilung durch den Steuerberater ein unvermeidliches Risiko bestehen<br />

bleibt, daß wesentliche Fehler oder falsche Angaben nicht entdeckt werden können. Daher<br />

werden z.B. auch Unterschlagungen oder andere Unregelmäßigkeiten nicht notwendiger Weise<br />

durch die Arbeiten des Steuerberaters aufgedeckt werden können.<br />

Die besondere Gefahr der Jahresabschlusserstellung <strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung liegt für den<br />

Steuerberater in der Haftung gegenüber Dritten, insbesondere daß Banken sich bei<br />

Kreditausfällen über eine Haftung des Steuerberaters schadlos halten wollen. Dieser Gefahr kann<br />

vor allem auch durch sorgfältige Arbeit und sorgfältige innere und äußere Dokumentation<br />

begegnet werden.<br />

Die innere formelle Dokumentation erfolgt insbesondere durch:<br />

- Anlage einer Dauerakte des Mandanten<br />

- Anlage <strong>von</strong> (jährlichen) Arbeitspapieren des Mandanten<br />

- Vollständigkeitserklärung des Mandanten<br />

- <strong>Erstellung</strong>sbericht und<br />

- Bescheinigung des Steuerberaters<br />

Die Dauerakte des Mandanten stellt eine systematische Sammlung der Unterlagen dar, die<br />

über mehrere Jahre Bedeutung haben. Sie dient der schnellen Information über die wesentlichen<br />

Grundlagen <strong>von</strong> Betrieben und Unternehmen.<br />

Der Inhalt der Dauerakte hängt insbesondere vom Umfang des <strong>Erstellung</strong>sauftrags und den<br />

Besonderheiten der Rechtsform, des Wirtschaftszweigs und Einzelumständen eines Betriebes<br />

bzw. Unternehmens ab.<br />

Typische Inhalte einer Dauerakte sind in Anlage 3.4 dargestellt.


<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

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Plausibilität<br />

Die laufenden Arbeitspapiere enthalten eine systematische Sammlung der Unterlagen <strong>zur</strong><br />

<strong>Erstellung</strong> des Jahresabschlusses und des <strong>Erstellung</strong>sberichts, soweit sie nicht in der Dauerakte<br />

abgelegt sind. Sie sind Urkunden im Sinne <strong>von</strong> $$ 415 ff. ZPO und müssen deshalb<br />

übersichtlich und nachvollziehbar sein. Arbeitspapiere dienen der laufenden Überwachung und<br />

der Dokumentation der auftrags- und ordnungsgemäßen <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> Buchführung und<br />

Jahresabschluß und der vorgenommenen Prüfungshandlungen nach Art, Umfang und Ergebnis.<br />

Die allgemeinen Auftragsbedingungen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe<br />

sehen für die Arbeitspapiere eine Aufbewahrungspflicht <strong>von</strong> 7 Jahren vor.<br />

Vollständigkeitserklärungen des Mandanten sind in Kapitel 4, <strong>Erstellung</strong>sberichte in Kapitel<br />

5 und Bescheinigungen des Steuerberaters in Kapitel 6 dargestellt.<br />

3.7 Vollständigkeitserklärung des Mandanten<br />

Der Steuerberater, der eine Buchführung und/oder einen Jahresabschluß erstellt und (eine dem<br />

Auftragsumfang) entsprechende Bescheinigung (vgl. Kapitel 6) erteilt, muß <strong>von</strong> seinem<br />

Mandanten eine Vollständigkeitserklärung einholen. Die Vollständigkeitserklärung ist kein<br />

Ersatz für die vom Steuerberater auftragsgemäß und eigenverantwortlich durchzuführenden<br />

Jahresabschlußarbeiten, insbesondere auch hinsichtlich der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit<br />

der zugrunde gelegten Bücher, Bestandsnachweise und sonstigen Unterlagen.<br />

Die Vollständigkeitserklärung hat sich unabhängig vom Auftragsumfang auf die erteilten<br />

Auskünfte, Aufklärungen und Nachweise sowie auf die vorgelegten Bücher, Bestandsnachweise<br />

und sonstigen Unterlagen zu erstrecken. Weitere Sachverhalte sind ggf. auftragsabhängig in der<br />

Vollständigkeitserklärung zu ergänzen. Die Mitwirkung des Steuerberaters befreit den<br />

Mandanten nicht <strong>von</strong> seiner originären Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit seines<br />

Rechnungswesens einschließlich Jahresabschluß. Sie rechtfertigt insbesondere keine<br />

Verweigerung der Vollständigkeitserklärung.<br />

Die konsequente Einholung einer Vollständigkeitserklärung ist bei <strong>Jahresabschlüssen</strong> <strong>mit</strong><br />

Plausibilitätsbeurteilungen in jedem Fall geboten. Sie sollte auch bei <strong>Jahresabschlüssen</strong> ohne<br />

Prüfungshandlungen in der Zukunft eingeholt werden.<br />

Die Vollständigkeitserklärung des Mandanten ist ein weiterer Baustein <strong>zur</strong> Abwehr der<br />

besonderen Gefahr, die insbesondere bei der Jahresabschlusserstellung <strong>mit</strong><br />

Plausibilitätsbeurteilung für den Steuerberater in der Haftung gegenüber Dritten liegt. Sie ist<br />

ein Beweis<strong>mit</strong>tel für die Durchführung der sachdienlichen Befragungen des Mandanten <strong>mit</strong><br />

dem Ziel, die wesentlichen Geschäftsvorfälle und Beschlüsse durch Dokumente (Verträge,<br />

Protokolle, Rechnungen etc.) zu erfassen.<br />

Die Einholung der Vollständigkeitserklärung im Zusammenhang <strong>mit</strong> der <strong>Erstellung</strong> eines<br />

Jahresabschlusses setzt in der Regel voraus, daß dem zuständigen Organ des Unternehmens als


<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

<strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

Blatt 17 <strong>von</strong> 25<br />

(401310)<br />

Grundlage seiner Erklärung der erstellte Jahresabschluß und die hierzu notwendige<br />

Dokumentation sowie ggf. ein Entwurf des <strong>Erstellung</strong>sberichts vorgelegt werden.<br />

Vollständigkeitserklärungen waren in der Vergangenheit fast immer relativ kurz gehalten. Als<br />

Mittel der Dokumentation für eine ordnungsgemäße Durchführung der sachdienlichen<br />

Befragungen des Mandanten werden sie in der Zukunft wohl umfangreicher und<br />

zweckdienlicher ausgestaltet werden müssen.<br />

Die Vollständigkeitserklärung muß vom Mandanten bzw. seinem gesetzlichen Vertreter<br />

persönlich unterzeichnet sein.<br />

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Plausibilität<br />

Eine Vollständigkeitserklärungen für land- und forstwirtschaftliche Unternehmen ist als Anlagen<br />

4.1 beigefügt.


<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

<strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

Blatt 18 <strong>von</strong> 25<br />

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4. Berichterstattung: <strong>Erstellung</strong>sbericht<br />

4.1 Die grundsätzliche Bedeutung des <strong>Erstellung</strong>sberichts<br />

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Plausibilität<br />

Die Anfertigung eines Berichts über die <strong>Erstellung</strong> des Jahresabschlusses (<strong>Erstellung</strong>sbericht) ist<br />

weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich vorgeschrieben. Nach Auffassung der<br />

Bundessteuerberaterkammer entspricht es jedoch beruflicher Übung und ist auch im Hinblick auf<br />

§ 18 KWG zweckmäßig, sich den entsprechenden Auftrag erteilen zu lassen und einen<br />

<strong>Erstellung</strong>sbericht zu fertigen.<br />

Der <strong>Erstellung</strong>sbericht unterrichtet den Mandanten über Art und Umfang der durchgeführten<br />

Arbeiten, dient als Nachweis der Erfüllung der Pflichten des Steuerberaters aus dem<br />

Auftragsverhältnis und unterrichtet über das Ergebnis der Arbeit.<br />

Bei der Abfassung des <strong>Erstellung</strong>sberichts sollte sich der Steuerberater bewußt sein, daß der<br />

<strong>Erstellung</strong>sbericht vom Mandanten nicht nur für interne Zwecke verwendet, sondern auch<br />

Gesellschaftern und außenstehenden Dritten vorgelegt wird, wie z.B. den Kreditinstituten <strong>zur</strong><br />

Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse gem. §18 KWG und zu Ratingzwecken.<br />

4.2 Zusammenhang <strong>mit</strong> der Abschlußbescheinigung<br />

Wie aus dem Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 23.10.2001 (Anl. 1.3 Kap. E II<br />

und E III) zu entnehmen ist, haben die Bescheinigungen ein unterschiedliches Aussehen bei<br />

<strong>Jahresabschlüssen</strong> ohne oder <strong>mit</strong> Anfertigung eines <strong>Erstellung</strong>sberichts. Es ist ausdrücklich<br />

darauf hinzuweisen, daß dies auch für Jahresabschlüsse ohne Plausibilitätsbeurteilung gilt. Falls<br />

kein <strong>Erstellung</strong>sbericht angefertigt wird, hat die Bescheinigung eine Mindestfunktion des<br />

<strong>Erstellung</strong>sberichtes zu übernehmen. Näheres hierzu ist dem folgenden Kapitel 6.2 zu<br />

entnehmen.<br />

4.3 Die Besonderheiten bei der Jahresabschlusserstellung <strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

Der <strong>Erstellung</strong>sbericht des Steuerberaters ist ein weiterer Baustein <strong>zur</strong> Abwehr der besonderen<br />

Gefahr, die insbesondere bei der Jahresabschlusserstellung <strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung für den<br />

Steuerberater in der Haftung gegenüber Dritten liegt. Er ist die äußere Dokumentation<br />

insbesondere bei der Jahresabschlusserstellung <strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung für die<br />

sachdienlichen Befragungen und analytischen Prüfungshandlungen des Steuerberaters.<br />

Für eine möglichst große Haftungsbeschränkung, insbesondere gegenüber Dritten (wie z.B.<br />

Banken) sind möglichst genaue Formulierungen im <strong>Erstellung</strong>sbericht unerläßlich. Hierzu<br />

führt Korth in „Jahresabschlußerstellung <strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilungen“ auf Seite 60 aus:<br />

„Es ist darauf zu achten, daß die Formulierungen eindeutig erkennen lassen, daß die<br />

<strong>Erstellung</strong> des Abschlusses nicht auf eigenen Er<strong>mit</strong>tlungen des Beraters beruht, sondern nur


<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

<strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

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Plausibilität<br />

auf schlüssigen und plausiblen Zahlen und Daten des Mandanten. Insoweit könnte auch der<br />

Hinweis <strong>von</strong> Bedeutung sein, daß die <strong>Erstellung</strong> des Jahresabschlusses in Verbindung <strong>mit</strong> einer<br />

Plausibilitätsbeurteilung das unvermeidliche Risiko beinhaltet, daß wesentliche falsche Angaben<br />

unentdeckt bleiben können.“


<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

<strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

Blatt 20 <strong>von</strong> 25<br />

(401310)<br />

4.4 Inhalt des <strong>Erstellung</strong>sberichts<br />

Nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer sollte der Bericht - sofern nicht<br />

auftragsgemäß anders vereinbart - zu folgenden Punkten Aussagen treffen:<br />

- Auftrag und Auftragsdurchführung<br />

- Rechtliche und steuerliche Verhältnisse<br />

- Wirtschaftliche Verhältnisse (Angaben <strong>zur</strong> Vermögens-, Finanz- und Ertragslage)<br />

- Angaben <strong>zur</strong> Buchführung, Bilanzierung und Bewertung<br />

- Erläuterungen zu den wesentlichen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung<br />

- Bescheinigung<br />

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Plausibilität<br />

Soweit ein Anhang erstellt wird, kann im Hauptbericht auf die Angaben im Anhang verwiesen<br />

werden.<br />

Ferner sollte auch auf die Vollständigkeitserklärung des Mandanten und die zugrunde gelegten<br />

Auftragsbedingungen hingewiesen werden.<br />

Auf die Anlagen 5.1 – 5.3 <strong>mit</strong> drei Musterberichten der StBK Köln wird verwiesen.


<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

<strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

Blatt 21 <strong>von</strong> 25<br />

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5. Bescheinigung<br />

5.1 Allgemeines<br />

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Plausibilität<br />

Der vom Steuerberater erstellte Jahresabschluß ist zwingend <strong>mit</strong> einer sog. Bescheinigung zu<br />

versehen. Die bloße Unterzeichnung und /oder Wiedergabe des erstellten Jahresabschlusses auf<br />

einem Bogen <strong>mit</strong> dem Briefkopf des Steuerberaters ist auch in den Fällen, in denen der<br />

Steuerberater die volle Verantwortung für den Jahresabschluß übernimmt, im Hinblick auf die<br />

erforderliche Klarheit beruflicher Äußerungen nicht zulässig.<br />

Der Wortlaut der Bescheinigung bestimmt sich in Abhängigkeit vom vereinbarten<br />

Auftragsumfang. Die HFA 4/1996 (Anl. 1.2) sowie das Schreiben der<br />

Bundessteuerberaterkammer vom 23.10.2001 (Anl. 1.3) unterscheiden drei Grundfälle:<br />

- <strong>Erstellung</strong> ohne Prüfungshandlungen<br />

- <strong>Erstellung</strong> <strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilungen<br />

- <strong>Erstellung</strong> <strong>mit</strong> umfassenden Prüfungshandlungen<br />

Sie ergänzt die Grundfälle (ebenso wie HFA 4/1996 (Anl. 1.2) noch um „abweichende<br />

Aufträge“, wobei hierunter verschiedene Varianten <strong>von</strong> „<strong>Erstellung</strong> <strong>mit</strong> eingeschränkter<br />

Prüfung“ gesehen werden (vgl. in Anl. 1.2 Kapitel B II 3).<br />

Schließlich ist noch auf die Fälle der Einnahme-Überschußrechnung zu verweisen, falls keine<br />

handelsrechtliche oder steuerechtliche Buchführungspflicht besteht.<br />

Die Bundessteuerberaterkammer unterscheidet außerdem noch weiter, ob<br />

- ob vom Steuerberater ein <strong>Erstellung</strong>sbericht gefertigt und<br />

- die Buchführung vom Mandanten oder vom Steuerberater erstellt wird<br />

Aus der Vielzahl <strong>von</strong> unterschiedlichen Auftragsumfängen ergibt sich eine große Zahl <strong>von</strong><br />

möglichen unterschiedlichen Bescheinigungstexten.<br />

5.2 Bescheinigung ohne Anfertigung eines <strong>Erstellung</strong>sberichts<br />

Wird kein <strong>Erstellung</strong>sbericht abgegeben, so hat die Bescheinigung nach Auffassung der<br />

Bundessteuerberaterkammer folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:<br />

- Auftraggeber<br />

- Auftrag und Auftragsbedingungen<br />

- Gegenstand, Art und Umfang der Tätigkeit<br />

- Durchführungsgrundsätze<br />

- Zugrunde liegende Rechtsvorschriften und Unterlagen


<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

<strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

Blatt 22 <strong>von</strong> 25<br />

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- Feststellungen<br />

5.3 Bescheinigung <strong>mit</strong> Anfertigung eines <strong>Erstellung</strong>sberichts<br />

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Plausibilität<br />

Die Bundessteuerberaterkammer stellt in ihrem Schreiben vom 23.20.2001 (Anlage 1.3) im<br />

wesentlichen auf eine Jahresabschlußerstellung <strong>mit</strong> <strong>Erstellung</strong>sbericht ab, weil dies beruflicher<br />

Übung entspreche. Wird ein <strong>Erstellung</strong>sbericht abgegeben, so sollten darin die wesentlichen<br />

Inhalte aufgenommen werden. In der Bescheinigung ist in diesem Fall lediglich zumindest die<br />

Art der <strong>Erstellung</strong>stätigkeit darzustellen (formelhafte Bescheinigung).<br />

Die hauptsächlichen Grundfälle bei handelsrechtlichen <strong>Jahresabschlüssen</strong> <strong>mit</strong><br />

<strong>Erstellung</strong>sbericht liegen dann in der Frage, ob die Buchführung vom<br />

- Mandanten oder vom<br />

- Steuerberater<br />

erstellt wird.<br />

5.3.1 Bescheinigung bei Jahresabschluß ohne Prüfungshandlungen<br />

- bei Führung der Bücher durch den Mandanten<br />

„Vorstehender Jahresabschluß wurde <strong>von</strong> mir/uns auf der Grundlage der mir/uns vorgelegten<br />

Bücher und Bestandsnachweise sowie der erteilten Auskünfte der (Firma) ... erstellt. Eine<br />

Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit dieser Unterlagen und der Angaben des Unternehmens<br />

war nicht Gegenstand meines/unseres Auftrags.“<br />

- bei Führung der Bücher durch den Steuerberater<br />

„Vorstehender Jahresabschluß wurde <strong>von</strong> mir/uns auf der Grundlage der <strong>von</strong> mir/uns<br />

geführten Bücher, der vorgelegten Bestandsnachweise sowie der erteilten Auskünfte der<br />

(Firma) ... erstellt. Eine Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit dieser Unterlagen und der<br />

Angaben des Unternehmens war nicht Gegenstand meines/unseres Auftrags.“<br />

5.3.2 Bescheinigung bei Jahresabschluß <strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

- bei Führung der Bücher durch den Mandanten<br />

„Vorstehender Jahresabschluß wurde <strong>von</strong> mir/uns auf der Grundlage der mir/uns vorgelegten<br />

Bücher und Bestandsnachweise sowie der erteilten Auskünfte der (Firma) ... erstellt. Die<br />

Buchführung und das Inventar habe(n) ich/wir auf ihre Plausibilität beurteilt. Dabei sind<br />

mir/uns keine Sachverhalte bekannt geworden, die gegen die Ordnungsmäßigkeit des<br />

Jahresabschlusses sprechen.“<br />

- bei Führung der Bücher durch den Steuerberater<br />

„Vorstehender Jahresabschluß wurde <strong>von</strong> mir/uns auf der Grundlage der <strong>von</strong> mir/uns<br />

geführten Bücher, der vorgelegten Bestandsnachweise sowie der erteilten Auskünfte der


<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

<strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

Blatt 23 <strong>von</strong> 25<br />

(401310)<br />

(Firma) ... erstellt. Das Inventar habe(n) ich/wir auf seine Plausibilität beurteilt. Dabei sind<br />

mir/uns keine Sachverhalte bekannt geworden, die gegen die Ordnungsmäßigkeit des<br />

Jahresabschlusses sprechen.“<br />

Wurde der Jahresabschluß unter Beachtung abweichender steuerlicher Vorschriften erstellt,<br />

ist darauf in der Bescheinigung hinzuweisen.<br />

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Holzhäuseln 37 � 84172 Buch am Erlbach � Telefon 0 87 09/9 22 30 � Fax 0 87 09/92 23 33<br />

www.collega.de � eMail: info@collega.de<br />

Alle Rechte bei Dipl.Kfm. Wilfried Halbig, Steuerberater<br />

Plausibilität<br />

Eine Bescheinigung über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist nur bei einer<br />

Buchführung durch den Mandanten zulässig, weil der Steuerberater kein Urteil über seine eigene<br />

Arbeit abgeben darf. Hier gilt der Grundsatz, daß die vom Steuerberater geführten Bücher und<br />

der <strong>von</strong> ihm erstellte Jahresabschluß <strong>von</strong> ihm nicht auf ihre Plausibilität geprüft werden<br />

können.<br />

In den Anlagen 6.1 – 6. sind die wichtigsten Bescheinigungen dargestellt.<br />

5.4 Besonderheiten der Bescheinigung bei land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen<br />

Wie bereits in Kapitel 1.3 ausgeführt, ist bei land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen als<br />

herausragende Besonderheit anzuführen, daß Landwirte in der Regel keine Kaufleute (Ausnahme<br />

kraft Rechtsform) sind und da<strong>mit</strong> nicht der <strong>Erstellung</strong>spflicht nach § 242 HGB unterliegen.<br />

Für Land- und Forstwirte kommen danach folgende Abschlußformen in Betracht:<br />

- Jahresabschlüsse nach steuerlichen Vorschriften<br />

- BMVEL- Jahresabschlüsse nach steuerlichen Bewertungs-Vorschriften<br />

- BMVEL- Jahresabschlüsse nach betriebswirtschaftlichen Bewertungs-Vorschriften<br />

Für Jahresabschlüsse <strong>von</strong> Land- und Forstwirten muß die jeweilige Abschlußform in der<br />

Bescheinigung zum Ausdruck kommen. Die übrigen Bescheinigungsgrundsätze (Jahresabschluß<br />

<strong>mit</strong> oder ohne <strong>Erstellung</strong>sbericht, Buchführung durch Mandant oder Steuerberater) kommen<br />

auch für Jahresabschlüsse <strong>von</strong> Land- und Forstwirten <strong>zur</strong> Anwendung.<br />

Musterformulierungen für entsprechende Jahresabschluß-Bescheinigungen sind in den Anlagen<br />

6. Beigefügt.


<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

<strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

Blatt 24 <strong>von</strong> 25<br />

(401310)<br />

6. Haftungsrisiken und Haftungsbegrenzung des Steuerberaters<br />

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Plausibilität<br />

Die Umwälzungen im Bankenbereich führen u.a. dazu, daß die Kreditinstitute versuchen ihre<br />

ureigenen Kreditrisiken zu verringern und auf andere zu verlagern. Diese Entwicklung wird aus<br />

Beratersicht noch verschärft durch eine äußerst bedenkliche Rechtsprechung des BGH <strong>zur</strong> sog.<br />

Dritthaftung. Diese Rechtsprechung des BGH weist dem zwischen Steuerberater und Mandant<br />

bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag Schutzwirkung zugunsten Dritter zu, in diesem Fall<br />

der kreditgebenden Bank. Die Rechtsprechung des BGH läßt zudem die letzte Klarheit<br />

vermissen.<br />

Für die Praxis muß man da<strong>von</strong> ausgehen, daß Jahresabschlüsse und Bescheinigungen<br />

grundsätzlich immer zu einer Haftung gegenüber Kreditinstituten und anderen Interessenten<br />

führen können. Neben einer sorgfältigen Arbeit <strong>mit</strong> entsprechender Dokumentation ist vor<br />

allem bei Berichten und Bescheinigungen auf eine sorgfältige und mandantenspezifische<br />

Wortwahl zu achten. Es gilt der vom BGH hervorgehobene Grundsatz, wonach sich der<br />

Haftungsumfang nach dem Wortlaut der Äußerung des Experten, in unserem Fall des<br />

Steuerberaters richtet.


<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

<strong>mit</strong> Plausibilitätsbeurteilung<br />

Blatt 25 <strong>von</strong> 25<br />

(401310)<br />

7. Honorar (Gebühren)<br />

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Plausibilität<br />

Die Bundessteuerberaterkammer vertritt <strong>zur</strong> Abrechnung der vorgenommenen<br />

Plausibilitätsbeurteilungen oder anderer Prüfungshandlungen die Ansicht, daß diese nach § 36<br />

Abs. 2 Nr. 1 StBGebV ab<strong>zur</strong>echnen sind. Danach kommt - allein für die Prüfungshandlungen -<br />

eine Zeitgebühr in Betracht. Die Arbeiten für die <strong>Erstellung</strong> des Jahresabschlusses (ohne<br />

Plausibilitätsbeurteilung) sind unverändert nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV entsprechend dem<br />

Gegenstandswert ab<strong>zur</strong>echnen.<br />

Müssen für einen Mandanten im Vergleich zum Vorjahr Mehrleistungen erbracht werden, sind<br />

entsprechende Aufträge <strong>mit</strong> Gebühren vorher zu vereinbaren. Aus Nachweisgründen sollten die<br />

Vereinbarungen schriftlich getroffen oder dem Auftraggeber zumindest schriftlich bescheinigt<br />

werden.

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